🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Polch (2017)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Polch vom 20.06.2017
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.09.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2017)
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 123,00 EUR |
| vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 245,00 EUR |
| anonyme Reihengrabstätten | 450,00 EUR |
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| Urnenreihengrabstätten | 245,00 EUR |
| anonyme Urnenreihengrabstätte | 350,00 EUR |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| Doppelwahlgrabstelle | 1.186,00 EUR |
| jede weitere Grabstelle | 593,00 EUR |
2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| Urnen | 1.186,00 EUR |
| jede weitere Urnengrabstelle | 593,00 EUR |
| Urnenstele | 1.800,00 EUR |
| Urnengrab mit Platte | 1.300,00 EUR |
Verlängerung des Nutzungsrechts: Das Nutzungsrecht verlängert sich zu 1/30 der genannten Gebühr jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch Beauftragte der Stadt oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Stadt durch andere Beauftragte erfolgen.
V. Benutzung der Aufbahrungshallen und Leichenkammer
| Nutzung | Gebühr |
|---|---|
| Leichenkammer (Kühlkammer) pro Tag | 30,00 EUR |
| Aufbahrungshalle Polch | 70,00 EUR |
| Aufbahrungshalle Ruitsch | 50,00 EUR |
| Aufbewahrung einer Urne pro Tag | 10,00 EUR |
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Polch (2011)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Polch vom 30.08.2011
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.01.1998, I. Änderung vom 17.04.2001, Einführungssatzung zum Euro vom 01.01.2002, II. Änderung vom 14.12.2007, III. Änderung vom 08.05.2008, IV. Änderung vom 30.10.2008, V. Änderung vom 08.02.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2011)
1. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Stadt durch andere Beauftragte erfolgen.
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch Beauftragte der Stadt oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
3. Reihen- und Urnengrabstätten (Überlassen an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung)
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 123,00 EUR |
| vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 245,00 EUR |
| anonyme Urnenreihengrabstätten | 350,00 EUR |
| anonyme Reihengrabstätten | 450,00 EUR |
4. Verleihen von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
| Kategorie | Gebühr |
|---|---|
| Eine Doppelwahlgrabstelle | 1.186,00 EUR |
| Jede weitere Grabstelle | 593,00 EUR |
Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes: 1/30 der genannten Gebühr jedes volle Jahre. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (jeden vollen Monat).
5. Einbnen von Grabstellen (bei Überlassung bzw. Verleihung des Nutzungsrechtes)
| Grabtyp | Gebühr |
|---|---|
| Kindergräber | 200,00 EUR |
| Reihengräber | 300,00 EUR |
| Wahlgräber | 300,00 EUR |
| Gemischte Wahlgrabstätten | 300,00 EUR |
| Urnenreihengräber | 200,00 EUR |
| Urnenwahlgräber | 200,00 EUR |
6. Benutzung der Aufbahrungshallen und Leichenkammer
| Nutzung | Gebühr |
|---|---|
| Leichenkammer (Kühlkammer) pro Tag | 30,00 EUR |
| Aufbahrungshalle Polch | 70,00 EUR |
| Aufbahrungshalle Ruitsch | 50,00 EUR |
| Aufbewahrung einer Urne pro Tag | 10,00 EUR |
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Polch, Stadt
Friedhofssatzung der Stadt Polch vom 20.06.2017
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13 a Anonyme Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenwahlgrabstätten in Stelen
§ 21 Errichtung und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Instandhalten der Grabstätten
§ 26 Gestaltungsvorschriften
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Friedhofshallen
§ 29 Trauerfeiern
- 9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
Der Stadtrat der Stadt Polch hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Polch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Polch. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Polch waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Polch in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Polch.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Bestattungen an diesen Tagen werden nur in ganz dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlages gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Samstagen erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und die Sargausstattung dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch zugelassene gewerbliche Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung durch andere Beauftragte erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle beim Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,60 m, beim Einfachgrab mindestens 1,80 m und beim Urnengrab mindestens 0,80 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet vor der Aushebung von Wahlgräbern vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamenten sowie Pflanzen und Grabschmuck
rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal oder die Beauftragten der Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nur kurzfristig auf dem Friedhof gelagert werden.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
für Leichen
20 Jahre für Aschen
20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Bestattung oder Beisetzung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Polch im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und anonymen Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder anonyme Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt Polch nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern vorgefundene Leichen- oder Aschenreste sind an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ anonyme Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Polch ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnenreihengrabstätten
- d) Urnenwahlgrabstätten
- e) Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten,
- f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihen-/ Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den grabausmaßen Länge 1,20 m und Breite 0,60 m,
b) Reihen-/ Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in den Grabausmaßen Länge 2,00 m und Breite 0,80 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a – Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (2) Die Größe der anonymen Reihengrabstätten betragen in der Länge 2,00 m und in der Breite 0,80 m. (3) Es können Liegeplatten mit namentlicher Kennzeichnung zugelassen werden. Die Maße der Liegeplatten betragen einheitlich 30 cm x 20 cm und sind bündig in den Boden einzulassen. (4) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck und Grablichter ist auf der Grabstätte nicht zulässig. (5) Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird erstmalig nur verliehen bei Vorliegen eines Bestattungsfalles oder -unabhängig davon- nur an Personen, die bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten ist die Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstelle möglich. Die Oberflächenmaße für neu anzulegende Wahlgrabstätten betragen je Grabstelle Länge 2,35 m, Breite 2,00m. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte- hingewiesen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit nicht zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten - 1 Asche -,
b) anonyme Urnenreihengrabstätten - 1 Asche -,
c) in Urnenwahlgrabstätten - bis zu zwei Aschen –
d) in Urnenwahlgrabstätten in Stelen – bis zu zwei Aschen -
e) in Urnenwahlgrabstätten mit Urnenplatte - bis zu zwei Aschen - f) belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Neu anzulegende Urnenreihengrabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit, Urnenwahlgrabstätten sind 1,00 m lang und 0,80 m breit. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Zum Andenken an die Verstorbenen kann die Zuerkennung einer Grabstätte durch ein Namensschild auf der am Gräberfeld befindlichen Tafel gesondert gekennzeichnet werden. Die Herstellung des Namensschildes veranlasst die Stadt Polch. Die Kosten werden mit den Bestattungsgebühren angefordert. Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(6) Urnenwahlgrabstätten mit Urnenplatten sind Aschestätten, die sich auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern befinden. Ihre Gestaltung wird von der Stadt in einer einheitlichen Granitabdeckung vorgenommen. Die Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr) muss in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße gehalten werden. Die Gräber werden gegen eine in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Polch festgelegten Gebühr von der Stadt hergerichtet und gepflegt. Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck und Grablichtern auf bzw. um die Grabplatte ist nicht zulässig. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Beisetzung dürfen vor der Grabstätte Schnittblumen, Gebinde u. ä. abgelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung sind diese durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird die Trauerfloristik von der Friedhofsverwaltung nach deren Ermessen entfernt.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (9) Die Urnen sind nur aus verottbarem Material zulässig.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 – Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe der Pflanzen darf 1,00 m nicht übersteigen.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale (1) Die Stadt Polch ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung Anordnungen zu treffen, die sich auf die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen oder deren Änderung auf Werkstoffe beziehen.
Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse. Betonwerkstein darf nur bei Herstellung aus zerkleinerten Natursteinkörnungen verwendet werden.
b) Im Zement aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck.
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die Gefühle Andersgläubiger verletzten. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Mindeststärke 0, 10 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe 1, 00 m, Breite 0, 60 m, Mindeststärke 0, 12 m
c) Wahlgrabstätten bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m, Breite 1,40 m bis 1,50 m, Mindeststärke 0, 12 m bis 0, 15 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten: Höhe 0,90 m, Breite 0,30 m, Mindeststärke 0,10 m
b) Urnenwahlgrabstätten: Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m (4) Bei der Errichtung der Grabmale sind die Vorschriften der TA Grabmal einzuhalten.
§ 20 – Gestaltung der Verschlussplatten der Urnengrabstätten in Stelen
Die Inschriften und Sinnzeichen auf den Verschlussplatten der Urnengrabstätten in Stelen sind vertieft gehauen zu gestalten. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts-und Sterbejahr zugelassen. Die Buchstaben dürfen die maximale Höhe von 5 cm nicht überschreiten.
Die vertieft gehauenen Stellen sind mit einer nicht glänzenden Lasur auszulegen, deren Farbton der Ton-Skala der Verschlussplatte entnommen sein muss. Das Anbringen von symbolischen Darstellungen, Vasen, Lichtbilder, Kerzenhalter und ähnliches, sowie Silberschriften sind unzulässig. Das Ablegen oder Abstellen von Blumen, Grabschmuck, Kerzen und Ähnliches vor der Urnen Stele ist unzulässig. Diese Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich ohne Kostenerstattung entfernt. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Trauerfeier dürfen vor der jeweiligen Urnenstele Schnittblumen, Gebinde u. ä. abgelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier sind diese durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird die Trauerfloristik von der Friedhofsverwaltung nach deren Ermessen entfernt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenstelen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten, Grabschmuck, Blumen o.ä. zu entfernen. Ist das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzen Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wir an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung und die Abnahmebescheinigung. (3) Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung binnen 2 Wochen durch den Ersteller des Grabmales folgendes vorzulegen:
1. Nachweis der Standsicherheit (Zeit-Last-Diagramm)
2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Nach Erstellung des Grabmales ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last- Diagramm nachzuweisen.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Polch ist verpflichtet, entfernte Bauteile drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Polch über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Wuchshöhe der Bepflanzung hat der in dieser Satzung festgelegten Höhe der Grabmale zu entsprechen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Für die Instandhaltung der Urnenstelen ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbarem Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 26 – Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe der Pflanzen darf 1,00 m nicht übersteigen.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshalle der Stadt Polch dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt, des Bestattungsunternehmen oder eines Beauftragten der Stadt betreten werden. Die Friedhofshalle im Stadtteil Ruitsch dient nur der Aufbahrung der Särge vor der Bestattung.
(2) Jeder Sarg muss mit einem Namensschild versehen sein, auf dem die Personalien des Verstorbenen eingetragen sind.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Öffnungszeiten
sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der jeweiligen Friedhofshalle, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung eines Verstorbenen zu einer Trauerfeier in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Stadt Polch haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
- 7. die Bestimmungen über die Gestaltung der Verschlussplatten an den Urnenstelen nicht einhält (§ 20)
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 2),
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21,22,23),
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Friedhofshallen entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Polch verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.08.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56751 Polch, 20. Juni 2017 Stadt Polch
Gerd Klasen Stadtbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Friedhofssatzung der Stadt Polch vom 20.06.2017
Friedhofssatzung der Stadt Polch vom 20.06.2017
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Anonyme Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenwahlgrabstätten in Stelen § 21 Errichtung und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Instandhalten der Grabstätten § 26 Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Friedhofshallen und Trauerfeiern § 28 Benutzung der Friedhofshallen § 29 Trauerfeiern
- 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten Der Stadtrat der Stadt Polch hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Polch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Polch.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Polch waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Polch in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Polch.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Bestattungen an diesen Tagen werden nur in ganz dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlages gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Samstagen erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und die Sargausstattung dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch zugelassene gewerbliche Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung durch andere Beauftragte erfolgen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle beim Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,60 m, beim Einfachgrab mindestens 1,80 m und beim Urnengrab mindestens 0,80 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet vor der Aushebung von Wahlgräbern vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamenten sowie Pflanzen und Grabschmuck rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal oder die Beauftragten der Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nur kurzfristig auf dem Friedhof gelagert werden.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
für Leichen 20 Jahre für Aschen 20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Bestattung oder Beisetzung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Polch im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und anonymen Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder anonyme Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt Polch nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern vorgefundene Leichen- oder Aschenreste sind an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ anonyme Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Polch ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihen-/ Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den grabausmaßen Länge 1,20 m und Breite 0,60 m,
b) Reihen-/ Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in den Grabausmaßen Länge 2,00 m und Breite 0,80 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a – Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.
(2) Die Größe der anonymen Reihengrabstätten betragen in der Länge 2,00 m und in der Breite 0,80 m.
(3) Es können Liegeplatten mit namentlicher Kennzeichnung zugelassen werden. Die Maße der Liegeplatten betragen einheitlich 30 cm x 20 cm und sind bündig in den Boden einzulassen.
(4) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck und Grablichter ist auf der Grabstätte nicht zulässig.
(5) Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird erstmalig nur verliehen bei Vorliegen eines Bestattungsfalles oder -unabhängig davon- nur an Personen, die bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten ist die Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstelle möglich. Die Oberflächenmaße für neu anzulegende Wahlgrabstätten betragen je Grabstelle Länge 2,35 m, Breite 2,00m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte- hingewiesen.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit nicht zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten - 1 Asche -,
b) anonyme Urnenreihengrabstätten - 1 Asche -,
c) in Urnenwahlgrabstätten - bis zu zwei Aschen –
d) in Urnenwahlgrabstätten in Stelen – bis zu zwei Aschen -
e) in Urnenwahlgrabstätten mit Urnenplatte - bis zu zwei Aschen -
f) belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Neu anzulegende Urnenreihengrabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit, Urnenwahlgrabstätten sind 1,00 m lang und 0,80 m breit. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Zum Andenken an die Verstorbenen kann die Zuerkennung einer Grabstätte durch ein Namensschild auf der am Gräberfeld befindlichen Tafel gesondert gekennzeichnet werden. Die Herstellung des Namensschildes veranlasst die Stadt Polch. Die Kosten werden mit den Bestattungsgebühren angefordert. Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(6) Urnenwahlgrabstätten mit Urnenplatten sind Aschestätten, die sich auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern befinden. Ihre Gestaltung wird von der Stadt in einer einheitlichen Granitabdeckung vorgenommen. Die Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr) muss in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße gehalten werden. Die Gräber werden gegen eine in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Polch festgelegten Gebühr von der Stadt hergerichtet und gepflegt. Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck und Grablichtern auf bzw. um die Grabplatte ist nicht zulässig. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Beisetzung dürfen vor der Grabstätte Schnittblumen, Gebinde u. ä. abgelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung sind diese durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird die Trauerfloristik von der Friedhofsverwaltung nach deren Ermessen entfernt.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(9) Die Urnen sind nur aus verottbarem Material zulässig.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 – Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe der Pflanzen darf 1,00 m nicht übersteigen.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Stadt Polch ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung Anordnungen zu treffen, die sich auf die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen oder deren Änderung auf Werkstoffe beziehen. Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse. Betonwerkstein darf nur bei Herstellung aus zerkleinerten Natursteinkörnungen verwendet werden.
b) Im Zement aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck.
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die Gefühle Andersgläubiger verletzten.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Höhe 0,60 m, Breite 0,45 m, Mindeststärke 0, 10 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
Höhe 1, 00 m, Breite 0, 60 m, Mindeststärke 0, 12 m
c) