Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.10.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 626,00 € im Text als 'Erdreihengrab' bezeichnet |
| Sargwahlgrab | 598,00 € im Text als 'Erdwahlgrab je Grabstelle' bezeichnet |
| Urnenreihengrab | 598,00 € explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 570,00 € explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 156,00 € im Text als 'Urnengemeinschaftshain' bezeichnet |
| Baumbestattung | 1.481,00 € im Text als 'Baumwahlgrab' bezeichnet |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 345,00 € (Erdstellen), 27,00 € (Urnenstellen) separat in § 4 Abs. 3 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 € im Text als 'Nutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier' bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Eichwalde
(Friedhofsgebührensatzung)

Eichwalde, 11.10.2017
Satzung
für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Eichwalde (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 Nr. 19 S. 286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32] in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.Juli.2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]), sowie § 28 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eichwalde in der Sitzung am 10.10.2017 folgende „Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Eichwalde (Friedhofsgebührensatzung)“ beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Nutzung des Friedhofes Eichwalde und seiner Einrichtungen sowie für alle mit der Gebührenerhebung nach dieser Satzung in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden auf der Grundlage der Friedhofssatzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet sind der Auftraggeber, die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden, oder die sonstigen Nutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen.
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
- 2. Die Gebühren werden durch die Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit nicht ein späterer Termin bestimmt wird.
§ 4 Gebührensätze
(1) Für Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Erdreihengrab: 626,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Grabstelle: 598,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenreihengrab: 598,00 €
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- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab: 570,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts im Urnengemeinschaftshain: 156,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts im Erdgemeinschaftshain: 1.143,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Baumwahlgrab: 1.481,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Kreiswahlgrab: 1.072,00 €
- für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenstelle im Urnengemeinschaftsfeld der Erinnerung: 1.192,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben: - Verlängerung je Erdwahlgrabstelle: 24,00 € - Verlängerung Urnenwahlgrab: 22,00 € - Verlängerung Baumwahlgrab: 67,00 € - Verlängerung Kreiswahlgrab: 47,00 €
Der Gebührensatz für Erdwahlgrabstellen ist die Gebühr bezogen auf eine Grabstelle, für Mehrfachgrabstellen beträgt sie das entsprechend Vielfache.
- 3. Für Beisetzungen werden folgende Gebühren erhoben: - Erdstellen 345,00 € - Urnenstellen 27,00 €
- 4. Für die Beräumung der Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: - 1er-Sarggrabstelle 243,00 € - 2er-Sarggrabstelle 352,00 € - Urnenstellen 79,00 €
(5) Für die Verwaltungsendleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Grabmalgenehmigung 59,00 €
- Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts 59,00 €
- Antrag auf Ausbettung 176,00 €
- Sondergenehmigungen (pro Stunde) 117,00 €
(6) Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstätten ist die Gebühr auch für noch unbelegte Stellen zu entrichten.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Erdwahlgrab- oder Urnenwahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist eine Ausgleichsgebühr für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Grabanlage zu entrichten.
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(8) Für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
Nutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier einschließlich der Nutzung und Beheizung der Halle (bei Verzicht auf eine oder mehrere Leistungen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung):
80,00 €
(9) Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen sowie die Abraumbeseitigung werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der dafür auftretende Aufwand ist in den Gebührensätzen enthalten.
§ 5 Inkrafttreten /Außerkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung für Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Eichwalde (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.05.2011 außer Kraft.
Eichwalde, 11.10.2017
gez. i.V. Weiß Bernd Speer Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Eichwalde
(Friedhofssatzung)

Eichwalde, 11.10.2017
Satzung
für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Eichwalde (Friedhofssatzung)
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 Nr. 19 S. 286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]) in der derzeit gültigen Fassung, dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG) vom 07.07.2009 (GVBl.I/09 Nr. 12 S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15 [Nr. 38]), dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl.I S. 102) zuletzt geändert durch Artikel 20 G des Gesetzes vom 18.07.2016 BGBl. I S.1679 in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBl. I/09 Nr. 12. S. 262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl/14 [Nr. 32]) sowie den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S.174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) und dem § 34 des Gesetzes über das Leichen, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung vom 07. 11. 2001 (GVBl./01, [Nr. 16], S 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.1/12, [Nr. 16]) in den jeweils geltenden Fassungen, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eichwalde in der Sitzung am 10.10.2017 folgende „Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Eichwalde (Friedhofssatzung)“ beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) gilt für den sich im Gemeindeeigentum befindlichen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Eichwalde. Friedhofszweck sind die Beisetzung von Verstorbenen und die passive Erholung ruheliebender Bürger.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Das Betreten des Friedhofs außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.
(2) Die Gemeinde Eichwalde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Durch Aushang an den Friedhofseingängen wird darauf hingewiesen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen; b. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Zuwegung dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, c. Abraum und Abfälle mitzubringen bzw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; d. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Sargtransportwagen, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf dem Friedhof bis zur Friedhofshalle gestattet; e. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben; f. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; g. zu lärmen und zu spielen; h. zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren; i. Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von Grabstätten fern zu halten, Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden – untersagt werden, j. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Eichwalde. Sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Dienstleistungserbringer, die mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstellen befasst sind, bedürfen für die entsprechenden Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde Eichwalde. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung unter § 21 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(3) Die Zulassung erfolgt mittels Erteilung einer Genehmigung gemäß § 21 Absatz 5 dieser Satzung.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen werktags nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofs durchzuführen. In der Nähe der Trauerhalle und von Bestattungen sind die Arbeiten für die Dauer der Trauerfeier bzw. Bestattung einzustellen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen, die von der Gemeinde zugewiesen sind, gelagert
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werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(6) Dienstleistungserbringer, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 5 verstoßen, kann die Gemeinde Eichwalde die Genehmigung für weitere Grabmale, Steineinfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
(7) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Eichwalde anzumelden. Bei der Anmeldung sind von dem Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Antrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte nach § 13,15, 17 und 18 dieser Satzung beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde Eichwalde setzt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen sind grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr (Beginn der Bestattung) möglich. In der Zeit von Oktober bis März sind Erdbestattungen nur in der Zeit von 8.00 Uhr und 12:00 Uhr (Beginn der Bestattung) möglich.
(4) Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.
§ 7 Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie das Abtragen der Grabhügel erfolgt in Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(2) Aus Sicherheitsgründen muss beim Ausheben der Gruft der vorhandene Grabstein von seinem Sockel abgenommen werden. Diese Arbeit muss durch einen Dienstleistungserbringer gemäß § 5 dieser Satzung erfolgen. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör kurzzeitig in Anspruch genommen werden.
(4) Erforderliche Träger werden durch die Bestatter organisiert.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
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§ 9 Ruhezeit, Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt auf dem Friedhof Eichwalde grundsätzlich 25 Jahre. Die Gemeinde kann die Ruhezeit verlängern, wenn dies auf Grund der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.
(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn diese Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung des ablaufenden Jahrgangs am öffentlichen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Eichwalde hin. Gleichzeitig erfolgt eine Kennzeichnung der entsprechenden Grabstätten. Die Bekanntgabe erfolgt zu Beginn des neuen Kalenderjahres.
(4) Bis zum 30.06. des Folgejahres können abgelaufene Wahlgrabstätten nachgekauft oder verlängert werden. Danach tritt das in § 19 (12) dieser Satzung geregelte Recht und die Pflicht zur Beräumung der Grabstelle ein.
(5) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Särgen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettungen von Särgen sollen vorwiegend in den Monaten November bis März erfolgen.
(4) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Wird eine Wahlgrab- oder Urnenwahlgrabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht und es erfolgt keine Rückzahlung der Gebühren. Diese Regelung hat auch bei Aufgabe einer Grabstätte Gültigkeit.
(7) Umbettungen aus Gemeinschaftsruhestätten sind unzulässig.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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§ 11 Allgemeines zu Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Eichwalde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Erdreihengrabstätten gemäß § 12 dieser Satzung, b. Erdwahlgrabstätten gemäß § 13 dieser Satzung, c. Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 dieser Satzung, d. Urnenwahlgrabstätten gemäß § 15 dieser Satzung, e. Grabstätten im Urnengemeinschaftshain gemäß § 16 dieser Satzung, f. Grabstätten im Erdgemeinschaftshain gemäß § 16 dieser Satzung, g. Baumwahlgrabstätten gemäß § 17 dieser Satzung, h. Kreiswahlgräber gemäß § 18 dieser Satzung, i. Gräber im Urnengemeinschaftsfeld der Erinnerung gemäß § 19 dieser Satzung, j. Ehrengrabstätten gemäß § 20 dieser Satzung.
(3) Für Grabstätten nach § 11 Abs. 2 a), b), d), g) und h sind Umrandungen vorgeschrieben.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde, nach Zahlung der fälligen Gebühr
§ 12 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Reihengräber werden in der Größe 140 cm x 250 cm eingerichtet.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Urnenbeisatz auf einem Reihengrab kann nur bis zum Ende des laufenden Jahres der Beisetzung des Erstverstorbenen erfolgen.
§ 13 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben.
(2) Die Grabmaße betragen 140 cm x 270 cm für eine Einerwahlgrabstätte, für Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechend Vielfache.
(3) In einer Einerwahlgrabstätte können zusätzlich maximal drei Urnen beigesetzt werden, in Mehrfachwahlgrabstätten das entsprechend Vielfache.
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§ 14 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Urnenreihengräber werden mit den Abmaßen 0,35 m x 0,35 m angelegt. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Jede Urnengrabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken, welche mit dem Namen, dem Geburts- sowie Sterbejahr des Verstorbenen zu versehen ist. Die Gestaltung der Grabplatte in Bezug auf Material und Schrift liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Gemeinde Eichwalde vermittelt für den Nutzungsberechtigten den Auftrag für die Herstellung der Grabplatte an einen von der Gemeinde beauftragten Dienstleister. Der Nutzungsberechtigte schließt mit dem Dienstleister in eigener Verantwortung einen privatrechtlichen Vertrag. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätten liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. (7) Die Ablage von Grabschmuck ist nur direkt auf der dafür errichteten Ablagefläche und nicht auf der Grabplatte gestattet. Die Pflege der Urnenreihengrabstätten muss für die Friedhofsverwaltung problemlos durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in den Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen beträgt maximal vier Urnen. (2) Urnenwahlgrabstätten werden mit den Abmaßen 0,80 m x 0,80 m angelegt.
§ 16 Grabstätten im Urnen-, Erdgemeinschaftshain
(1) Gemeinschaftsruhestätten im Urnengemeinschaftshain oder im Erdgemeinschaftshain sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld der jeweiligen Anlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche auf der dicht nebeneinander beigesetzt wird. Auf dem Urnengemeinschaftshain und dem Erdgemeinschaftshain dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden. (2) Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten liegt in Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den vorhandenen Gedenksteinen der jeweiligen Gemeinschaftsanlage zulässig. Das Betreten der Gemeinschaftsanlagen ist untersagt.
§ 17 Baumwahlgrabstätten
(1) Baumwahlgrabstätten sind Aschestätten an schon längst bestehenden oder neu gepflanzten Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Die
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Zahl der Urnen, die in einem abgegrenzten Bereich der Baumwahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal zwei Urnen.
(2) Die Friedhofsverwaltung legt den Baum fest, der als Baumgrabstätte geeignet ist. Um dieses Gehölz herum werden, durch Abgrenzungen mit Steinen, mehrere Baumwahlgräber geschaffen. Die Neuanlage von Baumgräbern hängt vom Standort des Baumes und dessen Eignung ab. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit von Baumwahlgräbern.
(3) Baumwahlgräber werden mit den Abmaßen von ca. 0,40 m x 0,95 m angelegt. Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca. 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet.
(4) Jede Baumwahlgrabstätte ist mit einer Grabplatte mit den Abmaßen 0,35 m x 0,35 m abzudecken, welche mit den Namen, den Geburts- sowie Sterbejahren der Verstorbenen zu versehen ist. Die Gestaltung der Grabplatte in Bezug auf Material und Schrift liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gemeinde Eichwalde vermittelt für den Nutzungsberechtigten den Auftrag für die Herstellung der Grabplatte an einen von der Gemeinde beauftragten Dienstleister. Der Nutzungsberechtigte schließt mit dem Dienstleister in eigener Verantwortung einen privatrechtlichen Vertrag.
(6) Die Pflege der Baumwahlgrabstätten liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
(7) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, bleibt der Stubben zur Wahrung der Totenruhe erhalten.
§ 18 Kreiswahlgräber
(1) Kreiswahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in den Kreiswahlgrabstätten beigesetzt werden dürfen, beträgt maximal 2 Urnen.
(2) Die Friedhofsverwaltung legt die Orte fest, die für die Kreiswahlgräber geeignet sind.
(3) Kreiswahlgräber werden mit einem Durchmesser von 1,00 m angelegt.
(4) Die Pflege und Gestaltung liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten.
(5) Auf den Grabstätten können liegende Grabmale mit den Abmaßen von 0,35 m x 0,35 m oder stehende Grabmale mit den Abmaßen von 0,45 m (Breite) x 0,35 m (Höhe) aufgestellt werden.
(6) Gehölze und Pflanzen dürfen eine maximale Wuchshöhe von 0,80 m nicht überschreiten.
§ 19 Urnengemeinschaftsfeld der Erinnerung
(1) Das Urnenfeld der Erinnerung ist eine besondere Aschestätte, an der auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es werden einstellige Urnenstellen vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Urnenstellen werden mit den Abmaßen 0,50 m x 0,50 m angelegt.
(3) Jede Urnenstelle im Urnenfeld der Erinnerung ist mit einer Grabplatte abgedeckt, die durch die Gemeinde Eichwalde bereitgestellt wird. Die Gestaltung der Grabplatte in Bezug auf Material liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Grabplatte in Bezug auf die Schrift liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte kann mit
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einem Dienstleiter in eigener Verantwortung einen privat-rechtlichen Vertrag schließen, um die Grabplatte gestalten zu lassen.
(4) Die Gestaltung und Pflege des Urnenfelds der Erinnerung liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(5) Zwischen der vorhandenen Bepflanzung können mitgebrachte Blumen platziert werden. Weiterer Grabschmuck ist nur auf der jeweiligen Grabplatte zulässig. Die Pflege des Urnenfeldes der Erinnerung muss für die Friedhofsverwaltung problemlos durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Grabschmuck durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Ausgestaltung von Ehrengrabstätten ist in der Richtlinie über die Zuerkennung von Ehrengrabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Eichwalde vom 18.12.2007 geregelt.
§ 21 Gedenkstätte
Für die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Gedenkstätte, für die in den beiden Weltkriegen Gefallenen, ist ausschließlich die Gemeinde Eichwalde zuständig.
§ 22 Inhalt von Nutzungsrechten
(1) Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche einer Grabstätte.
(2) Der Antragsteller für den Erwerb einer Grabstätte oder für Bestattungen in vorhandenen Grabstätten wird Nutzungsberechtigter der Grabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung jederzeit auf eine andere Einzelperson übertragen werden, sofern der bisherige Nutzungsberechtigte für die Gemeinde Eichwalde nicht mehr zur Verfügung steht.
(4) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen.
(5) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach deren Zustimmung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge über. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Anschriftenänderungen der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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(8) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzu erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit von 25 Jahren notwendig ist.
(9) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf jeweils bis zu 25 Jahre wieder erworben werden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Geschieht dies nicht, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder abräumen, einebnen und einsäen und die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabfläche möglich. Eine Rückerstattung von gezahlten Gebühren erfolgt nicht.
(12) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten ab dem 30.06. des Folgejahres das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, wenn sie die Grabstelle nicht gemäß § 9 (4) dieser Satzung verlängert haben. Diese Arbeiten können auch, nach schriftlicher Beauftragung durch den Nutzungsberechtigten, gebührenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Grabmäler, Fundamente und sonstigen oberirdische Grabausstattungen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind.
§ 23 Allgemeine Gestaltungs-, Herrichtungs- und Unterhaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf dem Friedhof können Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung der Gemeinde Eichwalde zum Schutz der Bäume in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstellen sind die jeweiliges Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. dem Erwerb würdig herzurichten. Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Eichwalde das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Gemeinde Eichwalde auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger verbrauchter Grabschmuck sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehen Plätzen abzulegen.
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(6) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainer, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Sie dürfen nicht höher als 80 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Die Bepflanzung und der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten sind so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. Sollte dennoch bei einer Bestattung eine Behinderung vorliegen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die störenden Pflanzen und Gehölze auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Hecken und Sträucher kann angeordnet oder durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
§ 24 Grabmale, Steineinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale, Steineinfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen der Umgebung entsprechen.
(2) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeiteten Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokanter Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. Sie sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. 56727 Meyen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wurde. Die Genehmigung ist bereits vor Anfertigung bzw. Veränderung einzuholen.
(5) Die Anträge für die Genehmigung sind rechtzeitig vom Nutzungsberechtigten über einen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeigneten und zuverlässigen Dienstleistungserbringer bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Ihnen sind beizufügen:
a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
Die Genehmigung wird an den Nutzungsberechtigten adressiert und erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der
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Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(6) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Genehmigung errichtet oder geändert worden, so kann es durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(7) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Teile gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile zu entfernen. Die Gemeinde Eichwalde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Öffentliche Bekanntmachung. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(8) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(9) An den Grabmalen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht von der Friedhofsverwaltung Standfestigkeitskontrollen durchzuführen. Durch Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungskasten ist jeweils rechtzeitig vor Beginn der Standfestigkeitskontrollen darauf hinzuweisen.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeier in der Friedhofshalle soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Haftung
Die Gemeinde Eichwalde haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder Naturgewalten oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Eichwalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 27 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
Verwaltungsverfahren nach § 23 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren des Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.
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§ 28 Genehmigungsfiktion
§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit den § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg findet für die Genehmigung nach § 23 dieser Satzung Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof I. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt; II. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt; Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Zuwegung dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; III. Abraum und Abfälle mitbringt bzw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; IV. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Sargtransportwagen, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf dem Friedhof bis zur Friedhofshalle gestattet; V. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet oder dafür wirbt; VI. Druckschriften verteilet, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; VII. lärmt und spielt; VIII. raucht oder alkoholische Getränke konsumiert; IX. Tiere frei laufen lässt, X. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt. b. entgegen § 5 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung ausübt oder gegen die in § 5 festgelegt Vorschriften verstößt, c. entgegen § 8 der Satzung Särge und Sargausstattung verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen, d. entgegen § 24 der Satzung Grabmale, Steineinfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder von der Genehmigung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmals dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt oder nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, e. entgegen § 23 der Satzung die Grabunterhaltung vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31 Ersatzvornahme
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(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof der Gemeinde Eichwalde (Friedhofsatzung) vom 01.05.2011 außer Kraft.
Eichwalde, 11.10.2017
gez. i.V. Weiß Bernd Speer Bürgermeister
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