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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die im Gemeindegebiet Zeuthen gelegenen und von der Gemeinde Zeuthen verwalteten Friedhöfe.
§ Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner. Gebührenschuldner sind:
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
-
bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder der Antragsteller,
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bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.
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Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung mit der Antragstellung.
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Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
-
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann auf Antrag die Abgabe gestundet, Ratenzahlungen eingeräumt oder erlassen werden.
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Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr der jeweiligen Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 4 Gebührentarif
| 1. | Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdreihengrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.3 | Doppelerdwahlgrabstätte | 1.479,00 € |
| 1.4 | Dreiererdwahlgrabstätte | 1.849,00 € |
| 1.5 | Vierererdwahlgrabstätte | 2.219,00 € |
| 1.6 | Kindergrabstelle (bis 10 Jahre) gebührenfrei | |
| 1.7 | Grabstätte im Erdgemeinschaftshain | 1.231,00 € |
| 1.8. | Urnenreihengrabstätte | 783,00 € |
| 1.9 | Urnenwahlgrabstätte | 797,00 € |
| 1.10 | 1,5 fache Urnenwahlgrabstätte | 827,00 € |
| 1.11 | 2 fache Urnenwahlgrabstätte | 864,00 € |
| 1.12 | Urnenstelle Anonym | 817,00 € |
| 1.13 | Urnenwiesengrabstätte | 817,00 € |
| 1.14 | Urnenbaumgrabstätte | 783,00 € |
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr entspricht 1/20 der Gebühr der entsprechenden Grabart.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.
Zeuthen, den 22.05.2024
gez. Philipp Martens Bürgermeister
– gesiegelt –
Stand 23.05.2024
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Anlage None Ausbettungen Gebühr
4.1 Ausbetten von Urnen 114,30 €
Anlage None Bestattungen Beisetzungen Gebühr
| 2.1 | Vorbereitung für Erdbestattung | 482,60 € |
|---|
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
2.2 Vorbereitung für Urnenbeisetzung 152,40 €
Anlage None Grabräumung Gebühr
5.1 Erdstelle (einfach) 114,30 €
5.2 Erdstelle (doppelt) NEU 165,10 €
5.3 Urnenstelle 114,30 €
Anlage None Nutzung Trauerhalle Gebühr
3.1 Nutzung der Trauerhalle Miersdorf 299,40 €
3.2. Nutzung der Trauerhalle Zeuthen 299,40 €
Paragraph 01
Die Satzung gilt für die im Gemeindegebiet Zeuthen gelegenen und von der Gemeinde Zeuthen verwalteten Friedhöfe.
§ Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner. Gebührenschuldner sind:
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
-
bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder der Antragsteller,
-
bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.
-
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung mit der Antragstellung.
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Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
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Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann auf Antrag die Abgabe gestundet, Ratenzahlungen eingeräumt oder erlassen werden.
-
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr der jeweiligen Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 4 Gebührentarif
| 1. | Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdreihengrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.3 | Doppelerdwahlgrabstätte | 1.479,00 € |
| 1.4 | Dreiererdwahlgrabstätte | 1.849,00 € |
| 1.5 | Vierererdwahlgrabstätte | 2.219,00 € |
| 1.6 | Kindergrabstelle (bis 10 Jahre) gebührenfrei | |
| 1.7 | Grabstätte im Erdgemeinschaftshain | 1.231,00 € |
| 1.8. | Urnenreihengrabstätte | 783,00 € |
| 1.9 | Urnenwahlgrabstätte | 797,00 € |
| 1.10 | 1,5 fache Urnenwahlgrabstätte | 827,00 € |
| 1.11 | 2 fache Urnenwahlgrabstätte | 864,00 € |
| 1.12 | Urnenstelle Anonym | 817,00 € |
| 1.13 | Urnenwiesengrabstätte | 817,00 € |
| 1.14 | Urnenbaumgrabstätte | 783,00 € |
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr entspricht 1/20 der Gebühr der entsprechenden Grabart.
Paragraph 05
Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.
Zeuthen, den 22.05.2024
gez. Philipp Martens Bürgermeister
– gesiegelt –
Stand 23.05.2024
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Zeuthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof I - Wilhelm-Guthke-Straße
- Friedhof II - Straße der Freiheit
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Gemeinde Zeuthen sind öffentliche Einrichtungen und dienen der Beisetzung Verstorbener und der Erholung ruhesuchender Bürger.
§ 3 II Ordnungsvorschriften
Verwaltung
(1) Die Gemeinde ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein, für die besondere Teilpläne erarbeitet werden. (2) Die Gemeinde führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen: a) Plan der Friedhöfe, b) Belegungsplan für alle Grabfelder, c) Datenträger mit folgenden Angaben,
- Angabe zum Grabfeld, Grabnummer,
- Name und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (Inhaber der Grabnummernkarte sowie die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist),
- Übersichtskartei für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie auf Grund ihres kulturell-geschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten. (3) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Zeuthen. Bei einer Umgestaltung von Grabflächen ist das Einverständnis von Nutzungsberechtigten der davon betroffenen Grabstätten einzuholen.
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Friedhofsatzung
II Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Zeitraum von April bis September täglich von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr, von Oktober bis März täglich von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder Teile von ihnen vorübergehend untersagen oder über die in Abs.1 genannten Zeiten hinaus erlauben.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen
- Waren aller Art sowie gewerblich Dienste anzubieten außer Grabschmuck und Grün sowie Blumen für die Gräberpflege durch den Friedhofsgärtner
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren
- Druckschriften zu verteilen
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen (Abfalltrennung in kompostierbare und nichtkompostierbare Stoffe wie Ton, Glas, Kunststoff ist einzuhalten)
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
- die Friedhöfe in betrunkenem Zustand zu betreten oder Alkohol auf den Friedhöfen zu sich zu nehmen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 III Bestattungsvorschriften
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Zeuthen. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Ausnahmen kann die Gemeinde Zeuthen zulassen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur in den Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe zu beenden.
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Friedhofsatzung
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die von der Gemeinde zugewiesen sind, gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Abgeräumte Grabmale und Fundamentplatten sind auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Auf den Friedhöfen ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (7) Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen, kann die Gemeinde Zeuthen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Eine Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes in der Gemeinde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein halbes Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde können auch Geschwisterkinder im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. Diese Regelung gilt für Erdgräber.
§ 8 Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Die Gemeinde Zeuthen stellt auf ihren Friedhöfen die Hallen für Trauerfeiern gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung.
Ausgrabungen sind ausschließlich von der Gemeinde durchzuführen. Dazu gehört, dass die Gemeinde oder ihr Beauftragter bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt. Bei Feuerbestattungen die Urnenstelle vorbereitet und schließt.
§9
Aufbewahrungszeit von Urnen
Die Gemeinde bewahrt die Urnen nach Zusendung höchstens 3 Monate auf. Wenn sich innerhalb von 3 Monaten nach der Entgegennahme niemand um die Beisetzung der Urne kümmert, kann die Gemeinde die Urne in einem gemeinschaftlichen Urnengrab beisetzen.
§ 10 Trauerfeier
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen am Grab oder in den Trauerhallen der Friedhöfe stattfinden.
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Friedhofsatzung
(2) Das Aufstellen des Sarges in den Trauerhallen ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
§ 11 Paragraph 11
Konservierte Leichen
Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Zeuthen konserviert werden mussten.
§ 12 Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
§ 13 Paragraph 13
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 6 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen. (3) In einer bereits doppelt belegten Doppelwahlgrabstätte ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche abgelaufen ist.
§ 14 IV Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Umbettungen ist der Friedhof zu schließen. (3) Außer der gesetzlich erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Leichen bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann bei Umbettung von Leichen nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden. (5) Antragsberechtigt für eine Umbettung ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (6) Umbettungen sind von der Gemeinde vorzunehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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Friedhofsatzung
IV Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnenwiesengrabstätten f) Urnenbaumgrabstätten g) Grabstätten im Urnengemeinschaftshain h) Grabstätten im Erdgemeinschaftshain i) Erbbegräbnisgrabstätten j) besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (4) Das Anlegen und Erstellen von neuen Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, in bereits vorhandenen Grüften und Grabgebäuden, sind nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde möglich.
§ 16 Paragraph 16
Erdreihengräber
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten werden in der Größe 140 cm x 250 cm eingerichtet. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Urnenbeisatz auf einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
§ 17 18
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren. Es werden ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben. (2) Die Grabmaße betragen 140 cm x 250 cm für eine Erdwahlgrabstätte, für Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechende Vielfache. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Gemeinde kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird. (4) Soll in einer Erdwahlgrabstätte ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern, damit eine Ruhezeit von 20 Jahren erreicht wird. (5) Steht auf einer Erdwahlgrabstätte ein wertvolles Gehölz, das erhalten werden soll, so ist dem Grabnutzungsberechtigten im Bestattungsfall unentgeltlich ein Ersatzgrab zu überlassen. Das Grabnutzungsrecht geht auf dieses Ersatzgrab über.
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Friedhofsatzung
§18
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenreihengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenreihengrabstätten werden in der Größe 60 cm x 60 cm eingerichtet.
§ 19 Paragraph 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal vier Urnen. (4) Urnenwahlgrabstätten werden in den Größen 80 cm x 80 cm und 100 cm x 100 cm eingerichtet. (5) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl je Erdwahlgrab beträgt höchstens 3 Urnen. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenbeisetzungen.
§ 20 Paragraph 20
Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwiesengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwiesengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenwiesengrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenwiesengrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenwiesengrabstätten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. (7) Die Ablage von Grabschmuck ist nur im Bestattungsfall und in Ausnahmefällen (z.B. Totensonntag) gestattet. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätten muss durch die Gemeinde problemlos durchgeführt werden können. Ist es nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Gemeinde entfernt werden.
§ 21 Paragraph 21
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten an schon längst bestehenden oder neu gepflanzten Bäumen und dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenbaumgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenbaumgrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenbaumgrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenbaumgrabstätten liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
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Friedhofsatzung
(7) Zur Bepflanzung der Urnenbaumgrabstätte sind einzig ein- und zweijährige Pflanzen zugelassen.
§ 22 Paragraph 22
Grabstätten im Urnen-, Erdgemeinschaftshain
(1) Gemeinschaftsruhestätten im Urnen- oder Erdgemeinschaftshain sind anonyme Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld der jeweiligen Anlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander beigesetzt wird. Eine Umbettung vom Gemeinschaftshain ist nicht möglich. Die Ruhezeit ist unbegrenzt. Die Grabfelder im Gemeinschaftshain werden durch oder im Auftrag der Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur am Gedenkstein des Gemeinschaftshaines möglich. Das Betreten des Gemeinschaftshains ist untersagt.
§ 23 Paragraph 23
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Erbbegräbnisgrabstätten sind bereits bestehende Grabstätten. Die Nutzungsbedingungen entsprechen den Erdwahlgrabstätten.
§ 24 V Nutzungsrecht
Besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale werden in ein von der Gemeinde aufzustellende und von der Gemeindevertretung zu beschließendes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätten oder des Grabmals wird dem Grabnutzungsberechtigten bekanntgegeben. Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden sie auf Kosten der Gemeinde erhalten und gepflegt. (2) Kriterien für die Aufnahme von Grabstätten werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
V Nutzungsrecht
§ 25 Paragraph 25
Inhalt des Grabnutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-und Adoptivkinder c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen. Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Gemeinde möglichst einen Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Gemeinde mitzuteilen.
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Friedhofsatzung
§ 26 VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
Erlöschen des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Schließung oder Aufhebung der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen, d) bei Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem anderen Wahlgrab, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei wird, f) wenn kein Rechtsnachfolger nach §21 dieser Satzung das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt und kein Grabsorgerecht eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Zeuthen ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. g) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechtes, h) bei Vernachlässigung der Grabpflege, i) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Gemeinde anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. (3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.
VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
§ 27 Paragraph 27
Bäume und Gärtnerische Anlagen/ Umwelt und Naturschutz
Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz der jeweils geltenden Gesetze und der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28 Paragraph 28
Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Erd- und Urnengrabstätten, mit Ausnahme der unter §§ 20 und 21 genannten Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten, sind mit einer geschlossenen Steineinfassung (Urnenreihenstätten 60 cm x 60 cm, Urnenwahlstätten 80 cm x 80 cm und Doppelwahlgrabstätten 260 cm x 280 cm) zu umranden. Die Hügeleinfassung für Erdgrab- und Erdreihengrabstätten beträgt 60 cm x 160 cm. (2) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, und zu unterhalten, dass sie sich in den Friedhof einfügen. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Vorschriften dieser Satzung sowie die Würde und der Charakter der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtheit gewahrt werden. Die Grabflächen sind vorwiegend mit flächenbildenden Stauden, Ziergräsern und bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen. Es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.
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Friedhofsatzung
(4) Für weitere Gestaltungsmöglichkeiten kann die Gemeinde in Grabmal- und Bepflanzungsplänen besondere Bestimmungen über Art und Größe der Grabmale sowie über Art und Umfang der Grabbepflanzung erlassen. (5) Bei der Grabpflege dürfen keine Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet werden. (6) Die für die Grabpflege erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiges Grabzubehör, das bei der Grabpflege als Abfall entsteht, sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen oder auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen.
§ 29 Paragraph 29
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur vom Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Die Gemeinde strebt an, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. (2) Wer ein Grabmal errichtet, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde. Eine Wiederaufstellung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für die Errichtung sonstiger Grabausstattungen bedarf es einer Zustimmung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen zulässig. Danach werden sie von der Gemeinde entfernt. (3) Die Gemeinde kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.
§ 30 Paragraph 30
Aufstellen von Grabmalen
(1) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und anderem Grabzubehör sind vom Grabmalhersteller auszuführen. Der Grabmalhersteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig bei der Gemeinde zu melden. Das Aufstellen von Grabmalen und Grabzubehör samt den Nebenarbeiten ist samstags, sonn- und feiertags nicht gestattet. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 31 Paragraph 31
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Erdgräbern der Grabnutzungsberechtigte haftbar. (3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Die Prüfung ist bei Erdgräbern Pflicht des Nutzungsberechtigten. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen bzw. einen Auftrag dazu auszulösen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (4) Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen auf, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn
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Friedhofsatzung
Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sichern, lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
§ 32 VII Schlussvorschriften
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII Schlussvorschriften
§ 33 Paragraph 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch höhere Gewalt entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Eine Pflicht zur Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nur bei Bedarf. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiten durchführt oder gem. § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert. e) entgegen § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 und 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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Friedhofsatzung
g) entgegen § 22 Abs. 5 bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, h) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt, entgegen § 22 Abs. 6 Gerätschaften oder Abfall auf dem Friedhof belässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.2008 außer Kraft.
Zeuthen, den 11.12.2019
Herzberger Bürgermeister
-Siegel-
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Zeuthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof I - Wilhelm-Guthke-Straße
- Friedhof II - Straße der Freiheit
Paragraph 02
Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Gemeinde Zeuthen sind öffentliche Einrichtungen und dienen der Beisetzung Verstorbener und der Erholung ruhesuchender Bürger.
Paragraph 03
Verwaltung
(1) Die Gemeinde ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein, für die besondere Teilpläne erarbeitet werden. (2) Die Gemeinde führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen: a) Plan der Friedhöfe, b) Belegungsplan für alle Grabfelder, c) Datenträger mit folgenden Angaben,
- Angabe zum Grabfeld, Grabnummer,
- Name und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (Inhaber der Grabnummernkarte sowie die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist),
- Übersichtskartei für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie auf Grund ihres kulturell-geschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten. (3) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Zeuthen. Bei einer Umgestaltung von Grabflächen ist das Einverständnis von Nutzungsberechtigten der davon betroffenen Grabstätten einzuholen.
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Friedhofsatzung
II Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Zeitraum von April bis September täglich von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr, von Oktober bis März täglich von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder Teile von ihnen vorübergehend untersagen oder über die in Abs.1 genannten Zeiten hinaus erlauben.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen
- Waren aller Art sowie gewerblich Dienste anzubieten außer Grabschmuck und Grün sowie Blumen für die Gräberpflege durch den Friedhofsgärtner
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren
- Druckschriften zu verteilen
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen (Abfalltrennung in kompostierbare und nichtkompostierbare Stoffe wie Ton, Glas, Kunststoff ist einzuhalten)
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
- die Friedhöfe in betrunkenem Zustand zu betreten oder Alkohol auf den Friedhöfen zu sich zu nehmen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Zeuthen. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Ausnahmen kann die Gemeinde Zeuthen zulassen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur in den Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe zu beenden.
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Friedhofsatzung
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die von der Gemeinde zugewiesen sind, gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Abgeräumte Grabmale und Fundamentplatten sind auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Auf den Friedhöfen ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (7) Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen, kann die Gemeinde Zeuthen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Eine Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes in der Gemeinde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein halbes Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde können auch Geschwisterkinder im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. Diese Regelung gilt für Erdgräber.
Paragraph 08
Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Die Gemeinde Zeuthen stellt auf ihren Friedhöfen die Hallen für Trauerfeiern gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung.
Ausgrabungen sind ausschließlich von der Gemeinde durchzuführen. Dazu gehört, dass die Gemeinde oder ihr Beauftragter bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt. Bei Feuerbestattungen die Urnenstelle vorbereitet und schließt.
§9
Aufbewahrungszeit von Urnen
Die Gemeinde bewahrt die Urnen nach Zusendung höchstens 3 Monate auf. Wenn sich innerhalb von 3 Monaten nach der Entgegennahme niemand um die Beisetzung der Urne kümmert, kann die Gemeinde die Urne in einem gemeinschaftlichen Urnengrab beisetzen.
Paragraph 10
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen am Grab oder in den Trauerhallen der Friedhöfe stattfinden.
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Friedhofsatzung
(2) Das Aufstellen des Sarges in den Trauerhallen ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
Paragraph 11
Konservierte Leichen
Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Zeuthen konserviert werden mussten.
Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
Paragraph 13
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 6 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen. (3) In einer bereits doppelt belegten Doppelwahlgrabstätte ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche abgelaufen ist.
Paragraph 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Umbettungen ist der Friedhof zu schließen. (3) Außer der gesetzlich erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Leichen bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann bei Umbettung von Leichen nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden. (5) Antragsberechtigt für eine Umbettung ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (6) Umbettungen sind von der Gemeinde vorzunehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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Friedhofsatzung
IV Grabstätten
Paragraph 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnenwiesengrabstätten f) Urnenbaumgrabstätten g) Grabstätten im Urnengemeinschaftshain h) Grabstätten im Erdgemeinschaftshain i) Erbbegräbnisgrabstätten j) besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (4) Das Anlegen und Erstellen von neuen Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, in bereits vorhandenen Grüften und Grabgebäuden, sind nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde möglich.
Paragraph 16
Erdreihengräber
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten werden in der Größe 140 cm x 250 cm eingerichtet. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Urnenbeisatz auf einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
Paragraph 17
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren. Es werden ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben. (2) Die Grabmaße betragen 140 cm x 250 cm für eine Erdwahlgrabstätte, für Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechende Vielfache. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Gemeinde kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird. (4) Soll in einer Erdwahlgrabstätte ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern, damit eine Ruhezeit von 20 Jahren erreicht wird. (5) Steht auf einer Erdwahlgrabstätte ein wertvolles Gehölz, das erhalten werden soll, so ist dem Grabnutzungsberechtigten im Bestattungsfall unentgeltlich ein Ersatzgrab zu überlassen. Das Grabnutzungsrecht geht auf dieses Ersatzgrab über.
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Friedhofsatzung
§18
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenreihengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenreihengrabstätten werden in der Größe 60 cm x 60 cm eingerichtet.
Paragraph 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal vier Urnen. (4) Urnenwahlgrabstätten werden in den Größen 80 cm x 80 cm und 100 cm x 100 cm eingerichtet. (5) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl je Erdwahlgrab beträgt höchstens 3 Urnen. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenbeisetzungen.
Paragraph 20
Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwiesengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwiesengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenwiesengrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenwiesengrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenwiesengrabstätten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. (7) Die Ablage von Grabschmuck ist nur im Bestattungsfall und in Ausnahmefällen (z.B. Totensonntag) gestattet. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätten muss durch die Gemeinde problemlos durchgeführt werden können. Ist es nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Gemeinde entfernt werden.
Paragraph 21
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten an schon längst bestehenden oder neu gepflanzten Bäumen und dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenbaumgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenbaumgrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenbaumgrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenbaumgrabstätten liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
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Friedhofsatzung
(7) Zur Bepflanzung der Urnenbaumgrabstätte sind einzig ein- und zweijährige Pflanzen zugelassen.
Paragraph 22
Grabstätten im Urnen-, Erdgemeinschaftshain
(1) Gemeinschaftsruhestätten im Urnen- oder Erdgemeinschaftshain sind anonyme Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld der jeweiligen Anlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander beigesetzt wird. Eine Umbettung vom Gemeinschaftshain ist nicht möglich. Die Ruhezeit ist unbegrenzt. Die Grabfelder im Gemeinschaftshain werden durch oder im Auftrag der Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur am Gedenkstein des Gemeinschaftshaines möglich. Das Betreten des Gemeinschaftshains ist untersagt.
Paragraph 23
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Erbbegräbnisgrabstätten sind bereits bestehende Grabstätten. Die Nutzungsbedingungen entsprechen den Erdwahlgrabstätten.
Paragraph 24
Besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale werden in ein von der Gemeinde aufzustellende und von der Gemeindevertretung zu beschließendes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätten oder des Grabmals wird dem Grabnutzungsberechtigten bekanntgegeben. Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden sie auf Kosten der Gemeinde erhalten und gepflegt. (2) Kriterien für die Aufnahme von Grabstätten werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
V Nutzungsrecht
Paragraph 25
Inhalt des Grabnutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-und Adoptivkinder c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen. Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Gemeinde möglichst einen Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Gemeinde mitzuteilen.
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Friedhofsatzung
Paragraph 26
Erlöschen des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Schließung oder Aufhebung der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen, d) bei Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem anderen Wahlgrab, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei wird, f) wenn kein Rechtsnachfolger nach §21 dieser Satzung das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt und kein Grabsorgerecht eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Zeuthen ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. g) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechtes, h) bei Vernachlässigung der Grabpflege, i) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Gemeinde anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. (3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.
VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
Paragraph 27
Bäume und Gärtnerische Anlagen/ Umwelt und Naturschutz
Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz der jeweils geltenden Gesetze und der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
Paragraph 28
Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Erd- und Urnengrabstätten, mit Ausnahme der unter §§ 20 und 21 genannten Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten, sind mit einer geschlossenen Steineinfassung (Urnenreihenstätten 60 cm x 60 cm, Urnenwahlstätten 80 cm x 80 cm und Doppelwahlgrabstätten 260 cm x 280 cm) zu umranden. Die Hügeleinfassung für Erdgrab- und Erdreihengrabstätten beträgt 60 cm x 160 cm. (2) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, und zu unterhalten, dass sie sich in den Friedhof einfügen. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Vorschriften dieser Satzung sowie die Würde und der Charakter der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtheit gewahrt werden. Die Grabflächen sind vorwiegend mit flächenbildenden Stauden, Ziergräsern und bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen. Es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.
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Friedhofsatzung
(4) Für weitere Gestaltungsmöglichkeiten kann die Gemeinde in Grabmal- und Bepflanzungsplänen besondere Bestimmungen über Art und Größe der Grabmale sowie über Art und Umfang der Grabbepflanzung erlassen. (5) Bei der Grabpflege dürfen keine Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet werden. (6) Die für die Grabpflege erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiges Grabzubehör, das bei der Grabpflege als Abfall entsteht, sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen oder auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen.
Paragraph 29
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur vom Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Die Gemeinde strebt an, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. (2) Wer ein Grabmal errichtet, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde. Eine Wiederaufstellung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für die Errichtung sonstiger Grabausstattungen bedarf es einer Zustimmung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen zulässig. Danach werden sie von der Gemeinde entfernt. (3) Die Gemeinde kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.
Paragraph 30
Aufstellen von Grabmalen
(1) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und anderem Grabzubehör sind vom Grabmalhersteller auszuführen. Der Grabmalhersteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig bei der Gemeinde zu melden. Das Aufstellen von Grabmalen und Grabzubehör samt den Nebenarbeiten ist samstags, sonn- und feiertags nicht gestattet. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Paragraph 31
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Erdgräbern der Grabnutzungsberechtigte haftbar. (3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Die Prüfung ist bei Erdgräbern Pflicht des Nutzungsberechtigten. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen bzw. einen Auftrag dazu auszulösen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (4) Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen auf, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn
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Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sichern, lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
Paragraph 32
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII Schlussvorschriften
Paragraph 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch höhere Gewalt entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Eine Pflicht zur Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nur bei Bedarf. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiten durchführt oder gem. § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert. e) entgegen § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 und 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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Friedhofsatzung
g) entgegen § 22 Abs. 5 bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, h) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt, entgegen § 22 Abs. 6 Gerätschaften oder Abfall auf dem Friedhof belässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Paragraph 36
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.2008 außer Kraft.
Zeuthen, den 11.12.2019
Herzberger Bürgermeister
-Siegel-
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die im Gemeindegebiet Zeuthen gelegenen und von der Gemeinde Zeuthen verwalteten Friedhöfe.
§ Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner. Gebührenschuldner sind:
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
-
bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder der Antragsteller,
-
bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.
-
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung mit der Antragstellung.
-
Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
-
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
-
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann auf Antrag die Abgabe gestundet, Ratenzahlungen eingeräumt oder erlassen werden.
-
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr der jeweiligen Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 4 Gebührentarif
| 1. | Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdreihengrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.3 | Doppelerdwahlgrabstätte | 1.479,00 € |
| 1.4 | Dreiererdwahlgrabstätte | 1.849,00 € |
| 1.5 | Vierererdwahlgrabstätte | 2.219,00 € |
| 1.6 | Kindergrabstelle (bis 10 Jahre) gebührenfrei | |
| 1.7 | Grabstätte im Erdgemeinschaftshain | 1.231,00 € |
| 1.8. | Urnenreihengrabstätte | 783,00 € |
| 1.9 | Urnenwahlgrabstätte | 797,00 € |
| 1.10 | 1,5 fache Urnenwahlgrabstätte | 827,00 € |
| 1.11 | 2 fache Urnenwahlgrabstätte | 864,00 € |
| 1.12 | Urnenstelle Anonym | 817,00 € |
| 1.13 | Urnenwiesengrabstätte | 817,00 € |
| 1.14 | Urnenbaumgrabstätte | 783,00 € |
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr entspricht 1/20 der Gebühr der entsprechenden Grabart.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.
Zeuthen, den 22.05.2024
gez. Philipp Martens Bürgermeister
– gesiegelt –
Stand 23.05.2024
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Anlage None Ausbettungen Gebühr
4.1 Ausbetten von Urnen 114,30 €
Anlage None Bestattungen Beisetzungen Gebühr
| 2.1 | Vorbereitung für Erdbestattung | 482,60 € |
|---|
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
2.2 Vorbereitung für Urnenbeisetzung 152,40 €
Anlage None Grabräumung Gebühr
5.1 Erdstelle (einfach) 114,30 €
5.2 Erdstelle (doppelt) NEU 165,10 €
5.3 Urnenstelle 114,30 €
Anlage None Nutzung Trauerhalle Gebühr
3.1 Nutzung der Trauerhalle Miersdorf 299,40 €
3.2. Nutzung der Trauerhalle Zeuthen 299,40 €
Paragraph 01
Die Satzung gilt für die im Gemeindegebiet Zeuthen gelegenen und von der Gemeinde Zeuthen verwalteten Friedhöfe.
§ Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner. Gebührenschuldner sind:
Stand 23.05.2024
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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen
-
bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder der Antragsteller,
-
bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.
-
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung mit der Antragstellung.
-
Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
-
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
-
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann auf Antrag die Abgabe gestundet, Ratenzahlungen eingeräumt oder erlassen werden.
-
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr der jeweiligen Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 4 Gebührentarif
| 1. | Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Erdreihengrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrabstätte | 1.016,00 € |
| 1.3 | Doppelerdwahlgrabstätte | 1.479,00 € |
| 1.4 | Dreiererdwahlgrabstätte | 1.849,00 € |
| 1.5 | Vierererdwahlgrabstätte | 2.219,00 € |
| 1.6 | Kindergrabstelle (bis 10 Jahre) gebührenfrei | |
| 1.7 | Grabstätte im Erdgemeinschaftshain | 1.231,00 € |
| 1.8. | Urnenreihengrabstätte | 783,00 € |
| 1.9 | Urnenwahlgrabstätte | 797,00 € |
| 1.10 | 1,5 fache Urnenwahlgrabstätte | 827,00 € |
| 1.11 | 2 fache Urnenwahlgrabstätte | 864,00 € |
| 1.12 | Urnenstelle Anonym | 817,00 € |
| 1.13 | Urnenwiesengrabstätte | 817,00 € |
| 1.14 | Urnenbaumgrabstätte | 783,00 € |
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr entspricht 1/20 der Gebühr der entsprechenden Grabart.
Paragraph 05
Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.
Zeuthen, den 22.05.2024
gez. Philipp Martens Bürgermeister
– gesiegelt –
Stand 23.05.2024
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Zeuthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof I - Wilhelm-Guthke-Straße
- Friedhof II - Straße der Freiheit
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Gemeinde Zeuthen sind öffentliche Einrichtungen und dienen der Beisetzung Verstorbener und der Erholung ruhesuchender Bürger.
§ 3 II Ordnungsvorschriften
Verwaltung
(1) Die Gemeinde ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein, für die besondere Teilpläne erarbeitet werden. (2) Die Gemeinde führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen: a) Plan der Friedhöfe, b) Belegungsplan für alle Grabfelder, c) Datenträger mit folgenden Angaben,
- Angabe zum Grabfeld, Grabnummer,
- Name und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (Inhaber der Grabnummernkarte sowie die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist),
- Übersichtskartei für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie auf Grund ihres kulturell-geschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten. (3) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Zeuthen. Bei einer Umgestaltung von Grabflächen ist das Einverständnis von Nutzungsberechtigten der davon betroffenen Grabstätten einzuholen.
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Friedhofsatzung
II Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Zeitraum von April bis September täglich von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr, von Oktober bis März täglich von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder Teile von ihnen vorübergehend untersagen oder über die in Abs.1 genannten Zeiten hinaus erlauben.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen
- Waren aller Art sowie gewerblich Dienste anzubieten außer Grabschmuck und Grün sowie Blumen für die Gräberpflege durch den Friedhofsgärtner
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren
- Druckschriften zu verteilen
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen (Abfalltrennung in kompostierbare und nichtkompostierbare Stoffe wie Ton, Glas, Kunststoff ist einzuhalten)
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
- die Friedhöfe in betrunkenem Zustand zu betreten oder Alkohol auf den Friedhöfen zu sich zu nehmen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 III Bestattungsvorschriften
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Zeuthen. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Ausnahmen kann die Gemeinde Zeuthen zulassen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur in den Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe zu beenden.
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Friedhofsatzung
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die von der Gemeinde zugewiesen sind, gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Abgeräumte Grabmale und Fundamentplatten sind auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Auf den Friedhöfen ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (7) Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen, kann die Gemeinde Zeuthen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Eine Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes in der Gemeinde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein halbes Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde können auch Geschwisterkinder im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. Diese Regelung gilt für Erdgräber.
§ 8 Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Die Gemeinde Zeuthen stellt auf ihren Friedhöfen die Hallen für Trauerfeiern gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung.
Ausgrabungen sind ausschließlich von der Gemeinde durchzuführen. Dazu gehört, dass die Gemeinde oder ihr Beauftragter bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt. Bei Feuerbestattungen die Urnenstelle vorbereitet und schließt.
§9
Aufbewahrungszeit von Urnen
Die Gemeinde bewahrt die Urnen nach Zusendung höchstens 3 Monate auf. Wenn sich innerhalb von 3 Monaten nach der Entgegennahme niemand um die Beisetzung der Urne kümmert, kann die Gemeinde die Urne in einem gemeinschaftlichen Urnengrab beisetzen.
§ 10 Trauerfeier
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen am Grab oder in den Trauerhallen der Friedhöfe stattfinden.
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Friedhofsatzung
(2) Das Aufstellen des Sarges in den Trauerhallen ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
§ 11 Paragraph 11
Konservierte Leichen
Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Zeuthen konserviert werden mussten.
§ 12 Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
§ 13 Paragraph 13
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 6 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen. (3) In einer bereits doppelt belegten Doppelwahlgrabstätte ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche abgelaufen ist.
§ 14 IV Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Umbettungen ist der Friedhof zu schließen. (3) Außer der gesetzlich erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Leichen bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann bei Umbettung von Leichen nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden. (5) Antragsberechtigt für eine Umbettung ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (6) Umbettungen sind von der Gemeinde vorzunehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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Friedhofsatzung
IV Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnenwiesengrabstätten f) Urnenbaumgrabstätten g) Grabstätten im Urnengemeinschaftshain h) Grabstätten im Erdgemeinschaftshain i) Erbbegräbnisgrabstätten j) besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (4) Das Anlegen und Erstellen von neuen Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, in bereits vorhandenen Grüften und Grabgebäuden, sind nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde möglich.
§ 16 Paragraph 16
Erdreihengräber
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten werden in der Größe 140 cm x 250 cm eingerichtet. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Urnenbeisatz auf einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
§ 17 18
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren. Es werden ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben. (2) Die Grabmaße betragen 140 cm x 250 cm für eine Erdwahlgrabstätte, für Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechende Vielfache. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Gemeinde kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird. (4) Soll in einer Erdwahlgrabstätte ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern, damit eine Ruhezeit von 20 Jahren erreicht wird. (5) Steht auf einer Erdwahlgrabstätte ein wertvolles Gehölz, das erhalten werden soll, so ist dem Grabnutzungsberechtigten im Bestattungsfall unentgeltlich ein Ersatzgrab zu überlassen. Das Grabnutzungsrecht geht auf dieses Ersatzgrab über.
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Friedhofsatzung
§18
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenreihengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenreihengrabstätten werden in der Größe 60 cm x 60 cm eingerichtet.
§ 19 Paragraph 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal vier Urnen. (4) Urnenwahlgrabstätten werden in den Größen 80 cm x 80 cm und 100 cm x 100 cm eingerichtet. (5) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl je Erdwahlgrab beträgt höchstens 3 Urnen. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenbeisetzungen.
§ 20 Paragraph 20
Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwiesengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwiesengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenwiesengrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenwiesengrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenwiesengrabstätten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. (7) Die Ablage von Grabschmuck ist nur im Bestattungsfall und in Ausnahmefällen (z.B. Totensonntag) gestattet. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätten muss durch die Gemeinde problemlos durchgeführt werden können. Ist es nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Gemeinde entfernt werden.
§ 21 Paragraph 21
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten an schon längst bestehenden oder neu gepflanzten Bäumen und dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenbaumgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenbaumgrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenbaumgrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenbaumgrabstätten liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
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Friedhofsatzung
(7) Zur Bepflanzung der Urnenbaumgrabstätte sind einzig ein- und zweijährige Pflanzen zugelassen.
§ 22 Paragraph 22
Grabstätten im Urnen-, Erdgemeinschaftshain
(1) Gemeinschaftsruhestätten im Urnen- oder Erdgemeinschaftshain sind anonyme Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld der jeweiligen Anlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander beigesetzt wird. Eine Umbettung vom Gemeinschaftshain ist nicht möglich. Die Ruhezeit ist unbegrenzt. Die Grabfelder im Gemeinschaftshain werden durch oder im Auftrag der Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur am Gedenkstein des Gemeinschaftshaines möglich. Das Betreten des Gemeinschaftshains ist untersagt.
§ 23 Paragraph 23
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Erbbegräbnisgrabstätten sind bereits bestehende Grabstätten. Die Nutzungsbedingungen entsprechen den Erdwahlgrabstätten.
§ 24 V Nutzungsrecht
Besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale werden in ein von der Gemeinde aufzustellende und von der Gemeindevertretung zu beschließendes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätten oder des Grabmals wird dem Grabnutzungsberechtigten bekanntgegeben. Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden sie auf Kosten der Gemeinde erhalten und gepflegt. (2) Kriterien für die Aufnahme von Grabstätten werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
V Nutzungsrecht
§ 25 Paragraph 25
Inhalt des Grabnutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-und Adoptivkinder c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen. Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Gemeinde möglichst einen Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Gemeinde mitzuteilen.
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Friedhofsatzung
§ 26 VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
Erlöschen des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Schließung oder Aufhebung der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen, d) bei Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem anderen Wahlgrab, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei wird, f) wenn kein Rechtsnachfolger nach §21 dieser Satzung das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt und kein Grabsorgerecht eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Zeuthen ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. g) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechtes, h) bei Vernachlässigung der Grabpflege, i) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Gemeinde anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. (3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.
VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
§ 27 Paragraph 27
Bäume und Gärtnerische Anlagen/ Umwelt und Naturschutz
Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz der jeweils geltenden Gesetze und der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28 Paragraph 28
Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Erd- und Urnengrabstätten, mit Ausnahme der unter §§ 20 und 21 genannten Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten, sind mit einer geschlossenen Steineinfassung (Urnenreihenstätten 60 cm x 60 cm, Urnenwahlstätten 80 cm x 80 cm und Doppelwahlgrabstätten 260 cm x 280 cm) zu umranden. Die Hügeleinfassung für Erdgrab- und Erdreihengrabstätten beträgt 60 cm x 160 cm. (2) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, und zu unterhalten, dass sie sich in den Friedhof einfügen. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Vorschriften dieser Satzung sowie die Würde und der Charakter der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtheit gewahrt werden. Die Grabflächen sind vorwiegend mit flächenbildenden Stauden, Ziergräsern und bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen. Es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.
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Friedhofsatzung
(4) Für weitere Gestaltungsmöglichkeiten kann die Gemeinde in Grabmal- und Bepflanzungsplänen besondere Bestimmungen über Art und Größe der Grabmale sowie über Art und Umfang der Grabbepflanzung erlassen. (5) Bei der Grabpflege dürfen keine Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet werden. (6) Die für die Grabpflege erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiges Grabzubehör, das bei der Grabpflege als Abfall entsteht, sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen oder auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen.
§ 29 Paragraph 29
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur vom Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Die Gemeinde strebt an, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. (2) Wer ein Grabmal errichtet, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde. Eine Wiederaufstellung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für die Errichtung sonstiger Grabausstattungen bedarf es einer Zustimmung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen zulässig. Danach werden sie von der Gemeinde entfernt. (3) Die Gemeinde kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.
§ 30 Paragraph 30
Aufstellen von Grabmalen
(1) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und anderem Grabzubehör sind vom Grabmalhersteller auszuführen. Der Grabmalhersteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig bei der Gemeinde zu melden. Das Aufstellen von Grabmalen und Grabzubehör samt den Nebenarbeiten ist samstags, sonn- und feiertags nicht gestattet. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 31 Paragraph 31
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Erdgräbern der Grabnutzungsberechtigte haftbar. (3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Die Prüfung ist bei Erdgräbern Pflicht des Nutzungsberechtigten. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen bzw. einen Auftrag dazu auszulösen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (4) Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen auf, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn
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Friedhofsatzung
Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sichern, lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
§ 32 VII Schlussvorschriften
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII Schlussvorschriften
§ 33 Paragraph 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch höhere Gewalt entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Eine Pflicht zur Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nur bei Bedarf. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiten durchführt oder gem. § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert. e) entgegen § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 und 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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Friedhofsatzung
g) entgegen § 22 Abs. 5 bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, h) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt, entgegen § 22 Abs. 6 Gerätschaften oder Abfall auf dem Friedhof belässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.2008 außer Kraft.
Zeuthen, den 11.12.2019
Herzberger Bürgermeister
-Siegel-
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Zeuthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof I - Wilhelm-Guthke-Straße
- Friedhof II - Straße der Freiheit
Paragraph 02
Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Gemeinde Zeuthen sind öffentliche Einrichtungen und dienen der Beisetzung Verstorbener und der Erholung ruhesuchender Bürger.
Paragraph 03
Verwaltung
(1) Die Gemeinde ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein, für die besondere Teilpläne erarbeitet werden. (2) Die Gemeinde führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen: a) Plan der Friedhöfe, b) Belegungsplan für alle Grabfelder, c) Datenträger mit folgenden Angaben,
- Angabe zum Grabfeld, Grabnummer,
- Name und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (Inhaber der Grabnummernkarte sowie die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist),
- Übersichtskartei für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie auf Grund ihres kulturell-geschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten. (3) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Zeuthen. Bei einer Umgestaltung von Grabflächen ist das Einverständnis von Nutzungsberechtigten der davon betroffenen Grabstätten einzuholen.
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Friedhofsatzung
II Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Zeitraum von April bis September täglich von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr, von Oktober bis März täglich von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder Teile von ihnen vorübergehend untersagen oder über die in Abs.1 genannten Zeiten hinaus erlauben.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen
- Waren aller Art sowie gewerblich Dienste anzubieten außer Grabschmuck und Grün sowie Blumen für die Gräberpflege durch den Friedhofsgärtner
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren
- Druckschriften zu verteilen
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen (Abfalltrennung in kompostierbare und nichtkompostierbare Stoffe wie Ton, Glas, Kunststoff ist einzuhalten)
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
- die Friedhöfe in betrunkenem Zustand zu betreten oder Alkohol auf den Friedhöfen zu sich zu nehmen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Zeuthen. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Ausnahmen kann die Gemeinde Zeuthen zulassen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur in den Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe zu beenden.
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Friedhofsatzung
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die von der Gemeinde zugewiesen sind, gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Abgeräumte Grabmale und Fundamentplatten sind auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Auf den Friedhöfen ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (7) Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen, kann die Gemeinde Zeuthen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Eine Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes in der Gemeinde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein halbes Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde können auch Geschwisterkinder im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. Diese Regelung gilt für Erdgräber.
Paragraph 08
Bestattung – Trauerhallen Zeuthen
Die Gemeinde Zeuthen stellt auf ihren Friedhöfen die Hallen für Trauerfeiern gegen eine Nutzungsgebühr zur Verfügung.
Ausgrabungen sind ausschließlich von der Gemeinde durchzuführen. Dazu gehört, dass die Gemeinde oder ihr Beauftragter bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt. Bei Feuerbestattungen die Urnenstelle vorbereitet und schließt.
§9
Aufbewahrungszeit von Urnen
Die Gemeinde bewahrt die Urnen nach Zusendung höchstens 3 Monate auf. Wenn sich innerhalb von 3 Monaten nach der Entgegennahme niemand um die Beisetzung der Urne kümmert, kann die Gemeinde die Urne in einem gemeinschaftlichen Urnengrab beisetzen.
Paragraph 10
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen am Grab oder in den Trauerhallen der Friedhöfe stattfinden.
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Friedhofsatzung
(2) Das Aufstellen des Sarges in den Trauerhallen ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
Paragraph 11
Konservierte Leichen
Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Zeuthen konserviert werden mussten.
Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
Paragraph 13
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 6 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen. (3) In einer bereits doppelt belegten Doppelwahlgrabstätte ist die Bestattung einer weiteren Leiche nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche abgelaufen ist.
Paragraph 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Umbettungen ist der Friedhof zu schließen. (3) Außer der gesetzlich erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Leichen bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann bei Umbettung von Leichen nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden. (5) Antragsberechtigt für eine Umbettung ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (6) Umbettungen sind von der Gemeinde vorzunehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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Friedhofsatzung
IV Grabstätten
Paragraph 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnenwiesengrabstätten f) Urnenbaumgrabstätten g) Grabstätten im Urnengemeinschaftshain h) Grabstätten im Erdgemeinschaftshain i) Erbbegräbnisgrabstätten j) besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (4) Das Anlegen und Erstellen von neuen Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, in bereits vorhandenen Grüften und Grabgebäuden, sind nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde möglich.
Paragraph 16
Erdreihengräber
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten werden in der Größe 140 cm x 250 cm eingerichtet. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Urnenbeisatz auf einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
Paragraph 17
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren. Es werden ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben. (2) Die Grabmaße betragen 140 cm x 250 cm für eine Erdwahlgrabstätte, für Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechende Vielfache. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bei Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Gemeinde kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird. (4) Soll in einer Erdwahlgrabstätte ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern, damit eine Ruhezeit von 20 Jahren erreicht wird. (5) Steht auf einer Erdwahlgrabstätte ein wertvolles Gehölz, das erhalten werden soll, so ist dem Grabnutzungsberechtigten im Bestattungsfall unentgeltlich ein Ersatzgrab zu überlassen. Das Grabnutzungsrecht geht auf dieses Ersatzgrab über.
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Friedhofsatzung
§18
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenreihengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenreihengrabstätten werden in der Größe 60 cm x 60 cm eingerichtet.
Paragraph 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal vier Urnen. (4) Urnenwahlgrabstätten werden in den Größen 80 cm x 80 cm und 100 cm x 100 cm eingerichtet. (5) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl je Erdwahlgrab beträgt höchstens 3 Urnen. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenbeisetzungen.
Paragraph 20
Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenwiesengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenwiesengrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenwiesengrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenwiesengrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenwiesengrabstätten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. (7) Die Ablage von Grabschmuck ist nur im Bestattungsfall und in Ausnahmefällen (z.B. Totensonntag) gestattet. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätten muss durch die Gemeinde problemlos durchgeführt werden können. Ist es nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Gemeinde entfernt werden.
Paragraph 21
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten an schon längst bestehenden oder neu gepflanzten Bäumen und dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenbaumgrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Zahl der Urnen, die in Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal eine Urne. (4) Urnenbaumgrabstätten werden in der Größe 35 cm x 35 cm eingerichtet. (5) Jede Urnenbaumgrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen des Verstorbenen zu versehen ist. Weitere Angaben auf dieser Grabplatte sind möglich. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenbaumgrabstätten liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
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Friedhofsatzung
(7) Zur Bepflanzung der Urnenbaumgrabstätte sind einzig ein- und zweijährige Pflanzen zugelassen.
Paragraph 22
Grabstätten im Urnen-, Erdgemeinschaftshain
(1) Gemeinschaftsruhestätten im Urnen- oder Erdgemeinschaftshain sind anonyme Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld der jeweiligen Anlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander beigesetzt wird. Eine Umbettung vom Gemeinschaftshain ist nicht möglich. Die Ruhezeit ist unbegrenzt. Die Grabfelder im Gemeinschaftshain werden durch oder im Auftrag der Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur am Gedenkstein des Gemeinschaftshaines möglich. Das Betreten des Gemeinschaftshains ist untersagt.
Paragraph 23
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Erbbegräbnisgrabstätten sind bereits bestehende Grabstätten. Die Nutzungsbedingungen entsprechen den Erdwahlgrabstätten.
Paragraph 24
Besondere Grabstätten / Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale werden in ein von der Gemeinde aufzustellende und von der Gemeindevertretung zu beschließendes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätten oder des Grabmals wird dem Grabnutzungsberechtigten bekanntgegeben. Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden sie auf Kosten der Gemeinde erhalten und gepflegt. (2) Kriterien für die Aufnahme von Grabstätten werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
V Nutzungsrecht
Paragraph 25
Inhalt des Grabnutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-und Adoptivkinder c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen. Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Gemeinde möglichst einen Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Gemeinde mitzuteilen.
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Friedhofsatzung
Paragraph 26
Erlöschen des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Schließung oder Aufhebung der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen, d) bei Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem anderen Wahlgrab, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei wird, f) wenn kein Rechtsnachfolger nach §21 dieser Satzung das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt und kein Grabsorgerecht eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Zeuthen ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. g) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechtes, h) bei Vernachlässigung der Grabpflege, i) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Gemeinde anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht das nicht, kann die Gemeinde das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. (3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.
VI Grabstätten Gestaltung und Pflege
Paragraph 27
Bäume und Gärtnerische Anlagen/ Umwelt und Naturschutz
Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz der jeweils geltenden Gesetze und der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
Paragraph 28
Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Erd- und Urnengrabstätten, mit Ausnahme der unter §§ 20 und 21 genannten Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten, sind mit einer geschlossenen Steineinfassung (Urnenreihenstätten 60 cm x 60 cm, Urnenwahlstätten 80 cm x 80 cm und Doppelwahlgrabstätten 260 cm x 280 cm) zu umranden. Die Hügeleinfassung für Erdgrab- und Erdreihengrabstätten beträgt 60 cm x 160 cm. (2) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, und zu unterhalten, dass sie sich in den Friedhof einfügen. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Vorschriften dieser Satzung sowie die Würde und der Charakter der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtheit gewahrt werden. Die Grabflächen sind vorwiegend mit flächenbildenden Stauden, Ziergräsern und bodendeckenden Gehölzen zu bepflanzen. Es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.
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Friedhofsatzung
(4) Für weitere Gestaltungsmöglichkeiten kann die Gemeinde in Grabmal- und Bepflanzungsplänen besondere Bestimmungen über Art und Größe der Grabmale sowie über Art und Umfang der Grabbepflanzung erlassen. (5) Bei der Grabpflege dürfen keine Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet werden. (6) Die für die Grabpflege erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiges Grabzubehör, das bei der Grabpflege als Abfall entsteht, sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen oder auf dem von der Gemeinde zugewiesenen Lagerplatz abzulegen.
Paragraph 29
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur vom Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Die Gemeinde strebt an, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. (2) Wer ein Grabmal errichtet, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde. Eine Wiederaufstellung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für die Errichtung sonstiger Grabausstattungen bedarf es einer Zustimmung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen zulässig. Danach werden sie von der Gemeinde entfernt. (3) Die Gemeinde kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.
Paragraph 30
Aufstellen von Grabmalen
(1) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und anderem Grabzubehör sind vom Grabmalhersteller auszuführen. Der Grabmalhersteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig bei der Gemeinde zu melden. Das Aufstellen von Grabmalen und Grabzubehör samt den Nebenarbeiten ist samstags, sonn- und feiertags nicht gestattet. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Paragraph 31
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Erdgräbern der Grabnutzungsberechtigte haftbar. (3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Die Prüfung ist bei Erdgräbern Pflicht des Nutzungsberechtigten. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen bzw. einen Auftrag dazu auszulösen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (4) Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen auf, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn
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Friedhofsatzung
Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sichern, lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
Paragraph 32
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII Schlussvorschriften
Paragraph 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch höhere Gewalt entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Eine Pflicht zur Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nur bei Bedarf. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiten durchführt oder gem. § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert. e) entgegen § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 und 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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Friedhofsatzung
g) entgegen § 22 Abs. 5 bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, h) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt, entgegen § 22 Abs. 6 Gerätschaften oder Abfall auf dem Friedhof belässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Paragraph 36
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.2008 außer Kraft.
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