Friedhofsgebühren Olsberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Olsberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59939

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.07.2026 (rückwirkend ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.090,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. b) GebS
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
2.780,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.390 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.780 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.390 € je Person / Stelle)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. c) GebS
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. f) GebS
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.960,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 980 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.960 € für 2 Urnen (= Ø 980 € je Urne)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. g) GebS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. i) GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.130,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. j) GebS (Baum-Urnen-Reihengrab für 1 Urne, vgl. § 25 Friedhofssatzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. r) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.07.2026 (rückwirkend ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 09.07.2026 (gültig rückwirkend ab 01.01.2026)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 09.07.2026

Präambel Aufgrund des

a) § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), in der z. Z. geltenden Fassung,

b) § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung,

c) der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), in der z. Z. geltenden Fassung,

d) in Verbindung mit § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 17.12.2020 in der z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Olsberg in seiner Sitzung am 09.07.2026 folgende Gebührensatzung zur Fried-hofssatzung für den Friedhof Kernstadt beschlossen:

§ 1 – Gebührensätze

(1) Für die Abgabe / Verlängerung von Grabstätten, die Benutzung der Leichenkammern und der Friedhofskapelle sowie der vorzeitigen Rückgabe von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

Grabstätten a) Kinder – Wahlgrab bis 5 Jahren 280,00 € b) Sarg – Reihengrab ab 5 Jahren 1.090,00 € c) Sarg – Wahlgrab, 2 Stellen 2.780,00 € d) Sarg – Wahlgrab, 3 und mehr Stellen 3.600,00 € e) Sarg – Reihengrab als Rasenfläche 2.400,00 € f) Urnen – Reihengrab 600,00 € g) Urnen – Wahlgrab, 2 Stellen 1.960,00 € h) Urnen – Reihengrab als Rasenfläche 1.580,00 € i) Urnengrab anonym im Gemeinschaftsgrabfeld als Rasenfläche 1.370,00 € j) Baum – Urnen – Reihengrab als Rasenfläche 2.130,00 € k) Baum – Urnen – Wahlgrab, 2 Stellen als Rasenfläche 4.260,00 €

Verlängerung von Wahlgrabstätten l) Sarg – Wahlgrab, 2 Stellen pro Jahr 100,00 € m) Sarg – Wahlgrab, 3 und mehr Stellen pro Jahr 120,00 € n) Urnen – Wahlgrab, 2 Stellen pro Jahr 70,00 € o) Baum – Urnen – Wahlgrab, 2 Stellen als Rasenfläche pro Jahr 150,00 € p) Kinder – Wahlgrab bis 5 Jahren pro Jahr 20,00 €

Benutzung Leichenkammern und Friedhofskapelle q) Benutzung einer Leichenkammer pro Tag 90,00 € r) Benutzung der Friedhofskapelle pro Nutzung 125,00 €

Vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte s) Pflege für ein Sarg – Grab, 1 Stelle pro Jahr inkl. 19% Umsatzsteuer 47,60 € t) Pflege für ein Urnen – Grab, 1 Stelle pro Jahr inkl. 19% Umsatzsteuer 41,65 € u) Entfernung und Entsorgung des Grabmals, einmalig im Voraus inkl. 19% Umsatzsteuer 119,00 €

Bei der „Verlängerung von Wahlgrabstätten“ und der „vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte“ ist der Monatsbetrag auf je 1/12 der Jahresgebühr herunter zu rechnen.

§ 2 – Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung bzw. der Überlassung eines Grabes, einer Lei-chenkammer und der Friedhofskapelle sowie der Inanspruchnahme der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte.

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Han-deln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Beim Tode des Verpflichteten geht die Gebührenpflicht auf dessen Rechtsnachfolger über.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist an die Stadtkasse Olsberg zu entrichten.

