🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Riedenvom 30.04.2026 Der Gemeinderat Rieden hat in seiner Sitzung am 13.04.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1)
(2)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) (2)
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rieden vom 24.10.2025 außer Kraft.
Rieden, 30.04.2026 gez. Andreas Doll Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I Reihengrabstätten 1 a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungb) Urnenreihengrab zweistelligc) Urnenreihengrab anonym/teilanonymd) Urnenreihengrab als Baumbestattung, einstellige) Reihengrabstätte als Rasengrab, einstellig
1.235,00 EUR 1.464,00 EUR 709,00 EUR 945,00 EUR 1.648,00 EUR
II Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.
Verlängerung von Nutzungsrechten nach Ziff. 1 beispäteren Bestattungen pro Jahr füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätte
40,00 EUR 50,00 EUR 40,00 EUR
2.
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablaufder Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.
III.
Ausheben und Schließen der Grabstätten
2. 3.
für Erdbeisetzungenfür jede weitere Erdbeisetzungfür Urnenbeisetzungenfür Tuchbeisetzungen
IV.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
595,00 EUR 714,00 EUR 175,00 EUR 595,00 EUR
Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V.
Benutzung der Leichenhalle
1.
Für die Aufbewahrung einer Leiche bei einer Bestattungauf dem Friedhof der Gemeinde, für jeden Tag der Für die Aufbewahrung einer Leiche vor Überführung aufeinen auswärtigen Friedhof, für jeden Tag
2.
39,00 EUR 39,00 EUR