🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.03.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Thürvom 12.03.2020
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, § 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen, die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Thür vom 04.02.2000 außer Kraft.
Thür, den 12.03.2020 gez. Reiner Hilger Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzungin Euro I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 1 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
95,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
190,00 €
- 2. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstättean Berechtigte nach Nr. 1
80,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigtenach § 1 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 345,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 695,00 € cc) jede weitere Grabstätte 345,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Monat füraa) eine Einzelgrabstätte 1,44 € bb) eine Doppelgrabstätte 2,90 € cc) jede weitere Grabstätte 1,44 € dd) Rasengrabstätten 690,00 € zzgl. jedes Zeichen der Aufschrift 10,00 € ee) gärtnerisch betreute Grabanlagen 2.475,00 € zzgl. jedes Zeichen der Aufschrift 10,00 € ff) Baumgrabstätten 690,00 € zzgl. jedes Zeichen der Aufschrift 10,00 €
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtsnach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte fürdie Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. ab) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Monat
175,00 € 0,73 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 11 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
180,00 € 317,00 €
2. Wahlgräber (§ 12 der Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle für die erste Bestattungb) Doppel- und weitere Grabstellen für die erste Bestattungc) jede weitere Bestattung
- 3. Urnenbeisetzung je Beisetzung
- 4. a) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 von Hundert.
317,00 € 317,00 € 317,00 € 180,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmenund vom Friedhofspersonal vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sindvon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen
75,00 €
Für jeden weiteren Tag
18,50 €