Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, Stand 30.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen vom 04.12.2023 (in Kraft seit 28.12.2023)
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Stand 30.01.2024
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11. 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S.174), in den jeweils geltenden Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 04.12.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Königs Wusterhausen (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jhg. 34 vom 27.12.2023 ) beschlossen:“ In-Kraft-Treten: 28.12.2023
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen, nachfolgend Stadt genannt, gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Deutsch Wusterhausen / Diepensee,
- Friedhof Kablow,
- Friedhof Königs Wusterhausen,
- Friedhof Niederlehme,
- Friedhof Senzig,
- Friedhof Wernsdorf,
- Friedhof Zeesen,
- Friedhof Zernsdorf / Kablow - Ziegelei
- Waldfriedhof Zernsdorf.
§ 2 – Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen auf der Grundlage der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung durch die Stadt Benutzungsgebühren und Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 3 – Bemessung und Höhe der Gebühren
Die Gebühren und deren Höhe bemessen sich nach den in den §§ 6 und 7 dieser Satzung dargestellten Leistungen.
§ 4 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren und der Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen sind die bestattungspflichtige Person und der Benutzer der Friedhofseinrichtungen. (2) Schuldner der Verwaltungsgebühren ist der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner
§ 5 – Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
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(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. (2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
§ 6 – Gebühren für Grabstätten
(1) Für die Bestattung / Beisetzung in Grabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben:
- 1. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab (25 Jahre): für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer zweier Erdwahlgrabstelle: für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer dreier Erdwahlgrabstelle:
820,00 € 1.240,00 € 1.660,00 €
- 2. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Erbgrab (30 Jahre): für eine Doppelwahlgrabstelle: für eine Dreierwahlgrabstelle:
2.090,00 € 1.100,00 € 1.730,00 €
- 3. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte:
- a) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (20 Jahre):
500,00 €
b) für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre):
820,00 €
- 4. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgemeinschaftsreihengrab 820,00 €
- 5. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenreihengrab (20 Jahre): 400,00 €
- 6. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab (20 Jahre): 520,00 €
- 7. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Stelle im anonymen Urnenfeld feld (20 Jahre): 650,00 €
- 8. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Stelle in der Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre):
650,00 €
- 9. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaft an der Mauer (20 Jahre):
650,00 €
- 10. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Baumurnengrab (20 Jahre):
3.360,00 €
- 11. für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Stelle an der Urnenstehle (20 Jahre): 3.810,00 €
(2) Bei Erdwahlgräbern und Erbgräbern mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für noch unbelegte Stellen zu entrichten. (3) Die Gebühren für die Verlängerungen des Nutzungsrechtes betragen pro Jahr 1/20, 1/25, 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes nach Absatz 1. (4) Die Pflegekosten sind bei den Baumurnen, Stelen und den Urnengemeinschaftsgrabanlagen 7-6
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enthalten.
§ 7 – Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung der Halle. Die Vorhaltegebühr für die Trauerhalle ist von jedem Nutzungsberechtigten zu entrichten, auch wenn diese nicht genutzt wird. TH Deutsch Wusterhausen/ Diepensee TH Königs Wusterhausen TH Kablow TH Niederlehme TH Senzig TH Wernsdorf TH Zeesen TH Zernsdorf TH Zernsdorf Kablow Ziegelei
70,00 € 50,00 € 60,00 € 80,00 € 50,00 € 40,00 € 50,00 € 30,00 € 20,00 €
Vorhaltegebühr Trauerhalle:
100,00 €
§ 8 – Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Genehmigungs- und Änderungsverfahren für Grabmale/Grabstätten 1. 2.
(Erlaubnisse, Änderungen, Urkundenerstellung, Übertragungen, Rückgaben, Adressermittlung bzw. Recherchen)
Zulassung, Ausstellen und Änderungen von Berechtigungskarten für gewerbliche Tätigkeiten sowie damit verbundenen Recherchen 45,00 € 45,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsordnung vom 04.12.2023, i. d. F. der 1. Änderung vom 08.04.2024, Stand 09.09.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Königs Wusterhausen vom 04.12.2023, in der Fassung der 1. Änderung vom 08.04.2024 (Stand: 09.09.2024)
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Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Königs Wusterhausen
- Friedhofsordnung Königs Wusterhausen –
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11. 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S.174), in den jeweils geltenden Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 04.12.2023 folgende Friedhofsordnung für die Stadt Königs Wusterhausen (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt Königs Wusterhausen vom 27.12.2023, Seite 142-150, Jhg. 34) beschlossen:
In der derzeit gültigen Fassung ist bereits berücksichtigt:
- 1. Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Königs Wusterhausen vom 08.04.2024. Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4, vom 20.04.2024, Seite 59, der Stadt Königs Wusterhausen. In Kraft treten: 21.04.2024
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Historische Friedhöfe
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verkehrssicherungspflichten
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Bestattungen und Bestattungsfeierlichkeiten
§ 10 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
§ 11 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen, Ausgrabungen und Wiederbelegung (neu)
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Erb-/ Familiengrabstätten
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 19 Erdgemeinschaftsgrabanlagen
§ 20 Ehrengrabstätten
§ 21 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 22 Baumurnengrabstätten
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V. Herrichtung und Gestaltungsvorschriften der Grabstätten sowie Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Vernachlässigung von Grabstätten
§ 25 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
§ 26 Genehmigungserfordernis
§ 27 Schutzwürdigkeit von Grabstätten und Grabmalen
IX. Schlussvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
§ 31 Alte Rechte
§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet und in Trägerschaft der Stadt Königs Wusterhausen (nachfolgend Stadt genannt) betriebenen Friedhöfe und Trauerhallen:
- Friedhof Deutsch Wusterhausen / Diepensee, Dorfstraße, 15711 Königs Wusterhausen
- Friedhof Kablow, Bindower Weg, 15712 Königs Wusterhausen
- Friedhof Königs Wusterhausen, Potsdamer Straße 8, 15711 Königs Wusterhausen
- Friedhof Niederlehme, Am Luch, 15713 Königs Wusterhausen
- Friedhof Senzig, Friedhofsweg, 15712 Königs Wusterhausen
- Friedhof Wernsdorf, Friedhofstraße, 15713 Königs Wusterhausen
- Friedhof Zeesen, August- Bebel- Straße, 15711 Königs Wusterhausen
- Friedhof Zernsdorf / Kablow - Ziegelei, Dannenreicher Straße 15712 Königs Wusterhausen
- Waldfriedhof Zernsdorf, Am Stujangsberg, 15712 Königs Wusterhausen
- Dorffriedhof Zernsdorf, Karl-Marx-Straße, 15712 Königs Wusterhausen.
(2) Soweit Funktions- und Statusbezeichnungen in der männlichen Form aufgeführt sind, gelten diese gleichermaßen für Frauen und Männer.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die unter § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Königs Wusterhausen. Sie sind Orte des Friedens, der Besinnung und inneren Einkehr.
(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion.
(3) Sie dienen der Bestattung von Einwohnern der Stadt Königs Wusterhausen und der in der Stadt Königs Wusterhausen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(4) Friedhöfe stellen, besonders in ihren alten Teilen, künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturraum erhaltenswert sind. 7-5 Stand : 09.09.2024
(5) Soweit nichts weiter bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Historische Friedhöfe
(1) Geschlossene, aus historischen Gründen erhaltenswürdige Friedhöfe werden i. S. der Regelungen dieser Satzung als öffentliche Einrichtungen durch die Stadt weiter betrieben.
