Friedhofsgebühren Eichenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Eichenau · Bayern · PLZ 82223

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Eichenau vom 11. Oktober 2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Eichenau folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Die Gebührenpflicht bestimmt sich nach Art 2 des Kostengesetzes (KG). Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für den erstmaligen Erwerb oder die Verlängerung für

GrabartFriedhofsteilNutzungszeitGebühr
a) Einzelgräber mit einer Grabstelle und erweiterte Einzelgräber
aa) Einzelgräber mit einer GrabstelleFriedhofsteil K12 Jahre815,-- €
bb) erweiterte EinzelgräberFriedhofsteilen A- J10 Jahre1.030,-- €
b) Einzelgräber mit zwei Grabstellen untereinanderFriedhofsteil K12 Jahre1.105,-- €
c) Familiengräber mit zwei Grabstellen nebeneinanderFriedhofsteilen A - J10 Jahre1.585,-- €
d) Familiengräber mit vier Grabstellen, davon zwei nebeneinander und zwei untereinanderFriedhofsteil K12 Jahre2.145,-- €
e) Familiengräber
aa) mit drei Grabstellen nebeneinanderFriedhofsteilen A- J10 Jahre2.375,-- €
bb) mit vier Grabstellen nebeneinanderFriedhofsteilen A - J10 Jahre3.530,-- €
f) Urnengräber mit vier GrabstellenFriedhofsteil K10 Jahre1.110,-- €
g) Urnennischen in Urnenwänden und Urnensäulen
aa) mit zwei GrabstellenFriedhofsteilen G und H10 Jahre510,-- €
bb) mit vier GrabstellenFriedhofsteilen J und K10 Jahre1.000,-- €
h) Anonyme und teilanonyme Urnengräber
aa) Anonymes UrnengrabFriedhofsteil K (Rasenfläche)10 Jahre255,-- €
bb) Teilanonyme UrnengräberFriedhofsteil E (Urnengemeinschaftsanlage)10 Jahre1.375,-- €
cc) Teilanonyme UrnengräberFriedhofsteil K, F und J (Baumbestattung)10 Jahre680,-- €
dd) Teilanonyme Urnengräber,Friedhofsteil K (Baumhain)10 Jahre495,-- €

(2) Für die hälftige Verlängerung der jeweiligen Nutzungszeit gemäß Absatz 1 wird ein der Verlängerungszeit entsprechender hälftiger Anteil der nach Absatz 1 anfallenden Gebühren erhoben. (3) Bei der Berechnung von Verlängerungsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 5 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) werden volle Jahresgebühren festgesetzt. Die Jahresgebühr ergibt sich aus der Zehntelung bzw. Zwölftelung der in Absatz 1 aufgeführten Gebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) bei Aufbahrung von Särgen

ZeitraumGebühr
für einen Tag405,-- €
für zwei Tage610,-- €
für mehr als zwei Tage815,-- €

b) bei Aufbahrung von Urnen

ZeitraumGebühr
für einen Tag155,-- €
für zwei Tage215,-- €
für mehr als zwei Tage275,-- €

(2) Die Entgelte für Dienstleistungen wie

  • die Abholung, das Waschen, Ankleiden, Einsargen und die Aufbahrung der Leiche in der Aussegnungshalle,
  • die Leichenbeförderung,
  • das Ausschmücken der Aussegnungshalle,
  • das Ausheben und Verfüllen des Grabes bei Erd- und Urnenbeisetzungen,
  • den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschl. Sargträger,
  • das Versenken des Sarges in das Grab,
  • den Transport der Urne auf dem Friedhof,
  • der Beisetzung der Urne,
  • der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg,
  • die Ausgrabung von Gebeinen,
  • die Umbettung von Urnen,
  • die Grabpflege,

werden von dem von den Hinterbliebenen beauftragten zugelassen Bestattungsunternehmen bzw. Friedhofgärtner festgesetzt.

Diese privatrechtlichen Entgelte werden direkt mit dem Bestattungsunternehmen bzw. Friedhofgärtner abgerechnet.

§ 6 Sonstige Gebühren

Die sonstigen Gebühren beträgt richten sich nach § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Eichenau - Kostensatzung (KS) – in Verbindung mit der Tarifgruppe 75 des Kostenverzeichnisses.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2018, außer Kraft.

Eichenau, den 11. Oktober 2022 Gemeinde Eichenau

Peter Münster Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Eichenau (Friedhofssatzung – FS) vom 11. Oktober 2022

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Eichenau (Friedhofssatzung – FS) vom 11. Oktober 2022

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Eichenau folgende Satzung:

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

§ 9 Grabarten

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 11 Größe der Grabstätten

§ 12 Rechte an Grabstätten

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 15 Umweltschutz und Naturschutz, Abfallentsorgung

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 20 Grabgestaltung

§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 Leichenhaus

§ 23 Trauerfeiern

§ 24 Leichentransport

§ 25 Leichenbesorgung

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 27 Bestattung

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 29 Ruhefrist

§ 30 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 32 Haftungsausschluss

§ 33 Zuwiderhandlungen

§ 34 Gebühren

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Eichenau

b) die Aussegnungshalle Eichenau.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

(2) Zudem nimmt er aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Er erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung – BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetz - BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Familienangehörige sind Ehepartner, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Verlobte, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und sowie weitere Personengruppen wie z.B. Enkel oder Urenkel

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen oder zu lagern,

c) die Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, Fahrräder und Sportgeräten sonstiger Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Kraftfahrzeuge von außergewöhnlich gehbehinderten Personen, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ im einfahrenden Fahrzeug sichtbar angebracht ist oder eine besondere Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist. Auf dem Friedhofsgelände darf mit Fahrzeugen aller Art die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Fußgänger haben immer Vorrang, im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. Fahrräder dürfen nur zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck geschoben werden und nicht in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern.

d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Pflanzen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Erdaushub und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen, Blumenkisten, sowie ähnliche Gegenstände, Rechen, Gießkannen) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße hinter und zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,

k) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

l) Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen,

m) freilebende Tiere zu füttern,

n) Plakate, Reklameschilder oder dgl. im Friedhof anzubringen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(6) Der erste Bürgermeister kann nach Bedarf weitere Beschränkungen durch Allgemeinverfügung anordnen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhofsgelände erforderlich ist.

(7) Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen keine Folge leisten, kann Hausverbot erteilt werden.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben die Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sowie das anfallende Aushubmaterial dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Lagerung von Materialen aller Art auf den Grünflächen oder neben den Gräbern ist untersagt. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Im Schadensfall ist dieser unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(9) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist soweit erforderlich die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Das Befahren von Grünflächen ist nicht gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(10) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe i) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Freigabe der Grabfelder bestimmt die Gemeinde.

§ 9 Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber aa) Einzelgräber mit einer Grabstelle bb) Erweiterte Einzelgräber cc) Einzelgräber mit zwei Grabstellen untereinander

b) Familiengräber mit zwei Grabstellen nebeneinander

c) Familiengräber mit vier Grabstellen zwei nebeneinander zwei untereinander

d) Familiengräber mit drei und vier Grabstellen nebeneinander

e) Urnengräber mit vier Grabstellen

f) Urnennischen mit zwei und vier Grabstellen

g) Anonyme und teilanonyme Urnengräber (Urnengemeinschaftsanlagen, Baumbestattungen und Baumhainbestattungen)

h) Grüfte.

(2) Erläuterungen zu den Grabstätten:

a) Einzelgräber

aa) Einzelgräber mit einer Grabstelle Einzelgräber mit einer Grabstelle sind die kleinsten Grabstätten. Sie werden in dem Friedhofsteil K in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld der Reihe nach vergeben. In einem Einzelgrab mit einer Grabstelle kann innerhalb der Ruhefrist nur eine Person bestattet werden.

bb) Erweiterte Einzelgräber Erweiterte Einzelgräber können in den Friedhofsteilen A bis J in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld nach Lage ausgewählt werden. In einem erweiterten Einzelgrab können innerhalb der Ruhefrist ein Sarg oder eine Leichentuchbestattung und eine Urne oder zwei Urnen bestattet werden.

b) Einzelgräber mit zwei Grabstellen

aa) Einzelgräber mit zwei Grabstellen untereinander werden im Friedhofsteil K in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld der Reihe nach vergeben. Bei der Belegung der Grabstellen ist zuerst die Grabstelle auf der unteren Bestattungsebene zu belegen.

bb) In einem Einzelgrab mit zwei Grabstellen können zwei Personen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden.

c) Familiengräber mit zwei Grabstellen

aa) Familiengräber mit zwei Grabstellen nebeneinander können in den Friedhofsteilen A bis J in den zur Bestattung freigegebenen Grabfeldern nach Lage frei ausgewählt werde. Bei der Belegung der Grabstellen ist zuerst die rechte Grabstelle zu belegen.

bb) In einem Familiengrab mit zwei Grabstellen können zwei Personen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden.

d) Familiengräber mit vier Grabstellen

aa) Familiengräber mit vier Grabstellen werden im Friedhofsteil K in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld der Reihe nach vergeben. Bei der Belegung der Grabstellen sind zuerst die beiden Grabstellen auf der unteren Bestattungsebene von rechts nach links und dann in der oberen Bestattungsebene von rechts nach links zu belegen.

bb) In einem Familiengrab mit vier Grabstellen können bis zu vier Personen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden.

e) Familiengräber mit drei bis vier Grabstellen

aa) Familiengräber mit drei bis vier Grabstellen werden in den Friedhofsteilen A-J nicht mehr vergeben. Die Belegung der bestehenden Grabstellen hat von rechts nach links zu erfolgen.

bb) In einem Familiengrab mit drei bis vier Grabstellen können so viele Personen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

f) Urnengräber mit vier Grabstellen

aa) Urnengräber mit vier Grabstellen werden im Friedhofsteil K der Reihe nach vergeben. Die Belegung der Grabstellen erfolgt von oben rechts nach unten links. In den Urnengräbern sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich.

bb) In den Urnengräbern mit vier Grabstellen können bis zu vier Urnen innerhalb der Ruhefrist beigesetzt werden.

g) Urnennischen

aa) Urnennischen werden in den Urnenwänden in den Friedhofsteilen G, H und J der Reihe nach von links oben nach rechts unten, in den Urnensäulen im Friedhofsteil K von oben nach unten vergeben. bb) In den Urnennischen der Urnenwände in den Friedhofsteilen G und H können bis zu zwei Urnen, in denen den Urnenwände im Friedhofsteil J und in den Urnensäulen im Friedhofsteil K bis zu vier Urnen innerhalb der Ruhefrist beigesetzt werden.

cc) Der Grabnutzungsberechtigte hat auf seine Kosten die Abschlussplatte entsprechend den Vorgaben nach § 20 Abs. 6 dieser Satzung beschriften zu lassen.

h) Anonyme und teilanonyme Urnengräber

aa) Anonyme Urnengräber Ein Anonymes Urnengrab stellt keine belegungsfähige Grabstätte im Sinne des § 12 Abs. 1 dar. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer anonymen Grabstätte ist nicht möglich. Die Bestattung findet ohne Angehörige statt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

aaa) In dem ausschließlich von der Gemeinde gestalteten und gepflegten anonymen Urnengräberfeld in Teil G des Friedhofs können nur Urnen aus aufgelassenen Grabstätten (Urnennischen) ohne individuelle Kennzeichnung bestattet werden. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich.

Die Zahl der Urnen, welche in dem anonymen Urnengräberfeld beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengräberfeldes.

bbb) In dem ausschließlich von der Gemeinde als Urnengemeinschaftsanlage in Form einer Rasenfläche gestalteten und gepflegten anonymen Urnengräberfeld im Teil K des Friedhofs dürfen nur biologisch abbaubare Urnen ohne individuelle Kennzeichnung des Urnengrabes bestattet werden. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich. Die Zahl der Urnen, welche in dem anonymen Urnengräberfeld beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengräberfeldes.

bb) Teilanonyme Urnengräber

aaa) Urnengemeinschaftsanlage In dem ausschließlich von der Gemeinde als Urnengemeinschaftsanlage in Form von Gedenkstelen gestalteten und gepflegten teilanonymen Urnengräberfeld im Teil E sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Urnengrab besteht nicht. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

Eine individuelle Bezeichnung der Urnengräber ist nicht zulässig. An den vorhandenen Gedenkstelen werden durch die Gemeinde Granittafeln angebracht, welche durch die Grabnutzungsberechtigten auf deren Kosten einheitlich zu beschriften sind. Nach Ablauf der Grabnutzungszeit hat der Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten die Granittafel entfernen zu lassen. An der Bestattung dürfen Angehörige teilnehmen.

In der Urnengemeinschaftsanlage im Teil E stehen 56 Plätze für teilanonyme Urnenbestattungen zur Verfügung. In jedem der Plätze können zwei Urnen übereinander bestattet werden.

bbb) Baumbestattung In dem ausschließlich von der Gemeinde als Urnengemeinschaftsanlage in Form von Baumgräbern gestalteten und gepflegten teilanonymen Urnengräberfeld in Teil F, K und J sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Urnengrab besteht nicht. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

Eine individuelle Bezeichnung der Urnengräber ist nicht zulässig. Der Grabnutzungsberechtigte hat auf seine Kosten, ein beschriftetes Bronzeblatt entsprechend dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster anfertigen und an der Gedenksäule im Teil K und F sowie auf den Findlingen im Teil J anbringen zu lassen. Nach Ablauf der Grabnutzungszeit hat der Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten das Bronzeblatt entfernen zu lassen.

In dem teilanonymen Urnengräberfeld im Teil F stehen 66 Plätze, im Teil K stehen 84 Plätze und im Teil J stehen 24 Plätze für Baumbestattungen zur Verfügung. In jedem der Plätze können zwei Urnen nebeneinander bestattet werden.

ccc) Baumhainbestattung In dem ausschließlich von der Gemeinde als Urnengemeinschaftsanlage in Form eines Baumhains gestalteten und gepflegten teilanonymen Urnengräberfeld im Teil K sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Entnahme ist nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Urnengrab besteht nicht. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

Eine individuelle Bezeichnung der Urnengräber ist nicht zulässig. Der Grabnutzungsberechtigte hat auf seine Kosten die Beschriftung nach dem von der Gemeinde vorgegebenen Muster anbringen zu lassen und nach Ablauf der Grabnutzungszeit wieder zu entfernen.

Im Baumhain im Teil K stehen 104 Plätze für teilanonyme Urnenbestattungen zur Verfügung. In jedem der Plätze können zwei Urnen nebeneinander bestattet werden.

i) Grüfte

aa) Grüfte sind unter der Erde ausgemauerte Grabstätten. Sie sind nur an den im Friedhofsbelegungsplan des Friedhofes vorgesehenen Stellen errichtet. Neue Grüfte sowie Änderungen an bestehenden Grüften werden nicht mehr zugelassen.

bb) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Friedhofssatzung nicht entgegenstehen.

cc) In den Grüften darf nur eine Leiche im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (z.B. verlötet) bestattet werden.

dd) Aus einer bestehenden Gruft kann in ein Einzel- oder Familiengrab umgebettet werden, wenn vorher die Leiche aus dem Metallsarg in einen Holzsarg umgebettet wurde.

ee) Rechtsgeschäftliche Besitzänderungen an Grüften bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Erdgräbern, Urnengräbern, Urnennischen, in der Urnengemeinschaftsanlage, in der Baumbestattung, im Baumhain oder im anonymen Urnengrab beigesetzt werden. Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (in der Urnennische), müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, einer Urnennische, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Friedhofsplan (Belegungsplan) maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Erweiterte Einzelgräber in den Breite 100 cm, Länge 170 cm (Länge Friedhofsteilen A-J Außenmaß mit Fundament 220 cm) Einzelgräber im Friedhofsteil K Breite 80 cm, Länge 170 cm (Länge Außenmaß mit Fundament 220 cm)

b) Familiengräber in den Breite 200 cm, Länge 170 cm (Länge Friedhofsteilen A-J Außenmaß mit Fundament 220 cm)

Familiengräber im Friedhofsteil K Breite 150 cm, Länge 170 cm (Länge Außenmaß mit Fundament 220 cm)

c) Familiengräber mit drei und vier Breite 300 cm – 465 cm, Länge 170 cm Grabstellen in den Friedhofsteilen A-J (Länge Außenmaß mit Fundament 220 cm)

d) Urnengräber Breite 60 cm, Länge 80 cm (Länge im Friedhofsteil K Außenmaß mit Fundament 100 cm)

e) Urnennischen im Teil G Breite 23,8 cm, Tiefe 43,5 cm, Höhe 33,5 cm Teil H Breite 23,8 cm, Tiefe 42,0 cm, Höhe 32,5 cm Teil K Breite 36,0 cm, Tiefe 40,0 cm, Höhe 34,0 cm Teil J Breite 37,0 cm, Tiefe 37,0 cm, Höhe 37,0 cm (jeweils Innenmaße)

f) Anonyme und Breite 25,0 cm, Länge 25,0 cm in den Teilen E, F, J und K teilanonyme (jeweils mit einer Mindesttiefe von 100 cm zur Oberkante Urnengräber der Urne)

(2) Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluss eventueller Grabeinfassungen, jedoch ohne das von der Gemeinde bereitgestellte Fundament zu verstehen.

(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle in den Friedhofsteilen A bis J:

a) bei Kindern 130 cm

b) bei Erwachsenen 150 cm

c) bei Aschen 100 cm (Teil A-J und K) (4) Die Tiefe der Grabstätten im Friedhofsteil K richtet sich grundsätzlich nach der Geländehöhe und dem höchsten Grundwasserstand. Bei Einzelgräbern mit einer Grabstelle im Teil K, muss sich die Grabsohle 180 cm unter dem Geländeniveau, jedoch mindestens 50 cm über dem höchsten Grundwasserstand befinden.

(5) Bei Einzelgräbern mit zwei Grabstellen und Familiengräber mit vier Grabstellen im Teil K, muss sich die Grabsohle 240 cm unter dem Geländeniveau, jedoch mindestens 50 cm über dem höchsten Grundwasserstand befinden.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Wer ein Nutzungsrecht erworben hat, kann die Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung nutzen. Das Nutzungsrecht beginnt am Tage des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechtes wird von der Gemeinde auf wirkliche Bedarfsfälle beschränkt werden. Der Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes ist nur in den Friedhofsteilen Teil A – J für Erdbestattungen möglich.

(4) Das Nutzungsrecht wird wie folgt eingeräumt:

a) Für Grabstätten in den Friedhofsteilen A-J, ohne Grüfte und anonymen Urnengrab, wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren eingeräumt,

b) für Grabstätten im Friedhofsteil K, ohne Urnengräber und Urnennischen, wird ein Nutzungsrecht von 12 Jahren eingeräumt,

c) für Urnengräber, teilanonyme Urnengräber und Urnennischen wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren eingeräumt.

(5) Wird während der Nutzungszeit ein Grab in Nutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 29) über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag. Das Ende der neuen Nutzungszeit bestimmt sich dadurch, dass

a) Tag und Monat mit dem Tag und dem Monat des ursprünglichen Nutzungsfristendes identisch sind; ist dies bei einem 29. Februar nicht möglich, so gilt in diesem Falle der 1. März.

b) das Jahr demselben Jahr entspricht, in dem die Ruhefrist endet, vorausgesetzt das Ende der Ruhefrist liegt vor dem Ende der so bestimmten neuen Nutzungszeit oder fällt mit diesem zusammen; ansonsten ist das nachfolgende Jahr maßgeblich. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre in den Fällen von Abs. 4 Buchstabe a) und

c) sowie um weitere 12 Jahre in den Fällen von Abs. 4 Buchstabe b) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach diesem Absatz kann von der Vorlage eines Pflegenachweises für die Grabstätte abhängig gemacht werden. Ein Antrag auf Nutzungsverlängerung kann frühestens vier Jahre vor Ablauf der ersten Frist gestellt werden.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte, für das er das Nutzungsrecht hat, bestattet zu werden und Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte darin bestatten zu lassen. Für die Bestattung von anderen Verstorbenen (z.B. Verlobten, Lebensgefährten und Pflegekindern) kann auf Antrag die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme bewilligen.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Das Nutzungsrecht erlischt durch

a) Verzicht (§ 12 Abs. 12)

b) Ablauf des Nutzungsdauer (§ 12 Abs. 4)

c) Entzug (§ 12 Abs. 12)

d) in den Fällen des § 12 Abs. 6 durch Nichtentrichtung der Grabnutzungsgebühr zum Fälligkeitszeitpunkt trotz Verlängerungsantrages.

(10) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrecht kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(11) Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichtet werden. Während der vorgeschriebenen Ruhefrist kann auf das Grabnutzungsrecht nur verzichtet werden, wenn eine Exhumierung stattgefunden hat. Eine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

(12) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen und ihm diesbezüglich das Nutzungsrecht verliehen.

(13) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des

§ 3 Abs. 3 hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der

jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet und dafür verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Grabnutzungsrechts. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 31 ).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Gemeinde erfolgen.

(7) Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der anonymen und teilanonymen Urnengräber (Urnengemeinschaftsanlagen, Baum- und Baumhainbestattung) sowie der Urnennischen obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 15 Umweltschutz und Naturschutz, Abfallentsorgung

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes haben auch im Friedhof verstärkt Beachtung zu finden. Es gilt der Grundsatz: Abfallvermeidung vor Abfallverwertung. Über diese Grundsätze hinaus ist weiter zu beachten:

(1) Es sollte nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Als kompostierfähig gelten Materialien, die nach dem derzeitigen Wissensstand dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. Blumen, Pflanzen, Kränze und Gestecke sollten nach Möglichkeit nur kompostierfähige Bestandteile enthalten. Pflanzgefäße aus verrottbaren Materialien sollten bevorzugt werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie bei Pflanzenzuchtbehältern und Grablichtern nicht verwandt werden.

(2) Grablichter sollen aus umweltfreundlichen Materialien und öfter wiederverwendbar sein. Einweggrablichter in nicht kompostierbaren Kunststoffhüllen sind zu vermeiden.

(3) Torf und Torfprodukte sind keine für den Friedhof geeigneten Bodenverbesserer oder Feuchtigkeitshalter und sollten daher nicht verwendet werden. (4) Trauerfloristik und Grabschmuck, die nicht umweltfreundlich entsorgt werden können, sollten von den Lieferfirmen oder Grabbenutzungsberechtigten vermieden werden.

(5) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln sowie von chemischen Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmitteln ist nicht gestattet.

(6) Im Friedhofsbereich anfallende Abfälle, ausgenommen Abfälle aus gewerblicher Tätigkeit, sind wie folgt zu entsorgen:

a) Kompostierbare Materialien, wie z. B. Schnittblumen, Zweige, Blumenstöcke, Kränze aus kompostierbarem Material, sind in die auf dem Friedhof bereitgestellten Grünabfallcontainer zu verbringen.

b) Kunststoffhüllen von Grablichtern, Kerzenreste, Kränze und Gestecke, die nicht kompostierbares Material enthalten und mit diesem fest verbunden sind, Trauerschleifen aus Kunststoff oder Stoff, Plastik- und Stoffblumen sind in die auf dem Friedhof aufgestellten Restmüllbehältnisse zu verbringen.

c) Alle übrigen Abfälle, wie z. B. Papier, Karton, Flaschen, Gläser, Blumentöpfe, Vasen, Schalen aus Ton oder Keramik, Blumentöpfe aus Kunststoff, Plastiktüten, Styropor, sind außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß nach Möglichkeit über die Wertstoffsammelstellen zu entsorgen.

(7) Abfall, der bei gewerblicher Tätigkeit anfällt, darf im Friedhof nicht entsorgt werden.

(8) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter einem besonderen Schutz. Es gilt die Verordnung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV-) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern, sowie die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen, werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen nicht höher als die Grabmale werden. Auf Grabstätten ist das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume), das Anlegen von Grabeinfassungen in Form von Hecken, höher als 50 cm und das Errichten von Rankgerüsten oder Gittern unzulässig.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).

(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 14 und 16 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 3 im Einzelfall erlassen.

(6) Nicht zugelassen ist das Anbringen von Riesel oder Steinen um die Grabstätten (Rasenbegrünung) im Teil K, G, und J sowie an dem an die Aussegnungshalle angrenzenden Teilbereich C.

(7) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.

(8) Schnittblumen dürfen nur in Grabvasen aufgestellt werden, unpassende Gefäße (z. B. Blechdosen) sind nicht erlaubt. Ruhebänke neben Grabstätten oder in deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Die Gemeinde wird für Ruheplätze Sorge tragen. Im Einzelfall kann die Gemeinde hierfür eine Genehmigung erteilen.

(9) Für Gießwasser stehen Wasserentnahmestellen (Brunnen) zur Verfügung.

(10) Vasen, Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(11) Eimer, Rechen und Gießkannen sind nach deren Benutzung wieder an die dafür vorgesehenen Plätze zurückzustellen.

(12) Den Anweisungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten oder durch den beauftragten Steinmetz zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

c) Der Nachweis, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen anfordern.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 bis 21 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Mit der Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit.

(7) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Erlaubnis mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Gemeinde überprüft werden können. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn der Grabnutzungsberechtigte die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(10) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den geltenden anerkannten Regeln der Baukunst (TA-Grabmal) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Befestigungen sind mittels nicht rostender, ausreichend starker Materialien in genügender Länge vorzunehmen. Diese können jederzeit von der Friedhofsverwaltung überprüft werden.

§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß

Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im

Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgräber nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) Teil A - J Breite bis 100 cm, Höhe bis 140 cm Teil K Breite bis 80 cm, Höhe bis 115 cm

b) Familiengräber nach § 9 Abs. 1 Buchstaben b) und c) Teil A - J Breite bis 150 cm, Höhe bis 140 cm Teil K Breite bis 130 cm, Höhe bis 120 cm

c) Familiengräber nach § 9 Abs. 1 Buchstabe d) Breite bis 200 cm, Höhe bis 160 cm

d) Urnengräber nach § 9 Absatz 1 Buchstabe e) Breite bis 60 cm, Höhe bis 85 cm

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe

a) von 40 cm – 100 cm 14 cm

b) von 100 cm – 150 cm 16 cm

c) und ab 150 cm 18 cm.

(3) Die Grabmale dürfen bis zu 25 cm stark sein und müssen mindestens die in Abs. 2 genannte Mindeststärke aufweisen. Die Grabmale sind so zu situieren, dass sie nicht über die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Fundament überstehen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(5) Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen höchstens die Fläche der Grabstätte nach § 11 Abs. 1 bedecken (ohne das Fundament).

(6) Die Mindeststärke bei liegenden Grabmalen beträgt bei allen Grabarten 10 cm.

(7) Grabzeichen aus Holz, Schmiede- oder Gusseisen dürfen bei Einzel- und Familien-gräbern nicht höher als 170 cm sein und bei Urnengräbern maximal 85 cm.

(8) Es dürfen ausschließlich pflanzliche Grabeinfassungen und solche aus bearbeitetem Naturstein verwendet werden. Grabeinfassungen im Teil K aus bearbeitetem Naturstein müssen bündig mit dem Mutterboden abschließen. Die Einfassung darf allseitig nur einteilig sein, Bruchstücke und aneinander gereihte oder zusammengefügte Einzelsteine sind nicht zulässig.

(9) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des

§ 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die

Erlaubnis erteilt.

§ 20 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Es muss sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen und in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen.

(4) Für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale sollen möglichst an allen Seiten in gleicher Weise handwerklich gestaltet sein.

b) Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt und bossiert sein.

c) Nicht zu gelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(6) Für die Urnennischen dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abschlussplatten verwendet werden. Das Einmeißeln von Schriftzeichen und sonstigen Zeichen ist nicht zulässig. Die Abschlussplatten hat der Grabnutzungsberechtigten auf seine Kosten einheitlich beschriften zu lassen und zwar

a) in den Friedhofsteilen G, H und K mit einer von der Gemeinde vorgegebenen aufgesetzten Bronzeschrift,

b) in dem Friedhofsteil J mit einer von der Gemeinde vorgegebenen Gravurschrift.

Das Anbringen von Porzellanbildern und Sterbebildern ist nicht gestattet.

(7) Im gesamten Bereich der Vorflächen von Urnenwänden bzw. an und auf den Urnenwänden selbst sowie in den Bereichen der Beet- und Rasenflächen der anonymen und teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen, der Baumbestattung und des Baumhains, dürfen keine zusätzlichen Pflanzen, Blumen, Vasen, Grabschmuck, Laternen, Kerzen oder Hacken abgestellt bzw. angebracht werden. Ausgenommen hiervon ist

a) das Abstellen von kleinen Grabkerzen in den hierfür von der Gemeinde bereitgestellten Kerzenblechen,

b) die fachgerechte Montage von Kerzenhaltern an den Abschlussplatten (außer der Urnenwand im Teil J) von einem der nach § 7 zugelassenen Steinmetze. Entstandene Schäden an den Abschlussplatten gehen zu Lasten der jeweiligen Grabnutzungsberechtigten.

c) Blumen, Gestecke, Kränze, Schalen u. ä. am Tag der Urnenbeisetzung und bis zu 14 Tage danach auf den dafür vorgesehenen gepflasterten Flächen. Nach Fristablauf ist die Gemeinde berechtigt den Grabschmuck zu entfernen.

Grabschmuck, der diesen Gestaltungsvorschriften widerspricht wird von der Friedhofsverwaltung entfernt, sie ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

(8) Außerhalb der Liegeplatten darf kein Grabschmuck oder sonstiges angebracht werden.

§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente werden als durchgehender Fundamentstreifen von der Gemeinde bereitgestellt und unterhalten. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von vier Wochen zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Eine Aufbewahrungspflichtbesteht nicht.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Der Besuchergang kann bei Bestattungen von Angehörigen und von Blumenlieferanten betreten werden. Die Verstorbenen können durch das Fenster des Aufbahrungsraumes gezeigt werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Einverständnisses der Angehörigen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(4) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (5) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(6) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 4 eine Ausnahme zugelassen werden. Bestattungen ohne Sarg im Leichentuch sind bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen nach § 7 BestV unzulässig.

(7) Die Särge dürfen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Unvermeidbare Übergrößen sind bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(8) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.

(9) Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.

§ 23 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

(3) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

§ 24 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 25 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf dem Friedhof zugelassenen Bestattungsunternehmen (§7) übertragen. Die Entgelte dafür werden direkt mit dem Bestattungsunternehmen abgerechnet.

Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, sowie das Beseitigen des überschüssigen Aushubs,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

§ 27 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

(2) Die Grabstelle wird von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen (§ 7) vorbereitet und geschlossen.

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Hinterbliebenen sowie ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde. Die Bestattung wird von dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.

(3) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag frühere Bestattungen zulassen, wenn

a) ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder

b) der Einhaltung der Frist nach Abs. 3 Satz 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder

c) gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. b) und c) kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen (§ 18 Abs. 1 bis 3 BestV).

(4) Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen der Bestattungsverordnung (BestV) überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen (§ 19 Abs.1 BestV).

(5) Die Gemeinde kann Ausnahmen von Abs. 4 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind (§ 19 Abs. 2 BestV).

(6) Abs. 4 und 5 gilt nicht, wenn Leichen

a) zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden oder

b) im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen untersucht werden.

Die Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen (§ 19 Abs. 3 BestV).

(7) Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. Die Gemeinde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen (§ 19 Abs. 4 BestV).

§ 29 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Leichen in den Friedhofsteilen A - J beträgt für Verstorbene im Sterbealter • bis zu 11 Jahren: 7 Jahre • ab 11 Jahren: 10 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Leichen im Friedhofsteil K beträgt für Verstorbene im Sterbealter • bis zu 11 Jahren: 7 Jahre • ab 11 Jahren: 12 Jahre.

(3) Die Ruhefrist für Aschen beträgt in allen Friedhofsteilen 7 Jahre. Innerhalb dieser Zeit können weitere Urnen in das Urnengrab bestattet werden. Eine Auflassung des Grabes oder eine Beseitigung von Aschen Verstorbener innerhalb der Ruhefrist ist nicht zulässig. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

(5) Die Dauer der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf Leichen und Aschenreste in Grüften keine Anwendung.

(7) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist (Art. 10 Abs. 2 BestG).

(8) Im Übrigen ist eine erneute Belegung erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

(9) Die Gemeinde kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhefrist verlängern oder verkürzen.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen können nur auf schriftlichen Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhefrist bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung des Landratsamtes und des Gesundheitsamtes Fürstenfeldbruck. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und der /die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht gerichtlich oder durch eine Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht teilnehmen.

(4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

(5) Die Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde umgebettet werden. (7) Alle Umbettungen werden von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.

(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(9) Die Ausgrabung von Leichen, Leichenteilen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen und richterlichen Anordnung.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und ihrer Einrichtung entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

b) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

c) die Ordnungsvorschriften der §§ 5 – 7 nicht einhält.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02. März 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2018, außer Kraft.

Eichenau, den 11.10.2022 Gemeinde Eichenau

Peter Münster Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

Änderungssatzung vom 03.04.1998, veröffentlicht am 30.04.1998, in Kraft seit 01.05.1998. Änderungssatzung vom 30.10.2000, veröffentlicht am 30.11.2000, in Kraft seit 01.12.2000. Änderungssatzung vom 04.10.2001, veröffentlicht am 31.10.2001, in Kraft seit 01.11.2001. Änderungssatzung vom 20.10.2014, veröffentlicht am 31.10.2014, in Kraft seit 01.11.2014. Änderungsatzung vom 17.07.2018, veröffentlicht am 31.07.2018, in Kraft seit 01.08.2018 Die Satzung vom 13.12.1993 wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Mitteilungsblattes der Gemeinde Eichenau Nr.12 vom 24.12.1993 veröffentlicht. Änderungen und Berichtigungen vorbehalten G:\Satzungen und Verordnungen\19 Friedhofsgebührensatzung\Originalsatzungen\Friedhofsgebührensatzung.doc