Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.05.2024 (Inkrafttreten 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenkunstadt sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 15.05.2024
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeine Altenkunstadt folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Altenkunstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach §§ 32 und 33 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5) und die Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit
im Friedhof Altenkunstadt (Abteilungen A bis G) für
| a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 25 Jahre | 28,16 € |
|---|---|---|
| b) ein Einzelgrab | 25 Jahre | 37,03 € |
| c) ein Doppelgrab | 25 Jahre | 54,27 € |
| d) ein Dreifachgrab | 25 Jahre | 76,04 € |
| e) ein Vierfachgrab | 25 Jahre | 85,44 € |
| f) eine Gruft | 25 Jahre | 96,52 € |
| g) ein Doppelgrab mit Sondergröße | 25 Jahre | 62,03 € |
im Friedhof Altenkunstadt (Abteilungen H bis M und U – Grüner Friedhof) für
| a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 20 Jahre | 28,16 € |
|---|---|---|
| b) ein Einzelgrab | 20 Jahre | 37,03 € |
| c) ein Doppelgrab | 20 Jahre | 54,27 € |
| d) ein kleines Urnenerdgrab, 4 Grabstellen | 20 Jahre | 35,70 € |
| e) ein großes Urnenerdgrab, 6 Grabstellen | 20 Jahre | 45,22 € |
| f) eine Urnennische/Urnenstele | 20 Jahre | 39,91 € |
| g) ein anonymes Urnengrab | 20 Jahre | 26,07 € |
im Friedhof Maineck (Abteilungen A bis D) für
| a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 20 Jahre | 28,16 € |
|---|---|---|
| b) ein Einzelgrab | 20 Jahre | 37,03 € |
| c) ein Doppelgrab | 20 Jahre | 54,27 € |
| d) ein kleines Urnenerdgrab, 4 Grabstellen | 20 Jahre | 35,70 € |
| e) ein anonymes Urnengrab | 20 Jahre | 26,07 € |
Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäuden, rahmenden Grünanlagen, Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für Erdgräber im Friedhof Altenkunstadt in den Abteilungen A bis G für 25 Jahre, in den Abteilungen H bis M und U (Grüner Friedhof) sowie im Friedhof Maineck für 20 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für alle Urnengräber muss für 20 Jahre erworben werden. Es kann nach Ablauf des Nutzungsrechts wiederum um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert werden.
(2) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§§ 32 und 33 der Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Zeit der Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die
bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht während einer laufenden Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Beerdigung bzw. Trauerfeier 150,00 €
b) bei vorübergehender Benutzung pro Tag 80,00 €
c) bei Urnenbeisetzung 20,00 €
(2) Die Gebühr für die Aufbewährung von Urnen beträgt tätig 20,00 € (3) Die Gebühr für die Tieferlegung oder bei zusätzlicher Beisetzung einer Urne im vorhandenen Grab beträgt 77,00 € (4) Muldengebühren anländlich einer Bestattung und bei Veränderung des Grabnutzungsrechts betragen 58,00 € (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 43,72 € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen 20,00 € (2) für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstände 20,00 € (3) für die Genehmigung einer Umbettung 100,00 € (4) für die Genehmigung zur Bestattung von Verstorbenen, die nicht Angehörige des Grabnutzungsberechtigten sind 20,00 € (5) für die Genehmigung der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod nicht Gemeindeangehörige waren 20,00 € (6) für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofs 20,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Altenkunstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.06.2008 außer Kraft.
Altenkunstadt, 15.05.2024
Robert Hümmer
Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.05.2024 (Inkrafttreten 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
S A T Z U N G
über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungender Gemeinde Altenkunstadt
Vom 15.05.2024
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Altenkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde errichtet und unterhalb die folgenden Einrichtungen für das Bestatungswesen als öffentliche Einrichtung:
a) die Friedhöfe in Altenkunstadt und Maineck undb) die Leichenhäuser in Altenkunstadt und Maineck. (2) Der Friedhof Altenkunstadt, Fl.-Nr. 267, 269/2 und 685 der Gemarkung Altenkunstadt steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Altenkunstadt. Er ist der Gemeinde durch einen Friedhofsvereinbarung zur Nutzung und Verwendung für die Durchführung des Bestattungswesens überlassen worden. Der Friedhof Maineck und die Leichenhäuser in Altenkunstadt und Maineck stehen im Eigentum der Gemeinde Altenkunstadt.
In gesundheitlicher Hinsicht unterliegen die oben genannten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Aufsicht des Landratsamts Lichtenfels Abteilung Gesundheitswesen.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Verrichtungen haben sich die Bestattungspflichtigen aufden Friedhöfen Altenkunstadt und Maineck ausschließlich des Friedhofs- und Bestattungspersonals des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstituts Pietät Dinkel, Untere Burgbergstraße 19, 96215 Lichtenfels, zu bedienen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätteund der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten (Sternenkinder) im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde oder Assistenzhundeb) zu rauchen, zu larmen und zu bettelnc) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführren.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihren vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
3. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Altenkunstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 9 Friedhofsabteilungen
Der Friedhof Altenkunstadt ist eingeteilt nach Abteilung A bis J, K, L, M, U und der Friedhof in Maineck nach Abteilung A bis D.
Die Abteilung J im Friedhof Altenkunstadt wird künftig als „Grüner Friedhof“ gestaltet. Die Abteilungen K und L sind Urnenwände bzw. Urnenstehlen.
Die Abteilung M sind anonyme Urnenfelder.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstättenb) Doppel- oder Mehrfachgrabstättenc) Kindergrabstättend) Urnenerdgrabstätten (klein und groß) (Abt. U)
e) Urnengrabflicher (Abt. K u. L)
f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (Abt. M)
g) Grüfte (nur Abt. G)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbenener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppel- oder Mehrfachgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, obliegt der Gemeinde.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist (§ 32) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Höhe.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 32), langstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oderb) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 31 BestV entsprechen.
(2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten (Altenkunstadt Abt. U und Maineck Abt. A), Urnengrabfächern (Abt. K und L) oder in anonymen Urnengrabstätten (Altenkunstadt Abt. M und Maineck Abt. D) beigesetzt werden. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht von Urnenfächern erfolgt die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in eine anonymes Grabfeld. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vg. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 ff. entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen auf dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Grüfte
(1) In der Abteilung G konnen Grüfte ausgemauert werden. In anderen Abteilungen ist dies nicht zulässig. (2) Bei der Auflassung einer Gruftträgt der Nutzungsberechtigte oder dessen Nachkommen die Kosten für evtl. Rückbau, Verfüllung, Entsorgung oder sonstige Arbeitsen.
§ 15 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Kindergrabstätten 1,20m x 0,60m x 0,80m
b) Einzelgrabstätten 1,80m x 0,80m x 1,00m
c) Doppelgrabstätten 1,80m x 1,80m x 1,00m
d) Mehrfachgrabstätten 1,80m x 2,20m x 1,00m
e) Urnenerdgrab Klein 1,10m x 0,70m x 1,00m
f) Urnenerdgrab groß 1,20m x 0,80m x 1,00m
g) Urnengrabfächer 0,38m x 0,33m
§ 16 Tiefe der Grabstätten
Die Tiefe der Grabstätten bis zur Grabsohle beträgt bei:
a) Kindergräbern je nach Sarggroßeb) Erwachsenengräbern
100-130cm 160cmc) Tieferlegungd) Urnengräbern
220 cm 80 cm
§ 17 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlüsslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Durch die Neugestaltung des Friedhofes ist es bei manchen Grabreihen notwendig diese Gräber zu drehen, zu verschieben oder keine Veränderung zu ermögen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzung nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung, zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher, kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 35). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 20 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10,
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) die Angabe über die Schriftverteilung,
d) für die Beschriftung an Urnenwänden, Urnenstehlen und anonymen Urnengrabfeldern ist eine einheitliche Schriftform einzuhalten (in der Friedhofsverwaltung erfragen).
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 21 Gestaltung der Grabeinfassung
(1) Grabeinfassungen)dürfen weder aus Zementstein noch aus Ziegelstein, Schlacken, Flaschen, Krügen, Holz oder ähnlichem Material hergestellt werden. (2) Die Abteilung J wird als „Grüner Friedhof" gestaltet. Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind unzulässig.
Die Höchstgröße der Grabsteine beträgt:
a) Doppelgräberb) Einzelgräberc) Urnengraber
Hohe 100 cm, Breite 80 cm Hohe 100 cm, Breite 60 cm Hohe 100 cm, Breite 60 cm
Die Pflanzenfläche beträgt entsprechend der Grabsteingrößen an:
a) Doppelgräberb) Einzelgräberc) Urnengraber
Lange 100 cm, Breite 80cm Lange 100 cm, Breite 60 cm Lange 100 cm, Breite 60 cm
§ 22 Liegende Grabplatten
Aus besonderen Gründen wird auch eine das Grab abschließende Grabplatte genehmigt. Bei Urnengrabstätten, Einzel- und Doppelgräbern mit Einfassung werden liegende Platten genehmigt, allerdings nur bis zu einer Größe von maximal 40 cm x 40 cm.
§ 23 Gestaltung und Material der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Zugelassen sind Natursteine, Eisen, Bronze und Holz in werkgerechter Bearbeitung. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 24 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Großdauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Von der Gemeinde werden regelmäßige Begehungen durchgeführt. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 25 Haftung
Für Schäden an Grabstätten, sowie für Unfälle infolge mangelnder Errichtung und Unterhaltung der Grabdenkmäler oder für Schäden, die durch andere verursacht werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
4. Bestattungsvorschriften
§ 26 Leichenhaus
(1) In den gemeinslichen Leichenhäusern werden keine Leichen aufbewahrt. Es dient nur noch zur Ausrichtung der Trauerfeiern im Friedhof oder Bestattungen von Särgen und Urnen. Es besteht kein Benutzungszwang. (2) Särge und Urnen werden am Tag der Bestattung von einem Bestattungsunternehmen zum Leichenhaus überführ.
§ 27 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Pietät Dinkel, Lichtenfels (s. Verträge vom 25.11.1999) hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.
Dies gilt insbesondere für:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle/Kirche zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 3 befreien.
§ 30 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer (Gruft) geschlossen ist.
§ 31 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.
§ 32 Ruhefrist
(1) Die Ruhefristen (beginnt am Tag der Bestattung) bis zur Wiederbelegung der Grabstätten betragen je nach Bestattungsart 20 oder 25 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste (Urnen). (2) Ein Grabplatzarf während der Ruhefrist fur nur eine Leiche benutzt werden, wenn nicht eine Tieferlegung vorgenommen wurde.
§ 33 Nutzungszeit
(1) Die Nutzungszeit (Nutzungsrecht) an Gräbern beträgt nach einer Bestattung je nach Bestattungsart 20 oder 25 Jahre. Es kann nach Ablauf wiederum um 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr verlangert werden. Ein Rechtsanspruch jedoch besteht nicht. (2) Die Gemeinde macht auf das abgelaufene Nutzungsrecht vorher schriftlich aufmerksam. Wenn keine Angehörigen zu ermitteln sind, wird eine entsprechende Tafel am Grab angebracht. Wirde eine Grab nicht mehr erneuert, kann es nach einer Frist von sechs Monaten eingeebnet und wiederbelegt werden.
§ 34 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen.
(5) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung ist durch die Pietät Dinkel durchzuführen.
5. Schlussbestimmungen
§ 35 Ersatzvornahme
Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung, die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 36 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 37 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach den §§ 18 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenkunstadt vom 30.03.1994 (Friedhofs- und Bestattungssatzung) außer Kraft.
Altenkunstadt, 15.05.2024
Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
The following table provides the information in a specific format:
The following table provides the information in a specific format:
The following table provides the information in a specific format:
The Ground Truth image displays a single, solid horizontal line. According to Rule 2 (UNDERSCORE & LINE RULES), this is a stylistic or background line, not a placeholder underscore.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Altenkunstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Altenkunstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Altenkunstadt (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: