🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau (Stand 01.01.2022)
Auf der Grundlage des § 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl. Teil I/20, [Nr. 38], S. 2) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBL. I/04 (Nr. 08)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBL. I/19 (Nr. 36)) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wildau in ihrer Sitzung am 16.11.2021 folgende Satzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
- Friedhofsgebührensatzung -
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Waldfriedhofes der Stadt Wildau und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Anlage 1 dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet ist derjenige der:
a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
b) den Antrag auf Nutzung, Verlängerung der Grabstätten/ Grabstellen gestellt hat,
c) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat,
d) den Antrag auf Nutzung einer Einrichtung oder auf Verwaltungstätigkeit stellt.
(3) Erfolgt eine Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 2 – Entstehen und Entrichtung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Stadt Wildau erhebt für • die Nutzung und Verlängerung der Grabstätte/ Grabstelle, • ihrer Einrichtungen, • der Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren), • für Dienstleistungen Gebühren.
(2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung bereits entrichteter Gebühren.
(3) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 – Leistungsbestandteile der Gebühren
Folgende Leistungsbestandteile sind in den Gebühren enthalten (1) Bei den Grabstätten mit Nutzungsrechten: • Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/ Beisetzung, • Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit, • Beratung-, und Ausfertigung des Nutzungsnachweises, • Änderung des Nutzungsrechts, • jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale, • Pflege und Unterhaltung der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, wie z. B. Hecken, Totholzentfernung, Fällung von Bäumen und Bepflanzung außerhalb der Grabflächen, • Unterhaltung der Wasserleitsysteme, • Wasserverbrauch, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand.
(2) Bei den Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen: • Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen, • Unterhaltung der Wasserleitsysteme, • Wasserverbrauch, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand.
(3) Bei der Nutzung der Trauerhalle: • Bereitstellung, Reinigung und Vorhalten der Trauerhalle, • Nutzung des Inventars für die Zeit der Trauerfeier, • Heizung und Beleuchtung, • Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in und an der Halle, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand, • Benutzung der Friedhofseinrichtung (Toilette)
(4) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt Wildau zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren exklusiver Umsatzsteuer.
§ 4 – Stundung und Erlass
Die Gebühren können im begründeten Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Datenerhebung, Datenverarbeitung
(1) Rechtsgrundlage zur Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten bildet das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. m. der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau.
(2) Die Stadt Wildau ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der
- 1. Überwachung der Friedhöfe und der Einhaltung der Friedhofssatzung
- 2. Allgemeine Antragsbearbeitung der Friedhofsverwaltung (z.B. Bescheid Erstellung von Gebühren, Urkundenerstellung zum Nutzungsrecht, Genehmigung zur Errichtung von Grabanlagen, Bereitstellung von Grabstellen, Zustimmungserlaubnis für Gewerbetreibende)
- 3. Bereitstellen von Lageplan und Daten der zu bestattenden Person
- 4. Bereitstellung, Reinigung und Kontrolle der Einrichtungen und Anlagen5. Datenübermittlung ans Finanzwesen für kassenrelevante Buchungen zu verlangen.
(3) Zu den in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen
- 1. der Vorname, der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie Geburtsort des Antragstellers
- 2. Bestattungsrelevante Daten (z. B. Grabstelle bzw. -stätte, Namen des Bestattungsunternehmens, Beisetzungs- bzw. Bestattungstermin, Beisetzungsort)
- 3. Bankverbindung des Gebührenpflichtigen oder des Beauftragten sowie der Gegenstand und die Höhe der Gebühr.
(4) Die Stadt Wildau ist berechtigt, die in Absatz 3 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken zu verarbeiten.
§ 6 – Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Waldfriedhof Wildau vom 02.04.2002, in Kraft getreten am 03.04.2002, außer Kraft.
Anlage: Gebührentabelle zu § 1 Absatz 1
Wildau, den 16.11.2021
Angela Homuth Bürgermeisterin
Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
- Gebührentabelle -
I. Nutzungsrechte (Erwerb und Verlängerung)
Grabart
Neuerwerb
Verlängerung pro Jahr
- 1. Kindergrab bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- 2. Erdgrabstätten 2.1. Reihengrabstätten gebührenfrei soweit nach Friedhofssatzung zulässig
- a) Eine Reihengrabstätte 670,00 2.2. Wahlgrabstätten
a) einstellige Wahlgrabstätte 1.490,00 50,00
b) zweistellige Wahlgrabstätte 2.990,00 100,00
- 3. Urnengrabstätten 3.1. Reihengrabstätten
a) Eine Reihengrabstätte 320,00 3.2. Wahlgrabstätten
a) Eine einstellige Urnenwahlgrabstätte 550,00 20,00
b) Eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte 660,00 20,00
c) Eine dreistellige Urnenwahlgrabstätte 770,00 30,00
d) Eine vierstellige Urnenwahlgrabstätte 870,00 30,00
e) Baumurnengrabstätte 560,00
f) Urnengemeinschaftsgrabstätte 510,00
II. Begräbnisgebühren
- 1. Wahlgrab/ Reihengrab Sarg Erdarbeiten, Ausschmückung, Hügel entfernen, Beräumung der Kränze, Herstellung eines Grabhügels
410,00
- 2. Urne Ausheben und Schließen der Gruft, Ausschmückung
150,00
- 3. Kindergrab Ausschmückung, Hügel entfernen, Beräumung der Kränze, Herstellung eines Grabhügels
gebührenfrei
III. Weitere Gebühren
- 1. Friedhofskapelle Benutzungsgebühr der Friedhofskapelle einschließlich Standardausschmückung, Sonderwünsche nach Aufwand 170,00
- 2. Grabmale
- a) individuelle Kennzeichnung auf Gedenkstein nur bei Urnengemeinschaftsgrabstätten, einmalig 55,00
- b) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 58,50
- 3. Ein-, Aus- und Umbettungsgebühren
a) Ausbettung/ Überführung auf anderen Friedhof (Sarg) 410,00
b) Ausbettung/ Überführung auf anderen Friedhof (Urne) 130,00
c) Umbettung auf dem Waldfriedhof (Sarg) 830,00
d) Umbettung auf dem Waldfriedhof (Urne) 230,00
- 4. Einebnung von Grabstätten
- a) Urnengrabstätte 177,50
- b) Sarggrabstätte 255,00
- 5. Sonstige Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren
a) Umschreibungsgebühr 45,00
b) Vorzeitige Rückgabe der Grabstelle 45,00
c) Adressermittlung 45,00
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die öffentliche Bekanntmachung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Waldfriedhof der Stadt Wildau - Friedhofsgebührensatzung -‘‘, Beschluss S-089/2021 der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2021, ausgefertigt am 16.11.2021, angeordnet.
Wildau, den 16.11.2021
Angela Homuth Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 16.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau vom 04.05.2021 (in Kraft getreten am 01.01.2022)
Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 1
Amtsblatt für die Stadt Wildau
- 30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – vom 12. 05. 2021
Inhaltverzeichnis
Seite 2 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2021 Seite 2 Beschlüsse Hauptausschuss vom 27.04.2021 Seite 3 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 04.05.2021 Seite 5 Stellplatzsatzungen Seite 11 Stellplatzablösesatzung Seite 12 Friedhofssatzung Seite 20 Inkrafttreten BP A10 Center Seite 22 Terminübersicht Seite 22 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft „Wildau / Zeuthen“ Seite 23 Aufruf Bildung Familienbeirat Seite 23 Aufruf Mitarbeit Seniorenbeirat Seite 23 Wo entsorge ich Grünabfälle? Seite 24 Fundbüro Seite 24 Einwohnerstatistik Seite 24 Impressum Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 2
Am 22.04.2021 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil: S-031/2021 S-026/2021 Auswahl des Betreibers der Kita am Hasenwäldchen Besetzung der Stelle des Geschäftsführers der Wildauer Woh-Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: nungsbaugesellschaft mbH (WiWO) Der Betreiber der Kita am Hasenwäldchen ist der Träger, der auf- Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: grund der Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung die Dem Vorschlag der Bürgermeisterin und des Gesellschaftervertre-meisten JA-Stimmen erhält. ters zur Besetzung der Stelle des Geschäftsführers der WiWO wird zugestimmt. AWO Ja-Stimmen: 12 Der Gesellschaftervertreter wird beauftragt, den nötigen Gesell-Best-Sabel Ja-Stimmen: 5 schafterbeschluss zu fassen und den Anstellungsvertrag mit einer Stepke-Kitas Ja-Stimmen: 0 Befristung von 5 Jahren mit Verlängerungsoption abzuschließen.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, einen Betreibervertrag für 20 Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht. Jahre mit der Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils wei- Wildau, den 05.05.2021 tere 5 Jahre mit diesem Träger abzuschließen. Angela Homuth Bürgermeisterin
Am 27.04.2021 wurden durch den Hauptausschuss folgende Beschlüsse gefasst:
Öffentlicher Teil H-021/2021 Sanierung Sportkomplex Wildorado 3. BA - Vergabe LOS 04 Der Hauptausschuss hat beschlossen: Der Vergabe der Leistungen zu LOS 04 – Metallbauarbeiten, für den dritten Bauabschnitt zur Sanierung des Sportkomplexes Wildorado in der Stadt Wildau, in Höhe von Euro 25.373,00 netto, an Bieter 3 durch die Bürgermeisterin wird zugestimmt.
H-029/2021 Sanierung Sportkomplex Wildorado 3. BA - Vergabe LOS 06 Der Hauptausschuss hat beschlossen: Der Vergabe der Leistungen zu LOS 06 – Sportgeräte, für den drit-ten Bauabschnitt zur Sanierung des Sportkomplexes Wildorado in der Stadt Wildau, in Höhe von Euro 21.941,17 netto, an Bieter 1, durch die Bürgermeisterin wird zugestimmt.
Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht. Wildau, den 05.05.2021
Angela Homuth Bürgermeisterin 2 Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 3
Am 04.05.2021 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
Öffentlicher Teil:
S-022/2021 S-032/2021 Genehmigung der Eilentscheidung zur Aufhebung der Sonntags- Abberufung eines Mitgliedes aus dem Seniorenbeirat der Stadt öffnung am 07. März 2021 Wildau Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: Die Eilentscheidung der Bürgermeisterin vom 02. März 2021 zur Herr Reiner Höhne wird mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Se-Aufhebung des Beschlusses S 11/ 221/ 20 der Stadtverordnetenver- niorenbeirates der Stadt Wildau abberufen. sammlung Wildau vom 01.12.2020 zur ordnungsbehördlichen Ver-ordnung der Stadt Wildau über das Offenhalten von Verkaufsstellen F-034/2021 aus Anlass besonderer Ereignisse an Sonntagen im Jahre 2021 wird Änderung des Beschlusses S 04/112/20 genehmigt. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wildauer Wohnungs-baugesellschaft mbH S-023/2021 Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: Satzung über die Herstellung der notwendigen Stellplätze in der Neufassung von § 12 Abs. 2 Ziff. l des Gesellschaftsvertrages Stadt Wildau - Stellplatzsatzung -2. Änderung der WiWO
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss - „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und die Belastung
Beschluss über die Auswertung und die Behandlung der Hinwei- von Grundstücken, die zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehö-se und Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und aus ren mit vorheriger Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher der Stadt Wildau. Der Erwerb von Grundstücken und Immobilien Belange zum Entwurf der 2. Änderung der Stellplatzsatzung in bis zu einem Wert von 250.000,- Euro, Umschuldungen sowie der Fassung vom 05. August 2020 und Satzungsbeschluss Dienstbarkeiten sind auch ohne vorherige Zustimmung der Stadt-Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: verordnetenversammlung Wildau möglich. Sie sind der Stadtver-
- 1. Die zum Satzungsentwurf in der Fassung vom 05. August 2020 im ordnetenversammlung anzuzeigen.“ Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Hinweise hat die Stadtverordnetenversammlung zur Kennt- nis genommen und geprüft. S-036/2021
- 2. Im Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Verkauf des kommunalen Grundstückes Pirschgang 32 (Flur 3, Hinweise gemäß Anlage 1 ergeben sich Änderungen, die in die Flurstück 138) vorliegende Satzung eingearbeitet wurden (siehe Anlage 2). Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen:
- 3. Die Stellplatzsatzung nebst Anlagen wird in der Fassung vom 04. 1. Das Grundstück soll an den Meistbietenden verkauft werden. Mai 2021 als Satzung beschlossen. 2. Der Erteilung einer Belastungsvollmacht in Höhe von maximal
- 4. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Stellplatzsatzung in der 451.000 € wird zugestimmt. Fassung vom 04. Mai 2021 öffentlich bekannt zu machen.
I-037/2021 S-024/2021 2. Fortschreibung des Gefahrenabwehrbedarfsplans der Stadt Satzung über die Ablöse von notwendigen Stellplätzen in der Wildau Stadt Wildau - Stellplatzablösesatzung -1. Änderung Die Stadtverordnetenversammlung hat die 2. Fortschreibung des
- Satzungsbeschluss - Gefahrenabwehrbedarfsplans der Stadt Wildau zur Kenntnis ge-
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: nommen.
- 1. Die Stellplatzablösesatzung wird in der Fassung vom 05.08.2020 beschlossen. S-039/2021
- 2. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Stellplatzablösesatzung Beschluss zur Kooperationsvereinbarung zur Standortmarketing in der Fassung vom 05.08.2020 öffentlich bekannt zu machen. und Standortentwicklung „dahme_innovation“ für die Technolo- gie- und Wissenschaftsregion Zeuthen-Wildau-Königs Wuster- hausen S-030/2021 Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: Friedhofssatzung Der „Kooperationsvereinbarung zum Standortmarketing und zur Die Stadtverordnetenversammlung hat die Neufassung der Fried- Standortentwicklung „dahme_innovation“ für die Technologie- hofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau in der anliegen- und Wissenschaftsregion Zeuthen-Wildau-Königs Wusterhausen“ den Fassung beschlossen. wird zugestimmt. Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 3 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 4
Am 04.05.2021 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
Öffentlicher Teil:
Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung und die Wahrneh- stellte Zeit der Bürgermeisterin ist von der Resonanz, dem Umfang mung der Interessen der Stadt Wildau dürfen nicht beeinträchtigt und dem Nutzungsgrad abhängig. Die Dauer solcher Termine un-werden. terliegt dem Ermessen und terminlichen Spielraum der Bürgermeis-terin. Im ersten Schritt kann die Vergabe der digitalen Termine über F-041/2021 eine im Rathaus koordinierte „Inhouse-Lösung“ erfolgen, bei der Einführung einer digitalen Sprechstunde der Bürgermeisterin Einwohner und Einwohnerinnen eine Einladung mit Link per E-mit Einwohnern und Einwohnerinnen während der aktuell gülti- Mail erhalten. Die Resonanz der Nutzung sowie ein Überblick der gen Notlagenverordnung. Gesprächsthemen, sollen in der SVV im Tagesordnungspunkt „Be-Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen: richt der Bürgermeisterin“ mit aufgenommen und vorgetragen wer-Die Bürgermeisterin wird gebeten eine digitale Sprechstunde für den. Fragen und Anregungen von Einwohnern und Einwohnerinnen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, auf der Homepage der Stadt Wil- Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht. dau einzuführen und darauf in geeigneter Form öffentlich hinzuwei- Wildau, den 05.05.2021 sen. Dabei können sich interessierte Einwohner und Einwohnerin-nen einmal wöchentlich über einen digitalen Link mit der Bürger-meisterin in Verbindung setzen und in den Dialog treten, Fragen Angela Homuth stellen oder Hinweise und Anregungen geben. Die dafür bereitge- Bürgermeisterin
4 Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 5
Satzung über die Herstellung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in der Stadt Wildau
- Stellplatzsatzung -
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), in Verbindung mit § 87 der Branden-burgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2018 (GVBl. Brandenburg I Nr. 39 vom 19.12.2018, S. 1), hat die Stadt Wildau am 04. Mai 2021 die 2. Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen.
§ 1 (4) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abgangsver-
Geltungsbereich kehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, sind zu sätzliche Stellplätze für Autobusse oder Motorräder in ausrei-(1) Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Stadtgebiet. chender Zahl herzustellen, wenn die örtlichen Verhältnisse, ins-(2) In den in der Anlage 3 dargestellten Gebieten „Zentrum Oberes besondere die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze, Wildau“, Flurstücke siehe Flurstücksliste Sanierungsgebiet dies erfordern. „Schwartzkopff-Siedlung“, Flurstücke siehe Flurstücksliste Ent- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung, Er-wicklungsfläche „Goethebahn“, Flurstücke siehe Flurstücksliste weiterung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen Entwicklungsfläche „Miersdorfer Straße“, Flurstücke siehe Flur- ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeuge zu erwar-stücksliste sind die notwendigen Stellplätze ab 8 WE nicht ober- ten ist. irdisch auszuführen. (3) Diese Stellplatzsatzung gilt für die Errichtung, Erweiterung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen §3 Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Fahr- Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze zeuge zu erwarten ist. und Fahrradabstellplätze bei der Errichtung baulicher Anlagen
(1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist,
§ 2 sind die Flächen nach DIN 277 zu ermitteln. Die DIN 277 ist in
Herstellungspflicht und Begriffe der Stadt Wildau, Bauverwaltung, einsehbar. Für Wohnräume wird als Berechnungsgrundlage der Wohnfläche die Wohnflä-(1) Bei der Errichtung, Erweiterung oder Nutzungsänderung von chenverordnung herangezogen. baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr (2) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplät-mittels Kraftfahrzeuge oder mittels Fahrräder zu erwarten ist, ze ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und müssen die notwendigen Stellplätze für Kfz und notwendige den nachfolgenden Regelungen. Abstellplätze für Fahrräder gemäß der Anlagen 1 und 2 dieser (3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in den Satzung hergestellt und jederzeit benutzbar gehalten werden. Anlagen nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwen-(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen digen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Fahrradab- sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in den Anlagen stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern au- für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientie-ßerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen, und die rungswerte heranzuziehen.
- 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über (4) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlichen Nutzungen be- Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sind, misst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrrad-
- 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl er- abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die möglichen, wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechsel-
- 3. einzeln leicht zugänglich sind und seitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch
- 4. eine Fläche von mindestens 1,5 qm pro Fahrrad zuzüglich bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. und notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben (3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- und Ausliefe- in zumutbarer Entfernung zulässig. rungsverkehr sind zusätzlich eine ausreichende Anzahl von (5) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhält- Stellplätzen für Lastkraftwagen herzustellen, wenn die örtlichen nis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzeler- Verhältnisse, insbesondere nicht ausreichend zur Verfügung mittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplät- stehende Parkplätze, dies erfordern. ze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 5 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 6
Satzung über die Herstellung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in der Stadt Wildau
- Stellplatzsatzung -
§ 4 §6
Gestaltung und Ausstattung von Fahrradabstellplätzen Zulassung einer Abweichung; Minderung des Stellplatzbedarfs
(1) Bei Fahrradabstellanlagen mit mehr als zehn Fahrradabstellplät- (1) Abweichungen von der Anzahl notwendiger Stellplätze für Kfz zen sollten mindestens 10 v.H. der Fahrradabstellplätze zum Ab- oder der Anzahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder kön-stellen von Lasten- bzw. Kinderanhängern oder Lastenrädern ge- nen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhält-eignet sein. Diese Fläche sollte gekennzeichnet sein und mindes- nisse auf dem Grundstück, die besondere Art der Nutzung der tens 2 qm pro Fahrrad betragen. Fahrradabstellanlagen mit baulichen Anlagen, die Erreichbarkeit mit den Mitteln des öf-mehr als zwölf Fahrradabstellplätzen sollen überdacht sein. fentlichen Nahverkehrs oder andere verkehrliche, wirtschaftspo-(2) Zur Errichtung von Fahrradabstellanlagen wird auf die aktuell litische oder städtebauliche Gründe dies erfordern oder zulassen. geltenden Regelwerke, der EAR 2005, Pkt. 4.2.4 sowie die „Hin- (2) Abweichungen unterliegen einer Einzelfallprüfung und müssen weise zum Fahrradparken 2012“ der Forschungsgesellschaft für durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).“ verwiesen. und können zur Minderung des Stellplatzbedarfs oder zur Ablö-(3) Fahrradstellplätze sind im Regelfall in Eingangsnähe anzuord- se führen. nen und müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus eben-erdig oder über Rampen verkehrssicher zu erreichen sein. Fahr-radstellplätze sollen gut einsehbar und erkennbar sowie ausrei- §7 chend beleuchtet sein. Ordnungswidrigkeiten (4) Fahrradstellplätze sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Laufrad-größen und Reifenbreiten unterschiedliche Fahrradtypen stand- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, sicher abgestellt werden können. Der Abstand zwischen den Erweiterung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen Fahrradstellplätzen ist so zu wählen, dass Fahrräder beschädi- vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder gungsfrei abgestellt werden können. Jeder Fahrradstellplatz Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausrei-muss mit ausreichender Bewegungsfläche einzeln zugänglich chender Zahl hergestellt zu haben. sein. Bei Aufstellung außerhalb abgeschlossener Räume ist eine (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 85 Abs. 3 Brandenburgi-Anschließmöglichkeit des Fahrradrahmens und mindestens ei- sche Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahn-nes Laufrades zu gewährleisten. det werden. (5) Bei Gebäudenutzungen mit starkem Besucheraufkommen in dicht bebauten Gebieten sind mindestens 25 % der insgesamt notwendigen Fahrradstellplätze öffentlich zugänglich herzustel- §8 len. Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei Gebäudenut- Inkrafttreten; Übergangsregelung zungen mit starkem Besucheraufkommen in dicht bebauten Ge-bieten, können Fahrradstellplätze auch auf öffentlichen Flächen, (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-die für diese Nutzung geeignet sind, hergestellt werden. chung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung der notwendi-gen Stellplätze in der Fassung der 1. Änderung vom 09.12.2004
§ 5 außer Kraft.
Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Änderung oder (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Verfah-Nutzungsänderung baulicher Anlagen ren nach Brandenburgischer Bauordnung sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Regelungen der bisherigen Satzung fort-(1) Bei einer Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung einer zuführen. baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag bereits abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet. Wildau, den 04. Mai 2021 (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Ände-rung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen, Angela Homuth erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach § 3. Bürgermeisterin
6 Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 7
Notwendige Stellplätze für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung 04.05.2021
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude und Wohnheime
- 1.1. Einfamilien-/Zweifamilienhaus 2 je Wohnung Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung 3 je Gebäude
- 1.2. Mehrfamilienhaus 1 je Wohnung bis 50 qm Nutzfläche 1,5 je Wohnung über 50 qm Nutzfläche 2 je Wohnung über 100 qm Nutzfläche
- 1.3. Mikroappartement / Singleappartement 1 je Appartement
- 1.4. Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen
- 1.5. Wochenend- und Ferienhäuser / Ferienwohnung 1 je Wohnung
- 1.6. Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten
- 1.7. Altenwohnheime, Altenheime 1 je 5 Betten
- 1.8. sonstige Wohnheime 1 je Bett
- 1.9. Studentenwohnheime in öffentlicher Trägerschaft 0,3 je Bett
2 Gebäude mit Büro-,Verwaltungs- und Praxisräumen
- 2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 qm Nutzfläche
- 2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-,Abfertigungs-,Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen) 1 je 40 qm Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
- 3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 qm Verkaufsfläche
- 3.2. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO 1 je 20 qm Verkaufsfläche
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen
- 4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos) 1 je 5 Besucherplätze
- 4.2. Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater,Vortragssäle) 1 je 8 Besucherplätze
- 4.3. Kirchen 1 je 30 Besucherplätze
5 Sportstätten
- 5.1. Sportplätze, Trainingsplätze, Tennisplätze 1 je 250 qm Sportfläche
- 5.2. Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 qm Grundstücksfläche
- 5.3. Spiel- und Sporthallen 1 je 100 qm Hallenfläche
- 5.4. Hallenbäder 1 je 50 qm Hallenfläche
- 5.5. Sportstätten nach 5.1. bis 5.5. mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich zu 5.1.-5.5.
- 5.6. Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu 5.1. bis 5.5.
- 5.7. Kegel- und Bowlingbahnen 4 je Bahn
6 Gaststätten und Beherbergungsbetrieb
- 6.1. Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o.Ä. 1 je 10qm Gastraumfläche
- 6.2. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten
- 6.3. Jugendherbergen 1 je 10 Betten
7 Krankenanstalten
- 7.1. Gesundheitszentren von örtlicher Bedeutung 1 je 40 qm Nutzfläche
- 7.2. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 5 Betten
- 7.3. Altenpflegeheime 1 je 5 Betten
Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 7 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 8
Notwendige Stellplätze für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung 04.05.2021
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
- 8.1. Grund-, Haupt- und Sonderschulen 1 je Klasse
- 8.2. sonstige allgemeinbildende Schulen (wie Gymnasien) 2 je Klasse
- 8.3. Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse
- 8.4. Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Studenten
- 8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je Gruppenraum
- 8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung
9 Gewerbliche Anlagen
- 9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 qm Nutzfläche
- 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 100 qm Nutzfläche
- 9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand
- 9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz
- 9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage
- 9.6. Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz
- 9.7. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein Stauraum für mindestens 10 Kfz 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Spiel -und Automatenhallen 1 je 10 qm Nutzfläche 10.3 Unter Nr. 2.1 bis Br. 9.7. nicht genannte Nutzung 1 je 30 qm Nutzfläche
Notwendige Stellplätze für den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung 04.05.2021
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude und Wohnheime
- 1.1. Einfamilien-/Zweifamilienhaus 2 je Wohnung Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung 3 je Gebäude
- 1.2. Mehrfamilienhaus 1 je Wohnung bis 50 qm Nutzfläche 1,5 je Wohnung über 50 qm Nutzfläche 2 je Wohnung über 100 qm Nutzfläche
- 1.3. Mikroappartement / Singleappartement 1 je Appartement
- 1.4. Altenwohnungen kein Nachweis erforderlich, evtl. Stellfläche für Rollatoren o.ä.
- 1.5. Wochenend- und Ferienhäuser, Ferienwohnung kein Nachweis erforderlich
- 1.6. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Abstellplatz je 2-3 Betten
- 1.7. Altenwohnheime, Altenheime kein Nachweis erforderlich, evtl. Stellfläche für Rollatoren o.ä.
- 1.8. sonstige Wohnheime z.Bsp. besondere Wohnformen für alte und betreuungsbedürftigeMenschen zzgl. Betreuungspersonal 1 Abstellplatz je 5-30 Betten, mind. 3 Abstellplätze
2 Gebäude mit Büro-,Verwaltungs- und Praxisräumen
- 2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Abstellplatz je 30-40 qm Nutzfläche
- 2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen) 1 Abstellplatz je 20-30 qm Nutzfläche
8 Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 9
Notwendige Stellplätze für den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung 04.05.2021
3 Verkaufsstätten
- 3.1. Läden, Geschäftshäuser bis 800 qm Verkaufsfläche 1 Abstellplatz je 30-50 qm Verkaufsfläche
- 3.2. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO 1 Abstellplatz je 40-60 qm Verkaufsfläche
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen
- 4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos) 1 Abstellplatz je 10-40 Sitzplätze
- 4.2. Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater,Vortragssäle) 1 Abstellplatz je 10-40 Sitzplätze
- 4.3. Kirchen 1 Abstellplatz je 20-30 Plätze
5 Sportstätten
- 5.1. Sportplätze, Trainingsplätze, Tennisplätze 1 Abstellplatz je 250 qm Sportfläche
- 5.2. Freibäder und Freiluftbäder 1 Abstellplatz je 50-150 qm Grundfläche
- 5.3. Spiel- und Sporthallen 1 Abstellplatz je 50 qm Hallenfläche
- 5.4. Hallenbäder 1 Abstellplatz je 50 qm Hallenfläche
- 5.5. Sportstätten nach 5.1. bis 5.5. mit Besucherplätzen 1 Abstellplatz je 15 Besucherplätze zusätzlich zu 5.1.-5.5.
- 5.6. Tribünenanlagen in Sportstätten 1 Abstellplatz je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu 5.1. bis 5.5.
- 5.7. Kegel-und Bowlingbahnen 4 je Bahn
- 5.8. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Abstellplatz je Bootsliegeplatz oder Boot
6 Gaststätten und Beherbergungsbetrieb
- 6.1. Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o.Ä. 1 Abstellplatz je 6-12 qm Gastraum
- 6.2. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 Abstellplatz je 8-15 Betten, mindestens 4 Abstellplätze
7 Krankenanstalten
- 7.1. Gesundheitszentren von örtlicher Bedeutung 1 je 40 qm Nutzfläche
- 7.2. Altenpflegeheime 1 Abstellplatz je 10-20 Betten
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
- 8.1. Grund-, Haupt- und Sonderschulen 1 Abstellplatz je 2 Schüler
- 8.2. sonstige allgemeinbildende Schulen (wie Gymnasien) 1 Abstellplatz je 3 Schüler
- 8.3. Fachschulen, Hochschulen 1 Abstellplatz je 3 Studierende
- 8.4. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Abstellplatz je 10 Kinder, jedoch mind. 2 Abstellplätze
- 8.5. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Abstellplatz je 10-20 qm Nutzfläche
9 Gewerbliche Anlagen
- 9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Abstellplatz je 50-70 qm Nutzfläche oder je drei Beschäftigte
- 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Abstellplatz je 70-100 qm Nutzfläche oder je drei Beschäftigte
- 9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 1 Abstellplatz je 5-7 Wartungs- oder Reparaturstände, mind. drei
- 9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 1 Abstellplatz
- 9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 1 Abstellplatz
- 9.6. Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 1 Abstellplatz
- 9.7. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 1 Abstellplatz
10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Abstellplatz je 5-10 Kleingärten 10.2 Spiel -und Automatenhallen 1 Abstellplatz je 10 qm Nutzfläche 10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzung 1 Abstellplatz je 30 qm Nutzfläche
Amtsblatt für die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 9 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 10
Anlage 3 zur Stellplatzsatzung 04.05.2021
Gebiete nach § 1 Abs. 2 der Stellplatzsatzung
Keine Ablösungen durch Zahlungen Ausnahmen im öffentlichen entsprechend Stellplatzablöseord- Interesse für die Dauer der nung möglich entsprechenden Nutzung 10 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 11
Änderung der Satzung über die Ablöse von notwendigen Stellplätzen in der Stadt Wildau
- Stellplatzablösesatzung -
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), in Verbindung mit § 87 der Branden-burgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2018 (GVBl. Brandenburg I Nr. 39 vom 19.12.2018, S. 1), hat die Stadt Wildau am 04. Mai 2021 die Änderung der Stellplatzablösesatzung beschlossen.
§ 1 §4
Satzungszweck Sicherheitsleistung, Vollstreckungsunterwerfung
Diese Satzung regelt gemäß § 87 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § Leistet der Bauherr bei Abschluss des Stellplatzablösevertrages nicht 49 Abs. 3 und 4 BbgBO die Berechnung des Ablösebetrages für nicht Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der hergestellte notwendige Stellplätze, die durch öffentlich- rechtlichen deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstituts, darf der Vertrag zwischen der Stadt Wildau und dem Bauherrn abgelöst wer- Stellplatzablösevertrag seitens der Stadt Wildau nur unterzeichnet den. werden, wenn sich der Bauherr der sofortigen Vollstreckung aus Kann der Bauherr Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwie- dem Stellplatzablösevertrag unterwirft. rigkeiten auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herstellen, so kann die Stadt gestatten, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch die Zah- §5 lung eines Geldbetrages an die Stadt ablöst. Die Entscheidung über Inkrafttreten; Übergangsregelung die Ablösung trifft die Stadt durch einen Beschluss der Stadtverord-netenversammlung. (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ablöse von notwendigen
§ 2 Stellplätzen in der Stadt Wildau vom 15.02.2005 außer Kraft.
Geltungsbereich (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung nach der Bauordnung des Landes Brandenburg eingeleiteten Verfahren sind nach den Diese Stellplatzablösesatzung gilt im gesamten Stadtgebiet, außer in bis zum Inkrafttreten weiter geltenden Regelungen der bisheri-den in der Stellplatzsatzung unter § 1 (2) näher bezeichneten Gebie- gen Satzung fortzuführen. ten (siehe Anlage 3 der Stellplatzsatzung).
Wildau, den 04. Mai 2021
§ 3 – Ablösebetrag je Stellplatz Angela Homuth
Bürgermeisterin Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich nach der Anzahl der abzu-lösenden Stellplätze oder abzulösenden Fahrradabstellplätze und der Lage des Vorhabens. Der zu zahlende Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen, aber notwendigen Stellplatz oder notwendigen Fahrradabstellplatz wird unter Zugrundelegung der durchschnittli-chen Herstellungskosten eines Stellplatzes bzw. Fahrradabstellplat-zes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nach den Boden-richtwerten, des Kompensationsausgleichs, der Reinigungsgebühr und der Regenentwässerungskosten festgelegt. Die Ermittlung der Ablösebeträge erfolgt immer auf der Grundlage aktueller Herstel-lungskosten und Bodenrichtwerte.
Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 11 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 12
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
Auf der Grundlage § 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl. Teil I/20, [Nr. 38], S. 2) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wildau in ihrer
Sitzung am 04.05.2021 folgende Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau beschlossen:
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen 1.2. Die Stadt kann aus besonderem Anlass die Öffnungszeiten ein-
schränken oder das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof Wildau. Fried- vorübergehend untersagen. hofsträger ist die Stadt Wildau.
- 2. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist Rechnung zu 2. Verhalten auf dem Friedhof tragen. 2.1. Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entspre-
- 3. Der Baumbestand auf dem Waldfriedhof steht unter besonderem chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals Schutz. Der besondere Charakter und seine Eigenart als Wald- sind zu befolgen. friedhof sollen bewahrt werden. 2.2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Waldfriedhof nur in Beglei-
- 4. Die Stadt hat die für eine ordnungsgemäße Nutzung des Fried- tung Erwachsener betreten. hofs erforderlichen Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und 2.3. Auf dem Waldfriedhof ist nicht gestattet: sonstigen Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Roll- für die Anlage und Unterhaltung der Stützmauern, Wegebefesti- schuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwa- gungen sowie Rahmenpflanzungen zu sorgen. gen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Stadt und
- 5. Für Diebstahl und für Schäden durch Dritte oder für Schäden gewerbliche Fahrzeuge, für die von der Stadt die entsprechende durch höhere Gewalt übernimmt die Stadt keine Haftung. Erlaubnis erteilt wurde, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Stö- §2 rungen zu verursachen, Friedhofszweck d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten und ohne Zustim- mung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder andere
- 1. Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die Bildaufzeichnungen vorzunehmen, a. bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Wildau waren oder e. Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, zu verteilen, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab- f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen sowie Grabstät- stätte haben. ten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen
- 2. Die Bestattung von Personen, deren letzter Wohnsitz außerhalb und Grabstätten unberechtigt zu betreten, von Wildau lag, bedarf einer Ausnahmegenehmigung. g. Abraum und Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten
- 3. Der Friedhof nimmt auf Grund seines Grünanteils eine wichtige Stellen abzulagern, Umwelt- und Naturschutzfunktion im Interesse der Allgemein- h. Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang), heit wahr. Er erfüllt daher auch eine allgemeine Grünflächenfunk- i. Blumen und Pflanzen zu beschädigen oder widerrechtlich zu tion. entfernen, j. zu spielen, zu lärmen und ohne Zustimmung der Stadt Musik- wiedergabegeräte zu betreiben. §3 Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Ordnungsvorschriften Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 2.4. Reden und Feiern in der Friedhofskapelle und an den Gräbern
- 1. Öffnungszeiten sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entspre-
- 1.1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gege- chend auszugestalten. benen Zeiten für den Besuch geöffnet. Außerhalb der Öffnungs- 2.5. Die Durchführung besonderer Gedenkfeiern bedarf der vorhe- zeiten ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nicht gestattet. rigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier 12 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 13
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
der Würde des Waldfriedhofes nicht entspricht. §4
- 2.6. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die in Zusammenhang Allgemeine Bestattungsvorschriften mit Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entste- hen. 1. Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 2.7. Das dauerhafte Aufstellen von Bänken durch Dritte bedarf der 1.1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbe- vorherigen Genehmigung durch die Stadt. falles bei der Stadt anzumelden.
- 1.2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbe-
- 3. Ausführung gewerblicher Arbeiten nen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch
- 3.1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewer- das Nutzungsrecht nachzuweisen. betreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entspre- 1.3. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden chende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen be- Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tä- rücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattun- tigkeiten festlegt. gen statt.
- 3.2. Auf schriftlichen Antrag werden Gewerbetreibende zugelassen, 1.4. Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von zehn die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuver- Tagen nach Eintritt des Todes durchzuführen. lässig sind. Die Stadt hat über Genehmigungsanträge innerhalb 1.5. Särge, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestat- von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang tet und Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäsche- der vollständigen, für die Genehmigung erforderlichen Unterla- rung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflich- gen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies tigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenrei- wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. hengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzu- 1.6. In jedem Sarg darf nur eine Leiche liegen. teilen. Nach Ablauf der Frist gilt die beantragte Genehmigung als erteilt, wenn der Genehmigungsantrag hinreichend be- 2. Särge und Urnen stimmt war. 2.1. Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen in die Fried-
- 3.3. Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass hofskapelle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus- abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus- reichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. geschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von
- 3.4. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material ist aller 5 Jahre erneut zu beantragen. Die Beschäftigten der zu- (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydab- gelassenen Gewerbetreibenden haben sich auf Verlangen dem spaltende, nitrozellolosehaltige oder sonstige umweltgefährden- Friedhofspersonal gegenüber auszuweisen. de Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzu-
- 3.5. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Fried- behör und -ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen soll nur hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überur- Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre nen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau- Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem barem, umweltfreundlichem Material bestehen. Der Nachweis Friedhof verursachen. der Eignung kann bei Einlieferung verlangt werden.
- 3.6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien 2.2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an den von Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmel- der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen dung der Bestattung einzuholen. ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Fried- 3. Ausheben der Gräber hofes gereinigt werden. 3.1. Die Gräber werden von der Stadt bzw. durch Beauftragte der
- 3.7. Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen 3.2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche die Voraussetzung des Abs. 3.2. ganz oder teilweise nicht mehr (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. entziehen. 3.3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 13 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 14
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
- 4. Ruhezeit c. Urnenreihengrabstätten
- 4.1. Die Ruhezeit für Wahl - und Reihengrabstätten beträgt d. Urnenwahlgrabstätten, 25 Jahre. e. Baumurnengrabstätten
- 4.2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. f. Urnengemeinschaftsgrabstätten g. Ehrengrabstätten
- 5. Ausgrabungen/Umbettungen
- 5.1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von
- 5.2. Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustim- Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten mung der Stadt. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. wichtigen Grundes erteilt.
- 5.3. Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgrä- 2. Reihengrabstätten bern ist unzulässig. 2.1. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann erst anlässlich ei-
- 5.4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt nes Todesfalles durch die Angehörigen oder sonstigen Bestat- ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrab- tungspflichtigen erworben werden. stätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung 2.2. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrab- der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe- stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtig- zeit zugeteilt werden. te. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbet- 2.3. Reihengrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen tung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte Verstorbenen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbe- zur Verfügung steht. nen Familienangehörigen zugelassen werden.
- 5.5. Alle Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchge- 2.4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Reihengrabstät- führt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. te ist nicht zulässig.
- 5.6. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder 2.5. Es werden eingerichtet: Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le- in belegte Grabstätten des Verfügungsberechtigten umgebettet bensjahr werden. Hierbei sind Grabstätten aller Art möglich, ausgenom- b. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Le- men Baumurnengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstät- bensjahr. ten.
- 5.7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die 3. Wahlgrabstätten Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten 3.1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an de- Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
- 5.8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. dem Erwerber bestimmt wird. Auf Verleihung eines Nutzungs-
- 5.9. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken rechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechts- wiederauszugraben, bedarf es einer behördlichen oder einer anspruch. richterlichen Anordnung. 3.2. Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Breite: 1,30 m, Länge: 2,60 m.
- 3.3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr §5 mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Grabstätten 3.4. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
- 1. Allgemeines Wahlgrabstätte möglich.
- 1.1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt als Friedhofsträger. 3.5. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben vergeben. werden. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche 3.6. Auf einer Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnenwahlgrab- einer Grabstätte. stätten eingerichtet werden.
- 1.2. Die Grabstätten werden unterschieden in 3.7. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nut- a. Reihengrabstätten, zungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht be- b. Wahlgrabstätten, kannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, 14 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 15
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hin- hezeit wiedererworben worden ist. weis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. 5.4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes er-
- 3.8. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin- gibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entspre- den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet chend auch für Urnenwahlgrabstätten. oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. 6. Baumurnengrabstätten
- 3.9. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwer- 6.1. In Baumurnengrabstätten werden Urnen zu Füßen eines Fried- ber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut- hofsbaumes beigesetzt. Die Auswahl der Stelle obliegt der Fried- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch hofsverwaltung. Der Wunsch des Erwerbers wird nach Möglich- schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte La- keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in ge der Grabstätte besteht allerdings nicht. nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe- 6.2. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: die 6.3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf Person, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Enkelkin- der Ruhezeit wiedererworben worden ist. der, die Großeltern und der Partner einer auf Dauer angelegten 6.4. Es können maximal zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 6.5. Eine Herrichtung und Bepflanzung der Grabstätte ist nicht ge- 3.10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich stattet. nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 3.11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, 7. Urnengemeinschaftsgrabstätten an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhe- 7.1. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten zeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge- ohne individuelle Kennzeichnung auf der die Urnen in Abwe- samte Grabstätte möglich. Notwendige Veränderungen (Ver- senheit der Angehörigen dicht nebeneinander beigesetzt wer- setzen von Grabmalen) hat der Nutzungsberechtigte selbst zu den. veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. 7.2. Die Pflege der Urnengemeinschaftsfelder obliegt der Stadt.
- 7.3. Es ist nicht gestattet, außerhalb der gekennzeichneten Fläche
- 4. Urnenreihengrabstätten Blumen oder anderen Grabschmuck niederzulegen, ausgenom-
- 4.1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach men ist der Tag der Bestattung. belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset- 7.4. Die Stadt stellt einen Gedenkstein auf. Die Verstorbenen kön- zung einer Urne abgegeben werden. nen darauf kostenpflichtig zu Lasten der Nutzungsberechtigten
- 4.2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: gemeinsam namentlich mit Geburts- und Sterbejahr genannt Breite: 0,80 m, Länge: 0,80 m. werden, sofern der Wunsch besteht.
- 4.3. In einer Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Beisetzung gleichzeitig erfolgt. 8. Ehrengrabstätten
- 4.4. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt ausschließlich durch
- 4.5. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes er- Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Die Anlage und die gibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt. Ehrengräber bleiben dau- ernd erhalten, sofern die Stadtverordneten nichts anderes bestim-
- 5. Urnenwahlgrabstätten men.
- 5.1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber be- §6 stimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Gestaltung von Grabstätten Urnen beigesetzt werden.
- 5.2. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften Breite: 0,80 m, Länge: 0,80 m. 1.1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung an-
- 5.3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, zupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Sat- wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein zung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru- und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 15 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 16
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
- 2. Herrichtung und Unterhaltung brauch ebenfalls vom Friedhof zu entfernen oder in den zur
- 2.1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. gehalten werden. 2.13. Gehölze und Bäume gehen mit ihrer Pflanzung in das Eigen-
- 2.2. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der tum der Stadt über und dürfen ohne Genehmigung nicht ent- Grabstätte zu entfernen. fernt werden.
- 2.3. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, 2.14. Gießkannen und andere Gartengeräte sind ausschließlich an die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und We- den dafür vorgesehenen Halterungen des Waldfriedhofes an- ge nicht beeinträchtigen. zubringen.
- 2.4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungs- 2.15. Die Verwendung von Grablichtern mit offenen Flammen ist berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit untersagt. dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
- 2.5. Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustim- 3. Vernachlässigung der Grabpflege mung der Stadt, z.B. Einebnung, Entfernen großer Gehölze 3.1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder oder Bäume. gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Auffor-
- 2.6. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst an- derung der Stadt die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in legen und pflegen oder damit eine gem. § 3 zugelassene Gärt- Ordnung zu bringen. nerei beauftragen. Die Stadt kann im Rahmen des Friedhofs- 3.2. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstät- zwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen. Diese ist kos- ten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. tenpflichtig. 3.3. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in
- 2.7. Urnengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten, Erdbe- diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungs- stattungsgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Bei- berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs- setzung bzw. Bestattung hergerichtet werden. recht ohne Entschädigung entziehen.
- 2.8. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtne- 3.4. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsbe- rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen aus- rechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte schließlich der Stadt. unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder
- 2.9. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp- nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be- fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. kanntmachung und ein entsprechender Hinweis jeweils für die 2.10. Die Aufstellung von Bänken oder Stühlen ist nicht gestattet (s. Dauer von sechs Wochen auf der Grabstätte. auch § 3). 2.11. Die Verlegung von Stein-, Kunststoff- oder Metalleinfassungen oder -abdeckungen für Gräber ist generell nicht gestattet. Ein- §7 fassungen aus Feldsteinen sind ebenfalls nicht gestattet. Kann Grabmale auf eine Einfassung nicht verzichtet werden, so ist unbehandel- tes Holz zu verwenden (z.B. handelsübliche Rollboarder). 1. Allgemeines 2.12. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur jene Urnengrab- Auf den Grabstätten dürfen nach den Regeln der vorliegenden Sat- stätten, welche sich in den schon bereits vorhandenen Abtei- zung Grabmale errichtet werden. lungen für Urnenbeisetzungen (U1 und U2) befinden, wobei auch hier die Nutzung von Kunststoff- oder Metalleinfassun- 2. Gestaltungsvorschriften gen untersagt ist. Das Abdecken der Urnengräber mit Stein- Zur Sicherung der Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen platten ist nur bis maximal zur Hälfte des Grabes gestattet. Das Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage sind folgende Bestim- Abdecken von Gräbern mit Kieselsteinen ist grundsätzlich mungen über die Gestaltung von Grabmalen maßgebend. nicht gestattet. Im Interesse des Umweltschutzes sollen Kunst- 2.1. Bei der Gestaltung der Grabmale ist darauf zu achten, dass das stoffe und sonstige unverrottbare Werkstoffe in sämtlichen religiöse und ästhetische Empfinden der Friedhofsbenutzer Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trau- nicht verletzt wird. Grabmale sollten sich mit ihrer Gesamtheit ergebinden und Grabschmuck nur verwendet werden, soweit dem Wildauer Waldfriedhof nach Form, Größe, Material und sie sich leicht von Kränzen oder Gestecken lösen lassen und Bearbeitung so anpassen, dass dieses weder aufdringlich, unru- nach ihrer Verwendung wieder vom Friedhof entfernt werden hig, effektheischend wirkt oder sonst wie geeignet ist, Ärgernis oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern ent- zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören. sorgt werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Mit Ausnahme der Grabmale auf Urnengemeinschaftsgrabstät- Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind nach Ge- ten und Baumurnengrabstätten sollen bei Grabmalen folgende 16 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 17
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
Höhen nicht überschritten werden: sind nur als unbehandelte Holztafeln oder -kreuze zulässig und a. Reihengräber 1,00 m dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwen-b. Wahlgräber (Doppelgräber) 1,20 m det werden. c. Urnengräber 0,80 m 3.6. Ohne vorherige Zustimmung der Stadt errichtete oder mit den
- 2.2. Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Grabmalen und vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmen- Schriften grelle Farben zu vermeiden. Außerdem sind Beton, de Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Anga- Kunststoff und andere unnatürlichen Werkstoffe (z.B. Glas, Ke- ben entsprechend verändert werden. Die Stadt kann den Nut- ramik, Blech, Zementschmuck) nicht erlaubt. zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemesse-
- 2.3. Unter Beachtung der vorstehenden Absätze können Naturstei- ner Frist die Anlage zu entfernen oder zu ändern. Wird der Auf- ne und Findlinge zugelassen werden, wenn diese rundum fach- forderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage gemäß bearbeitet sind. Auch Holz- oder Metallkreuze sind zu- im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt entfernt werden. lässig. Politur, Gold- oder Silberschrift, Bronzebuchstaben und Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtig- Lichtbilder sind ebenfalls gestattet, solange sie nicht durch un- ten zu erstatten. würdige und aufdringliche Gestaltung der Würde des Ortes ab- träglich sind. 4. Anlieferung
- 2.4. Auf Baumurnengrabstätten sind unter Beachtung der vorge- 4.1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen nannten Vorschriften nur liegende Grabmale in einer maxima- Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzu- len Größe von 40 cm Breite und 30 cm Höhe zulässig. Das lie- legen. gende Grabmal darf maximal 10 cm dick sein. 4.2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu lie- fern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung
- 3. Zustimmungserfordernis überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt
- 3.1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf bestimmen. der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie muss be- reits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale 5. Fundamentierung und Befestigung eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustim- 5.1. Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemein aner- mungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die kannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bun- Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vor- desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Holzbild- zulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fun-
- 3.2. Den Anträgen sind beizufügen: damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür- Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche An- der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole lagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § sowie der Fundamentierung, 7 Abs. 3.2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamen- b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im tierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke Maßstab 1:2 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeich- Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen nungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erfor- Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Stadt die derlich ist. In besonderen Fällen kann eine Vorlage eines Mo- erforderliche Änderung vorschreiben. Die Stadt kann überprü- dells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in na- fen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wor- türlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. den ist. Die Kosten für Schäden, die durch die Fundamentierung
- 3.3. Die Errichtung und jede Verlängerung aller sonstigen Grabaus- oder Befestigung entstanden sind, müssen vom Verursacher ge- stattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weih- tragen werden. wassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung 6. Verkehrssicherungspflicht / Unterhaltung der Stadt. Die Absätze 3.1 und 3.2 gelten entsprechend. 6.1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau-
- 3.4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige ernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verant- bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustim- wortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er hat min- mung errichtet worden ist. destens einmal jährlich den Grabstein nach der Frostperiode auf
- 3.5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale Standsicherheit zu prüfen. Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 17 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 18
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
- 6.2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau- tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beiset- lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die zung endgültig zu schließen. Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab- 1.3. Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche be- (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. stehen.
- 6.3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor- derung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist 2. Trauerfeier beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die betreffenden Elemente 2.1. Die Trauerfeiern können in Abstimmung mit der Stadt in der auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vor- ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate auf- gesehenen Stelle abgehalten werden. zubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin- weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem §9 Monat aufgestellt wird. Schließung und Entwidmung
- 6.4. Die Stadt führt einmal jährlich nach vorheriger Bekanntgabe eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen durch 1. Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentli- und kommt somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Die chem Grunde für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) Stadt Wildau kann hierzu nähere Regelungen treffen. oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) wer-
- 6.5. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche den. Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedho- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen fes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge- ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere führt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derarti- Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Zudem ist die wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit zuständige Untere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine ande- gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. re Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter bzw. Beige-
- 7. Entfernung setzter verlangen.
- 7.1. Vor Ablauf der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vor- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder heriger Zustimmung der Stadt entfernt werden. Der Nut- von Teilen davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Rei- zungsberechtigte hat sein Einverständnis schriftlich zu ertei- hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls len. die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die in Wahlgrabstät-
- 7.2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die ten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstät- Die Stadt ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bau- ten umgebettet. lichen Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gege- Stadt eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberech- ben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahl- tigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. §8 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich be- Trauerfeiern kannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Ur- nenreihengrabstätten einem Angehörigen des Bestatteten, bei
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtig-
- 1.1. Die Kapelle darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung ten mitzuteilen. eines Vertreters der Stadt betreten werden. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnli-
- 1.2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Beden- cher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer ken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er- während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätes- satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. 18 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 19
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
§ 10 4. entgegen § 7 Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
Ordnungswidrigkeiten bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. entgegen § 7 Abs. 5.1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und Mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vor- fundamentiert, sätzlich oder fahrlässig 6. entgegen § 7 Abs. 6.1 Grabmale nicht in gutem und verkehrssiche-
- 1. sich als Besucher entgegen § 3 Abs. 2.1 der Friedhofssatzung nicht rem Zustand hält, der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnun- 7. entgegen § 7 Abs. 7.1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vor- gen eines Vertreters der Stadt nicht befolgt. herige Zustimmung entfernt.
- 2. entgegen § 3 Abs. 2.3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten (z.B. Roll- schuhen, Inlineskater) befährt, ausgenommen Kinderwagen, § 11 Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Stadt und ge- Schlussvorschriften werbliche Fahrzeuge, für die von der Stadt die entsprechende Er- laubnis erteilt wurde, 1. Geschlechtsspezifische Formulierungen b. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Soweit in dieser Satzung Personen mit einem geschlechtsspezifi- c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Stö- schen Begriff bezeichnet wurden, gilt die jeweilige Bestimmung glei- rungen verursacht, chermaßen für das andere Geschlecht. d. ohne (schriftlichen) Auftrag eines Nutzungsberechtigten und ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig fotografiert oder an- 2. Alte Rechte dere Bildaufzeichnungen vornimmt, Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Fried- e. Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen sowie Grabstät- die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. ten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grab- stätten unberechtigt betritt, 3. Gebühren und Kosten g. Abraum und Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Waldfriedhofes Stellen ablagert, und seiner Einrichtungen sind die Gebühren und Kosten nach der h. Hunde freilaufen lässt, geltenden Gebührensatzung bzw. Kostenordnung für den Wald- i. Blumen und Pflanzen beschädigt und widerrechtlich entfernt, friedhof Wildau zu entrichten. j. spielt, lärmt oder ohne Zustimmung der Stadt Musikwiederga- begeräte betreibt. 4. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
- 3. Entgegen § 6 Abätze Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
- 2.3. durch Pflanzen andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.04.2002 (G31/196/02) oder Wege beeinträchtigt, zuletzt geändert am 13.10.2009 (G07/120/109) außer Kraft.
- 2.5. wesentliche Veränderungen (z.B. Einebnung, Entfernung großer Gehölze oder Bäume) ohne Zustimmung der Stadt vornimmt,
- 2.7. die Grabstätten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen herrichtet,
- 2.9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, 2.10. ohne Genehmigung Bänke oder Stühle aufstellt, 2.11. Stein-, Kunststoff- oder Metalleinfassungen oder Feldstein- einfassungen verlegt oder die Grabstätte mit Kieselsteinen oder Kunststoff abdeckt, Wildau, d. 04.05.2021 2.14. Gießkannen und andere Gartengeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Halterungen im Eingangsbereich anbringt, 2.15. Grablichter mit offenen Flammen verwendet, Angela Homuth
- 3.1. die Grabstätte nicht pflegt. Bürgermeisterin
Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 19 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 20
Öffentliche Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans (Textbebauungsplan)
„A10 - Center“ der Stadt Wildau nach § 10 BauGB (Baugesetzbuch)
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.12.2020 in öffent- Weiterhin sind die vollständigen Unterlagen im Internet auf licher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans (Textbebau- der Seite der Stadt Wildau unter dem Link ungsplan) „A10-Center“ in der Fassung vom 07. Oktober 2020 https://www.wildau.de/Oeffentliche-Auslegungen einseh-gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss bar. Nr.: S 11/210/20). Die Begründung wurde gebilligt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „A10- 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungs-Center“ der Stadt Wildau ist aus dem beigefügten Planaus- ansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver-schnitt ersichtlich. mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Die Änderung des Bebauungsplans (Textbebauungsplan) Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein-„A10-Center“ der Stadt Wildau tritt mit dieser Bekanntma- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. chung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Die Begründung einschließlich des Umweltberichtes und des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-Übersichtsplanes zum räumlichen Geltungsbereich können bei rens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § der Stadt Wildau, Rathaus (im Volkshaus Wildau) in der Abtei- 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über lung Bauverwaltung/Facility Management, Zimmer 102, Karl- das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-Marx-Straße 36, während der üblichen Dienststunden von je- plans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel dermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres verlangt werden. Aufgrund der organisatorischen Erfordernisse seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans zur Eindämmung der CORONA-Pandemie kann dies bis auf schriftlich gegenüber der Stadt Wildau unter Darlegung des die weiteres nur nach telefonischer Terminabsprache unter den Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-Tel.-Nrn.: 0 33 75 / 50 54 22 oder 03 37 5 / 50 54 15 erfol- den sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. gen. 2a BauGB beachtlich sind. Angela Homuth Bürgermeisterin
Lageplan zur Abgrenzung des Geltungsbereichs des Plangebiets (Umgriff) über die Änderung des Bebauungsplans „A10 – Center“, Satzung 07. Oktober 2020 Der Plan ist genordet und auf der Basis der ALK der Stadt Wildau abgebildet.
20 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 21
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde
Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister anlässlich der bevorstehenden Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 und zu weiteren Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben: Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Widerspruch gegen Datenübermittlung an öffentlich-recht- Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Eheju-liche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldege- biläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei de-setz) nen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Wider-spruch eines Ehegatten wirkt auch auf den anderen Ehegatten. Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religi- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchver-onsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religions- lage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bun-gemeinschaften der anderen Familienangehörigen. Familienan- desmeldegesetz) gehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverla-Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten gen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige An-für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffent- schrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-lich-rechtliche Religionsgemeinschaft. ben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwen-Widerspruch gegen Datenübermittlung an das Bundesamt det werden. für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die be-troffene Person gemeldet ist, einzulegen. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über-mitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalma- Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten entsprechend weiter-nagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Perso- gegeben werden, können Sie gegen die Weitergabe Ihrer Daten nen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr im Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen. volljährig werden. Nutzen Sie dazu das auf unserer Internetseite unter https://www.wildau.de/Antrag-Uebermittlungssperre-pdf-Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wäh- 932512.pdf hinterlegte Widerspruchsformular. Dieses senden lergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusam- Sie bitte an menhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bun-desmeldegesetz) Stadt Wildau Einwohnermeldeamt Die Meldebehörde erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergrup- K.-Marx-Str. 36 pen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammen- 15745 Wildau hang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kom-munaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vo- oder widersprechen Sie persönlich nach Terminvereinbarung rangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über (Onlinebuchung über die Internetseite https://www.termin-die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen land.de/stadt-wildau/) im Einwohnermeldeamt. von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Wildau, 26.04.2021 Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Angela Homuth Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Bürgermeisterin
Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 21 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 22
Am 22.04.2021 wurden durch die Stadtverordnetenversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
Bekanntmachung über die Berufung einer Ersatzperson nach § 80 BbgKWahlV
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28.05.2019 das Der dadurch frei gewordene Platz in der Stadtverordnetenver-endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtverordnetenversamm- sammlung kann mit Herrn Martin Stock nachbesetzt werden, lung festgestellt. da er für den Wahlvorschlagsträger FDP der erste Nachfolge-Von den gültigen 14.318 Stimmen entfielen auf den Wahlvor- kandidat in der Liste ist. schlagsträger FDP 60 Stimmen. Der Wahlvorschlagsträger Herr Stock hat seine Bereitschaft zur Übernahme des Sitzes in konnte damit einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverordnetenversammlung mit Datum vom 27.04.2021 besetzen. erklärt. Herr Felix Schäfer hat mit Datum vom 26.04.2021 erklärt, dass er sein Mandat als Stadtverordneter aus persönlichen Gründen Wildau, 29.04.2021 mit Ablauf der Stadtverordnetenversammlung am 04.05.2021 Simone Hein niederlegt. Wahlleiterin
Bekanntmachung
Terminübersicht der Jagdgenossenschaft „Wildau / Zeuthen“
für die Ausschüsse und die Stadtverordnetenversammlung Die Jagdgenossenschaft Wildau / Zeuthen hat auf Zeitraum Mai 2021 bis Juli 2021 der Genossenschaftsversammlung am 31.03.2021 folgende Beschlüsse über die Verwendung des Rein-ertrages der Jagdnutzung gefasst: Fachausschüsse Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft „Der Reinertrag der Jagdnutzung aus den Jagdjahren 31.05.2021 18.30 Uhr Volkshaus 2019/2020 und 2020/2021 wird nicht ausgezahlt.“ Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Liegenschaften Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zuge-01.06.2021 18.30 Uhr Volkshaus stimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Ausschuss für Bildung und Soziales Reinertrag der Jagd verlangen. Der Anspruch er-07.06.2021 18.30 Uhr * lischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach die-Ausschuss für Bau und Planung ser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu 08.06.2021 18.30 Uhr Volkshaus Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird Ausschuss für Umwelt und kommunale Ordnung (§ 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz). 14.06.2021 18.30 Uhr Volkshaus Hauptausschuss Der Reinertrag der Jagdnutzung wird für das Jagd-15.06.2021 18.30 Uhr Volkshaus jahr 2019/2020 mit 0,85 €/ha jagdlich nutzbarer Flä-Stadtverordnetenversammlung che und für das Jagdjahr 2020/2021 mit 0,90 €/ha 22.06.2021 18.30 Uhr Volkshaus jagdlich nutzbarer Fläche festgestellt.
Änderungen vorbehalten. Die jeweilige Tagesordnung/Tagungsorte der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung hängen in den Schaukästen aus bzw. werden im Bürgerinformationssystem auf der Homepage www.wildau.de. bekannt gemacht. Terminänderungen oder Ausfall einer Sitzung werden in den Schaukästen bzw. im Bürgerinformationssystem auf der Der Jagdvorsteher Homepage www.wildau.de bekannt gemacht. Winfried Schenk
- Den Sitzungsort entnehmen Sie bitte der Ladung, den Dorfaue 17
Schaukästen oder dem Bürgerinformationssystem auf der 15745 Wildau Homepage www.wildau.de.
22 Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 23
Aufruf zur Mitarbeit im Familienbeirat:
Mit Beschluss S 11/215/20 der Stadtverordnetenversammlung er- Wir möchten alle interessierten Wildauer Familien aufrufen, die folgte die 6. Änderung der Hauptsatzung. Mit dieser Änderung wur- sich für die Bildung des Familienbeirates engagieren wollen, sich de im § 3 u.a. die Bildung eines Familienbeirates aufgenommen. mit folgenden Angaben zu bewerben: Dieser wird von der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung Vor- und Zuname und Unterstützung von familienfachlichen Themen eingerichtet. Er Wohnort, Straße, Hausnummer besteht grundsätzlich aus neun Bürgern der Stadt Wildau. Die Mit-Anzahl der Personen in der Familie glieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dau-(unterteilt nach Erwachsenen und Kindern) er der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Der Beirat Ihre schriftliche Interessenbekundung schicken Sie bitte an die Stadt wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher. Der Familienbeirat wird eh- Wildau, Frau Heike Frase, Karl-Marx-Str. 36 in 15745 Wildau oder renamtlich tätig. Er nimmt die Interessen der in der Stadt lebenden per E-Mail an [email protected]. Für Fragen steht Ihnen Frau Si-Familien wahr. Der Beirat arbeitet selbständig und teilt sich seine mone Hein unter der Rufnummer: 0 33 75/5 054 40 oder per Mail Aufgabengebiete selber zu. unter [email protected] zur Verfügung. Angesprochen sind alle Familien, in denen (mindestens) eine Gene-rationenbeziehung besteht, die ein besonderes Verbundenheitsge- Wildau, den 05.05.2021 fühl umfasst und wo zwischen den Angehörigen verschiedener Ge- Angela Homuth nerationen Leistungen füreinander erbracht werden. Bürgermeisterin der Stadt Wildau
Aufruf zur Mitarbeit im Seniorenbeirat der Stadt Wildau:
Haben Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Senioren- Frau Heike Frase, Karl-Marx-Str. 36 in 15745 Wildau oder per E-beirat der Stadt Wildau? Mail an [email protected]. Für Rückfragen steht Ihnen gerne der Dieser Beirat fungiert als Repräsentant und Sprachrohr der älteren Vorsitzende des Seniorenbeirates Herr Norbert Schmidt unter der Wildauer Bürgerinnen und Bürger. Wir möchten erneut interessier- Rufnummer: 0171 / 5 40 98 25 oder per Mail unter te Einwohnerinnen und Einwohner Wildaus aufrufen, sich für die [email protected] zur Verfügung. Belange der in Wildau lebenden Seniorinnen und Senioren stark zu machen. Im Beirat sind derzeit sieben Mitglieder tätig. Es können noch zwei weitere Plätze besetzt werden. Wildau, den 05.05.2021 Wir freuen uns über Ihre Interessenbekundung. Angela Homuth Ihre schriftliche Bewerbung schicken Sie bitte an die Stadt Wildau, Bürgermeisterin der Stadt Wildau
Wo entsorge ich meine Grünabfälle? Für die Entsorgung von Grünabfällen aus dem Garten wie z.B. Laub, Rasenschnitt, Äste usw. gibt es verschiedene Entsorgungsstellen im Umfeld von Wildau.
- 1. Recyclinghof (über Mühlenstr. Zu erreichen) Post-Lotto-Schreibwaren 15754 Heidesee Fichtestr. 113 Recyclinghof des SBAZV Robert-Guthmann-Str. 42 Reterra Service GmbH Die Laubsäcke werden durch den 15713 Königs Wusterhausen Ausbau 5 SBAZV von März bis November in Der Recyclinghof in Niederlehme bietet (Anlage an der Verbindungsstr. einen vier- bzw. zweiwöchentlichen den Bürgern die Möglichkeit viele Abfälle Zw. B 96 und Telz) Rhythmus direkt vor Ihrem Grundstück selbst zu entsorgen. 15749 Mittenwalde OT Telz abgeholt.
- 2. Kompostieranlagen Umwelt & Naturstein Lehmann Bitte beachten Sie: Im Umkreis von Wildau gibt es derzeit Anlage Nieskefichten • Die Laubsäcke müssen verschlossen vier verschiedene Anlaufstellen um Segelfliegerdamm 1 sein. Grünabfälle zu entsorgen. 15712 Königs Wusterhausen •Das Gesamtgewicht darf 20 kg pro Sack nicht überschreiten Kompostierwerk 3.Laubsäcke/ Baum- und Hafen Königs Wusterhausen Strauchschnittbanderolen Weitere Informationen erhalten Sie auf Am Nordhafen 11 der Internetseite des Südbranden- 15711 Königs Wusterhausen Der SBAZV bietet für Grünabfälle burgischen Abfallzweckverband unter: Laubsäcke und für Gehölzschnitte Kompostieranlage Friedersdorf Banderolen zum Kauf an. www.sbazv.de Grüner Weg 3b Vertriebsstelle in Wildau ist:
Amtsblatt fur die Stadt Wildau –30. Jahrgang – Ausgabe Nr. 2 – 12.5.2021 23 Amtsblatt_2021_05.qxp_ABL 10.05.21 10:51 Seite 24
Einwohnerstatistik
Einwohnerstand 28.02.2021 = 10.614 davon 103 Bewohner GU Einwohnerstand 30.04.2021 = 10.664 davon 104 Bewohner GU Zuzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 67 Zuzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 35 Wegzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 89 Wegzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 31 Geburten ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 2 Geburten ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 4 Sterbefälle ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 16 Sterbefälle –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 8
(GU = Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in der Friedrich-Engels-Straße 58a) Stand 03. 05. 2021 Einwohnerstand 31.03.2021 = 10.664 davon 105 Bewohner GU Zuzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 99 Termine im Einwohnermeldeamt der Stadt Wildau, können Sie Wegzüge –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 52 unter der Homepage www.wildau.de buchen. Geburten –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 12 i.A. Frank Zickerow Sterbefälle –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 9 Hauptverwaltung
Bekanntmachungen des Fundbüros
Stand 03.04.2021
lfd. Nr. Bezeichnung der Fundsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Funddatum Meldefrist
- 1. Mountainbike Rixe Outback schwarz/rot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .03.02.2021 03.08.2021
- 2. Herrenfahrrad Flyke /grau 28 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15.01.2021 15.07.2021
- 3. Mountainbike Diamondback/silber 24 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19.09.2020 20.05.2021
- 4. JLB Box . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24.11.2020 25.05.2021
- 5. Autoschlüssel BMW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15.02.2021 16.08.2021
- 6. Schlüsselbund /Autos. Audi/2 Schlüssel mit mehreren Anhängern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14.03.2021 15.09.2021
- 7. Laptop Siemens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14.04.2021 15.10.2021
Hinweise: Rechte an den Fundsachen sind binnen der in der letzten Spalte angegebenen Meldefrist im Fundbüro der Stadt Wildau geltend zu machen. Verlustanzeigen können auch per E-Mail an die Stadt Wildau gerichtet werden; bitte an. Für telefonische Rückfragen erreichen Sie das Fund-büro der Stadt Wildau unter Tel.: 0 33 75 / 50 54 56.
i. A. Kube
Die Verteilung des Amtsblattes erfolgt gebührenfrei an alle erreichbaren Wildauer Haushalte. Ein Nachsendeanspruch besteht nicht. Das Amtsblatt ist in der Verwal-tung der Stadt Wildau, Karl-Marx-Straße 36 zur kostenlosen Mitnahme erhältlich und im Internet unter www.wildau.de abrufbar.
Herausgeber:
Stadt Wildau Gesamtherstellung: Angela Homuth, viewlab Bürgermeisterin Büro für Kommunikationsdesign Karl-Marx-Straße 36, 15745 Wildau Auflage: 5.900 Exemplare Telefon: 0 33 75 / 50 54 10, Telefax: 0 337 5 / 50 54 71 Erscheinungsweise: E-Mail: [email protected], Das Amtsblatt erscheint nach Internet: www.wildau.de Bedarf.
Verantwortlich: Vertrieb: Verteilagentur Schilling, Stadt Wildau, Simone Hein Tel. 033762 / 92 92 0
Friedhofssatzung (Stand 01.01.2022)
Auf der Grundlage § 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl. Teil I/20, [Nr. 38], S. 2) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom vom (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wildau in ihrer Sitzung am 04.05.2021 folgende Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau beschlossen:
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof Wildau. Friedhofsträger ist die Stadt Wildau.
- 2. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
- 3. Der Baumbestand auf dem Waldfriedhof steht unter besonderem Schutz. Der besondere Charakter und seine Eigenart als Waldfriedhof sollen bewahrt werden.
- 4. Die Stadt hat die für eine ordnungsgemäße Nutzung des Friedhofs erforderlichen Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstigen Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für die Anlage und Unterhaltung der Stützmauern, Wegebefestigungen sowie Rahmenpflanzungen zu sorgen.
- 5. Für Diebstahl und für Schäden durch Dritte oder für Schäden durch höhere Gewalt übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Wildau waren oder b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
- 2. Die Bestattung von Personen, deren letzter Wohnsitz außerhalb von Wildau lag, bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
- 3. Der Friedhof nimmt auf Grund seines Grünanteils eine wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktion im Interesse der Allgemeinheit wahr. Er erfüllt daher auch eine allgemeine Grünflächenfunktion.
§ 3 Ordnungsvorschriften
- 1. Öffnungszeiten
- 1.1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nicht gestattet.
- 1.2. Die Stadt kann aus besonderem Anlass die Öffnungszeiten einschränken oder das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
- 2. Verhalten auf dem Friedhof
- 2.1. Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2.2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Waldfriedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2.3. Auf dem Waldfriedhof ist nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Stadt und gewerbliche Fahrzeuge, für die von der Stadt die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Störungen zu verursachen, d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten und ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder andere Bildaufzeichnungen vorzunehmen, e. Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. Abraum und Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang), i. Blumen und Pflanzen zu beschädigen oder widerrechtlich zu entfernen, j. zu spielen, zu lärmen und ohne Zustimmung der Stadt Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 2.4. Reden und Feiern in der Friedhofskapelle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten.
- 2.5. Die Durchführung besonderer Gedenkfeiern bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Waldfriedhofes nicht entspricht.
- 2.6. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die in Zusammenhang mit Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
- 2.7. Das dauerhafte Aufstellen von Bänken durch Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
- 3. Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3.1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- 3.2. Auf schriftlichen Antrag werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt hat über Genehmigungsanträge innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen, für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die beantragte Genehmigung als erteilt, wenn der Genehmigungsantrag hinreichend bestimmt war.
- 3.3. Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 3.4. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist aller 5 Jahre erneut zu beantragen. Die Beschäftigten der zugelassenen Gewerbetreibenden haben sich auf Verlangen dem Friedhofspersonal gegenüber auszuweisen.
- 3.5. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
- 3.6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
- 3.7. Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 3.2. ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 4 Allgemeine Bestattungsvorschriften
- 1. Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1.1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden.
- 1.2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 1.3. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
- 1.4. Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes durchzuführen.
- 1.5. Särge, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt.
- 1.6. In jedem Sarg darf nur eine Leiche liegen.
- 2. Särge und Urnen
- 2.1. Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofskapelle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellolosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Der Nachweis der Eignung kann bei Einlieferung verlangt werden.
- 2.2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Ausheben der Gräber
- 3.1. Die Gräber werden von der Stadt bzw. durch Beauftragte der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
- 3.2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.
- 3.3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Ruhezeit
- 4.1. Die Ruhezeit für Wahl - und Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre.
- 4.2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
- 5. Ausgrabungen/Umbettungen
- 5.1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 5.2. Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
- 5.3. Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern ist unzulässig.
- 5.4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
- 5.5. Alle Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5.6. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten des Verfügungsberechtigten umgebettet werden. Hierbei sind Grabstätten aller Art möglich, ausgenommen Baumurnengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten.
- 5.7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. 5.8 Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 5.9. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf es einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 5 Grabstätten
- 1. Allgemeines
- 1.1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt als Friedhofsträger. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche einer Grabstätte.
- 1.2. Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten, e. Baumurnengrabstätten f. Urnengemeinschaftsgrabstätten g. Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 2. Reihengrabstätten
- 2.1. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann erst anlässlich eines Todesfalles durch die Angehörigen oder sonstigen Bestattungspflichtigen erworben werden.
