Gebührenordnung – Zeuthen

Vollständige Gebührenordnung für Zeuthen.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die im Gemeindegebiet Zeuthen gelegenen und von der Gemeinde Zeuthen verwalteten Friedhöfe.

§ Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzeln als Gesamtschuldner. Gebührenschuldner sind:

Stand 23.05.2024

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Friedhofgebührensatzung Gemeinde Zeuthen

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder der Antragsteller,

  2. bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

  3. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung mit der Antragstellung.

  4. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  5. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

  6. Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann auf Antrag die Abgabe gestundet, Ratenzahlungen eingeräumt oder erlassen werden.

  7. Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, erhöht sich die Gebühr der jeweiligen Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 4 Gebührentarif

1. Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre Gebühr
1.1 Erdreihengrabstätte 1.016,00 €
1.2 Erdwahlgrabstätte 1.016,00 €
1.3 Doppelerdwahlgrabstätte 1.479,00 €
1.4 Dreiererdwahlgrabstätte 1.849,00 €
1.5 Vierererdwahlgrabstätte 2.219,00 €
1.6 Kindergrabstelle (bis 10 Jahre) gebührenfrei
1.7 Grabstätte im Erdgemeinschaftshain 1.231,00 €
1.8. Urnenreihengrabstätte 783,00 €
1.9 Urnenwahlgrabstätte 797,00 €
1.10 1,5 fache Urnenwahlgrabstätte 827,00 €
1.11 2 fache Urnenwahlgrabstätte 864,00 €
1.12 Urnenstelle Anonym 817,00 €
1.13 Urnenwiesengrabstätte 817,00 €
1.14 Urnenbaumgrabstätte 783,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr entspricht 1/20 der Gebühr der entsprechenden Grabart.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

Zeuthen, den 22.05.2024

gez. Philipp Martens Bürgermeister

– gesiegelt –

Stand 23.05.2024

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