🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.07.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dalheim
vom: 20.11.20201
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dalheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Dalheim, seiner Einrichtungen und Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner/innen
Gebührenschuldner/innen sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller/die Antragstellerin,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin,
- 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller/die Antragstellerin.
§ 3 – Sonstige Leistungen
Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 52 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.11.1988 einschließlich den Änderungssatzungen außer Kraft.
Dalheim, den 20.11.2020 Ortsgemeinde Dalheim Gertrude Hennig, Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dalheim vom 20.11.2020 i.d.F. der 2. Änderung
vom: 12.07.2022
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 135,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 333,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 270,00 €
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Namensgedenksäule - halbanonym
679,00 €
4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym 571,00 €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte 473,00 € b) eine Doppelgrabstätte 947,00 € c) eine Urnengrabstätte 338,00 € d) eine Urnenkammer 1.250,00 € e) eine Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte 663,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1. bei späteren Beisetzungen/Bestattungen für jedes volle Jahr für:
a) eine Einzelgrabstätte 19,00 € b) eine Doppelgrabstätte 38,00 € c) eine Urnengrabstätte 14,00 € d) eine Urnenkammer 50,00 € e) eine Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte 26,52 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- 3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. II Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene
a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell
600,00 € b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell
750,00 € c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell
750,00 € d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell
900,00 € e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell
300,00 € f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell
400,00 € g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell
375,00 € h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell
475,00 € i) für eine Urnenbeisetzung je Urne
220,00 € j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft
300,00 € k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre (gilt nur bei Erstellung)
200,00 € l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer
220,00 €
IV. Ausbettung für Umbettung
a) für jede Erdbestattung, einfach
1.100,00 € b) für jede Erdbestattung, vertieft
1.300,00 € c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach
550,00 € d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft
650,00 € e) für jede Urne
220,00 €
V. Sonstige Leistungen
- 1. Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:
a) Vorarbeiter, Std.
60,00 € b) Facharbeiter, Std.
50,00 € c) Betonabbruch größer 5 cm, to
70,00 € d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.
90,00 € e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.
90,00 € f) Einhängen von Grasmatten, pauschal
40,00 € g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal
200,00 € h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal
100,00 € i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis
j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal
60,00 €
2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.
- 3. Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben
VI. Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle 50,00 €
VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 29,00 €
b) Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 29,00 €
2. Genehmigung zur Errichtung von
a) Grabmale, Gedenktafeln, Gedenk- u. Verschlussplatten und Grababdeckungen
29,00 €
b) Einfassungen 12,00 €
3. Namensgedenkschilder an Gedenksäule im Rasengrabfeld - halbanonym 100,00 €
VIII. Auswärtigenzuschlag
Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 20 v. H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziff. I, II und VI erhoben. Ausgenommen hiervon sind Einwohner/Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren. Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.
1 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 12.07.2022 2 Satzung vom 20.12.2020 in Kraft getreten am 24.12.2020.
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F R I E D H O F S S A T Z U N G
der Ortsgemeinde D a l h e i m
vom 01.09.19931
INHALTSVERZEICHNIS
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit und Nutzungsrecht
§ 11 Umbettungen
- 4. GRABSTÄTTEN § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTATTEN
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. GRABMALE
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 18 a Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. LEICHENHALLE
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Dalheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dalheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren oder zu Lebzeiten mindestens 10 Jahre in der Gemeinde wohnten,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfeldes auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt- gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbart sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden
§ 62
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten hatten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet von § 5 Absatz 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibende und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(9) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNSVORSCHRIFTFN
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 83
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig. Mit Rücksicht auf die 25-jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metalleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 25-jährigen Ruhezeit um weitere 25 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Wurden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab oder Reihengrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne.
(4) Für die Bestattung von Urnen in Erd- oder Urnengrabstätten, müssen biologisch abbaubare Urnen (Zellstoff aus Pflanzen) verwendet werden.
(5) Das Material der Urnen die in den Kolumbarien/Urnenstelen beigesetzt werden, soll dauerhaft wasserdicht und nicht vergänglich sein.
§ 94
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 105
Ruhezeit und Nutzungsrecht
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre
(2) Das Nutzungsrecht beträgt:
(1) bei Erd- und Urnenreihengrabstätten 25 Jahre (2) bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten 25 Jahre (3) bei Urnenkammern (Urnenstelen) 25 Jahre (4) bei Rasengrabstätten 25 Jahre
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne auf eine dafür vorgesehene Fläche wiederzubestatten. .
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 3-5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. GRABSTÄTTEN
§ 126
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:
a)
- 1. Erdreihengrabstätten
- 2. Erdwahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 5. Urnenkammern (Urnestele) als Urnenwahlgrabstätten
- 6. Ehrengrabstätten
b) Rasengrabstätten mit Bodenplatten (für Beschriftung) als Urnenwahlgrabstätten
c) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten
1. Rasengrabfeld mit Namensgedenkstele (halbanonym) 2. anonymes Rasengrabfeld
(2) Die Grabpflege der Rasengrabfelder wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
- 1. Erdreihengrabstätten
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,20 m, Breite 0,80 m, b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,30 m, Breite 1,10 m, 2. Erdwahlgrabstätten je Grabstelle
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
Länge 1,20 m, Breite 0,80 m, b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 2,30 m, Breite 1,10 m c) für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m,
3. Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten
Länge 1,20 m, Breite 0,80 m,
4. Urnenrasengrabfelder
Länge 0,75 m, Breite 0,75 m,
5. Ehrengrabstätten
Länge mindestens 2,30 m, Breite mindestens 2,20 m.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.
(6) Die Neuanlage von Grüften und Grabgebäuden -,mit Ausnahme von Urnenkolumbarien – sind nicht zugelassen.
§ 137
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden/Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden ausgewiesen:
1. Erdreihengrabstätten
2. Urnenreihengrabstätten
3. Rasengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (anonym und halbanonym) mit einer Größe von 0,75 m x 0,75 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.
(3) Die Rasengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für je anonyme und halbanonyme Bestattungen werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit.
Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 148
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann in der Regel anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ist unbeschränkt und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer von 25 Jahren erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden,
(2) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Aushändigung einer Urkunde erworben, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestattungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs.
- 3. vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit nicht zurückerstattet.
§ 159
Urnengrabstätten, Urnenstelen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen c) in Wahlgrabstätten anstelle jeder zulässigen Erdbestattung zwei Urnen d) in Urnenkammern (Urnenstelen) bis zu zwei Urnen bzw.
drei Urnen ohne Überurne e) in Rasengrabstätten mit Bodenplatte für Beschriftung
je Begräbnisplatz bis zu zwei Urnen f) in Rasengrabstätten (anonym und halbanonym)
je Begräbnisplatz eine Urne
(2) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in ein Urnenwahlgrab ist ausgeschlossen. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt
(7) Ein Urnenwahlgrab hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,20 m.
(8) Die Urnenstele ist entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstele ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. Reservierungen von Urnenkammern sind nicht möglich.
(9) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen. Das Innenmaß jeder Kammer hat eine: Breite von 26 cm Tiefe von 40 cm
(10) In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. 3 Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden. (11) Für die Urnenstele gelten bestimmte Gestaltungsvorschriften. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(12) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, werden einheitliche Verschlussplatten festgelegt. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.
(13) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Urnenstelen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckung der Urnenstelen ist verboten.
(14) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 12 und 13 die Genehmigung verweigern.
(15) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten
(16) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. GRABMALE
§ 18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
§ 18 a10
Besondere Gestaltungsvorschriften
I. Rasengrabfeld mit Bodenplatte für Beschriftung
(1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. an diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen. Die Urnenbegräbnisplätze sind mit einer Bodenplatte als Abdeckung versehen.
(2) Auf der Abdeckung dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck- oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament – angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Platten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt § 19 entsprechend.
(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Bodenplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Wer die Bodenplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Bodenplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
(5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten. II. Rasengrabfeld mit Namensstele (halbanonym)
(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.
(2) Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden.
(3) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Namensstele. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf der Namensstele aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder aus Messing, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde.
(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Namensstele als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Veränderungen an der Stele sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer die Stele ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass Stele ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
(6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
(7) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(8) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.
III. Rasengrabfeld anonym
(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.
(2) In diesem Rasengrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig.
(3) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(4) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.“
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätten (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 2211
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Werden Grabmale, Einfassungen, sonstiges Grabzubehör und bauliche Anlagen im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
- 7. HERRICHTEN UND PFLFGF DFR GRABSTÄTTFN
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder abräumen und einsäen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. LEICHENHALLE
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 33 Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 2812
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
9. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 7 Kunststoffe verwendet
- 10. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 3013
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.04.1978 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Dalheim den 01.09.1993 Ortsgemeinde Dalheim
gez. Kauth Ortsbürgermeister
1 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020 2 § 6 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
§ 8 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
§ 9 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 20.11.2008
§ 10 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
§ 12 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
7 § 13 i.d.F. der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
§ 14 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 20.11.2008
§ 15 i.d.F. der der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020
10 § 18 a wurde mit der 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020 hinzugefügt 11 § 22 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 20.11.2008 12 § 28 Abs. 2 i.d.F. der Euro-Anpassungssatzung vom 31.10.2001 13 Satzung vom 01.09.1993 in Kraft getreten am 17.09.1993
Euro-Anpassungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2002
- 1. ÄndSatzung vom 20.11.2008 in Kraft getreten am 28.11.2008
- 2. ÄndSatzung vom 25.02.2010 in Kraft getreten am 26.02.2010
- 3. ÄndSatzung vom 16.08.2011 in Kraft getreten am 19.08.2011
- 4. ÄndSatzung vom 07.07.2020 in Kraft getreten am 20.08.2020
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
- 1. Änderungssatzung vom 15.06.2021 in Kraft getreten am 24.06.2021
- 2. Änderungssatzung vom 12.07.2022 in Kraft getreten am 20.07.2022