Friedhofsgebühren Westensee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Westensee · Schleswig-Holstein · PLZ 24259

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Entgeltordnung, ausgefertigt am 26.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 lit. c Entgeltordnung (Gemeinschaftsbaum/Gemeinschaftsbiotop, 1 Beisetzungsstelle, günstigste Stufe I; § 2 Abs. 3: Erhebung für die gesamte Nutzungszeit im Voraus; ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gem. § 4 Entgeltordnung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 3 Abs. 1 Entgeltordnung (Aufschlag 80,00 € für Beisetzungen freitags ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gem. § 3 Abs. 2; ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gem. § 4 Entgeltordnung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Entgeltordnung, ausgefertigt am 26.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌ Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee (Stand 2025)

Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee vom Präambel Mit Vertrag vom 01.08.2025 hat die Gemeinde Westensee die Trägerschaft nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04.02.2025 (GVOBI. 2005, S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz von 13.12.2024 (GVOBI. 2024, S. 944), übernommen und gleichzeitig im Rahmen einer Beleihung nach § 20a Absatz 3 BestattG der Seelenfrieden Bossee KG die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Errichtung und laufenden Betriebsführung übertragen. Auf Grundlage dieser Beleihung, des § 26 BestattG und § 21 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee vom 26.05.2025 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung Westensee vom 25.09.2025 nachstehende Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ erlassen: Inhalt

§ 1 Allgemeines...................................................................................................................................... 1

§ 2 Grabnutzungsentgelte.....................................................................................................................2

§ 3 Entgelte für sonstige Leistungen...................................................................................................3

§ 4 Entgeltschuldner..............................................................................................................................3

§ 5 Fälligkeit der Entgelte......................................................................................................................3

§ 6 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Entgelte............................................ 3

§ 7 Verjährung der Gebühren............................................................................................................... 4

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten.....................................................................................4

§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten................................................................................................ 4

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee, sowie für besondere hoheitliche Leistungen auf dem Gebiet des Bestattungswaldes werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. (2) Für die besonderen zusätzlichen Leistungen, die in den Entgelttatbeständen nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Entgelte von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. (3) Die Gemeinde Westensee hat die Errichtung und Betriebsführung des Bestattungswaldes als öffentliche Einrichtung nach § 20a Absatz 3 BestattG auf die Seelenfrieden Bossee KG als Betriebsführer im Wege der Beleihung übertragen.

§ 2 – Grabnutzungsentgelte

(1) Das Entgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt: a. bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes für einen Familienbaum (Familienbiotop), mit insgesamt bis zu 12 Beisetzungsstellen und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren: i. Stufe I: 2.600,00 Euro ii. Stufell: 3.300,00 Euro iii. Stufe III: 4.550,00 Euro iv. Stufe IV: 7.900,00 Euro b. bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes für einen Paarbaum (Paarbiotop), mit insgesamt bis zu 2 Beisetzungsstellen und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren: i. Stufe I: 1.620,00 Euro ii. Stufell: 1.980,00 Euro iii. Stufe III: 2.730,00 Euro iv. Stufe IV: 4.740,00 Euro c. bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Gemeinschaftsbaum (Gemeinschaftsbiotop), mit insgesamt 1 Beisetzungsstelle mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren: i. Stufe I: 420,00 Euro ii. Stufe II: 580,00 Euro iii. Stufe III: 720,00 Euro iv. Stufe IV: 1.167,00 Euro d. bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Gemeinschaftsbaum (Gemeinschaftsbiotop), mit insgesamt 1 Beisetzungsstelle mit einer Nutzungsdauer von 20+ Jahren (Vorsorgefall): i. Stufe I: 546,00 Euro ii. Stufe II: 754,00 Euro iii. Stufe III: 936,00 Euro iv. Stufe IV: 1.517,00 Euro (2) Die Zuordnung eines Nutzungsrechts in die Stufen I bis IV erfolgt durch den Betriebsführer unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: Art und Häufigkeit im Bestattungswald, Alter, Ausmaß, Besonderheiten, Lage, Kosten der Herstellung. Die Zuordnung ist in einem Register der Biotope zu vermerken sowie an den, für einen Erwerb von Nutzungsrechten zur Verfügung stehenden Biotopen, kenntlich zu machen; sie kann mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden; bereits bestehende Nutzungsrechte bleiben von der Anpassung berührt. (3) Die Entgelte für den Erwerb von Nutzungsrechten werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Für die Entgelte für den Vor- oder Nacherwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten nach § 12 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee" gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 3 – Entgelte für sonstige Leistungen

(1) Für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird ein Entgelt in Höhe von 320,00 Euro erhoben. (2) Für die Beisetzung an Freitagen ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonntag und Feiertagen wird ein Entgeltaufschlag in Höhe von 80,00 Euro erhoben. (3) Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes wird ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben (siehe § 1 Abs. 2). (4) Für die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüll- und versiegelbaren Urne wird ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben (siehe

§ 1 Abs. 2).

