Schulzendorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.08.2021 · Friedhofssatzung: 16.08.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.150,00 € ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 720,00 €
Sargwahlgrab1.230,00 € Einzelwahlgrabstätte; Preise variieren je nach Größe (bis 4.170,00 €)
Urnenreihengrab670,00 € Neuerwerb auf 30 Jahre
Urnenwahlgrab1.020,00 € für bis zu 4 Urnen (Urnenteil 1-4); andere Teile/Typen teurer (bis 1.860,00 €)
Urnengrab anonym850,00 € anonyme Urnengrabstätte in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)620,00 € / 200,00 € Sarg (ab 5 J.) / Urne; separate Gebühr für Öffnen/Schließen der Gruft; Kinder: 450,00 € / 100,00 €
Trauerhalle / Halle170,00 € Nutzungsgebühr (max. 1,5 Std.) zzgl. Grundgebühr 30,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

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Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Schulzendorf

  • Friedhofsgebührensatzung -

Friedhofsgebührensatzung

Stand: 16.08.2021

2 Seite von 6 Seiten

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Gemeinde Schulzendorf

  • Friedhofsgebührensatzung -

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S. 4), in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl.I/04, Nr. 08, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, Nr. 36), in der derzeit gültigen Fassung sowie in Ausführung der Friedhofsbenutzungssatzung der Gemeinde Schulzendorf vom 16.08.2021 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 16.08.2021 nachfolgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen

§ 1

Gebührengegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Die Gemeinde Schulzendorf betreibt nach Maßgabe der Satzung für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schulzendorf - Friedhofsbenutzungssatzung - vom 16.08.2021 den Friedhof Schulzendorf als nichtrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen der Gemeinde Schulzendorf auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, der Auftraggeber oder die Personen verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt, Leistungen oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden. (3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Reihengräbern mit der Beisetzung, b. bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte, c. in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtung bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu entrichten.

Friedhofsgebührensatzung

Stand: 16.08.2021

3 Seite von 6 Seiten

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu erstatten. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. (2) Zu erstattet sind insbesondere

a) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

b) Sachverständigenkosten,

c) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Urnen.

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schulzendorf (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.02.2003 außer Kraft.

Schulzendorf, den 08.09.2021

Markus Mücke Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung

Stand: 16.08.2021

4 Seite von 6 Seiten

Anlage A

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Schulzendorf (Friedhofsgebührensatzung)

GEBÜHRENTARIF

I. Erwerb des Nutzungsrechtes / der Grabzuweisung

1. ErdgrabstättenNeuerwerb auf 30 JahreVerlängerung pro Jahr
1.1. Erdreihengrabstätten
1.1.1. Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr720,00 €-
1.1.2. Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.150,00 €-
1.2. Erdwahlgrabstätten
1.2.1. Einzelwahlgrabstätte1.230,00 €41,00 €
1.2.2. Doppelwahlgrabstätte1.470,00 €49,00 €
1.2.3. Wahlgrabstätte 3-stellig1.740,00 €58,00 €
1.2.4. Wahlgrabstätte 4-stellig1.980,00 €66,00 €
1.2.5. Wahlgrabstätte 8-stellig4.170,00 €139,00 €
1.3. Wiesenerdwahlgrabstätte2.670,00 €89,00 €
2. Urnengrabstätten
2.1. Urnenreihengrabstätten
2.1.1. Urnenreihengrabstätte670,00 €-
2.1.2. anonyme Urnengrabstätte in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage850,00 €-
2.2. Urnenwahlgrabstätten
2.2.1. Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen im Urnenteil 1, 2, 3, 41.020,00 €34,00 €
2.2.2. Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen im Urnenteil 51.290,00 €43,00 €
2.2.3. Urnenerdröhrenwahlgrabstätte für 2 Urnen
2.2.3.1. Urnenerdröhrenwahlgrabstätte Typ 1 *(zuzüglich Auslagenersatz für die Beschriftung)*1.680,00 €56,00 €
2.2.3.2. Urnenerdröhrenwahlgrabstätte Typ 21.860,00 €62,00 €
2.2.3.3. Urnenerdröhrenwahlgrabstätte Typ 31.860,00 €62,00 €
2.2.3.4. Urnenerdröhrenwahlgrabstätte Typ 41.530,00 €51,00 €

Friedhofsgebührensatzung

Stand: 16.08.2021

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II. Bestattung / Ausbettung

Leistungpauschal
1. Öffnen und Schließen der Gruft für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr450,00 €
2. Öffnen und Schließen der Gruft für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr620,00 €
3. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes200,00 €
4. Öffnen und Schließen eines anonymen Urnengrabes100,00 €
5. Ausbettung einer Urne150,00 €

III. Standsicherheitsprüfung von Grabmalen

Prüfungje angefangenem Jahr (ab Genehmigung des stehenden Grabmals bis Nutzungsrechtsende)
Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen nach der Frostperiode2,52 €

IV. Grabräumung

Art der Grabräumungeinmalig
1. Einzel-Erdgrabräumung einfach (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)250,70 €
2. Einzel-Erdgrabräumung aufwendig (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung, Grababdeckung wie Kiesel oder Platten einschließlich Bepflanzung bzw. Bewuchs sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)313,37 €
3. Doppel-Erdgrabräumung einfach (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)313,37 €
4. Doppel-Erdgrabräumung aufwendig (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung, Grababdeckung wie Kiesel oder Platten einschließlich Bepflanzung bzw. Bewuchs sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)376,05 €
5. Dreifach-Erdgrabräumung einfach (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)376,05 €
6. Dreifach-Erdgrabräumung aufwendig (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung, Grababdeckung wie Kiesel oder Platten einschließlich Bepflanzung bzw. Bewuchs sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)438,72 €
7. Urnengrabräumung einfach (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)125,35 €
8. Urnengrabräumung aufwendig (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines inkl. Sockel und Fundament, Einfassung, Grababdeckung wie Kiesel oder Platten einschließlich Bepflanzung bzw. Bewuchs sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat)156,69 €

Friedhofsgebührensatzung

Stand: 16.08.2021

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V. Trauerhalle

Gebühren für die Trauerhalleje Bestattung / je Nutzung
1. Grundgebühr für das Vorhalten der Trauerhalle30,00 €
2. Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauerhalle (für die Dauer von maximal 1,5 Stunden)170,00 €

VI. Grabpflege (Hacken, Harken, Gießen)

Grabpflege (Hacken, Harken, Gießen) in der Zeit vom 01.04. bis Totensonntagpro Jahr
1. Hacken und Harken eines Einzelgrabes (14-tägig im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)316,10 €
2. Hacken und Harken eines Doppelwahlgrabes (14-tägig im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)737,57 €
3. Hacken und Harken eines Urnengrabes (14-tägig im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)210,73 €
4. Gießen eines Einzelgrabes (nach Bedarf im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)172,42 €
5. Gießen eines Doppelwahlgrabes (nach Bedarf im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)229,89 €
6. Gießen eines Urnengrabes (nach Bedarf im Zeitraum 01.04. bis Totensonntag)80,46 €

VII. Verwaltungsdienstleistungen

Art der Dienstleistungpauschal
1. Erstellen einer Grabstellenbescheinigung12,26 €
2. Urnenversand (einschließlich Verpackung und Portoauslagen)24,51 €
3. Genehmigung für das Aufstellen von Grabsteinen49,03 €
4. Genehmigung für das Aufstellen von Einfassungen49,03 €
5. Genehmigung für das vollständige Bedecken mit einer Abdeckplatte12,26 €
6. Aufforderung zum Befestigen loser Grabmale nach Standsicherheitsprüfung24,51 €
7. Genehmigung / Anordnung der Beräumung einer Grabstätte24,51 €
8. Adressermittlung einfach8,17 €
9. Adressermittlung aufwendig36,77 €
10. Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene49,03 €
11. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende24,51 €
12. Für alle übrigen Leistungen, welche nicht in dieser Satzung spezifiziert sind, die aber durch das Friedhofspersonal / die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde:24,51 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

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Satzung

für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schulzendorf

  • Friedhofsbenutzungssatzung -

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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Satzung für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schulzendorf

  • Friedhofsbenutzungssatzung -

Inhaltsübersicht

Seite
Präambel3
Vorbemerkung3

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofszweck3
§ 3 Verwaltung3
§ 4 Schließung / Entwidmung4

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten4
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten5

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit6
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Ausstattungselementen6
§ 10 Ausheben von Gräbern7
§ 11 Ruhezeit7
§ 12 Umbettungen7

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines8
§ 14 Erdreihengrabstätten9
§ 15 Erdwahlgrabstätten9
§ 16 Wiesenerdwahlgrabstätten9
§ 17 Urnenreihengrabstätten10
§ 18 Urnenwahlgrabstätten10
§ 19 Urnenerdröhrenwahlgrabstätten11
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Urnengrabstätten)12
§ 21 Ehrengrabstätten12
§ 22 Inhalt von Nutzungsrechten12

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften13
§ 24 Herrichtung und Unterhaltung14
§ 25 Vernachlässigung14

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 26 Gestaltungsvorschriften15
§ 27 Zustimmungserfordernis15
§ 28 Anlieferung16
§ 29 Fundamentierung und Befestigung16
§ 30 Unterhaltung17
§ 31 Entfernung17

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Trauerhalle17
§ 33 Trauerfeiern18

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte18
§ 35 Gebühren18
§ 36 Haftung18
§ 37 Datenschutz18
§ 38 Ordnungswidrigkeiten19
§ 39 Inkrafttreten19

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr. 19, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S. 4) in der derzeit gültigen Fassung, § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, Nr. 16, S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, Nr. 36) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf in ihrer Sitzung am 16.08.2021 folgende Satzung für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schulzendorf - Friedhofsbenutzungssatzung - beschlossen:

Vorbemerkung:

Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechts.

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde Schulzendorf unterhält den kommunalen Friedhof nach Maßgabe der vorliegenden Satzung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts der Gemeinde Schulzendorf betrieben.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schulzendorf. Er dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung / Beisetzung Verstorbener. (2) Der Friedhof dient darüber hinaus der passiven Erholung ruhesuchender Bürger.

§ 3

Verwaltung

(1) Die Gemeinde Schulzendorf (im Folgenden „Friedhofsverwaltung“) ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie richtet Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein, für die besondere Teilpläne erarbeitet werden. (2) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen:

a) Plan des Friedhofes,

b) Belegungsplan für alle Grabfelder,

c) Datenträger mit folgenden Angaben:

  • Angabe zum Grabfeld, Grabreihe, Grabnummer,
  • Name und Daten des Verstorbenen, Name, Anschrift und Telekommunikationsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten / Inhaber des Grabnutzungsrechtes / der Grabzuweisung
  • Termine und Fristen zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist,
  • Verzeichnis der künstlerisch und/oder historisch wertvollen Grabmale über Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten oder auf Grund ihres kulturell-geschichtlichen oder künstlerisch-handwerklichen Wertes zu erhaltende Grabstätten und Grabmale.
  • Verzeichnis der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Name und Daten der Verstorbenen)

(3) Die Umgestaltung und Neustrukturierung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Schulzendorf. Bei einer Umgestaltung von belegten Grabflächen ist das Einverständnis der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätten einzuholen.

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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§ 4

Schließung / Entwidmung

(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können der Friedhof und Friedhofsteile für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen statt.

(2) Die Gemeinde Schulzendorf als Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist.

Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

(3) Jede Schließung oder Entwidmung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles wird öffentlich bekannt gegeben.

Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.

(4) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Gemeinde Ersatzgrabstätten zur Verfügung.

Eine Umbettung auf Kosten der Gemeinde erfolgt, wenn die für

  • in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestattete bestimmte Ruhezeit,
  • in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestattete gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.

Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Sie sind außerdem

  • bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen,
  • bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für die Besucher gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu sperrenden Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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(3) Es ist verboten:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Behindertenmobile, Rollstühle, Sargtransportwagen, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge von zugelassenen Dienstleistungserbringern. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf dem Friedhof bis zur Trauerhalle gestattet.

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

g) Abraum und Abfälle mitzubringen bzw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, Das Mitbringen sowie die Entsorgung von Hausmüll, Hausgartenabfälle, Grabsteinen oder Grabeinfassungen auf dem Friedhof ist nicht gestattet. Abraum und Unrat im Sinne von Abs. 3 Buchstabe g) ist getrennt nach Arten (kompostierbare pflanzliche Abfälle und nichtkompostierbare Stoffe wie Ton, Glas, Kunststoff u.ä.) in die dafür vorgesehenen Behälter zu sortieren.

h) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fern zu halten, Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Assistenzhunden – untersagt werden.

i) Blumen und Pflanzen zu beschädigen oder widerrechtlich zu entfernen,

j) zu spielen, zu lärmen, zu rauchen sowie zu lagern,

k) den Friedhof in betrunkenem Zustand zu betreten oder alkoholische Getränke auf dem Friedhof zu sich zu nehmen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann abgelehnt werden, wenn die Feier nicht der Würde des Friedhofes entspricht.

§ 7

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte / der Grabzuweisungsinhaber hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern für Arbeiten auf dem Friedhof anzuzeigen. (2) Tätigwerden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Für Dienstleistungserbringer, die mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstellen auf dem Friedhof befasst sind, ist die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung durch Ausstellung einer Berechtigung. Die Friedhofsverwaltung kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der gewerblichen Arbeiten keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsbenutzungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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(6) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Auf dem Friedhof ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Schäden an den befahrenen Wegen sind sofort durch den Dienstleistungserbringer zu beseitigen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(9) Dienstleistungserbringer, die trotz Ermahnung gegen die Vorschriften des § 7 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (u. a. Sterbeurkunde) beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Dabei werden Wünsche der Bestattungspflichtigen in der Regel berücksichtigt. Bestattungen oder Beisetzungen sind grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 13:30 Uhr (Beginn der Bestattung oder Beisetzung) möglich. In der Zeit von Oktober bis März sind Erdbestattungen nur in der Zeit von 8.00 Uhr und 12.00 Uhr (Beginn der Bestattung oder Beisetzung) möglich.

(4) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.

(5) Wird eine Leiche nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet, erfolgt die Beisetzung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

(6) Jede Leiche muss eingesargt sein. In jedem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, die Leiche eines verstorbenen Elternteils mit der Leiche seines Kindes unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch verstorbene Geschwisterkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen und Ausstattungselementen

(1) Die Särge müssen festgeführt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Beisetzung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Die Särge sind verschlossen in die Friedhofskapelle zu tragen. Die Räume dürfen nur mit Erlaubnis und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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(3) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf dem Friedhof nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Schulzendorf konserviert werden mussten.

§ 10

Ausheben von Gräbern

(1) Sämtliche Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Aus Sicherheitsgründen muss beim Ausheben der Gruft ein vorhandenes Grabmal vom Sockel abgenommen und ggf. Teile der Einfassung, die das Ausheben der Gräber behindern, vorübergehend entfernt werden. Diese Arbeiten sind durch einen Dienstleistungserbringer gemäß § 7 dieser Satzung durchzuführen. Anpflanzungen die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdaushub, Laufdielen oder sonstigem Zubehör kurzzeitig in Anspruch genommen werden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung beseitigt. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne (in Erdlage) mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (6) Erforderliche Träger sind durch die Bestatter zu organisieren.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Eine Grabstelle darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung des ablaufenden Jahrgangs in den öffentlichen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Schulzendorf sowie dem Informationskasten auf dem Friedhof hin. Gleichzeitig erfolgt eine Kennzeichnung der entsprechenden Grabstätten. Die Bekanntgabe erfolgt zu Beginn des neuen Kalenderjahres. (5) Bis zum 30.06. des Folgejahres können abgelaufene Wahlgrabstätten nachgekauft oder verlängert werden. Danach tritt das in § 31 dieser Satzung geregelte Recht und die Pflicht zur Beräumung der Grabstätte ein. (6) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist im Einzelfall eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

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(3) Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen wie Ehrengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten ist unzulässig. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Alle Umbettungen, mit Ausnahme von Leichen, werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen sind nur von Bestattungsunternehmen umzubetten. Eine Umbettung von Leichen ist nur im Laufe der Monate November bis März möglich. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten des Verfügungsberechtigten umgebettet werden. Hierbei sind Grabstätten aller Art möglich. (9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen. (10) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (11) Werden bei Erdarbeiten außerhalb des Friedhofes Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf dem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsbenutzungssatzung befristet begründet werden. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche der Grabstätte. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Wiesenerdwahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnenerdröhrenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und durch Aushändigung der Nutzungsurkunde. (4) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist die Gemeinde Schulzendorf nicht ersatzpflichtig. Entstehende Kosten, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, werden dem Nutzungsberechtigten mit Bescheid auferlegt. (5) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Wiesenerdwahlgrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten,

f) Urnenerdröhrenwahlgrabstätten

g) Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Urnengrabstätten)

h) Ehrengrabstätten.

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§ 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des Verstorbenen zugewiesen werden. (2) Die Zuweisung von Erdreihengrabstätten kann erst anlässlich eines Todesfalles an die Angehörigen oder sonstigen Bestattungspflichtigen erfolgen. (3) Eine Erdreihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen werden. Die Verlängerung der Grabzuweisung über die Ruhefrist hinaus ist unzulässig. (4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Ein Urnenbeisatz auf einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich. (5) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (6) Die Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

§ 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Der Antrag soll vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. Die Gemeinde kann an die Verlängerung des Nutzungsrechtes die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird. (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Jede Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m Zwischen den einzelnen Grabstellen muss ein Weg von mindestens 0,40 m Breite bestehen. (5) In einer Grabstelle darf nur ein Sarg und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Dies gilt bei Aschen- und Erdbestattungen für die gesamte Erdwahlgrabstätte gleichermaßen.

§ 16

Wiesenerdwahlgrabstätten

(1) Wiesenerdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbestattungen innerhalb einer in sich geschlossenen Anlage mit besonderer einheitlicher Gestaltung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb des Wiesenerdgrabfeldes im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

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(2) Die Anlage besteht aus einer Dauerbepflanzung und einer Rasenfläche, welche gleichzeitig als Wegefläche dient. Die einzelnen Wiesenerdwahlgräber sind mit einem Teil in die Dauerbepflanzung und mit einem Teil in die Rasenfläche integriert. (3) Die einzelne Grabstätte wird innerhalb der Anlage durch eine Eckmarkierung aus fest verlegten Granitsteinen begrenzt. Zur Grabstätte gehört eine Ablageplatte in einer Größe von 0,40 m x 0,40 m. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte mit Einfassung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. (4) Die Errichtung eines stehenden Grabmals ist unzulässig. Es ist möglich, eine liegende Grabplatte oder einen handwerklich bearbeiteten Kissenstein in einer maximalen Größe von 0,40 m x 0,40 m in die Dauerbepflanzung zu integrieren. Die Errichtung einer Grabplatte bzw. eines Kissensteines ist über den Dienstleistungserbringer bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und ist genehmigungspflichtig. (5) Die Gestaltung und Pflege dieser Gesamtanlage liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur auf der zu einer jeden Grabstätte gehörenden Ablageplatte zulässig. (6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. (7) In der Grabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen im Dauerpflanzbereich beigesetzt werden.

§ 17

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des Verstorbenen zugewiesen werden. (2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Ein zusätzlicher Urnenbeisatz auf einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Eine Verlängerung der Grabzuweisung einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m

Die Urne muss mit einer Erdschicht von mindestens 0,50 m bedeckt sein.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Form der Erde übergeben. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsbenutzungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten für Urnenreihengrabstätten entsprechend.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§ 11) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. (3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Mindestmaße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Die Maße der einzelnen Urnenwahlgrabstätten können auf Grund der besonderen Gestaltung des jeweiligen Grabfeldes differieren. Die genauen Grababmessungen werden nach Grabauswahl von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

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Die Urne muss mit einer Erdschicht von mindestens 0,50 m bedeckt sein.

(4) Es dürfen maximal vier Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Form der Erde übergeben. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsbenutzungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

§ 19

Urneredröhrenwahlgrabstätten

(1) Erdröhrenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen innerhalb in sich geschlossener Anlagen mit besonderer einheitlicher Gestaltung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der jeweiligen Anlage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Anlagen bestehen aus einer mit Palisaden kreisförmig eingefassten erhöht ausgebildeten Dauerbepflanzung und einer umlaufenden Rasenfläche, welche gleichzeitig als Wegefläche dient. Innerhalb der einzelnen Palisadenkreise sind je nach Durchmesser der Anlage Urneredröhren verschiedener Systeme eingelassen. (2) Die einzelne Grabstätte besteht aus einer Urneredröhre aus Edelstahl, welche zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen vorgesehen ist.

Es werden eingerichtet:

a) System 1 mit Urnenröhrensiegel aus Bronzeguss: Im System 1 ist die Beisetzung von Überurnen und Aschekapseln aus klassischem Material bis maximal 23 cm Durchmesser wie auch die Beisetzung von biologisch abbaubaren Überurnen und Aschekapseln bis maximal 23 cm Durchmesser aus dem natürlichen Grundstoff Lignin möglich.

b) System 2 mit Grababdeckplatte aus Granit rund: Im System 2 ist sowohl die Beisetzung von Überurnen und Aschekapseln aus klassischem Material bis maximal 28 cm Durchmesser wie auch die Beisetzung von biologisch abbaubaren Überurnen und Aschekapseln bis maximal 28 cm Durchmesser aus dem natürlichen Grundstoff Lignin möglich.

c) System 3 mit Grababdeckplatte aus Granit eckig: Im System 3 ist sowohl die Beisetzung von Überurnen und Aschekapseln aus klassischem Material bis maximal 28 cm Durchmesser wie auch die Beisetzung von biologisch abbaubaren Überurnen und Aschekapseln bis maximal 28 cm Durchmesser aus dem natürlichen Grundstoff Lignin möglich.

d) System 4 mit individueller Grababdeckplatte: Im System 4 ist ausschließlich die Beisetzung von Überurnen und Aschekapseln aus klassischem Material bis maximal 28 cm Durchmesser möglich. (3) Die Errichtung eines Grabmals ist unzulässig. Grundsätzlich können die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten folgende Beschriftungen vornehmen lassen:

a) System 1: Das Bronzegussiegel kann mittels eines speziellen Messingschildes mit den Daten des Verstorbenen beschriftet werden. Dieses Schild kann blanko oder bereits mit gewünschter Gravur direkt beim Anbieter oder aber über die Friedhofsverwaltung bezogen werden. Die Höhe des Auslagenersatzes richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Kosten des Anbieters sowie den Gravurwünschen des Nutzungsberechtigten.

b) System 2 und 3: Die vorhandene Grababdeckplatte aus Naturstein kann durch einen Dienstleistungserbringer (Steinmetzbetrieb o.ä.) im Auftrag des Nutzungsberechtigten fachgerecht mit den Daten des Verstorbenen beschriftet werden.

c) System 4: Die Gestaltung mit einer individuellen Grababdeckplatte aus Naturstein ist zwingend vorgeschrieben. Diese Grababdeckplatte ist in einer Größe von 0,40 m x 0,40 m und einer Dicke von 6 cm durch einen Dienstleistungserbringer (Steinmetz o.ä.) fachgerecht herzustellen und beschriften zu lassen. Sie ist auf die Erdröhrenabdeckung gemäß Systemvorgabe aufzulegen.

Die Errichtung/Beschriftung der Grababdeckplatten ist zustimmungspflichtig.

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(4) Die Gestaltung und Pflege dieser Gesamtanlage liegt in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte mit Einfassung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. Die Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur auf der zur Grabstätte gehörenden Grababdeckplatte zulässig.

(5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenerdröhrenwahlgrabstätte möglich. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen.

§ 20

Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Urnengrabstätten)

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind anonyme Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt werden. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

(3) Ein Ablegen von Blumen und Kränzen ist nur auf der Fläche vor dem Gedenkstein gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger verbrauchter Grabschmuck sind durch die Angehörigen unverzüglich von der Ablagefläche der Urnengemeinschaftsgrabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

(4) Die Trauerfeierlichkeiten für eine Bestattung in der Urnengemeinschaftsgrabstätte enden mit der Abschiednahme vom Verstorbenen in bzw. vor der Trauerhalle. Ein Begleiten des Verstorbenen auf dessen letzten Weg muss zur Wahrung der Anonymität der Grabstelle unterbleiben. Die Beisetzung der Urne wird durch die Friedhofsverwaltung anonym vorgenommen.

§ 21

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Ehrengräber bleiben dauernd erhalten, wenn die Gemeindevertretung nichts anderes bestimmt. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.

§ 22

Inhalt von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche einer Grabstätte.

(2) Der Antragsteller für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird Nutzungsberechtigter der Wahlgrabstätte. Bei der Antragstellung einer Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte durch einen Bestattungspflichtigen, der nicht Nutzungsberechtigter ist, ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten zur Beisetzung in dieser Wahlgrabstätte vorzulegen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde, nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag soll vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung kann an die Verlängerung des Nutzungsrechtes die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt wird.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen.

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Das Nutzungsrecht wird in folgender Reihenfolge übertragen:

a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

b) Kinder,

c) Stiefkinder

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) vollbürtige Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat,

i) nicht unter a) – h) fallende Erben.

j) Sind unter b) – d) und f) – g) oder i) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsbenutzungssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungsformen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Davon ausgenommen auf Grund besonderer Gestaltungsvorschriften sind Wiesenerdwahlgrabstätten (§ 16) und Urnenerdröhrenwahlgrabstätten (§ 19).

(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

(11) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat. Die genutzten Jahre sind auf volle Jahre aufzurunden. Notwendige Veränderungen (Versetzen / Entfernen von Grabmalen und baulichen Anlagen einschließlich Bepflanzung) hat der Nutzungsberechtigte selbst zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.

(12) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung unverzüglich Änderungen seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen.

(13) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes hat der vormals Nutzungsberechtigte ab dem 30.06. des Folgejahres das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, wenn er für die Grabstätte nicht gemäß § 11 dieser Satzung die Verlängerung beantragt hat. Diese Arbeiten können auch, nach schriftlicher Beauftragung durch den Nutzungsberechtigten, gebührenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Grabmäler, Fundamente und sonstigen oberirdischen Grabausstattungen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von dem Verantwortlichen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.

(14) Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Auf dem Friedhof können Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

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§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind dauerhaft in Stand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze und sonstiger verbrauchter Grabschmuck sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

(2) Urnengrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten herzurichten Die Frist beginnt bei Urnenreihengrabstätten mit der Bestattung, bei Urnenwahlgrabstätten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes. Erdwahl- und Erdreihengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten herzurichten. Die Frist beginnt bei Erdreihengrabstätten mit der Bestattung, bei Erdwahlgrabstätten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes.

(3) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege (auch zwischen den Grabstätten) sowie Beisetzungen in den Grabstätten durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verweilt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen. Sie sollen in verrottbares und unverrottbares Material getrennt und in den gekennzeichneten Behältern entsorgt werden.

(4) Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren.

(5) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Empfänger der Grabzuweisung (bei Reihengrabstätten) verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, und die Grabstätte ist abzuräumen.

(6) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung auf der Grabfläche ist ausschließlich bei Erdwahlgrabstätten zulässig. Die Hecken dürfen nicht höher als 0,40 m sein und in ihrer Breite die Grabmaße nicht überschreiten. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Bepflanzungsbestand auf Grabstätten ist durch den Nutzungsberechtigten bzw. Empfänger der Grabzuweisung so zu halten, dass Beisetzungen nicht behindert werden. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Schulzendorf über, wenn sie von den Nutzungsberechtigten bzw. Empfänger der Grabzuweisung nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern kann durch die Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte ausgeführt. Jede wesentliche Veränderung an größeren Hecken, Gehölzen oder Bäumen, z. B. auf Stock setzen, roden oder Rückschnitt großer Gehölze oder Bäume, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen.

(7) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit entsprechende Dienstleistungserbringer (§ 7) beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes das Bewässern und Sauberhalten für die Zeit vom 01.04. bis Totensonntag eines jeden Jahres auf Antrag gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen.

(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls sollen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Grabschmuck, vermieden werden.

(9) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen, der Wiesenerdwahlgrabstätten, der Urnenerdröhrenwahlgrabstätten und der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.

§ 25

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine amtliche Bekanntmachung und ein Hinweis für die Dauer von 6 Wochen auf der Grabstätte.

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(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch ihr Beauftragte auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

(3) Bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine entsprechende amtliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis für die Dauer von 6 Wochen auf der Grabstätte. Es wird seitens der Friedhofsverwaltung ein Entziehungsbescheid erlassen, in dem der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert wird, das Grabmal, Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides durch einen entsprechenden Dienstleistungserbringer entfernen zu lassen. Er ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 26

Gestaltungsvorschriften

Zur Sicherung der Würde des Friedhofs, sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage, sind folgende Bestimmungen über die Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen maßgebend:

(1) Bei der Gestaltung der Grabmale und Einfassungen ist darauf zu achten, dass das religiöse und ästhetische Empfinden der Friedhofsbenutzer nicht verletzt wird. Grabmale und Einfassungen haben sich mit ihrer Gesamtheit dem Friedhof nach Form, Größe, Material und Bearbeitung so anzupassen, dass dies weder aufdringlich wirkt, unruhig, effektheischend oder sonst wie geeignet ist, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören.

(2) Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Grabmalen und Schriften grelle Farben zu vermeiden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwandt werden. Für Einfassungen und Grababdeckungen ist ausschließlich Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall zu verwenden. Grundsätzlich sollen alle Grabstätten entsprechend ihrer Größe mit einer umlaufenden Grabeinfassung versehen werden. Unzulässig sind Anlagen aus Kunststeinen aller Art sowie Kunststoffe.

(3) Unter Beachtung der vorstehenden Absätze können Natursteine und Findlinge als Grabmal zugelassen werden, wenn diese rundum fachgemäß bearbeitet sind. Auch Holz- oder Metallkreuze sind zulässig. Politur, Gold- oder Silberschrift, Bronzebuchstaben und Lichtbilder sind ebenfalls gestattet, solange sie nicht durch unwürdige und aufdringliche Gestaltung der Würde des Ortes abträglich sind.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27

Zustimmungserfordernis

(1) Vor der Errichtung, Veränderung, Umtausch und Entfernung von Grabmalen und Einfassungen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antrag für die Zustimmung ist rechtzeitig vom Nutzungsberechtigten über einen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeigneten und zuverlässigen Dienstleistungserbringer (§ 7) bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln und Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten.

Friedhofsbenutzungssatzung (Bearbeitungsstand: 16.08.2021)

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(2) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 einfach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmales erforderlich ist und damit keine besonderen Härten des Antragstellers verbunden sind (3) Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. (7) Ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Zuweisungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder abzuändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Pflichten zu erstatten. (8) Die Errichtung eines Grabmals oder baulichen Anlage auf dem Friedhof darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.

§ 28

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 27 dieser Satzung sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung durchgeführt worden ist.

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§ 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, einmal jährlich nach der Frostperiode nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen durchzuführen und kommt somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Der Bürgermeister der Gemeinde Schulzendorf kann hierzu nähere Regelungen treffen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine amtliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. (5) Der Hersteller bzw. Errichter eines Grabmals kann innerhalb einer 5-Jahres-Frist wegen des Vergehens der Baugefährdung bestraft werden, wenn er bei der Aufstellung gegen anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen hat und hierauf ein Schadenfall zurückzuführen ist. Von der Sorgfaltspflicht ist der Pflichtige nicht entbunden.

§ 31

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen durch einen Dienstleistungserbringer im Auftrag des Nutzungsberechtigter bzw. Inhabers der Grabzuweisung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese Arbeiten können auch, nach schriftlicher Beauftragung durch den Nutzungsberechtigter bzw. Inhabers der Grabzuweisung, gebührenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 32

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme des Sarges oder der Urne des Verstorbenen im Rahmen der Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorliegt. (2) Die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. (3) Das Aufstellen des Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.

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§ 33

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern sind frühzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Feier in der Trauerhalle soll nicht länger als 1,5 Stunden dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die letzte Trauerfeier an allen Bestattungstagen beginnt um 13:30 Uhr. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche ein Nutzungsberechtigter bei Inkrafttreten dieser Friedhofsbenutzungssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ruhezeit sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Beim nächsten Bestattungsfall soll dann die Grabstätte nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt werden.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Schulzendorf verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Schulzendorf - Friedhofsgebührensatzung - zu entrichten.

§ 36

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere oder Naturgewalten oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die vom Friedhofspersonal ausgelöst werden. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37

Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gemeinde Schulzendorf ist zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabzuweisungen und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer sowie für die Führung der Bestattungsbücher notwendigen Daten Verstorbener. (2) Jeder hat ein Recht auf Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Einsicht in Akten, Gegendarstellung aufgrund eines schutzwürdigen besonderen persönlichen Interesses sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

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§ 38

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1. der Friedhofsbenutzungssatzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 6 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit gewerblichen Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

e) Druckschriften verteilt,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abraum und Abfälle mitbringt bzw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt,

h) Tiere frei laufen lässt,

i) Blumen und Pflanzen beschädigt oder widerrechtlich entfernt,

j) spielt, lärmt, raucht oder lagert,

k) den Friedhof betrunken betritt oder alkoholische Getränke auf dem Friedhof zu sich nimmt. (3) gemäß § 24 Abs. 6. wesentliche Veränderungen (z. B. Einebnung, Entfernung großer Gehölze oder Bäume) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt, Abs. 8. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, (4) gemäß § 24 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder gemäß § 25 die Grabstätte vernachlässigt, (5) entgegen § 27 Abs. 1 und 7 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 30 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält sowie (8) entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Schulzendorf vom 17.06.2010 außer Kraft.

Schulzendorf, den 08.09.2021

Mücke Bürgermeister