(2) In Härtefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

§ 4 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. geltenden Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47 / SGV. NRW. 303) in der z. Z. geltenden Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003, GV. NRW. S. 156 / SGV NRW 2010), in der z. Z. geltenden Fassung.

§ 5

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 14.12.2023 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.06.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 23.06.2022

Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 23.06.2022

Ursprungsfassung: 23.06.2022 Nachtragssatzungen:

Ratsbeschluss am: 23.06.2022

Veröffentlichung im Amts-blatt:

08.07.2022

Inkrafttreten: 09.07.2022

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bezeichnung des Friedhofes

§ 2 – Benutzung des Friedhofes

§ 3 – Begriffsbestimmungen

§ 4 – Nutzungsrecht

§ 5 – Zuständigkeiten

§ 6 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 – Särge und Urnen

§ 11 – Arten der Gräber

§ 12 – Ausheben der Gräber

§ 13 – Ruhezeit

§ 14 – Umbettungen

§ 15 – Grabpflege der zu bepflanzenden Grabstätten

§ 16 – Vernachlässigung der Grabpflege

IV. Gräber

§ 17 – Sarg - Wahlgräber mit Bepflanzung

§ 18 – Urnen - Wahlgräber mit Bepflanzung

§ 19 – Kinder – Wahlgräber mit Bepflanzung

§ 20 – Sarg - Reihengräber mit Bepflanzung

§ 21 – Urnen - Reihengräber mit Bepflanzung

§ 22 – Anonyme Urnen - Reihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld als Rasenfläche

§ 23 – Sarg - Reihengräber als Rasenfläche

§ 24 – Urnen - Reihengräber als Rasenfläche

§ 25 – Baum – Urnen – Reihengräber als Rasenfläche

§ 25a Baum – Urnen – Wahlgräber als Rasenfläche

§ 26 – Vorzeitige Rückgabe

§ 27 – Ehrengräber

V. Grabmale / Grabplatten / Edelstahlplatten

§ 28 – Allgemeines

§ 29 – Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 30 – Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung

VI. Leichenkammern und Friedhofskapelle

§ 31 – Allgemeines

§ 32 – Benutzung der Leichenkammern

§ 33 – Benutzung der Friedhofskapelle

VII. Schlussbestimmungen

§ 34 – Haftung

§ 35 – Gebühren

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

§ 37 – Verpflichtungen

§ 38 – Rechtsmittel

§ 39 – Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Olsberg für den Friedhof Kernstadt vom 23.06.2022

Präambel

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW s. 405) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buch-stabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen sowie unter Berücksichtigung des Vertrages der Stadt Olsberg mit der Katholischen Kirchengemeinde Bigge vom 24.01.2007 und der Vereinbarung mit Herrn Clemens Freiherr von Wendt vom 30.11.2006 hat der Rat der Stadt Olsberg am 23.06.2022 folgende Friedhofssatzung für den Friedhof Kernstadt beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bezeichnung des Friedhofs

Der Friedhof ist in der Flurkarte der Stadt Olsberg, Gemarkung Bigge in Flur 4 ausgewiesen. Er umfasst die Grundstücke folgender Eigentümer:

Flurstück Nr. 9, teilweise, Stadt Olsberg Flurstück Nr. 10 Pastorat zu Bigge Flurstück Nr. 11 Stadt Olsberg Flurstück Nr. 12 Kath. Kirchengemeinde Bigge Flurstück Nr. 13 Stadt Olsberg Flurstück Nr. 14 Clemens Freiherr von Wendt,

Adelebsen-Güntersen Flurstück Nr. 15 Kath. Kirchengemeinde Bigge Flurstück Nr. 27 Stadt Olsberg Flurstück Nr. 493 Stadt Olsberg Flurstück Nr. 507, teilweise Stadt Olsberg Flurstück Nr. 643 Stadt Olsberg Flurstück Nr. 648 Stadt Olsberg

§ 2 – Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten)

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadtteile Bigge, Olsberg oder Helmeringhausen gewesen sind,

b) die früher Einwohner der Stadtteile Bigge, Olsberg oder Helmeringhausen gewesen sind,

c) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder

d) deren Kinder oder Eltern Einwohner der Stadtteile Bigge, Olsberg oder Helmering-hausen sind.

Voraussetzung für die Berechtigung zur Bestattung nach Buchstabe b) und anderer Sonder-fälle ist, dass die Sicherstellung der Grabpflege für die Dauer der genehmigten Nutzungszeit in geeigneter Form nachgewiesen wird.

Diese Regelung gilt nicht für das im Eigentum des Herrn Clemens Freiherr von Wendt, Ade-lebsen-Güntersen, oder dessen Rechtsnachfolger stehendem Grundstück.

Für die Beisetzung anderer, nicht unter Absatz 1 fallender Personen, bedarf es der besonde-ren Genehmigung der Stadt Olsberg.

(2) Die Bestattung auf dem Friedhof darf dann nicht verweigert werden, wenn eine andere an-gemessene Bestattungsmöglichkeit nicht besteht.

(3) Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vor-schriften.

(4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden, soweit sie nicht dieser Fried-hofssatzung widersprechen, gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen.

(5) Gräber werden nur nach den in dieser Friedhofssatzung enthaltenen Vorschriften überlassen.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Innerhalb dieser Satzung wird der Begriff der Stadt Olsberg synonym auch für dessen Beauf-tragte verwendet.

(2) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Stadt Olsberg zugewiesen worden ist.

§ 4 – Nutzungsrecht

(1) Nutzungsrechte an Gräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Mit dem Tag der Bestattung und Zahlung der fälligen Gebühr beginnt das Nutzungsrecht.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Art bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm schriftlich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getrof-fen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) Kinder d) Stiefkinder e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) Eltern g) Geschwister h) Stiefgeschwister i) nicht unter a.) bis h.) fallende Erben j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der v. g. Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bis-herigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.

(4) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Stadt Olsberg ist nicht möglich. Wenn innerhalb der Nutzungszeit auf das Grab verzichtet wird, verbleibt die beim Erwerb gezahlte Gebühr in voller Höhe bei der Stadt Olsberg. Eine Erstattung ist nicht mög-lich.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale einschl. sonstiger baulicher Anlagen, Einfas-sungen, Einfriedigung und sämtlicher Aufwuchs zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Stadt Olsberg berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Olsberg ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Olsberg über. Sofern Grabstätten von der Stadt Olsberg abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 5 – Zuständigkeiten

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes sowie des Beerdigungswesens obliegt der Stadt Olsberg.

(2) Mit der Aufsicht über den Friedhof wird ein Friedhofsgärtner beauftragt. Er hat darauf zu achten, dass die in dieser Friedhofssatzung erlassenen Ordnungsvorschriften befolgt werden. Verstöße gegen die Ordnung hat er der Stadt Olsberg anzuzeigen.

(3) Zuständig für die vergebene Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

§ 6 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung be-reits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. die Ruhezeit (bei Reihengräbern) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Olsberg in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

(5) Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Olsberg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten und außer Dienst gestelltem Friedhof bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Den Anordnungen der Stadt Olsberg ist Folge zu leisten. Diese hat in begründeten Fällen auch das Recht der Verweisung vom Friedhof.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) zu lärmen oder zu lagern,

b) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge für die Durchführung von Arbeiten an den Gräbern und Anlagen gem. § 6 der Friedhofssatzung zu befahren.

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten durch-zuführen.

Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen nur die Wegeflächen benutzen. Verunreinigun-gen sind vom Besitzer zu entfernen.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten an den Grabstellen und Anlagen durch Gewerbetreibende dürfen ausgeführt wer-den, sofern sie mit den Bestimmungen der Friedhofssatzung im Einklang stehen, schnellstens erledigt werden, dem Friedhofsgärtner rechtzeitig vorher angezeigt worden sind und dieser keine Bedenken dagegen erhoben hat. Hat der Friedhofsgärtner Bedenken, so ist von diesem die Entscheidung der Stadt Olsberg einzuholen.

(2) Die längere Lagerung von Material vor oder nach Durchführung von Arbeiten ist nicht gestat-tet.

(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer beruflichen Arbeiten das Befahren der Wege, soweit diese zu befahren sind, mit geeigneten Fahrgeräten gestattet.

(4) Gewerbetreibenden, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen der Fried-hofssatzung und den in diesem Rahmen erteilten Anordnungen des Friedhofsgärtners versto-ßen haben, kann durch die Stadt Olsberg das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.

(5) Durch Gewerbetreibende angerichtete Schäden an Wegen, Anlagen und Gräbern sind in vol-lem Umfange sofort auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Weigerungsfalle kann die Stadt Ols-berg nach Androhung Ersatzvornahme auf Kosten des Haftpflichtigen vornehmen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat.

(2) Jede Bestattung ist umgehend nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Olsberg an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Die Stadt Olsberg setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Nach Möglichkeit sind die Wünsche der Hinterbliebenen zu berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen nicht statt. Samstags sollen Bestattungen nur vormittags stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung ist bei Anmeldung eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen.

(6) Die Stadt Olsberg führt eine Begräbnisliste, in die Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen, der Tag der Beerdigung und die genaue Bezeichnung der Grabstelle einzutragen sind.

Bei Aschenbeisetzungen (Urnenbeisetzungen) außerhalb der dafür vorgesehenen Urnengrä-ber ist hierauf besonders hinzuweisen.

(7) Unberührt bleiben Sondervorschriften anderer Behörden über die Freigabe zur Bestattung.

§ 10 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen in-nerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus natürlichen leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

§ 11 – Arten der Gräber

(1) Die Gräber bleiben Eigentum der Stadt Olsberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Gräber werden unterschieden in

a) Sarg - Wahlgräber mit Bepflanzung

b) Urnen - Wahlgräber mit Bepflanzung

c) Kinder – Wahlgräber mit Bepflanzung

d) Sarg - Reihengräber mit Bepflanzung

e) Urnen - Reihengräber mit Bepflanzung

f) Anonyme Urnen - Reihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld als Rasenfläche

g) Sarg - Reihengräber als Rasenfläche

h) Urnen - Reihengräber als Rasenfläche

i) Baum – Urnen – Reihengräber als Rasenfläche

j) Baum – Urnen – Wahlgräber als Rasenfläche

h) Ehrengräber

(3) In jeder einzelnen Grabstätte, gleich ob es sich um ein Reihen- oder um ein Wahlgrab han-delt, darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

Ausnahmen sind nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Olsberg gestattet, bei der Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen Kindern, Tot- und Fehlgeburten so-wie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehö-rigen, und bei der Beerdigung gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren. Voraus-setzung ist allerdings, dass die Bestattung in diesen Fällen in einem Gemeinschaftssarg er-folgt.

(4) Die Anlegung von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständi-gen Ordnungsbehörde zulässig. Sie sind würdig herzurichten.

§ 12 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Olsberg ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Werden beim Ausheben eines Grabes einzelne Leichen- oder Sargteile vorgefunden, so müs-sen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder versenkt werden. Falls noch nicht verweste Leichen angetroffen werden, ist das angefangene Grab sofort wie-der zu schließen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Das Ausmauern von Gräbern ist nicht zulässig.

(5) Über dem Grab ist, in der Höhe den vorhandenen Grabstätten angepasst, ein Grabhügel zu errichten.

§ 13 – Ruhezeit

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis 5 Jahren 25 Jahre.

§ 14 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Olsberg.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechtes des Toten ein besonders strenger Prüfmaß-stab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofes so-wie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde ausgegra-ben werden.

(5) Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(6) Antragsberechtigt ist (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(7) Alle Umbettungen werden von der Stadt Olsberg durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(8) Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

§ 15 – Grabpflege der zu bepflanzenden Grabstätten

(1) Die zu bepflanzenden Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ord-nungsgemäß zu unterhalten. Hierzu ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfol-ger verpflichtet.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. Höhere einzelne Bepflanzungen (z. B. Bäume, Büsche) dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten

(3) Pflanzen, die über die Grenzen der Grabstätte hinauswachsen, über 2,00 m in der Höhe er-reicht haben oder eine sonstige Beeinträchtigung darstellen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. Die Stadt Olsberg kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen und nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

§ 16 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Olsberg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsbe-rechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Olsberg in diesem Fall die Grab-stätte auf seine Kosten in Ordnung bringen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht durch einen besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Olsberg in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Olsberg

a) die Grabstätte abräumen und einebnen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Olsberg den Grabschmuck entfernen.

IV. Gräber

§ 17 – Sarg - Wahlgräber mit Bepflanzung

(1) Sarg - Wahlgräber sind zu bepflanzende mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(3) In Sarg - Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet wer-den. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Ols-berg.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, b) Lebenspartner, nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, d) angenommene Kinder und Geschwister, e) die Ehegatten der unter c) genannten Personen f) die nicht unter a) bis d) fallenden Erben.

(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden, mindestens für 5 Jahre und längstens für 30 Jahre. Eine zweite und weitere Belegung der Grabstellen eines Sarg - Wahlgrabes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn die Genehmigung für die Verlängerung erteilt wor-den ist. Eine Verlängerung ist nur geschlossen für sämtliche Grabstellen eines Wahlgrabes möglich. Die Stadt Olsberg kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schlie-ßung nach § 6 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(5) Die Sarg - Wahlgräber haben folgende Richtmaße:

Sarg - Wahlgrab mit zwei Stellen:

Länge 2,40 m; Breite 2,50 m, kein Abstand

Sarg - Wahlgrab mit drei Stellen:

Länge 2,40 m x 3,75 m, kein Abstand

Bei Sarg - Wahlgräbern mit mehr als 3 Stellen ergibt sich unter Zugrundelegung der v. g. Maße die gesamte Breite.

Der Abstand zwischen den einzelnen Sarg - Wahlgräbern wird durch die Stadt Olsberg be-stimmt. Bei zusammenhängenden gärtnerisch entsprechend gestalteten Grabfeldern ohne Einfassung entfällt ein Abstand.

(6) Platten zur Grababdeckung von bepflanzten Sarg - Grabstätten dürfen bestehen und nicht mehr als 40% der Grabstätte bedecken, da aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhezeit gem. § 13 auch zum Abschluss kommt.

§ 18 – Urnen - Wahlgräber mit Bepflanzung

(1) Urnen - Wahlgräber sind zu bepflanzende Doppel-Grabstätten für Feuerbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(3) In Urnen - Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Olsberg.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, b) Lebenspartner, nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, d) angenommene Kinder und Geschwister, e) die Ehegatten der unter c) genannten Personen f) die nicht unter a) bis d) fallenden Erben.

(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden, mindestens für 5 Jahre und längstens für 30 Jahre. Eine zweite und weitere Belegung der Grabstellen eines Urnen - Wahlgrabes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn die Genehmigung für die Verlängerung erteilt worden ist. Eine Verlängerung ist nur geschlossen für sämtliche Grabstellen eines Wahlgrabes möglich. Die Stadt Olsberg kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schlie-ßung nach § 6 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(5) Die Urnen - Wahlgräber haben folgende Richtmaße:

Länge 2,00 m; Breite 1,00 m

Der Abstand zwischen den einzelnen Urnen - Wahlgräbern wird durch die Stadt Olsberg be-stimmt. Bei zusammenhängenden gärtnerisch entsprechend gestalteten Grabfeldern ohne Einfassung entfällt ein Abstand.

§ 19 – Kinder - Wahlgräber mit Bepflanzung

(1) Kinder - Wahlgräber sind zu bepflanzende Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen für Kinder bis zu 5 Jahren, deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Es handelt sich hierbei um Einzelgräber.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden, mindestens jedoch für 5 Jahre.

Die Stadt Olsberg kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach

§ 6 dieser Satzung beabsichtigt ist oder dieser Teil des Friedhofes nicht mehr belegt wird.

(3) Die Kinder - Wahlgräber haben folgende Richtmaße:

Länge 1,20 m; Breite 0,90 m

Der Abstand zwischen den einzelnen Kinder - Wahlgräbern wird durch die Stadt Olsberg be-stimmt.

(4) Platten zur Grababdeckung von bepflanzten Sarg - Grabstätten dürfen bestehen und nicht mehr als 40% der Grabstätte bedecken, da aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhezeit gem. § 13 auch zum Abschluss kommt.

§ 20 – Sarg - Reihengräber mit Bepflanzung

(1) Sarg - Reihengräber sind zu bepflanzende Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Sarg - Reihengrab ist nicht möglich.

(3) Die Sarg - Reihengräber haben folgende Richtmaße:

Länge 2,40 m; Breite 1,20 m

(4) Platten zur Grababdeckung von bepflanzten Sarg - Grabstätten dürfen bestehen und nicht mehr als 40% der Grabstätte bedecken, da aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhezeit gem. § 13 auch zum Abschluss kommt.

§ 21 – Urnen - Reihengräber mit Bepflanzung

(1) Urnen - Reihengräber sind zu bepflanzende Grabstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnen - Reihengrab ist nicht möglich.

(3) Die Urnen - Reihengräber haben folgende Richtmaße:

Länge 1,00 m; Breite 1,00 m

§ 22 – Anonyme Urnen - Reihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld als Rasenfläche

(1) Anonyme Urnen - Reihengräber sind Grabstätten als Rasenfläche für Feuerbestattungen in einem Gemeinschaftsgrabfeld, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem anonymen Urnen - Reihengrab ist nicht möglich.

(3) Die anonymen Urnen - Reihengräber haben folgende Richtmaße:

Länge 0,50 m; Breite 0,50 m

(4) Die anonymen Urnen - Reihengräber werden eingesät und für die Dauer der Ruhefrist von der Stadt Olsberg unterhalten.

(5) Auf anonymen Urnen - Gräbern ist Grabschmuck jeglicher Art sowie die Aufbringung von Grabmalen oder -platten nicht zulässig.

(6) Grablichter für die anonymen Urnen - Gräber dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden.

§ 23 – Sarg - Reihengräber als Rasenfläche

(1) Sarg - Reihengräber sind Grabstätten als Rasenfläche für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Sarg - Reihengrab ist nicht möglich.

(3) Die Sarg - Reihengräber haben folgende Richtmaße:

Länge 2,40 m; Breite 1,20 m

(4) Die Sarg - Reihengräber werden eingesät und für die Dauer der Ruhefrist von der Stadt Ols-berg unterhalten.

(5) Auf Sarg – Reihengräbern sind Grabschmuck und Grablichter nur in der Zeit von Allerheiligen bis Gründonnerstag gestattet.

Während der übrigen Zeit sind diese nur auf der dafür vorgesehen Fläche abzustellen.

Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck und Grablichter werden von der Stadt Olsberg ab-geräumt und entsorgt.

§ 24 – Urnen - Reihengräber als Rasenfläche

(1) Urnen - Reihengräber sind Grabstätten als Rasenfläche für Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnen - Reihengrab ist nicht möglich.

(3) Die Urnen - Reihengräber haben folgende Richtmaße:

Länge 0,70 m; Breite 0,70 m

(4) Die Urnen - Reihengräber werden eingesät und für die Dauer der Ruhefrist von der Stadt Olsberg unterhalten.

(5) Auf Urnen – Reihengräbern sind Grabschmuck und Grablichter nur in der Zeit von Allerheiligen bis Gründonnerstag gestattet.

Während der übrigen Zeit sind diese nur auf der dafür vorgesehen Fläche abzustellen.

Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck und Grablichter werden von der Stadt Olsberg ab-geräumt und entsorgt.

§ 25 – Baum - Urnen – Reihengräber als Rasenfläche

(1) Baum - Urnen - Reihengräber sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach im Wurzelbereich eines Baumes belegt werden. Die Bäume sowie die sie umgebenen Rasenflä-chen werden von der Stadt Olsberg gepflegt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Baum – Urnen - Reihengrab ist nicht mög-lich.

(3) Auf Baum - Urnen – Reihengräbern sind Grabschmuck und Grablichter nur in der Zeit von Allerheiligen bis Gründonnerstag gestattet.

Während der übrigen Zeit sind diese nur auf der dafür vorgesehen Fläche abzustellen.

Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck und Grablichter werden von der Stadt Olsberg ab-geräumt und entsorgt.

(4) Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung eines Baumes wegen Krankheit oder Schäden wird eine Ersatzpflanzung an selber Stelle vorgenommen.

§ 25a – Baum - Urnen – Wahlgräber als Rasenfläche

(1) Baum - Urnen - Wahlgräber sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die im Wurzelbereich eines Baumes als Doppel-Grabstätten vergeben werden. Die Lage wird von der Stadt Olsberg vorgegeben. Die Bäume sowie die sie umgebenen Rasenflächen werden von der Stadt Olsberg gepflegt.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(3) In Baum – Urnen - Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen be-stattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Olsberg.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, b) Lebenspartner, nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, d) angenommene Kinder und Geschwister, e) die Ehegatten der unter c) genannten Personen f) die nicht unter a) bis d) fallenden Erben.

(4) Das Nutzungsrecht kann einmalig in Form der 2. Belegung der Grabstätte, die innerhalb von 30 Jahren (Ruhezeit) zu erfolgen hat, verlängert werden. Diese Verlängerung ist nur geschlos-sen für beide Grabstellen eines Wahlgrabes möglich. Die Stadt Olsberg kann die Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 6 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(5) Auf Baum - Urnen – Wahlgräbern sind Grabschmuck und Grablichter nur in der Zeit von Aller-heiligen bis Gründonnerstag gestattet.

Während der übrigen Zeit sind diese nur auf der dafür vorgesehen Fläche abzustellen.

Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck und Grablichter werden von der Stadt Olsberg ab-geräumt und entsorgt.

(6) Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung eines Baumes wegen Krankheit oder Schäden wird eine Ersatzpflanzung an selber Stelle vorgenommen.

§ 26 – Vorzeitige Rückgabe

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit können zu bepflanzende Grabstätten an die Stadt Olsberg zurückge-geben werden. Die vorzeitige Rückgabe ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadt Olsberg zu beantragen. Für die Restlaufzeit wird eine jährliche Gebühr für die weitere Pflege durch die Stadt Olsberg erhoben. Diese Gebühr ist im Voraus zu zahlen. Ge-zahlte Grabstättengebühren werden nicht erstattet.

(2) Das Abräumen der Grabstätte – mit Ausnahme des Grabsteins - erfolgt durch den Nutzungs-berechtigten.

§ 27 – Ehrengräber

(1) Ehrengräber dienen der Bestattung von Priestern, die Einwohner der Stadtteile Bigge, Ols-berg oder Helmeringhausen waren.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt der Stadt Ols-berg.

V. Grabmale / Grabplatte / Edelstahlplatten

§ 28 – Allgemeines

(1) Grabmale (Stein, Holz, Metall, …) zur Kennzeichnung der Grabstätte sind zwingend erforder-lich und nur zulässig auf folgenden Grabstätten:

a) Sarg - Wahlgräber (mit Bepflanzung)

b) Urnen - Wahlgräber (mit Bepflanzung)

c) Kinder – Wahlgräber Sarg / Urne (mit Bepflanzung)

d) Sarg - Reihengräber (mit Bepflanzung)

e) Urnen - Reihengräber (mit Bepflanzung)

Grabmale dürfen die max. Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bei Kinder – Wahlgräbern beträgt die max. Höhe 0,80 m.

(2) Grabplatten (Stein) zur Kennzeichnung der Grabstätte sind zwingend erforderlich und nur zulässig auf:

a) Sarg - Reihengräber (Rasen)

b) Urnen - Reihengräber (Rasen)

Grabplatten dürfen die max. Größe von 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten und müssen mind. 0,04 m stark sein.

Die Schrift ist in den Stein einzulassen. Eine aufgesetzte Schrift oder sonstige aufgesetzte Verzierungen sind nicht zulässig.

Die Grabplatte ist der Stadt Olsberg zu übergeben, die diese dann aufbringt.

(3) Edelstahl-Platten zur Kennzeichnung der Grabstätte sind zwingend erforderlich und nur zu-lässig auf Baum – Urnen – Reihengräbern und Baum – Urnen – Wahlgräbern.

Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

a) Material: Edelstahl

b) Größe: 14 x 9 cm (Querformat)

c) Dicke: 0,02 cm

d) Schrift: Gravur

Diese Edelstahl-Platte ist der Stadt Olsberg zu übergeben, die diese dann anbringt.

(4) Grabmale, Grabplatten und Edelstahl-Platten müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbei-tung an die Umgebung anpassen.

(5) Nicht gestattet sind Anlagen und Gestaltungen, die der Würde des Friedhofes und den Grundsätzen dieser Friedhofssatzung nicht entsprechen.

(6) Firmenbezeichnungen sind auf Grabmalen, Grabplatten und Edelstahl-Platten nicht zugelas-sen.

(7) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grabplatten, Edelstahlta-feln o. ä. und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Stadt Olsberg entfernt werden.

§ 29 – Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Im Fall von Grabmälern, Grabplatten und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Stadt Ols-berg eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Ar-beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Be-seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), vorzule-gen

(2) Alternativ ist die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Her-stellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Auf-bringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 30 – Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit gewährleisten.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er-scheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Olsberg auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Olsberg nicht innerhalb einer festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Olsberg berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Olsberg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabma-len oder Grabmalteilen verursacht wird.

VI. Leichenkammern und Friedhofskapelle

§ 31 – Allgemeines

Die Benutzung der Leichenkammern und der Friedhofskapelle ist mit der Stadt Olsberg abzustim-men.

§ 32 – Benutzung der Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.

(2) Das Reinigen und Ankleiden Verstorbener in den Leichenkammern ist untersagt.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen sehen. Zu diesem Zweck kann die Stadt Olsberg an die Angehö-rigen einen Schlüssel aushändigen.

(4) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung end-gültig zu schließen.

(5) Die Särge der Toten an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einer besonde-ren Leichenkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 – Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern während der vereinbarten Zeit zur Verfügung.

(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Aus-stellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teil-nehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof muss gewährleisten, dass ein wür-diger Rahmen gewahrt bleibt.

VII. Schlussbestimmungen

§ 34 – Haftung

Die Stadt Olsberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedho-fes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl oder Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.

Im Übrigen haftet die Stadt Olsberg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes, der Friedhofskapelle und den Leichenkammern sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeiten mit ei-ner Geldbuße geahndet werden.

§ 37 – Verpflichtungen

Verpflichtungen (Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen), die sich aus dieser Satzung ergeben, können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-West-falen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung erzwungen werden.

§ 38 – Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 17.12.2020 außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Olsberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Olsberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Olsberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Olsberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Olsberg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Olsberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Olsberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €