Friedhofsgebühren Bell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bell · Rheinland-Pfalz · PLZ 56745

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (19.07.2023, inkl. 1. Änderung vom 21.06.2023; nur RuheForst)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Günstigste Wertungsstufe I; je nach Biotop/Lage bis 1.600 € (Stufe IV)
📄 § 3 B) Ziff. 1 GebS RuheForst Bell (GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe I, Gebühr pro Beisetzungsstelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Mo–Fr; samstags 50 % Zuschlag auf die Beisetzungsgebühr
📄 § 3 C) GebS RuheForst Bell

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (19.07.2023, inkl. 1. Änderung vom 21.06.2023; nur RuheForst) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung 'RuheForst Bell am Laacher See' inkl. 1. Änderung, Stand 2023

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Nutzung des Friedhofs „RuheForst Bell am Laacher See“ in der Ortsgemeinde Bell Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des Landesgebührengesetzes (LGebG) und des

§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bell in der jeweils gültigen Fassung, für den

„RuheForst Bell am Laacher See“, hat der Gemeinderat Bell in seinen Sitzungen am 13.10.2022 und 21.06.2023 (1. Änderung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des RuheForst Bell am Laacher See in der Ortsgemeinde Bell und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung des „RuheForst Bell am Laacher See“ Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtige im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die vertraglich bzw. nach bürgerlichem Recht die Beisetzungskosten zu tragen haben oder nach § 26 Bestattungsgesetz für die Beisetzung verantwortlich sind.
  2. 2. Wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
  3. 3. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Gebühren A) Allgemeines
  4. 1. Die Gebühren richten sich nach Bewertung des Biotopes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
  5. 2. Bewertungskriterien sind u.a. die Lage der Ruhestätte und die direkten und angrenzenden Naturelemente.
  6. 3. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung u.a. als Einzel-, Familien- oder GemeinschaftsBiotop. B) Gebührenhöhe
  7. 1. GemeinschaftsBiotop: mit bis zu 18 Beisetzungsstellen Wertungsstufe I Gebühr pro Beisetzungsstelle Wertungsstufe II Gebühr pro Beisetzungsstelle Wertungsstufe III Gebühr pro Beisetzungsstelle Wertungsstufe IV Gebühr pro Beisetzungsstelle

600 EUR 950 EUR 1.200 EUR 1.600 EUR

2) Familien- oder FreundschaftsBiotop: mit bis zu 12 Beisetzungsstellen Wertungsstufe I 3.400 EUR Wertungsstufe II 4.100 EUR Wertungsstufe III 4.700 EUR Wertungsstufe IV 6.200 EUR

  1. 3. RegenbogenBiotop

ohne Gebühr

C) Beisetzungsgebühr: Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 350,00 EUR je Urnenbeisetzung erhoben (Mo. – Fr.). D) Herstellung und Befestigung eines Markierungsschildes (Größe 12 x 10 cm, einschließlich Beschriftung) E) Zusatzleistungen für die Beisetzung: Für die Beisetzung an einem Samstag wird zusätzlich zur regulären Beisetzungsgebühr ein Zuschlag von je Urnenbeisetzung erhoben.

50 EUR

50 %

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung des „RuheForst Bell am Laacher See“, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
  2. 2. Die Gebührenpflicht wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bell, den 19.07.2023

gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (RuheForst, 05.04.2023) bzw. 2020 (Friedhof Wehrer Straße, 07.10.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Friedhof 'RuheForst Bell am Laacher See' (Waldfriedhof), Stand 2023

Friedhofssatzung für den Friedhof „RuheForst Bell am Laacher See“ vom 05.04.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bell hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der derzeit gültigen Fassung neben der bestehenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bell am 20.06.2022 folgende Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Bell am Laacher See“ beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattung

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten im Friedhof

§ 6 Arten der RuheBiotope

§ 7 RuheBiotop-Register

§ 8 Nutzungsrecht

§ 9 Durchführung von Bestattungen

§ 10 Umbettungen

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 13 Pflege der RuheBiotope

§ 14 Haftung

§ 15 Gebühren

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Inkrafttreten

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Der Friedhof „Ruheforst Bell am Laacher See“ - nachstehend Friedhof genannt - ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Bell – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Bell. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bell, wird diese Satzung für den „RuheForst Bell am Laacher See“ erlassen. (2) Der Friedhof umfasst die Waldflächen auf Teilflächen von zunächst ca. 4,7 h des Grundstückes, Gemarkung Bell, Flur 7, Flurstück Nr. 1/23, gemäß dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt. Diese Teilflächen wurden gemäß Schreiben vom 25.08.2021 von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als „Bestattungsplatz für Baumbestattungen von Urnen im Waldareal der Gemeinde Bell“ genehmigt. (3) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung der RuheBiotope vom Träger und einem Beauftragten der Fa. Ruhe Forst GmbH gemeinsam geeignete RuheBiotope ausgewählt und in einem Register erfasst, Der Geltungsbereich wird gemäß dem beiliegenden Plan festgelegt.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient allen, die durch die Friedhofsverwaltung ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz auf dem Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.

§ 3 – Bestattung

(1) Die in § 1 festgelegte Waldfläche mit dem darauf befindlichen Ruhebiotopen werden nach dem Konzept RuheForst genutzt. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben bei der RuheForst Bestattung naturbelassen. Der Wald wir in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich verboten. (2) Es werden nur biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mind. 0,50 m, gemessen an der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzter heimischer Bäume oder an anderen Naturmerkmalen (Sträucher, Baumstümpfe, Felsen u. a.) eingebracht. (3) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Markierungsschild in geeigneter Form am Ruhebiotop anzubringen. (4) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen enthalten. Zusätzlich kann ein Kreuz auf dem Markierungsschild aufgebracht werden.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. (2) Der Träger kann das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm (ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte sonstigen Gefahrenlagen ist der Friedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) den Ruheforst und die Biotope mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und Friedhofsverwaltung,

h) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind,

i) bauliche Anlagen zu errichten,

j) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Tiere, die an der Leine mitgeführt werden,

k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. (3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Arten der RuheBiotope

Es werden folgende RuheForst-RuheBiotope unterschieden:

a) FamilienBiotope/FreundschaftsBiotope: Das Nutzungsrecht an einem FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop bezieht sich jeweils auf den Vertragspartner und bis zu 12 Nutzungsberechtigte, die schriftlich zu benennen sind. Es gibt 4 Wertstufen

b) GemeinschaftsBiotope: Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird auf maximal 18 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Es gibt 4 Wertstufen.

c) RegenbogenBiotope für Kinder, die totgeboren wurden oder kurz nach der Geburt verstorben sind Das Nutzungsrecht an einem RegenbogenBiotop wird auf maximal 18 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf ein Kind welches lt. Gesetz nicht bestattungspflichtig ist.

§ 7 – RuheBiotop Register

(1) Auf dem Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur in RuheBiotopen. Jedes RuheBiotop erhält zum Auffinden eine Registriernummer. (2) Der Träger führt ein Bestattungsverzeichnis, aus der die veräußerten Bestattungsstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungsstätte ersichtlich sind (RuheBiotop Register).

§ 8 – Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre, einschließlich der Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.

§ 9 – Durchführung von Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall bzw. eine Beisetzungsgenehmigung beizufügen (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Träger stimmt mit den Angehörigen einen Beisetzungstermin ab. (4) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger. Die Beisetzung wird ausschließlich vom Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen. (5) Bestattungshandlungen, von der Auswahl des RuheBiotops bis zur Beisetzung, sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang, bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zulässig. (6) Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen aus anderen Friedhofsanlagen sind im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften möglich. (2) Umbettungen aus dem RuheForst heraus sind grundsätzlich nicht möglich.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Bestattungsstätte sind jedoch nach § 3 Satz 3 erlaubt. (2) Im RuheBiotop und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen oder Bäume zu schmücken,

e) Gegenstände jeglicher Art z.B. Blumen oder Fotos am Baum selber oder am Namensschild anzubringen.

§ 13 – Pflege der RuheBiotope

(1) Der RuheForst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt. (2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 14 Haftung

(1) Der Waldfriedhof ist, unbeschadet seiner besonderen Zweckbestimmung, Wald im Sinne des Bundeswaldgesetz und des Rheinland Pfälzischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und das Betreten ist auf eigene Gefahr. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Pfaden als auch außerhalb dieser Pfade durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. (2) Der Träger sowie der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForstes Bell am Laacher See, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen. (3) Dem Träger obliegt keine Haftung für den Bestand der Bäume und Pflanzungen, soweit ein natürlicher Abgang vorliegt oder durch eine Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt werden muss und die Gemeinde den Abgang weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat (z. B. Sturmschäden oder Schädlingsbefall). (4) Auch die durch die vorstehend beschriebenen und unvermeidbaren Maßnahmen u.U. entstehenden Baumreste (Baumtorsi oder Baumstümpfe) behalten weiterhin ihre Eigenschaft als RuheBiotop. (5) Der Nutzungsberechtigte kann Ersatzpflanzungen mit Jungpflanzen unter Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Grundsätze nur dann verlangen, wenn (z.B. durch Sturmschaden) ein Totalverlust in Form eines umgestürzten Baumes samt Wurzelwerk vorliegt. (6) Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 – Gebühren

Für die Nutzungsrechte an den RuheBiotopen und die Durchführung der Bestattung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für den „Ruheforst Bell am Laacher See“ der Ortsgemeinde Bell erhoben.

§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den RuheForst außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),

b) sich im RuheForst nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers nicht Folge leistet (§ 5 Abs. 1),

c) die Bestimmungen des §5 Abs. 2 nicht einhält,

d) nicht genehmigte Markierungen anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt (§ 3 Abs. 3),

e) die Ruhe Biotope bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 12 Abs. 2),

f) Pflegeeingriffe vornimmt (§ 13 Abs. 3). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bell, den 05.04.2023

(Dienstsiegel) gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

Kartendarstellung der genehmigten Grundstücksflächen des Friedhofs „RuheForst Bell am Laacher See“

= Teilabschnitt 1

= Teilabschnitt 2

Friedhofssatzung der Gemeinde Bell (Friedhof Wehrer Straße), Stand 2020

Friedhofssatzung der Gemeinde Bell vom 07.10.2020 Der Gemeinderat von Bell hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für den in der Gemeinde Bell gelegenen Friedhof an der Wehrer Straße, der in der Trägerschaft der Gemeinde Bell steht. §2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Bell waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
    • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bell gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen

mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetztes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung) dürfen Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 7 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge und Urnen (1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine

gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigen der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die nach § 13 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 12 beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstäten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Anonyme Urnengrabstätten,

e) Rasengrabstätten als Erdbestattung

f) Urnengrabstätten als Baumbestattung

g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Normale Beeinträchtigung der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten/oder Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,80 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb von 10 Jahren ab dem Belegungsdatum ist es zulässig, noch eine Urne im Reihengrab zu bestatten. Die Ruhezeit der Reihengrabstätte verlängert sich somit nicht über 25 Jahre hinaus. Mit dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nach Satz 2 erlischt der Rechtanspruch auf eine derartige zusätzliche Urnenbeisetzung in der Reihengrabstätte. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrabstätten) und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Zu Lebzeiten können Personen eine Wahlgrabstätte erwerben, soweit sie das 70. Lebensjahr vollendet und keine Nachkommen haben. Der Ankauf von Doppelgrabstätten ist nur zulässig, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens 60 Jahre alt ist.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Doppelwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Ruhezeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits abzusehen, dass das Gräberfeld, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, in absehbarer Zeit zur Einebnung aufgerufen wird, kann der Friedhofsträger seine Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes mit der Forderung gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen verbinden, dass diese mit einer Umbettung in eine andere von dem Friedhofsträger auszuwählenden Wahlgrabstätte einverstanden sind. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte bzw. seine Angehörigen. Diese Kosten werden fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor weist der Friedhofsträger durch öffentliche Bekanntmachung auf diese satzungsrechtliche Regelung hin. (12) In bereits teilweise oder vollständig belegten Wahlgrabstätten können zusätzlich noch bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Regelungen des § 13 Abs. 4, Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten

b) in anonymen Urnenreihengrabstätten

c) in Urnengrabstätten als Baumbestattung

d) in Einzelgrabstätten, eine Urne gemäß § 13 Abs. 4, Satz 2 - 4 d). in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen gemäß § 14 Abs. 2 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, eine Ausfertigung der ordnungsbehördlichen Bestattungsgenehmigung und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Urnengrabstätten als Baumbestattung

(1) Flächen für Baumbestattungen sind Aschenstätten, in denen die Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume erfolgt. (2) An diesen Bäumen wird jeweils eine Plakette mit der Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden der jeweiligen Beisetzungsstelle zu erleichtern (3) Pro Baum werden maximal 12 Urnengrabplätze im Radius von bis zu 3 m ausgewiesen. Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, einen zweiten Urnenplatz in der gleichen Reihe am selben Baum zu erwerben. (4) Die Bereiche für Baumbestattungen bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Der Friedhofsträger kann zwei Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien wieder entfernen. (5) Das Herstellen und Anbringen eines Markierungsschildes in den Abmessungen 10 x 12 cm mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum der/des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Metallkranz am Fuß des jeweiligen Baumes, nahe der beigesetzten Urne, vorgenommen. Die Kosten hierfür werden der/dem Nutzungsberechtigten mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (6) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

§ 17 Rasengrabstätten (1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die hierfür in eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) Die Grabflächen für die Erdbestattungen als Rasengrabstätten werden gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach angeordnet und vergeben. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von dem Friedhofsträger beschafft und einheitlich beschriftet werden.

  1. 4. Die Bereiche der Rasengrabstätten bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese niedergelegten Materialien zwei Wochen nach der Beisetzung wieder entfernen. §18 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  2. 5. Gestaltung der Grabstätten § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 20 Gestaltung der Grabmale und Einfassungen (1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff –Naturstein, Betonwerkstein mit Natursteincharakter, Holz oder Metall (Bronze, Guss oder Schmiedeeisen) – hergestellt werden. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie sollen schlicht gestaltet und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Nicht zugelassen sind aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff und dergl. Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Topf- oder Grottensteinen, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie Lichtbilder. Grabstätten dürfen nur zu 2/3 abgedeckt werden. (4) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, gemessen ab Gelände (Grabmitte) nicht überschreiten. In der Breite dürfen Grabsteine maximal bis Innenkante der Einfassung reichen. Für Stelen gilt eine maximale Höhe von 1,50 m. Das Abdecken von Grabstätten mit Grabplatten ist nur bis zu 2/3 der Fläche zulässig Als Grabeinfassungen sind zulässig:
    • a) Naturstein
    • b) Betonwerkstein mit Natursteincharakter aus wetterbeständigem Material.
    • c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden. Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von max. 0,60 m und einer Breite von max. 0,40 m erlaubt. Die Urnengrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. (5) In Bereichen der anonymen Urnenreihengrabstellen werden einzelne Gräber nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vor Ablehnung einer Genehmigung ist der Friedhofsausschuss zu hören. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen eine Grabmalzeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die genehmigte Zeichnung ist beim Anliefern der Grabmale und Einfassungen unaufgefordert dem Friedhofspersonal vorzulegen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Genehmigung oder nicht sachgemäß aufgestellte Grabmale und Einfassungen können auf Kosten des Aufstellers oder Auftraggebers vom Friedhofsträger entfernt werden.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grabmale und Einfassungen sind dauerhaft im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 6. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eine festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen, Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstäte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahl- und Reihengrabstätten von dem Friedhofspersonal oder von Fachfirmen abgeräumt werden, haben der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. Solle unpassenden Gefäße können durch das Friedhofspersonal entfernt werden. Gießkannen, Blumenvasen usw. dürfen nicht hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen der Gemeinde aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Gestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten. § 27 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in

Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfassung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortlich ist in der schriftlichen Aufforderung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolge des § 27 Abs. 3 hinzuweisen. (4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

  1. 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. eines sonstigen Beauftragten der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle (Leichenkammer) aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe der Verstorbenen abgehalten werden. Die Ausstattung der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch die Beerdigungsinstitute. Die Gemeinde stellt eine Grundausstattung zur Verfügung. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen die Würde des Friedhofes nicht verletzen.
  2. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 30 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( § 22),
  9. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde Bell verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.11.1987 mit ihren Änderungssatzungen, zuletzt vom 20.05.2019, außer Kraft.

Bell, den 07.10.2020 Gemeinde Bell gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bell?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bell mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bell anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🌳 Baumbestattung)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bell
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Günstigste Wertungsstufe I; je nach Biotop/Lage bis 1.600 € (Stufe IV)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Mo–Fr; samstags 50 % Zuschlag auf die Beisetzungsgebühr
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bell:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €