🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.09.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Griefstedt
F ri e d hofsge b ü h re n s atz u n gfür die Gemeinde Griefstedt Der Gemeinderat Griefstedt hat in seiner Sitzung vom 22.09.2021 mtt Beschlussnummer 34-5-21-201 aufgrund der SS 19 Abs. 1 und 21der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit SS 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweilsgültigen Fassung, folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Griefstedterlassen: s1 Gebührenerhebung Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Griefstedt in der jeweils geltenden Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. s2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind :
a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (Th ü rBestG) Bestattu ngspfl ichtigeb) bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragstellerc) Wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungenbeantragt oder in Auftrag gibt (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller, b) diejenige Peron, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Is3 Rechtsbehelfe / Zwangsm ittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regelnsich nach den Bestimmungen der Venrualtungsgerichtsordnung in der jeweilsgültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzungerlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Venraltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. ll, Gebührens4 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben 75,00 Euros5 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätteund Urnenwahlgrabstätte Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebührenerhoben:
a) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 80,19 Eurob) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 160,38 Euroc) Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes werden erhoben 72,17 Eurod) Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabanlage ,,Grüner Rasen" 24,06 Euro
2) 1)
e) in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen je Urne (max, 4 Urnen) 48,11 Euro 0 Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgrabstätten (Einzelgrab) je Grabstätte und Jahr 3,21 Eurog) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr 3,21 Euro Bei einer nachträglichen Beisetzung einer oder mehrerer Urnen in einerbereits enruorbenen Grabstätte wird die Nutzungszeit so verlängert, dass die Ruhefristen der Grabstätten gewährt werden. Entsprechend der Art der Grabstätte kommen für eine evtl. Verlängerung der Nutzungszeit die Gebühren pro Jahr laut der zu diesem Zeitpunkt gültiger Gebührensatzung in Ansatz. s6 Gestattungsgebühren Für die Gestattung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf demgemeindeeigenen Friedhof werden folgende Gebühren erhoben:
- Einmalberechtigungskarte
10,00 Euros7 Umbettungen (Verwaltungsgebühren) 1) 2) Für die Umbettung einer Leiche Für die Umbettung einer Urne 10,00 Euro 10,00 Euro Js8 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (SS 21 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebührenerhoben:
- bei Wahlgrabstätten je Grabstelle
93,82 Euro
- bei Kindergrabstätte
46,91 Euro
- bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
46,91 Eurose F ried h ofs u nte rha ltu n gs ge b ü h r Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr erhoben 15,00 Euro Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils bis zum 01 .07 . des laufenden Jahresfällig. s10 Pflegekosten der Gemei nschaftsg raban lage,, G rü ner Rasen " Zur Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage wird ein einmaliger Pflegekostenanteilpro Nutzer von erhoben. 277,00 Euros11 Entstehung von Ansprüchen und Fälligkeiten
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebüh renbescheides fällig. s12 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, jedoch frühestens am
- 01.01. .2021, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.1 1.2011 mit ihren Anderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bürgermeister Beschlossen am: 22.09.2021 Datum der Ausfertigung: 25.1 1 .2020 Eingangsvermerk der Rechtsaufs ichtsbehörde : 05. 1 0.2021 Rechtliche U nbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 05.10.2021 Aktz.: 752.041:68015 Bekan ntmach u ngsvermerk Diese Satzung wurde am 18.1 1.2021 an der in $ 1 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Griefstedt festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum vom 18.1 1 .2021 bis 28. 11.2021 angeschlagen. Bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück ("
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung Friedhofssatzungder Gemeinde Griefstedt Der Gemeinderat Griefstedt hat in seiner Sitzung vom 22.09.2021mit Beschlussnummer 3,!-5-21-204 aufgrund der SS 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Juni 2O2O (GVBI. S.22Tl2TA) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2OO4 (GVBI. S. Sgb), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBI. 229,266) folgende Satzung fürden Friedhof der Gemeinde Griefstedt erlassen: l. Allqemeine Bestimmunqens1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemarkung Griefstedt gelegenen und von ihrverwalteten Frledhof. s2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken andie Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Griefstedt waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhofaußerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. s3 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund fürweitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Venryendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungenausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtenfür die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrageine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. Die Kosten trägt der Verursacher der Umbettung. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der N utzu ngsberechtigte eine r Wah lg rabstätte/U rnenwah lgrabstätte erhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohnebesonderen Aufiryand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wa h lg rabstätten/U rnenwah lg rabstätten dem N utzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Fried hofsteilen hergerichtet. ll. Ordnunqsvorschriftens4 öffnungszeiten Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsvenrualtung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an dem Friedhofseingang bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Fried hofsverwaltu ng getroffen werden. Die Friedhofsvenrualtüng kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder ei nzel ner Fried hofsteile vorübergehend u ntersagen' s5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagenund Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsvenrualtung'
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Diensteanzubieten oder dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzungd) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverualtung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofträgers. 0 Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zubeschäd igen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigtenrveise zubetreten,
h) Abraum und Abfälle aller Ar1 außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
j) Das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,
k) Das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schäd lin gsbekämpfu ngsm ittel, Pestiziden sowie ätzenden Stei n rei n igern. Die Friedhofsvenryaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Venrualtungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (SS 71a bis 71e ThürVwVfG). s6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben diegewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsvenryaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsvenrualtung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft pflichtve rsicheru n gssch utz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten F ried hofspersonal auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof schuldhaft verursachen.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf deröffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13,00 Uhr zu beenden. Soweitöffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsvenrualtung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnah mestellen der Fried höfe gerei n igt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denendie Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwenruiegenden Verstoß ist die Mahnungentbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimm u ngen des Th ü ri n ger Verwaltu n gsverfah rensgesetzes (Th ü rVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (SS 71a bis 71e ThürVwVfG). I I l. Bestattu ngsvorsch riftens7 Anzeigepflicht u nd Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher enruorbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfotgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagennach Feststellung des Todes erfolgen, Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden, Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kostendes Bestattungspflichtigen in einer Wahlgrabstätte/ einer Urnenwahlgrabstätte/einer U rnen gemei nschaftsg rabstätte bestatteUbeigesetzt.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall auswichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofernöffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsvenryaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen, (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. s8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungendürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffenhergestellt sein. (2) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsveruraltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5 Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,25 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein, (5) Das Material der Urnen sollten aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigen Ton, Holz, dünnwandigen Blech, Hartpappe o.ä., sein. Bei einer Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten, se Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder beauftragten Drittenausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber durch ein vom Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsunternehmen kann von der Fried hofsvenrualtung zugelassen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 munter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. s10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahres 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenrualtung, Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte in eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten, bei U rnen resten in die U rnengemeinschaftsgrabanlage umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der ver{ügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach $ 13 Abs, 5 vorzulegen. lnden Fällen des $ 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. S 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, von Amts wegen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettetwerden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsvenrvaltung überwacht, die sich dabeieines gewerblichen Unternehmens bedienen muss. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Urnenumbettungen sind ganzjährig möglich. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (10) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen istuntersagt und wird strafrechtlich verfolgt. lV. Grabstättens12 Arten der Grabstäfren (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung enruorben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen)
d) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Enruerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. s13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Enryerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen, (2) Ein Wiederenruerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur auf Antragund nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn dierestliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens fürdie Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederenruorben werden.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (4) ln jeder Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen können zusätzlich bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden. ln diesen Grabstätten ist es auch möglich, Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen mit der Erstbeisetzung als Urnenbeisetzung zu nutzen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederenuorbenwerden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Graburkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablaufder Ruhezeiten und Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltungunter Beachtung eines Karenzzeitraumes von einem Jahr über die Grabstätte undderen Zubehör verfügen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Enruerber für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertagen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen N utzungsberechtigten über: auf den überlebenden Ehegatten, und auch zwar dann, wenn Kinder auseiner früheren Ehe vorhanden sind, auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft, auf die ehelichen, nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, auf die Elternauf die Geschwisterauf die Stiefgeschwisterauf die nicht unter 1-9 fallenden Erbenlnnerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreisübertragen werden. Dir Zustimmung der Friedhofsvenryaltung ist einzuholen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und derdazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zuwerden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Die Nutzungsberechtigten haben jede,\nderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. lm Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsvenaraltung nicht für den daraus entstehenden Schaden, 7II
730-0'l -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. s{4 Urnenwahlgrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetztwerden ina) U rnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabanlage (Grüner Rasen)
c) Grabstätten für Erdbestattungen (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage im Benehmen mit dem Enverber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, diein einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größeder Grabstätte, Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25qm. (3) Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen) sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahlvon Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Eine Namensnennung, sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht. (4) Die Ruhezeit der Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage beträgt 15 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in einer UGA nichtenruorben. Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Alle Urnenbeisetzungen in den Urnengemeinschaftsanlagen erfolgen in anonymer Form. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstättens15 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. I
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung V. Gestaftuns der Grabstättens16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dassder Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofesin seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz Vl. Grabmale und bauliche Anlasens17 Abtei I u n gen m it a I I gemei nen Gestaltu n gsvo rsc h riften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des $ 16 inihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinenzusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis '1,50 m Höhe 0,16 m undab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsvenrvaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenndies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Soweit der Friedhofsträger unter Beachtung des $ 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften Abs. 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagenals Ausnahme im Einzelfall zulassen. s18 Zustimmung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Friedhofsvenrualtung. Auch provisorische Grabmalesind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zubeantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie lnhalt, Form und Anordnung der lnschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen ingrößerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur alsnaturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung venruendet werden. sle Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nichtübereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angabenentsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsvenryaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlagc zuentfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, sokann die Friedhofsvenrualtung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der SS 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. s20 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsvenrualtung gleichzeitig mit der Zustimmung nach $ 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob dievorgesch riebene Fu nd amentieru ng d u rchgefü h rt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den S 17.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzungs21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Fried hofsverwaltu ng auf Kosten des Vera ntwortlichen Sicheru n gsma ßnah men (z.B.Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist d ie Fried hofsvenrualtungberechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zuentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild'auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird, (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzenvon Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen odersolche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsvenryaltung kann die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagenlnsoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmaljährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprÜft. s22 Entfernung (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim m u ng der Fried hofsverwaltu n g entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstättenoder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zulassen. Die Friedhofsvenrualtung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigebauliche Anlagen zu veruvahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehenentschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten der Beräumunghat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (3) Die Friedhofsvenraltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. s23 Verlängerung des Nutzungsrechtes (1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern/ Urnenwahlgräbern kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätteerstrecken. (2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzunggenommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (S 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist. Vll. Herrichtunq und Pfleqe der Grabstättens24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 16 hergerichtet unddauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstättenzu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzenbepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (a) Die Herrichtung und jede wesentliche Anderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Graburkunde vorzulegen, Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einermaßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nachder Bestattung, spätestens jedoch nach einem Jahr hergerichtet werden.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten ob I iegen aussch I ießtich der F ried hofsverwaltu n g. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (2. B Herbizide, lnsektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produktender Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die ander Pflanze verbleiben, nicht venruandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäumeund großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehrverwendetes Kleinzubehör (z.B.Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nichtverrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennungbereit gestellten Behältern zu entsorgen. s25 Abtei I u n ge n m it zusätzl ichen Gesta ltu n gsvo rsc h rifte n (1) Die Grabstätten müssen in ihrergesamten Fläche bepflanztwerden und sich in ihrergärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen, (2) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der $$ 24 und 16 für vertretbarhält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfallzulassen.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzungs26 Vernach lässigu ng der G rabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche ($ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsvenrvaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnungzu bringen. lst der Verantworlliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird derunbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Friedhofsvenrvaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried hofsverwaltu n g auf Kosten des Verantwortl ichena) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs, 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsvenryaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Vlll. Leichenhallen- und Trauerfeierns27 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfennur mit Erlaubnis der Friedhofsvenryaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeitensehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeieroder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene aneiner meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegendes Zustandes der Leiche bestehen. s28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Trauerhalle, am Grab oder An einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzung IX. Schlussvorschriftens2e Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nachden bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach $ 13 Abs. 1 oder $ 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt, Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeitder zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Die Verlängerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnungzur Friedhofssatzung. (4) lm Übrigen gilt diese Satzungs30 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Das betrifft u.a, Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus undsonstige Schäden. lm Übrigen haftet die Gemeinde nur beiVorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. s31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des $ 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (S 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des S 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenausführt,
- 3. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Diensteanbietet,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oderbeschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigtenrueise betritt,
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- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- d) entgegen S 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsvenaraltungdurchführt.
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (g 11),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (S 17),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (S 18),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsvenvaltung entfernt (S 22 Abs, 1),
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (SS 20,21 und 24),
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel venrvendet ($ 24 Abs. 8),
- k) Grabstätten entgegen $ 24 und $ 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oderentgegen den $ 24 oder $ 25 bepflanzt,
- l) Grabstätten vernachlässigt (S 26),
- m) die Leichenhalle entgegen $ 27 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, s32 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde venrualteten Friedhofs und seiner Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. s33 Gleichstellu ngsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gilt für alle Geschlechter
730-01 -20(01 5)-1 Friedhofsatzungs34 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, jedoch frühestens am
- 01.01. .2021, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.03.2010 mit ihren Anderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Nrt Mückeermeister Beschlossen am: 22.09.2021 Datum der Ausfertigung: 25.1 1 .2020 Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 05. 1 0 .2021 Rechtliche U nbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 05.10.2021 Aktz.: 752.031:68015 Bekan ntmach u ngsvermerk Diese Satzung wurde am 18. 11.2021 an der in $ 1 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Griefstedt festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.1 1 .2021 angeschlagen. Bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück (