🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
- 5. Satzungzur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Volkesfeld vom 16.10.2025 Der Gemeinderat Volkesfeld hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird: Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 17.01.2018, geändertdurch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.02.2020, geändert durchdie 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.08.2021, geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.2024 und der 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.06.2025, erhält folgende Änderung: Der Abschnitt IV für das Öffnen und Schließen der Grabstätten wird wie folgt geändert: Öffnen und Schließen der Grabstätten 1.
bei Erdbeisetzungenfür die erste Bestattungfür weitere Bestattungen
660,00 EUR 750,00 EUR
2.
bei Urnenbeisetzungen
180,00 EUR
3.
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Wochenenden wird ein Zuschlag i.H.v. 60 % berechnet.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Volkesfeld, 16.10.2025 gez. Rudolf Schüller Ortsbürgermeister
Gebuehrenordnung
- 4. Satzungzur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Volkesfeld vom 06.06.2025 Der Gemeinderat Volkesfeld hat in seiner Sitzung am 07.05.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird: Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 17.01.2018, geändertdurch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.02.2020, geändert durchdie 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.08.2021 und die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.2024, erhält folgende Änderung: Der Abschnitt I (Reihengrabstätten) Nr. 3 wird nachfolgend geändert: Beschriftungsgebühr pro Buchstabe/Zeichen
7,00 EUR
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Volkesfeld, 06.06.2025
Rudolf Schüller Ortsbürgermeister
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Volkesfeld vom 17.01.2018, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 16.10.2025 Der Gemeinderat hat, auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) undder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 20.12.2017, 1. Änderungssatzung vom 13.02.2020, der 2. Änderungssatzung vom 11.08.2021, der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2024 , der 4. Änderungssatzung vom 06.06.2025 sowie der 5. Änderungssatzung vom 16.10.2025 I. II. III. IV. V. VI. VII.
Reihengrabstätten Gemischte Grabstätten Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Ausheben und Schließen der Gräber Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie Abraum von Grabstätten Benutzung der Leichenhalle Kosten für Verwaltungsakte bei Sondertatbeständen
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, undder Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.
§4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.03.2010 außer Kraft. Volkesfeld, den 16.10.2025 gez. Rudolf Schüller Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetztes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist Jedermann diese Verletzung geltend machen.
Volkesfeld, den 16.10.2025 gez. Rudolf Schüller Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.01.2018, der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.02.2020, der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.08.2021, der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.2024, der 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.06.2025 sowie der 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2025. I.
II.
Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- 3. Überlassung einer Urnengrabstätte mit einheitlicher Granitausführung zzgl. Beschriftungsgebühr pro Buchstabe/pro Zeichen
450,00 € 450,00 € 394,00 € 500,00 € 7,00 €
Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
338,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstätteb) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden für: 1) 5 Jahre Einzelwahlgrabstätte
- 1.1. 10 Jahre Einzelwahlgrabstätte
- 1.2. 15 Jahre Einzelwahlgrabstätte
- 1.3. 20 Jahre Einzelwahlgrabstätte
- 1.3. 25 Jahre Einzelwahlgrabstätte 2) 5 Jahre Doppelwahlgrabstätte
- 2.1. 10 Jahre Doppelwahlgrabstätte
- 2.2. 15 Jahre Doppelwahlgrabstätte
- 2.3. 20 Jahre Doppelwahlgrabstätte
- 2.4. 25 Jahre Doppelwahlgrabstätteals Gebühren erhoben.
- 3. Verleihung des Nutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung für eine Anonyme Urnenwahlgrabstätte IV. Öffnen und Schließen der Grabstätten
- 1. bei Erdbeisetzungenfür die erste Bestattungfür weitere Bestattungen
- 2. bei Urnenbeisetzungen
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Wochenendenwird ein Zuschlag i.H.v. 60 % berechnet.
450,00 € 530,00 € 90,00 € 180,00 € 270,00 € 360,00 € 450,00 € 106,00 € 212,00 € 318,00 € 424,00 € 530,00 €
394,00 €
660,00 € 750,00 € 180,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie Abraum von Grabstättena. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. b. Nach § 19 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld, sollen Grabmale und Einfassungen durch gewerbliche Unternehmen, nach Beauftragung durch den Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Sollten Grabmale jedoch durch das Friedhofspersonal entfernt werden, erhebt die Ortsgemeinde Volkesfeld folgende Gebühren:
- 1. Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahrund Einzelwahlgrabstätten 182,00 €
- 2. Doppelwahlgrabstätten 303,00 €
- 3. Urnengrabstätten sowie Reihengrabstättenbis zum vollendeten 5. Lebensjahr 121,00 € Zuzüglich der Kosten zur Entsorgung der Fundamente, Einfassungen und Grabmale laut Rechnung. VI. Benutzung der Leichenhalle 1.
2.
Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 5 Tagenfür jeden weiteren Tagb) einer Urne bis zu 5 Tagenfür jeden weiteren Tag
88,00 € 18,00 € 88,00 € 18,00 €
Für diea) Reinigung der Leichenhalle.
30,00 €
VII. Kosten für Verwaltungsakte bei Sondertatbeständen 1) 2) 3) 4) 5)
Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderungen an Grabmalen Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof Genehmigung der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Überprüfung der Wiederherstellung der Standsicherheitvon Grabmalen
- 6. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten
- 7. Genehmigung zum Umbetten oder Tieferlegen
24,00 EUR /Fall 19,00 EUR /Fall 27,00 EUR /Fall 23,00 EUR/Fall 17,00 EUR/Fall 19,00 EUR/Fall 15,00 EUR/Fall