§ 4 – Umsatzsteuerregelung

Sofern der Betriebsführer der Umsatzsteuer unterliegt, gelten die nach den §§ 2 und 3 festzusetzenden Entgelte jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsatzsteuer.

§ 5 – Entgeltschuldner

Zur Zahlung der Entgelte sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, die Bestattungspflichtigen nach § 13 Absatz 1 BestattG und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Bestattungswald benutzt wird. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 6 – Fälligkeit der Entgelte

(1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt durch eine schriftliche Rechnung. Diese wird der Entgeltschuldnerin bzw. dem Entgeltschuldner grundsätzlich durch einfachen Brief, auf Wunsch der Entgeltschuldnerin bzw. des Entgeltschuldners aus digital, zugestellt. (2) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. mit Erwerb des jeweiligen Rechts. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch das volle Entgelt zu entrichten. Das Entgelt wird vierzehn Tagen nach Rechnungstellung fällig. (3) Sofern die fälligen Entgelte nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und weitere Leistungen bzw. den Erwerb weiterer Rechte verweigern.

§ 7 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Entgelte

(1) Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Entgeltbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Entgeltschuldnerin bzw. den Entgeltschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Entgelte, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im gerichtlichen Mahnverfahren eingezogen. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Entgeltschuldnerin bzw. der Entgeltschuldner zu tragen.

§ 8 – Verjährung der Entgelte

Für die Verjährung der Entgeltforderungen finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

§ 9 – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Westensee bzw. der Betriebsführer des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sind berechtigt, die zur Entgeltermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutzgrundverordnung - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten: • Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Nutzungsberechtigter; • Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person; « Grabbezeichnungen. Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Westensee, den 26.09.2025 Seelenfrieden Bossee KG (Betriebsführer)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 26.05.2025, Zustimmung der Gemeindevertretung vom 25.09.2025, ausgefertigt am 26.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee (Stand 2025)

Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003. S 57) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 27) i.V.m. § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04.02.2025 (GVOBI. 2005, S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz von 13.12.2024 (GVOBI. 2024, S. 944), § 6 des Vertrages vom 01.08.2025 über die Beleihung der Seelenfrieden Bossee KG mit der Errichtung und dem Betrieb des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sowie Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür­ licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018, 162) in der jeweils gelten­ den Fassung wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung Westensee vom 25.09.2025 nach­ stehende Friedhofsordnung erlassen: Inhalt I Allgemeine Vorschriften................................................................................ 2

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck............................................................2

§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes........................................................ 2

§ 3 Schließung und Entwidmung................................................................................................... 3

II Ordnungsvorschriften.................................................................................. 3

§ 4 Öffnungszeiten........................................................................................................................... 3

§ 5 Benutzungsregelungen..............................................................................................................3

III Bestattungsvorschriften................................................................................ 4

§ 6 Anmeldung der Beisetzung.......................................................................................................4

§ 7 Urnen........................................................................................................................................... 5

§ 8 Ruhezeit...................................................................................................................................... 5

§ 9 Ausheben und Schießen des Grabes sowie Beisetzungen................................................ 5

§ 10 Umbettung und Ausgrabung.................................................................................................. 5

IV Bestattungsflächen, Grabstätten, Nutzungsrechte, Register..............................................6

§ 11 Grabnutzungsrecht.................................................................................................................. 6

§ 12 Eingeschränktes Grabnutzungsrecht (Vor-ZNacherwerb)................................................. 6

§ 13 Übertragung oder Übergang des Grabnutzungsrechts......................................................7

§ 14 Rückgabe des Grabnutzungsrechts......................................................................................7

§ 15 Registerführung........................................................................................................................7

V Gestaltung der Grabstätten, Beisetzungen........................................................................ 8

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze......................................................................................8

§ 17 Markierungen und Namensschilder......................................................................................8

§ 18 Trauerfeiern.............................................................................................................................. 8

VI Haftung und Gebühren............................................................................................................. 9

§ 19 Betreten des Begräbniswaldes und Haftung.......................................................................9

§ 20 Ordnungswidrigkeiten............................................................................................................. 9

§ 21 Entgelte und Gebühren........................................................................................................... 9

VII Schlussvorschriften..................................................................................................................9

§ 22 Inkrafttreten.............................................................................................................................. 9

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee. Hierbei handelt es sich um einen Bestattungswald im Sinne des § 19 Absatz 3 BestattG. (2) Die Gemeinde Westensee ist Trägerin des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ auf der Waldfläche in der Gemarkung Bossee, Flur 13 Flurstück 1 und Flur 14 Flurstück Vz. (3) Die Flächen befinden sich in Privateigentum. (4) Die Fläche des Bestattungswaldes ist auf dem anliegenden Lageplan dargestellt. Außer­ halb dieser für Bestattungen ausgewiesenen Abschnitte handelt es sich um Wald nach dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Bei dem Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ handelt es sich um ein zusätzliches Be­ stattungsangebot neben etwaig bestehenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfen in der Gemeinde Westensee. Er dient der Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen. (6) In dem Bestattungswald kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat oder für den ein Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 2 – Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes

(1) Die Verwaltung des Bestattungswaldes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung sowie den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Bestattungswald wird als öffentliche Einrichtung betrieben. (3) Der Bestattungswald wird durch den Betriebsführer, die Seelenfrieden Bossee KG; er­ richtet und betrieben; Errichtung und Betriebsführung wurden diesem im Wege der Be­ leihung gern. § 20a Absatz 3 BestattG von der Gemeinde Westensee als Trägerin über­ tragen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Bestattungswald kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Trä­ gerin gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt werden (Ent­ widmung). a. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. b. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Bestattungswaldes als Ruhestätte verloren. c. Die Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Nutzungs­ berechtigten erhalten eine schriftliche Mitteilung, soweit ein Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist. (2) Nutzungsberechtigten, die jetzt eine Bestattung durchführen möchten und deren Grab­ stätte in einem geschlossenen Friedhofsteil liegt, bietet der Betriebsführer für die Rest­ laufzeit des Nutzungsrechtes nach der Schließung eine vergleichbare Grabstätte in ei­ nem anderen Friedhofsteil an. II Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Bestattungswald ist grundsätzlich vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und vom 1. November bis 31. März zwischen 08:00 und 17:00 Uhr geöffnet. (2) Der Betriebsführer kann das Betreten aller oder einzelner Abschnitte des Bestattungs­ waldes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Öffnungszeiten sind der Website sowie der Tafel am Eingang des Waldfriedhofs zu entnehmen. (3) Bei besonderer Gefahrenlage (z.B. Sturm, Gewitter oder anderen Naturkatastrophen) ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 – Benutzungsregelungen

(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Betriebsführers sowie der von Ihm Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwor­ tung Erwachsener betreten. (3) Es ist nicht gestattet, innerhalb des Bestattungswaldes a. Beisetzungen zu stören oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten aus­ zuüben, b. Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine be­ sondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, c. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, d. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Be­ stattungsfeiern notwendig und üblich sind, e. an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Ar­ beiten auszuführen, f. den Wald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi­ gen, g. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h. Veranstaltungen jeglicher Art, ohne die Zustimmung des Betriebsführers durchzu­ führen, i. Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen, j. zu lagern oder zu campen. (4) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigun­ gen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht, sind außerhalb der Beisetzungszeremonien unzulässig. (5) Haustiere müssen auf dem Friedhof angeleint geführt werden. Tierführer/innen sind da­ für verantwortlich den Kot zu beseitigen. (6) Der Betriebsführer kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestat­ tungswaldes vereinbar sind und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (7) Der Bestattungswald unterliegt zudem den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. III Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Totengedenkfeiern, Beisetzungen und andere, nicht mit einer Bestattung zusammen­ hängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsführers, welcher diese durch einen eingesetzten Verwaltungshelfer erteilen kann. a. Dem Betriebsführer obliegt es Zeit und Ort der Beisetzungen (§ 18) mit den Angehö­ rigen des/der Verstorbenen abzustimmen und festzulegen. b. Die Beisetzung ist spätestens 7 Tage im Voraus beim Betriebsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufü­ gen. c. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Beisetzungsstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 8 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Der Betriebsführer kann einer Ver­ längerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einver­ nehmlich gestellt werden. (3) Beisetzungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu be­ antragen.

§ 7 – Urnen

(1) Auf den Beisetzungsflächen werden ausschließlich biologisch rückstandslos abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht ver­ rottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu ver­ ändern. (2) Die Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in die Erde eingebracht. (3) Ausnahmsweise kann der Betriebsführer auf schriftlichen Antrag die Bestattung der Asche ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glau­ bensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung der Asche ohne Urne vorgesehen ist, Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 – Ausheben und Schießen des Grabes sowie Beisetzungen

Die Gräber werden vom Personal des Betriebsführers oder seiner Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen.

§ 10 – Umbettung und Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif­ ten der Zustimmung des Betriebsführers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsbe­ rechtigten Person. (3) Die Zustimmung des Betriebsführers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro­ chen oder gehemmt. (6) Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt. IV Bestattungsflächen, Grabstätten, Nutzungsrechte, Register

§ 11 – Grabnutzungsrecht

(1) An registrierten und kartographierten Bäumen sowie weiteren Bestattungselementen (Baumstümpfe, Findlinge und Vergleichbares) werden Wahlgräber angelegt. Alle Rege­ lungen dieser Satzung für Bestattungsbäume finden ebenfalls für die Bestattungsele­ mente Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) An einem Bestattungsbaum werden maximal 24 Nutzungsrechte vergeben. Die genaue Lage des Grabes wird vom Betriebsführer festgelegt. (3) An den Grabstätten können durch Abschluss eines Vertrages zwischen den/dem Erwer­ benden und dem Betriebsführer Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit nach § 8. Rechte an einer Beisetzungsstelle werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Der Betriebsführer kann nach § 13 Ausnahmen zulassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Nutzungs­ berechtigten haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestan­ des. Das Besitzrecht an der Grabstätte verbleibt grundsätzlich beim Friedhofsträger. (5) Die Nutzungsrechte werden erst mit der Zahlung des gesamten Friedhofsentgeltes voll­ ständig erworben. (6) Anschriftenänderungen hat die/der Nutzungsberechtigte dem Betriebsführer unaufgefor­ dert mitzuteilen.

§ 12 – Eingeschränktes Grabnutzungsrecht (Vor-/Nacherwerb)

(1) Sind in dem Bestattungswald genügend freie Beisetzungsstellen vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein einge­ schränktes Nutzungsrecht an diesen Wahlgrabstätten verliehen werden (Vor-/Nacher-werb). Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Beisetzungsstelle unterliegt den Bestimmun­ gen dieser Friedhofssatzung und der Entgeltordnung in den jeweils geltenden Fassun­ gen mit folgenden Sonderregelungen: a. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig mit einer Beisetzung. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneinge­ schränktes Nutzungsrecht. Dabei ist das Recht zur Beisetzung separat nach der gel­ tenden Entgeltordnung zu erwerben. b. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist ein Nutzungsentgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten. c. Ausgenommen von dieser Regelung sind Familienbäume (Familienbiotope) und Paarbäume (Paarbiotope) bei denen sich das Grabnutzungsrecht aus der im Kauf­ vertrag festgelegten Dauer ergibt. d. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach (a.), so ist das entrichtete Nutzungsentgelt, soweit es auf die Monate nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf das Grabnutzungsentgelt anzurechnen, das ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 13 – Übertragung oder Übergang des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Betriebsfüh­ rers. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht von dem Betriebs­ führer auf eine andere Person mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 2 Nr. 12 Be-stattG genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Perso­ nengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Betriebsführer das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens mit Zustimmung des Betriebsführers einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Betriebsführer unverzüglich einzu­ reichen. (4) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Betriebsführer.

§ 14 – Rückgabe des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann nach Zustimmung des Be­ triebsführers zurückgegeben werden. (2) Bei der Rückgabe von Grabnutzungsrechten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstat­ tung von Entgelten.

§ 15 – Registerführung

(1) Zum Zwecke des Wiederauffindens der Beisetzungsstellen erhalten diese eine Regist­ riernummer, die in einen Lageplan einzutragen ist. (2) Es wird eine Liste geführt aus der die veräußerten Beisetzungsstellen und die beigesetz­ ten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer der je­ weiligen Begräbnisstätte und der jeweiligen Beisetzungsanlage ersichtlich sind. (3) Das Register enthält neben der Registernummer a. die geographischen Daten der Grabstätte, b. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der/des Nutzungsberechtigten, c. das Datum des Beginns und des Endes des Nutzungsrechtes, d. den/die Namen der beigesetzten Person/en mit dem Datum/den Daten der Beiset-zung/en, sowie das Sterbedatum und der -ort. (4) Das Register wird durch den Betriebsführers oder in seinem Auftrag erstellt und jeweils am Ende eines Kalenderjahres als Nachweis an die Trägerin übermittelt. V Gestaltung der Grabstätten, Beisetzungen

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der Bestattungswald ist als naturnaher Wald zu erhalten. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen entspricht nicht dem Konzept für diesen naturbelasse­ nen Bestattungswald und ist daher nicht zulässig. (2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist ebenso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die Beisetzungsanlagen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen. (3) Zulässig sind allein satzungsgemäße Namensschilder nach § 17 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes. (4) Der Betriebsführer kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von Grab­ schmuck und anderen, üblichen Grabbeigaben für eine befristete Zeit erlauben. (5) Der Betriebsführer kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Grün­ den der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. Bei diesen Eingriffen sind Beisetzungsstellen zu schonen.

§ 17 – Markierungen und Namensschilder

(1) Zusätzlich zu der zum Auffinden eines Bestattungsbaumes angebrachten Registernum­ mer ist es dem Betriebsführer im Einvernehmen mit der/dem Erwerber/in oder, nach de-ren/dessen Tode, mit den Angehörigen gestattet, ein Namensschild in einer Größe von max. 6 cm x 10 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte anzubringen. Bei der Bei­ setzung von mehreren Personen in einer Beisetzungsanlage können deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Namensschild von max. 10 cm x 20 cm angebracht werden; Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Aufschriften der Namensschilder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofes und den guten Sitten von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Die Schrift­ art und die Ausführung des Namensschildes sind für den Bestattungswald einheitlich.

§ 18 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können im zeitlichen Umfeld der Beisetzung durchgeführt werden und be­ dürfen der Zustimmung des Betriebsführers. (2) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (3) Trauerfeiern können am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle ab­ gehalten werden. Für den Zeitpunkt ist Öffnungszeiten nach § 4 zu beachten. VI Haftung und Gebühren

§ 19 – Betreten des Begräbniswaldes und Haftung

(1) Das Recht des Betretens des Begräbniswaldes unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes und erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Durch das Betreten des Friedhofes werden gern.

§ 19 Landeswaldgesetzes

keine be­ sonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofträgers oder seiner Beauftragten begründet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Begehbarkeit des Begräbniswaldgeländes über das in einem Wald übliche Maß hinaus zu gewährleisten. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einem Winterdienst. (3) Der Friedhofsträger oder seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Begräbniswaldes durch dritte Personen oder Tiere o-der Natureinwirkungen entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts- oder Über­ wachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger oder seine Beauftragten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. (4) Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Perso­ nen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstal­ tungen entstehen.

§ 20 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der §§ 4 (Öffnungszeiten), 5 (Benutzungsregelungen), 16 (Allgemeine Gestaltungsvorschriften), 17 (Markierungen und Namensschilder) sowie 18 (Trauerfeier) dieser Satzung verstößt. (2) Jeder der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000, - Euro geahndet werden.

§ 21 – Entgelte

(1) Für die Benutzung des Begräbniswaldes werden Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ erhoben. Über die hoheit­ lichen Tätigkeiten hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden vom Betriebsfüh­ rer gesondert in Rechnung gestellt. VII Schlussvorschriften

§ 22 – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Westensee bzw. der Betriebsführer des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sind berechtigt, die zur Entgeltermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgen­ den personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Datenschutz­ grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbei­ ten: • Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Nutzungsbe­ rechtigter; • Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizu­ setzenden oder beigesetzten Person; • Grabbezeichnungen. Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Stan­ desämtern und von Meldebehörden.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Westensee, den 26.09.2025 Seelenfrieden Bossee KG Betriebsführer

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Westensee?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Westensee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 24xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Westensee anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🌳 Baumbestattung) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Westensee
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 24xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Westensee:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Westensee:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: