🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld, Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
- 4. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde oder einen Beauftragten; die Gebührenschuld für den Erwerbeines Grabnutzungsrechts entsteht mit dertatsächlichen Bereitstellung der Grabstätte durch die Gemeinde oder mit der Zusage der Gemeinde, dassein Grabnutzungsrecht begründet bzw. verlängertwird.
- 5. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 6. Für Sonderleistungen, für die indieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen überdie Erstattung der Kosten treffen.
Gebührensatzung für die Inanspruchnahmeder gemeindlichen Bestattungseinrichtungender Gemeinde Unterdießen (Friedhofsgebührensatzung) zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzungvom 30.10.2019 INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Bemessungsgrundlage
§ 2 Gebührenarten
§ 3 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner,
Entstehen, Fälligkeit
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Leichenhausgebühren
§ 7 Sonstige Gebühren
§ 8 Säumniszuschläge
§ 9 Inkrafttreten
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
Für den Erwerb des Nutzungsrechts und der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstättewerden Gebühren (Grabnutzungsgebühren) erhoben. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für diea) Einzelgrabstätte 800,00 €
b) Doppelgrabstätte 1.500,00 €
c) Kindergrabstätte 200,00 €
d) Urnengrabstätte 550,00 €
e) Urnennische 450,00 €
f) Ehrengrabstättegebührenfrei
§ 1 – Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeindeaufgewendeten Kosten.
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts (siehe § 19 Abs. 5 und 6 der Friedhofssatzung) wirdanteilig entsprechend der Verlängerungsdauer erhoben. Bei Belegungdes Grabessinddie Grabnutzungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit zuentrichten. Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit eineweitere Bestattung, so ist das Grabnutzungsrecht für die Dauer der zusätzlichen Ruhezeit nachzukaufen.
§ 2 – Gebührenarten
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde
- 1. Grabnutzungsgebühren,
- 2. Bestattungsgebühren,
- 3. Leichenhausgebühren,
- 4. sonstige Gebühren.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sargesbzw. der Urne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
§ 3 – Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Entstehen,
Fälligkeit
Die Inanspruchnahmedergemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen istgebührenpflichtig.
- 2. Gebührenpflichtig ist:
- a) wer zur Tragung der Bestattungskostengesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
- c) wer die Kosten veranlasst hat,
- d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Art und Höhe der Gebühren werden durch Gebührenbescheid der Gemeinde festgesetzt. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebührenund Auslagen die Abtretung von Ansprüchena. bis zu einer Tiefe von 1,80 mb. bis zu einer Tiefe von 2,30 mc. für Kinder bis zu 12 Jahrend. Bestattung von Ascheurnene. Träger pro Person
280,00 € 330,00 € 100,00 € 85,00 € 40,00 €
§ 6 – Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung und Reinigung des Leichenhauses beträgt
a. bei Leichen und Ascheurnen 80,00 € b. bei der Aufbewahrung des Sarges im Leichenhaus zwecks späterer Überführung 40,00 €
§ 7 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Allgemeine Verwaltungsgebührena. für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages 30,00 € b. bei Überführungen nach auswärts 20,00 €
- 2. Ausstellen, Umschreiben und Verlängerungeiner Graburkunde für Nutzungsberechtigte 15,00 €
- 3. Übertragung des Grabnutzungsrechts aufeine andere Person und Umschreibung der Grabkartei 15,00 €
- 4. Genehmigung zur Errichtung oder Änderungeines Grabmales, einer Einfriedung undsonstiger baulicher Anlagen 20,00 €
- 5. Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach §§ 9 und 10 BestV 20,00 €
- 6. Ausnahmegenehmigung zur Aufbewahrungvon Leichen außerhalb der Leichenhäuser 30,00 € §8 Säumniszuschläge Werden Gebühren nach den §§ 4 bis 7 der Satzung nichtbis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebtdie Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziff. 5 b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 240 Abgabenordnung (AO 1977).
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020. in Kraft.