(2) Noch bestehende Nutzungsrechte richten sich nach den bei deren Vereinbarung jeweils geltenden Regelungen bzw. nach den Regelungen dieser Friedhofsordnung, nachfolgend Satzung genannt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verkehrssicherungspflichten
Die Stadt als Grundstückseigentümer beauftragt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der bestimmungsgemäßen Benutzung des Friedhofs drohen können. Darunter fällt:
- a) die Verantwortung für die Standfestigkeit der Grabmale
- b) die Verantwortung für Bäume
- c) die Verantwortung für Friedhofswege.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für Besucher von Sonnen auf- bis Sonnenuntergang geöffnet. Durch Beschilderung am jeweiligen Friedhofseingang können andere Öffnungszeiten festgelegt werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und Besucher zu nehmen. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Stadt Königs Wusterhausen sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle, Schubkarren und Handwagen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten störende Arbeiten zu verrichten,
e) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, sowie Sammlungen zu veranstalten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 7-5
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h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen - soweit sie nicht als Wege dienen - sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen und zu feiern, Alkohol zu trinken sowie zu lagern,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde welche mit einer höchstens ein Meter langen und reißfesten Leine geführt werden,
k) batterieunterstützte Grablichter aufzustellen.
l) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.
m) Ausnahmen von den Verboten der Buchstaben a, e, können von der Stadt erteilt werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde der Verstorbenen vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt. Anträge sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Steinmetze Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für ihre Arbeit auf den städtischen Friedhöfen eine vorherige Zulassung.
(2) Zuzulassen sind auf schriftlichen Antrag Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen eines Berechtigungsnachweises. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie ist alle 5 Jahre neu zu beantragen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende verrichten ihre Arbeiten unter Anwendung der anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst unter Beachtung der Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie).
(5) Alle Tätigkeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen – in der Zeit zwischen 06:30 Uhr und 18:00 Uhr und samstags bis 14:00 Uhr ausgeführt werden. Die Stadt Königs Wusterhausen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten 7-5 Stand : 09.09.2024
auf dem Friedhof können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(6) Gewerbetreibende und ihre Angestellten haben die in der Friedhofssatzung von der Stadt Königs Wusterhausen erteilte Auflagen und Anordnungen des Friedhofspersonal zu beachten.
(7) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhof zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen – in der Regel nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht – auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind auf den Hauptwegen so abzustellen, dass sie niemand behindern. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhof verursachen.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bestattung ist bei der Stadt unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes für die Beurkundung des Sterbefalls oder eines Beerdigungserlaubnisscheins der Ordnungsbehörde unverzüglich anzumelden. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden, Aschen müssen spätestens drei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden. Kommen Bestattungspflichtige ihrer Pflicht zur Bestattung nicht nach, so kann angeordnet werde, dass die verstorbene Person von Amts wegen in eine Reihengrabstelle bestattet wird oder bei einer Feuerbestattung die Urne in einer anonymen Gemeinschaftsanlage beizusetzen ist. Die Kosten werden dem Bestattungspflichtigem auferlegt.
(4) Gibt es keine bestattungspflichtige Person oder es ist keine bestattungspflichtige Person bekannt oder eine bestattungspflichtige Person ist nicht zu ermitteln und veranlasst keine andere Person die Bestattung, so ist die Stadt verantwortlich, wenn der Tod des zu Bestattenden im Stadtgebiet von Königs Wusterhausen eintrat.
§ 9 Bestattungs- und Beisetzungsfeierlichkeiten
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeierlichkeiten (Trauerfeier und stilles Abschiednehmen) können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. 7-5 Stand : 09.09.2024
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustands des Verstorbenen bestehen.
(3) Die Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Ausschmückung und Beleuchtung der Trauerhalle wird vom Bestattungsunternehmen organisiert.
(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung und Benutzung von technischen Hilfsmittel ist anzeigepflichtig.
§ 10 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung von Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltverträglichen Materialien bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, einschließlich der Sargfüße 0,85 m hoch und 0,80 m breit sein. Werden die Anforderungen an die Särge nicht erfüllt, kann die Stadt eine Bestattung/Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen einer Ausnahme genehmigen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine umweltschädigenden Eigenschaften besitzen. Die Eignung ist bei der Einlieferung nachzuweisen.
(4) Überurnen dürfen höchstens 0,35 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser von 0,25 m haben.
§ 11 Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Die Gräber werden von zugelassenen Firmen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Bestattung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein.
(4) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör kurzzeitig in Anspruch genommen werden.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. In Erbgrabstätten an der Friedhofsmauer wird eine Ruhezeit von 30 Jahren vorgegeben.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) bleibt durch ein unbefristetes Ruherecht auf Dauer erhalten. 7-5 Stand : 09.09.2024
(3) Urnen können in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit des Bestatteten nicht übersteigt. Ansonsten muss eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 19 dieser Satzung beantragt werden.
§ 13 Umbettungen, Ausgrabungen und Wiederbelegung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterlicher Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an dem das Nutzungsrecht vergeben wurde.
(4) Die Entnahme von Bestatteten aus Gemeinschaftsgrabanlagen ist innerhalb der Ruhezeit nicht zulässig.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(6) Umbettungen sind von einem durch den Antragsteller beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine Umbettung an Nachbargrabstätten entstehen können.
(7) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Königs Wusterhausen. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche einer Grabstätte
(2) Grabstätten werden mit Ausnahme § 15 Abs. (1) nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt und darüber hinaus entsprechend der Festlegung dieser Satzung geregelt.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, wobei bei Gemeinschaftsgrabanlagen die Pflege und die Gestaltungsvorschrift der Stadt obliegt.
(5) Folgende Arten von Gräbern stehen zur Verfügung:
a. Erb-/ Familiengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Reihengrabstätten d. Urnengemeinschaftsgrabanlagen e. Erdgemeinschaftsgrabanlagen f. Ehrengrabstätten 7-5 Stand : 09.09.2024
g. Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft h. Baumurnengräber
(6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer nach Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. (7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Stadt Veränderungen seiner Wohnanschrift mitzuteilen. (8) Der Nutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten seinen Rechtsnachfolger durch einen schriftlichen Vertrag für den Erwerb des Nutzungsrechts bestimmen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über in der entsprechend der Regelung nach § 17 Abs. 6 aufgeführten Reihenfolge. (9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte entsprechend den Regelungen dieser Satzung nach § 26 Abs.5 zu beräumen. (10)
§ 15 Erb-/Familiengrabstätten
(1) Erb - und Familiengrabstätten sind mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an der Friedhofsmauer. Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten für 30 Jahre vergeben und mehrmals verlängert werden. Die Fläche einer Stelle ist 1,25 m breit und 2,50 m lang. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Grabbreite um 1,25 m je Grab zuzüglich 0,30 m Erdabstand zwischen den Gräbern. (2) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres dieses übernimmt. (3) Das Abdecken der Grabstelle durch Steinplatten ist nicht gestattet.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln belegt werden. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich eines Todesfalls durch die Angehörigen oder sonstigen Bestattungspflichtigen erworben werden und erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung nach § 12 Abs.1 festgelegten Ruhezeit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (5) Die Abmessungen für Reihengräber sind wie folgt von der Stadt festgelegt: 7-5 Stand : 09.09.2024
a) Erdreihengrabstätte 2,8 m x 1,4 m
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendetem
- 5. Lebensjahr 1,7 m x 0,9 m
- c) Urnenreihengrabstelle 0,8 m x 0,8 m
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die in dieser Verordnung nach § 12 Abs.1 geregelte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Wahlgrabstellen werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. In einer einstelligen Erdwahlgrabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Urnenwahlgräbern können bis zu 4 Urnen eingesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabmalurkunde.
(4) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit, die verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben ist.
(5) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht verlängert sich, wenn eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger schon zu Lebzeiten bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Das ist der Stadt Königs Wusterhausen mitzuteilen. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern und
g) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Vom Nutzungsberechtigten gewünschte Veränderungen, wie das Versetzen oder Umsetzen von Grabmalen, erfolgen zu seinen Lasten.
(9) Die Abmessungen für Wahlgrabstätten sind wie folgt von der Stadt festgelegt: 7-5 Stand : 09.09.2024
a) Erdwahlgrabstätte einstellig 2,8 m x 1,4 m
b) Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 1,7 m x 0,9 m
c) Erdwahlgrabstelle zweistellig 2,8 m x 2,8 m
d) Erdwahlgrabstelle dreistellig 2,8 m x 4,2 m
e) Urnenwahlgrabstellen*je nach Umgebung und Ortslage 0,8 m x 0,8 m oder 1,0 m x 1,0 m
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind extra angelegte Aschegrabstätten mit teils anonym oder teils halbanonymen Beisetzungsstellen. Die Urnen werden der Reihe nach auf einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne beigesetzt.
a) Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet. Das Einlassen der Urne findet ohne Beisein der Angehörigen und ohne Bekanntgabe des Namens des Verstorbenen statt.
b) Bei halbanonymen Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld angegeben. Die Namenstafel wird nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und angebracht. Die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Eine Kennzeichnung des Ortes in der Grabstätte erfolgt nicht.
c) Urnengemeinschaftsgrabanlage an der Mauer sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen in eine dafür vorgesehene Fläche an der Friedhofsmauer. Die Namensnennung erfolgt nach Vorgabe der Stadt auf einer Namenstafel, die von der Stadt in Auftrag gegeben wird. Nach Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten per Kostenbescheid, geht diese in dessen Eigentum über.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabmalurkunde ausgehändigt wird, da die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen der Stadt obliegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen abzulegen.
§ 19 Erdgemeinschaftsgrabanlagen
(1) In Erdgemeinschaftsgrabanlagen werden Särge in dafür vorgesehene Grabfelder, der Reihe nach, mit Namensnennung an einer dafür vorgesehenen Stele beigesetzt. Die Namenstafel wird nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und angebracht. Die Fläche einer Grabstelle in dieser Anlage beträgt 1,10 m x 2,30 m.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahre vergeben und ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabmalurkunde ausgehändigt wird, da die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Stadt obliegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind auf den dafür gekennzeichneten Flächen abzulegen.
§ 20 Ehrengrabstätten
7-5 Stand : 09.09.2024
(1) Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung verstorbener Persönlichkeiten durch die Stadt. Die geehrten Persönlichkeiten haben zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt bzw. ihre Ortsteile oder die bewohnten Gemeindegebiete besonders verdient gemacht.
(2) Die Ernennung zur Ehrengrabstätte für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten erfolgt auf Vorschlag durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Die Stadtverordnetenversammlung kann anschließend die Fortdauer der Anerkennung als Ehrengrabstätte beschließen.
(3) Die Stadt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht entsprechend der Regelungen dieser Satzung von Angehörigen oder Dritten zu tragen sind.
§ 21 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Unterhaltung und Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft auf Dauer obliegt ausschließlich der Stadt auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen.
(2) Privat gepflegte Gräber, in denen Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bestattet sind, können nach dem Tode des Pflegenden in die Pflege der Stadt übernommen werden.
§ 22 Baumurnengrabstätten
(1) Baumgräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen an neu gepflanzten Gehölzen oder eines schon länger bestehenden Friedhofbaums mit Namensnennung durch einen liegenden Pultstein. Die Namenstafel wird nach Vorgabe der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und ausgelegt.
(2) Die Pflanzenauswahl und Pflege der Stelle obliegt der Stadt zulasten des Nutzungsberechtigten.
V. Herrichtung und Gestaltungsvorschriften der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Urnengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten und Erdgrabstätten sind innerhalb von 12 Monaten nach der Beisetzung bzw. Bestattung nach Regelung dieser Satzung würdig herzurichten.
(2) Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Ausgenommen sind Grabanlagen, die im Auftrag der Stadt gepflegt werden.
(3) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass sie der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt auch für den Grabschmuck, Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Vasen und Grablichter. Im Interesse des Umweltschutzes sollen Kunststoffe in sämtlichen Produkten nur verwendet werden, wenn sie sich leicht vom Grabschmuck lösen lassen und nach ihrer Verwendung wieder vom Friedhof entfernt werden oder in den zur Verfügung gestellten Abfallbehältern entsorgt werden.
(4) Nach den Trauerfeiern sind verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. 7-5 Stand : 09.09.2024
(5) Die Pflanzflächen der Grabstellen dürfen nicht mit Gewächsen angelegt werden, die sofort oder später benachbarte Grabstellen, Friedhofsanlagen oder Einrichtungen beeinträchtigen. Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Rankgitter und –Hilfen sowie Pergolen dürfen nicht verwendet werden.
(6) Wenn zu stark wachsende Gehölze, Sträucher oder absterbende Gewächse vorhanden sind, kann die Stadt den Rückschnitt oder die Beseitigung anordnen. Werden notwendige Maßnahmen nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Stadt durchgeführt.
(7) Pflanzenschutzmittel oder Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel jeglicher Art sind in der Anwendung auf dem Friedhof untersagt.
(8) Das Aufstellen von Bänken und Stühlen ist nicht gestattet, Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Stadt aufgestellt.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstellen durch Bäume oder andere Gehölze sind vom Nutzungsberechtigten hinzunehmen.
(10) Wenn die Witterungsverhältnisse es zulassen, werden jährlich in der Zeit vom 15.03. bis zum 15.11 die Wasserleitungen auf allen Friedhöfen der Stadt Königs Wusterhausen angestellt.
§ 24 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte gemäß den Regelungen dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzurichten.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung zur Wiederherstellung nicht befolgt, kann die Stadt:
a) Den Nutzungsberechtigten dazu auffordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen 3 Monate entfernen zu lassen. Andernfalls kann die Stadt die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren.
b) Das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
§ 25 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind in ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu errichten. Beim Fundamentieren und Setzen von Grabmalen ist darauf zu achten, dass sie andauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Mit Ausnahme der Grabmale auf Urnen und Erdgemeinschaftsanlagen sollen Grabmale folgende Höhen nicht überschreiten:
a. Erdreihengräber 1,0 m b. Erdwahlgräber 1,2 m 7-5 Stand : 09.09.2024
c. Urnengräber 0,8 m
(3) Ausnahmen, insbesondere für Skulpturen und Reliefs können nach Einzelfallprüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(4) Grabmale und Fundamente dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet werden.
(5) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug muss die Stadt auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon umzulegen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine örtübliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Nutzungsberechtigte sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon, verursacht wird.
§ 26 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung oder jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen darf nur mit Genehmigung der Stadt ausgeführt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubnis die Arbeiten ausgeführt wurden.
(2) Den Anträgen sind zur Prüfung durch die Stadt notwendige Zeichnungen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Maßangaben, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung einzureichen.
(3) Anlagen, die nicht den Festlegungen dieser Satzung entsprechen, sind innerhalb von 4 Wochen vom Nutzungsberechtigten entsprechend zu verändern oder zu entfernen.
(4) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsdauer oder der Ruhezeit sind Grabmale einschließlich Sockel, Fundamente, Grabeinfassungen und Bepflanzungen sowie der sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt wurden, kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren, da die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt übergehen.
(6) Die Wiederverwendung alter Grabmale bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(7) Für Schäden, die durch die Entfernung der baulichen Anlagen an benachbarten Grabstätten oder sonstigen Friedhofsanlagen entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 27 Schutzwürdigkeit von Grabstätten und Grabmalen
(1) Unbeschadet denkmalschutzrechtlicher Regelungen obliegt der Stadt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten aufgrund der Beisetzung bedeutender Persönlichkeiten 7-5 Stand : 09.09.2024
sowie der historisch oder künstlerisch erhaltenswerten Bausubstanz bzw. der Gestaltung der Grabmale und Grabanlagen.
(2) Die schutzwürdigen Grabstätten werden in ein Verzeichnis eingetragen. Die Eintragung wird den Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.
(3) Nach dem Tode des letzten Nutzungsberechtigten werden diese Grabstätten auf Dauer durch die Stadt gepflegt.
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung verstößt.
(2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) m. W. v. 01.01.2022, in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbußen bis 1.000 € geahndet werden.
§ 29 Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine besondere Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach dieser Friedhofsordnung nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung Gebühren erhoben.
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechtes sowie dessen Wiedererwerb richten sich nach dieser Satzung.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Königs Wusterhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Königs Wusterhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Königs Wusterhausen (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: