🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld vom 28.07.2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.09.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Ebensfeld erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Ebensfeld
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab zur Beisetzung der Leiche eines Kindes
bis zu 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) 300,00 €
b) für ein Reihengrab (Einzelgrab) zur Beisetzung der Leiche einer
Person über 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) 600,00 €
c) für ein Wahlgrab (Mehrfachgrab) für die Dauer der Nutzungszeit
(30 Jahre) für jede Grabstätte
600,00 €
d) für eine Gruft für die Dauer der Nutzungszeit (60 Jahre) 4.800,00 €
e) für ein Urnengrab zur Beisetzung von zwei Urnen für die
Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)
200,00 €
zur Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungs-
zeit (20 Jahre)
400,00 €
f) für eine Urnenkammer zur Beisetzung von zwei Urnen
für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)
360,00 €
für die Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungs-
zeit (20 Jahre)
720,00 €
g) Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist für die Restzeit
die anteilige Gebühr zu entrichten.
(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit werden die unter die Buchstaben a, b, c, d, e, und f fallenden Gebühren erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung eines Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Leiche einer Person
50,00 €
b) für die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche täglich 15,00 €
c) für die Benutzung der Aussegnungshalle in Freiberg/Unterbrunn 15,00 € Wird die Leiche vor der Aussegnung in einem Leichenhaus aufbewahrt, ist diese Gebühr in der Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses enthalten.
d) für die Nutzung der Kühlanlage im Leichenhaus Ebensfeld
pro Tag der Nutzung
20,00 €
(2) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofskapelle Ebensfeld wird eine Gebühr in Höhe von 36,00 € erhoben.
(3) Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für ein Erwachsenengrab
625,00 €
b) Für ein Kindergrab
350,00 €
c) Für ein Urnengrab
195,00 €
d) Für eine Urnenkammer
150,00 €
e) Für eine Gruft
530,00 €
f) Für ein Grab mit Übertiefe
760,00 €
(4) Weiter werden nachstehende Gebühren erhoben:
a) Für das Aufbahren und die Dekoration
30,00 €
b) Für die Inanspruchnahme der Leichenträger pro Person 65,00 €
c) Für die Inanspruchnahme eines Kreuzträgers
65,00 €
d) Für das Beerdigungsläuten
10,00 €
e) Für die Benutzung des Leichenwagens
10,00 €
f) Für die Durchführung der Trauerfeier
150,00 €
g) Zuschlag für Dienstleistung am Wochenende
150,00 €
h) Zuschlag für Handschachtung
200,00 €
i) Zuschlag für Kompressorarbeit (pauschal)
50,00 €
§ 6 – Sonstige Gebühren
Es werden erhoben:
- 1. Für die Genehmigung für die Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen
6,00 €
- 2. für die Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
6,00 €
- 3. für die Genehmigung einer Umbettung
12,00 €
- 4. für die Benutzungsgenehmigung zur Bestattung von Verstorbenen, die nicht Angehörige des Nutzungs- berechtigten sind
12,00 €
- 5. für die Genehmigung der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod nicht Gemeindeangehörige im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Gemeindeordnung waren
12,00 €
- 6. Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen wird ein Pauschalbetrag je Bestattung in Höhe von 170,00 €. festzusetzen. In diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen wie Personalkosten, Versicherungen, Strom, Maschineneinsatz, Fahrzeiten usw. abgegolten.
§ 7 – Sonstige Leistungen
(1) Die Kosten für die Arbeiten nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Gruft werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.
(2) Für andere, in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden die tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Ebensfeld, den 28.07.2021, zuletzt geändert am 24.09.2024
Bernhard Storath Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 28.07.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 25.02.2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.07.2021
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Ebensfeld folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Ebensfeld als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2-6), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 7-16) in
Birkach
Döringstadt
Draisdorf
Ebensfeld
Eggenbach
Freiberg
Neudorf
Oberküps
Prächting
Unterbrunn,
- 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 17) in Birkach Döringstadt Ebensfeld Eggenbach Kleukheim Oberküps Prächting
- 3. die Aussegnungshalle in Freiberg
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 18)
ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Ebensfeld als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung)
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Ebensfeld, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet.
(2) Der Markt Ebensfeld kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern untern 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
3. ohne Genehmigung des Marktes Ebensfeld Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5. das unbefugte Betreten der Gräber und Grabfelder, der Grabsteine und Einfassungen sowie das Wegnehmen von Pflanzen und Grabschmuck
6. das Beschädigen von Denkmäler und Grabkreuze
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1 Grabstätten
§ 7 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Ebensfeld. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 8 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätte werden unterschieden in:
1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 9), 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 10), 3. Gruften (§ 11) 4. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Urnenkammern (§ 12).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist der Markt Ebensfeld dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung (BestV)) ein Reihengrab zu.
§ 9 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 20) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Der Antrag ist vor dem Erlöschen des Nutzungsrechts zu stellen.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
a) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr:
aa) Für die Friedhöfe in Birkach, Döringstadt, Draisdorf, Ebensfeld, Eggenbach, Freiberg, Neudorf, Oberküps und Unterbrunn:
Länge:
1,50 m Breite: 0,80 m Tiefe:
1,00 m Abstand: 0,40 m
Für den Friedhof in Prächting:
Länge:
1,50 m Breite: 0,80 m Tiefe:
1,00 m Abstand: 0,60 m
bb) Die Grabbeete für die Friedhöfe in Birkach, Döringstadt, Draisdorf, Ebensfeld, Eggenbach, Freiberg, Neudorf, Oberküps und Unterbrunn haben einschließlich der Einfriedung folgende Ausmaße:
Länge:
1,00 m Breite: 0,60 m
Die Grabbeete für den Friedhof in Prächting haben einschließlich der Einfriedung folgende Ausmaße:
Länge:
0,50 m Breite: 0,60 m
b) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
aa) Für die Friedhöfe in Birkach, Döringstadt, Draisdorf, Ebensfeld, Eggenbach, Freiberg, Neudorf, Oberküps und Unterbrunn:
Länge:
2,20 m Breite: 1,10 m Tiefe:
1,60 m Abstand: 0,40 m
Für den Friedhof in Prächting:
Länge:
2,20 m Breite: 1,10 m Tiefe:
1,60 m Abstand: 0,60 m
bb) Die Grabbeete für die Friedhöfe in Birkach, Döringstadt, Draisdorf, Ebensfeld, Eggenbach, Freiberg, Neudorf, Oberküps und Unterbrunn haben einschließlich der Einfriedung folgende Ausmaße:
Länge:
1,80 m Breite: 1,10 m
Die Grabbeete für den Friedhof in Prächting haben einschließlich der Einfriedung folgende Ausmaße:
Länge:
darf 0,90 m nicht übersteigen Breite:
entsprechend der Breite des Grabdenkmals
§ 10 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 20), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Ebensfeld auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt Ebensfeld anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Ebensfeld schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(8) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Es gelten dieselben Maße wie für Reihengräber.
aa) Die Grabbeete in den Friedhöfen Birkach, Döringstadt, Draisdorf, Ebensfeld, Eggenbach, Freiberg, Neudorf, Oberküps und Unterbrunn haben folgende Ausmaße: Länge: 1,80 m
Breite: 0,90 m pro Belegplatz zusätzlich 20 cm für die Einfassung.
bb) Die Grabbeete im Friedhof Prächting haben folgende Ausmaße: siehe § 9 Abs. 3
§ 11 Gruften
(1) Gruften werden an den hierfür vorgesehenen Stellen errichtet. Sie sind ausgemauert und überbaut. Die Herstellungskosten der Gruften trägt der Nutzungsberechtigte. Die Herstellungskosten der Gruften sowie die Kosten für die Arbeiten nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Gruft trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Die Nutzungsrechte an Gruften werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit Genehmigung zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Ein Antrag ist vor Erlöschen des Nutzungsrechts zu stellen.
(4) Das Nutzungsrecht muss für die über die Nutzungszeit hinausgehende Zeit der Ruhefrist verlängert werden. Die Gebühren sind anteilmäßig zu entrichten.
(5) Die Nutzungszeit beträgt 60 Jahre.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann der Markt anderweitig über die Gruften verfügen. Vorher werden die bisher Berechtigten darauf hingewiesen.
§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Urnenkammern
(Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 20) bereitgestellt werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Ebensfeld vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird vom Markt Ebensfeld entsprechend § 11 Abs. 6 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(6) Im Friedhof Ebensfeld sind Urnenwände für die Aufnahme von zwei bzw. vier Urnen eingerichtet.
Die Urnenkammern sind mit einer Granitplatte, welche beschriftet werden kann, verschlossen.
Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
(7) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt Ebensfeld befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet §§ 22 und 23 Anwendung. Werden Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt Ebensfeld die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 14 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Der Friedhof Prächting ist als „Grüner Friedhof“ angelegt. Grabsteinfassungen, Grababdeckungen sind nicht gestattet. Die Grabsteine sind in ihrer Farbgebung den Natursteinen anzugleichen. Es dürfen keine schwarzen und keine weißen Steine aufgestellt werden. Die Grabsteine dürfen nicht poliert sein.
§ 15 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
3) Stellt der Markt Ebensfeld Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 16 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 20) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Ebensfeld entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Ebensfeld innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabbeete sind einzuebnen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann der Markt Ebensfeld das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
VIERTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 17 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Ebensfeld und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Die Aussegnungshalle Freiberg darf nur für die Aussegnungsfeier benutzt werden. FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 18 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen - die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen - Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Ebensfeld bzw. den vom Markt Ebensfeld beauftragten Bestattungsunternehmen.
SECHTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Ebensfeld anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Ebensfeld im Benehmen mit den Angehörigen fest.
§ 20 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 20 Jahre.
§ 21 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Ebensfeld. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt Ebensfeld bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes Ebensfeld den Friedhof betritt (§ 5), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6), 3. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Tode dem Markt Ebensfeld anzeigt (§ 19 Abs. 1) 4. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 21) 5. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 13).
§ 23 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt Ebensfeld kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld vom 25.08.1981, zuletzt geändert mit Satzung vom 22.11.2007 außer Kraft.
Markt Ebensfeld Ebensfeld, 25.02.2015, zuletzt geändert am 28.07.2021
Bernhard Storath Erster Bürgermeister