- 2.2. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
- 2.3. Reihengrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
- 2.4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
- 2.5. Es werden eingerichtet: a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
- 3. Wahlgrabstätten
- 3.1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
- 3.2. Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Breite 1,30 m Länge 2,60 m.
- 3.3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
- 3.4. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
- 3.5. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
- 3.6. Auf einer Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnenwahlgrabstätten eingerichtet werden.
- 3.7. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
- 3.8. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
- 3.9. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Enkelkinder, die Großeltern und der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 3.10 Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 3.11 Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Notwendige Veränderungen (Versetzen von Grabmalen) hat der Nutzungsberechtigte selbst zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.
- 4. Urnenreihengrabstätten
- 4.1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
- 4.2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Breite 0,80 m Länge 0,80 m.
- 4.3. In einer Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Beisetzung gleichzeitig erfolgt.
- 4.4. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
- 4.5. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
- 5. Urnenwahlgrabstätten
- 5.1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 5.2. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Breite 0,80 m Länge 0,80 m.
- 5.3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 5.4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
- 6. Baumurnengrabstätten
- 6.1. In Baumurnengrabstätten werden Urnen zu Füßen eines Friedhofsbaumes beigesetzt. Die Auswahl der Stelle obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Wunsch des Erwerbers wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte besteht allerdings nicht.
- 6.2. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben.
- 6.3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 6.4. Es können maximal zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
- 6.3. Eine Herrichtung und Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet.
- 7. Urnengemeinschaftsgrabstätten
- 7.1. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung auf der die Urnen in Abwesenheit der Angehörigen dicht nebeneinander beigesetzt werden.
- 7.2. Die Pflege der Urnengemeinschaftsfelder obliegt der Stadt.
- 7.3. Es ist nicht gestattet, außerhalb der gekennzeichneten Fläche Blumen oder anderen Grabschmuck niederzulegen, ausgenommen ist der Tag der Bestattung.
- 7.4. Die Stadt stellt einen Gedenkstein auf. Die Verstorbenen können darauf kostenpflichtig zu Lasten der Nutzungsberechtigten gemeinsam namentlich mit Geburts- und Sterbejahr genannt werden, sofern der Wunsch besteht.
- 8. Ehrengrabstätten Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt ausschließlich durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt. Ehrengräber bleiben dauernd erhalten, sofern die Stadtverordneten nichts anderes bestimmen.
§ 6 Gestaltung von Grabstätten
- 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1.1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
- 2. Herrichtung und Unterhaltung
- 2.1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.
- 2.2. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- 2.3. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 2.4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
- 2.5. Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt, z.B. Einebnung, Entfernen großer Gehölze oder Bäume.
- 2.6. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine gem. § 3 zugelassene Gärtnerei beauftragen. Die Stadt kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen. Diese ist kostenpflichtig.
- 2.7. Urnengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten, Erdbestattungsgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. Bestattung hergerichtet werden.
- 2.8. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
- 2.9. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. 2.10 Die Aufstellung von Bänken oder Stühlen ist nicht gestattet (s. auch § 3). 2.11 Die Verlegung von Stein-, Kunststoff- oder Metalleinfassungen oder -abdeckungen für Gräber ist generell nicht gestattet. Einfassungen aus Feldsteinen sind ebenfalls nicht gestattet. Kann auf eine Einfassung nicht verzichtet werden, so ist unbehandeltes Holz zu verwenden (z.B. handelsübliche Rollboarder). Von dieser Regelung ausgenommen sind nur jene Urnengrabstätten, welche sich in den schon bereits vorhandenen Abteilungen für Urnenbeisetzungen (U1 und U2) befinden, wobei auch hier die Nutzung von Kunststoff- oder Metalleinfassungen untersagt ist. Das Abdecken der Urnengräber mit Steinplatten ist nur bis maximal zur Hälfte des Grabes gestattet. Das Abdecken von Gräbern mit Kieselsteinen ist grundsätzlich nicht gestattet. 2.12 Im Interesse des Umweltschutzes sollen Kunststoffe und sonstige unverrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Grabschmuck nur verwendet werden, soweit sie sich leicht von Kränzen oder Gestecken lösen lassen und nach ihrer Verwendung wieder vom Friedhof entfernt werden oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern entsorgt werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind nach Gebrauch ebenfalls vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 2.13 Gehölze und Bäume gehen mit ihrer Pflanzung in das Eigentum der Stadt über und dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt werden. 2.14 Gießkannen und andere Gartengeräte sind ausschließlich an den dafür vorgesehenen Halterungen des Waldfriedhofes anzubringen. 2.15. Die Verwendung von Grablichtern mit offenen Flammen ist untersagt. 3.Vernachlässigung der Grabpflege
- 3.1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen.
- 3.2. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
- 3.3. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
- 3.4. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis jeweils für die Dauer von sechs Wochen auf der Grabstätte.
§ 7 Grabmale
- 1. Allgemeines Auf den Grabstätten dürfen nach den Regeln der vorliegenden Satzung Grabmale errichtet werden.
- 2. Gestaltungsvorschriften Zur Sicherung der Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage sind folgende Bestimmungen über die Gestaltung von Grabmalen maßgebend.
- 2.1. Bei der Gestaltung der Grabmale ist darauf zu achten, dass das religiöse und ästhetische Empfinden der Friedhofsbenutzer nicht verletzt wird. Grabmale sollten sich mit ihrer Gesamtheit dem Wildauer Waldfriedhof nach Form, Größe, Material und Bearbeitung so anpassen, dass dieses weder aufdringlich, unruhig, effektheischend wirkt oder sonst wie geeignet ist, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören. Mit Ausnahme der Grabmale auf Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumurnengrabstätten sollen bei Grabmalen folgende Höhen nicht überschritten werden: a. Reihengräber 1,00 m b. Wahlgräber (Doppelgräber) 1,20 m c. Urnengräber 0,80 m
- 2.2. Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Grabmalen und Schriften grelle Farben zu vermeiden. Außerdem sind Beton, Kunststoff und andere unnatürlichen Werkstoffe (z.B. Glas, Keramik, Blech, Zementschmuck) nicht erlaubt.
- 2.3. Unter Beachtung der vorstehenden Absätze können Natursteine und Findlinge zugelassen werden, wenn diese rundum fachgemäß bearbeitet sind. Auch Holz- oder Metallkreuze sind zulässig. Politur, Gold- oder Silberschrift, Bronzebuchstaben und Lichtbilder sind ebenfalls gestattet, solange sie nicht durch unwürdige und aufdringliche Gestaltung der Würde des Ortes abträglich sind.
- 2.4. Auf Baumurnengrabstätten sind unter Beachtung der vorgenannten Vorschriften nur liegende Grabmale in einer maximalen Größe von 40 cm Breite und 30 cm Höhe zulässig. Das liegende Grabmal darf maximal 10 cm dick sein.
- 3. Zustimmungserfordernis
- 3.1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3.2. Den Anträgen sind beizufügen: a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:2 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann eine Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3.3. Die Errichtung und jede Verlängerung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift u.s.w. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 3.1 und 3.2 gelten entsprechend.
- 3.4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 3.5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als unbehandelte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
- 3.6. Ohne vorherige Zustimmung der Stadt errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu ändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
- 4. Anlieferung
- 4.1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
- 4.2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.
- 5. Fundamentierung und Befestigung
- 5.1. Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 7 Abs. 3.2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Stadt die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Kosten für Schäden, die durch die Fundamentierung oder Befestigung entstanden sind, müssen vom Verursacher getragen werden.
- 6. Verkehrssicherungspflicht / Unterhaltung
- 6.1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er hat mindestens einmal jährlich den Grabstein nach der Frostperiode auf Standsicherheit zu prüfen.
- 6.2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
- 6.3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die betreffenden Elemente auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 6.4. Die Stadt führt einmal jährlich nach vorheriger Bekanntgabe eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen durch und kommt somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Die Stadt Wildau kann hierzu nähere Regelungen treffen.
- 6.5. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Zudem ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
- 7. Entfernung
- 7.1. Vor Ablauf der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte hat sein Einverständnis schriftlich zu erteilen.
- 7.2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Stadt eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 8 Trauerfeiern
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle
- 1.1. Die Kapelle darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Vertreters der Stadt betreten werden.
- 1.2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
- 1.3. Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 2. Trauerfeier
- 2.1. Die Trauerfeiern können in Abstimmung mit der Stadt in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 9 Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter bzw. Beigesetzter verlangen.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder von Teilen davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Bestatteten, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 3 Abs. 2.1 der Friedhofssatzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen eines Vertreters der Stadt nicht befolgt.
- 2. entgegen § 3 Abs. 2.3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Stadt und gewerbliche Fahrzeuge, für die von der Stadt die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, b. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Störungen verursacht, d. ohne (schriftlichen) Auftrag eines Nutzungsberechtigten und ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig fotografiert oder andere Bildaufzeichnungen vornimmt, e. Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt, g. Abraum und Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, h. Hunde frei laufen lässt, i. Blumen und Pflanzen beschädigt und widerrechtlich entfernt, j. spielt, lärmt oder ohne Zustimmung der Stadt Musikwiedergabegeräte betreibt.
- 3. entgegen § 6 Abs.
- 2.3. durch Pflanzen andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigt,
- 2.5. wesentliche Veränderungen (z.B. Einebnung, Entfernung großer Gehölze oder Bäume) ohne Zustimmung der Stadt vornimmt,
- 2.7. die Grabstätten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen herrichtet,
- 2.9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, 2.10 ohne Genehmigung Bänke oder Stühle aufstellt, 2.11 Stein-, Kunststoff- oder Metalleinfassungen oder Feldsteineinfassungen verlegt oder die Grabstätte mit Kieselsteinen oder Kunststoff abdeckt, 2.14 Gießkannen und andere Gartengeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Halterungen im Eingangsbereich anbringt, 2.15 Grablichter mit offenen Flammen verwendet,
- 3.1. die Grabstätte nicht pflegt.
- 4. entgegen § 7 Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. entgegen § 7 Abs. 5.1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. entgegen § 7 Abs. 6.1 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. entgegen § 7 Abs. 7.1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung entfernt.
§ 11 Schlussvorschriften
- 1. Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung Personen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet wurden, gilt die jeweilige Bestimmung gleichermaßen für das andere Geschlecht. 2. Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 3. Gebühren und Kosten Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren und Kosten nach der geltenden Gebührensatzung bzw. Kostenordnung für den Waldfriedhof Wildau zu entrichten.
- 4. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.04.2002 (G31/196/02) zuletzt geändert am 13.10.2009 (G07/120/109) außer Kraft.
Wildau, d.
Angela Homuth Bürgermeisterin
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende “Friedhofssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Wildau” öffentlich bekannt gemacht.
Wildau, d.
Angela Homuth Bürgermeisterin
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wildau (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: