Friedhofsgebühren Bad Klosterlausnitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bad Klosterlausnitz · Thüringen · PLZ 07639

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1999 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌‍

G e b ü h r e n o r d n u n g

zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Bad Klosterlausnitz

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der neuen Bekanntmachung vom 14.4.1998 (GVBl. S. 73), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) und des § 27 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Klosterlausnitz vom 01. März 1999 hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der Sitzung vom 01. März 1999 die folgende

Gebührenordnung

beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Klosterlausnitz vom 01. März 1999 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die

Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind u. a. :

• die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,

• der überlebende Ehegatte,

• unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs-ordnung , und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheid fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Erdbestattung 650,- DM (332,34 EURO)

b) für Urnenbestattung 200,- DM (102,26 EURO)

(2) Sofern die Herstellung und das Schließen der Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 9 der Friedhofssatzung zulässig sind und durchgeführt werden, wird dafür keine Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn die Beauftragung eines Bestattungshauses durch den Antragsteller eigenständig erfolgt ist.

§ 6

Grabnutzungsgebühren

(1) Grabstätten für Erdbestattungen

Einzelerdgrab (Laufzeit 25 Jahre)

300,-- DM ( 153,39 EURO )

Doppelerdgrab (Laufzeit 25 Jahre pro 600,-- DM ( 306,78 EURO ) Bestattung in zeitlicher Abfolge)

Mehrfachgrab (Laufzeit 25 Jahre pro Bestattung in zeitlicher Abfolge) Vielfaches von 300,- DM ( 153,39 EURO) (2) Grüfte (Berechnung gemäß Abs. 1 )

(3) Urnengrabstätten

Doppelurnengrab (für 2 Urnen) (Laufzeit 20 Jahre pro Urne in zeitlicher Abfolge)

240,- DM (122,71 EURO)

Vierfachurnengrab (für 4 Urnen) (Laufzeit 20 Jahre pro Urne 360,- DM (184,07 EURO) in zeitlicher Abfolge)

(4) Beisetzung in Urnengemeinschaftanlage (Laufzeit 20 Jahre) 1000,- DM (511,29 EURO)

Zusatzgebühr bei Beisetzung von Verstorbenen, 200,- DM (102,26 EURO) deren letzter Wohnsitz außerhalb von Bad Klosterlausnitz liegt

§ 7

Nachlösegebühren

(1) Für die Nachlösung von Grabstätten werden folgende Gebühren pro Jahr berechnet:

Einzelgrab

15,00 DM ( 7,67 EURO)

Doppelgrab 30,00 DM (15,34 EURO) Mehrfachgrab Vielfaches von 15,00 DM (7,67 EURO) Urnengrab (2-fach) 12,- DM (6,14 EURO) Urnengrab (4-fach) 18,- DM (9,20 EURO)

(2) Gebühren für Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen regeln sich nach Abs. 1

§ 8

Denkmalgenehmigungsgebühr

Die Denkmalgenehmigungsgebühr entspricht 3 % des geplanten Anschaffungspreises des Grabmals mit Einfassung nach Vorlage des Antrages zur Errichtung eines Grabmales durch den Steinmetz . Sie wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.

§ 9

Verwaltungsgebühr

(1) Bei Berechnung von Grabnutzungsgebühren mit 20,00 DM (10,23 EURO) Beurkundung des Grabnutzungsrechtes

(2) Bei Beantragung der Auflösung der Grabstätte 20,00 DM (10,23 EURO)

(3) Bei Inanspruchnahme der Urnengemeinschaftsanlage 20,00 DM (10,23 EURO)

§ 10

Sonderleistungen

z. B. Aus- und Umbettungen in Höhe des Kostenaufwandes bei Ausführung durch Dritte

mindestens aber

von Urnen 100,- DM ( 51,13 EURO) von Erdbestattungen 200,- DM (102,26 EURO)

§ 11

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 21 und 23 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung eines Einzel-in Höhe des Kostenaufwandes bei Ausfüh-grabes (komplett) rung durch Dritte

mindestens aber:

  • Für die Beseitigung eines Einzelgrabes

100,- DM ( 51,13 EURO)

  • Für die Beseitigung eines Doppelgrabes 200,- DM (102,26 EURO)
  • Für die Beseitigung eines Mehrfachgrabes 300, - DM (153,39 EURO)
  • Für die Beseitigung eines Urnengrabes 100,- DM ( 51,13 EURO)

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 19.7. 1994 außer Kraft.

Bad Klosterlausnitz, den 30. 04. 1999

(Siegel)

Reimann Bürgermeister der Gemeinde Bad Klosterlausnitz

Diese Satzung wurde gemäß § 11 Abs. 1 Hauptsatzung vom 23.11.98 im Allgemeinen Anzeiger „Holzlandbote“, am Sonntag, dem 23. Mai 1999, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Klosterlausnitz, den 3. 6. 1999

Reimann Bürgermeister

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Bebauungsplan Nr. W/04/97 Wohngebiet "An der Bergstraße"

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Bebauungsplan Nr. W/1/92 Wohngebiet "Birkenlinie" - 3. Änderung

Satzung W/1/92 3.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W/1/92 3.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W/1/92 Wohngebiet "Birkenlinie" - 2. Änderung

Satzung W/1/92 2.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W/1/92 2.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W/1/92 Wohngebiet "Birkenlinie" - 1. Änderung

Satzung W/1/92 1.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W/1/92 1.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W/1/92 Wohngebiet "Birkenlinie"

Satzung W/1/92 - Planzeichnung (Teil A) PDF

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Bebauungsplan Nr. G/06/90 Industrie- und Gewerbepark "Muna" - 1. Änderung

Satzung G/06/90 1.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung G/06/90 1.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. G/06/90 Industrie- und Gewerbepark "Muna"

Satzung G/06/90 - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung G/06/90 - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. 03/1/95 Sondergebiet "Bad / Erlebnisbad"

Satzung 03/1/95 - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung 03/1/95 - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W/10/2007 "Straße des Friedens" - 1. Änderung

Satzung W/10/2007 1.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W/10/2007 1.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W/10/2007 "Straße des Friedens"

Satzung W/10/2007 - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W/10/2007 - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. WR/01/2008 Wohnpark "Schöppestraße" - 1. Änderung

Satzung WR/01/2008 1.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung WR/01/2008 1.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. WR/01/2008 Wohnpark "Schöppestraße"

Satzung WR/01/2008 - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung WR/01/2008 - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W-SO/09/1 Wohn- und Sondergebiet "An der Jenaischen Straße / Jahnstraße" - 1. Änderung

Satzung W-SO/09/1 1.Ä - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W-SO/09/1 1.Ä - Begründung (Teil B) PDF

Bebauungsplan Nr. W-SO/09/1 Wohn- und Sondergebiet "An der Jenaischen Straße / Jahnstraße"

Satzung W-SO/09/1 - Planzeichnung (Teil A) PDF

Satzung W-SO/09/1 - Begründung (Teil B) PDF

Vorhaben- und Erschließungsplan Wohngebiet "Am Buchberg"

VE-Plan Buchberg - Planzeichnung PDF

VE-Plan Buchberg - Begründung PDF

Vorhaben- und Erschließungsplan Buchberg "Am Wiesenweg"

VE-Plan Buchberg "Am Wiesenweg" - Planzeichnung PDF

VE-Plan Buchberg "Am Wiesenweg" - Begründung PDF

Vorhaben- und Erschließungsplan Rehabilitationsklinik "Moritzklinik"

VE-Plan Rehakl. Moritz - Planzeichnung PDF

VE-Plan Rehakl. Moritz - Begründung PDF

Satzung über das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet von Bad Klosterlausnitz

19920921 Sanierungsgebietssatzung PDF

19920921 LP Sanierungsgebiet PDF

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzungder Gemeinde Bad Klosterlausnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Klosterlausnitz hat in seiner Sitzung vom 7.12.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Bad Klosterlausnitz erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Bad Klosterlausnitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bad Klosterlausnitz waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Bad Klosterlausnitz als Träger des communalen Friedhofes, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannot. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Das nach dieser Satzung verwendete Nutzungsrecht entsteht aufgrund des im Abs. 2 definierten Rechts zwischen der Gemeinde und den nach Thüringer Bestattungsgesetz geregelten Bestattungspflichtigen sowie auf Antrag von nach dieser Satzung Berechtigten.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof oder Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in vorhandenen Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur

Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an dem Friedhofseingang bekannt gegeben.

Januar - März8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
April - Oktober7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
November - Dezember8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(2) Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten des Friedhofes nicht erwünscht.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,

c) ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, und sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetriebenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigung aus. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeit des Friedhofes durchgeführt werden und sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit dem beauftragten Bestattungshaus fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (4) Erdbestattungen und Einascherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einascherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Grabstände bestattet/beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Säre zu verwenden. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist von der Friedhofsverwaltung eine Urnenanforderung an ein mit der Urnenbeisetzung zu beauftragendes Bestattungshaus zu übermitteln.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann sie sich eines Bestattungshauses bedienen. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

Wird durch den Antragsteller eigenständig und auf eigene Rechnung ein zugelassenes Bestattungshaus beauftragt, erfolgt dazu eine Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Wird durch einen Nutzungsberechtigten die Wiederbelegung einer Gruft beantragt, hat er davon Sorge zu tragen, dass die Bauteile der Gruft in einem bautechnisch sicheren Zustand sind.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus vorhandenen Grabstätten der jeweilige Grabnutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. (5) Alle Umbettungen werden von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragsstellers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV: Grabstätten

§ 12

Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird bei der Friedhofsverwaltung auf Antrag nach Eintritt eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden durch einen vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten oder durch einen volljährigen Angehörigen des Verstorbenen gemäß § 18 Thüringer Bestattungsgesetz erworben. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten

Einzelerdgrabstätten Doppelerdgrabstätten Mehrfacherdgrabstättenb) Grüfte

Einfachstelle Doppelstelle Mehrfachstellec) Urnengrabstätten

Doppelurnengrab Vierfachurnengrab Urnengemeinschaftsanlaged) Ehrengrabstätten

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte maximal 12 Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung Telefonisch oder schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von max. 6 Monaten auf der Grabstände hingeswiesen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit für die letzte Bestattung/Beisetzung in einer Grabstände kann durch den Grabnutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für maximal 10 Jahre verlangert werden. (7) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung/Beisetzung erfolgen. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur staatfinden, wenn die

Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Der Grabnutzungsberechtigte erhält für das Nutzungsrecht an einer Grabstände eine Graburkunde. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gemäß § 2 Absatz 4 seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über aufa) den überlebenden Ehegatten,

b) den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) den Partner einer auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschaft,

d) die Kinder,

e) die Stiefkinder,

f) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

g) die Eltern,

h) die (vollbürtigen) Geschwister,

i) die Stiefgeschwister,

j) die nicht unter a)-i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

§ 13

Erdgrabstätten

(1) In jeder Einzelerdgrabstände (1,80m x 0,80m) darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Einzelerdgrabstände zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten oder max. zwei Urnen beizusetzen. (2) In Ausnahmefällen ist anstelle einer Erdbestattung die Beisetzung von maximal vier Urnen in einem Einzelerdgrab zulässig. (3) Doppelerdgrabstätten sind zu behandeln wie zwei Einzelerdgrabstätten und Mehrfacherdgrabstätten wie das Vielfache von Einzelerdgrabstätten.

§ 14

Grüfte

(1) Grabstätten in Form von Grüften werden unter Beachtung des § 8 (3) wie Erdgrabstätten behandelt. (2) Eine Neuvergabe und Neuerrichtung von Grüften wird nicht gestattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) In jedes Doppelurnengrab (0,60 m x 1,00 m) können max. zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) In jeder Vierfachurnengrab (0,80m x 1,00m) konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine anonyme Aschengrabstätte, besonders für Verstorbene, die zur Pflege der Grabstätte keine Angehörigen haben. Die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt auf Antrag des Bestattungspflichtigen gemäß Thüringer Bestattungsgesetz nach Eintritt des Todesfalles. An der Grabstätte werden keine Nutzungsrechte erworben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung.

V: Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Friedhofsplan ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz und obliegt ausschließlich der Gemeinde. (4) Das Bepflanzen des Grabbeetes mit Koniferen, die über das Grabbeet hinausragen oder hoher als 80 cm werden, ist nicht zulässig.

VI: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei

0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m undab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Für Grabmale sind Natur- und Kunststeine, ggf. Holz und Schmiedeeisen zu verwenden. (4) Nicht zu verwenden sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. (5) Liegende Grabmale und Grababdeckungen werden zugelassen, wenn die zu überdeckende Fläche nicht größter als 2/3 der Gesamtfläche ist.

§ 19

Zustimmung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere große der Grabeinfassung und des Grabmales, Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 20

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer große entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere Grufte oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 23

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur in Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit kann die Auflösung der Grabstände durch den Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Auflösung der Grabstände sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen. Die Grabstände wird eingeebnet von der Friedhofsverwaltung wieder übernommen. Für die Friedhofsverwaltung besteht keine Pflicht, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu halten. Gleiches gilt für die Beräumung der Grabstände nach Beendigung der Grabnutzung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, ausgenommen davon ist die Urnengemeinschaftsanlage sowie Ehrengrabstätten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nach Auflösung der Grabstätte. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Erdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung und Urnengräber innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes so hergerichtet werden, dass sie den Vorschriften entsprechen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sind durch den Grabnutzungsberechtigten eigengständig zu entsorgen (10) Unzulässig ist dasa) Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,

b) Einfassen der Grabstände mit großwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, können Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  • vor Ablauf der Ruhezeit die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen bzw. die Grabpflege beauftragen
  • nach Ablauf der Ruhezeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

VIII: Feierhalle und Trauerfeier

§ 26

Benutzung der Feierhalle

(1) Die Feierhalle dient der Aufnahme der Leiche bzw. Urne am Tage der Bestattung/Beisetzung. Weiterhin wird die Benutzung der Feierhalle zur Verabschiedung des Verstorbenen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung genutzt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Bei Verstorbenen, die eine meldepflichtige übertragbare Krankheit hatten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle erfolgt auf der Grundlage des Abschlusses von Nutzungsvereinbarungen der Gemeinde mit den Bestattungsinstituten. Sie kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 28

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt.

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,

e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt,

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert,

g) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt,

h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt,

i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

j) Grabstätten entgegen § 18 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlüssigt, I) die Feierhalle entgegen § 26 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.04.1999 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bad Klosterlausnitz, den 17.02.2010

Klotz Bürgermeisterinder Gemeinde Bad Klosterlausnitz

Bekanntmachungsvermerk:

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Klosterlausnitz wurde gemäß Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22.08.1994 am 24.02.2010 in der Ausgabe „Allgemeiner Anzeiger“, 20. Jahrgang, Nummer 8, Seite 16 öffentlich bekannt gemacht.

Bad Klosterlausnitz, 25.02.2010

Klotz Bürgermeisterinder Gemeinde Bad Klosterlausnitz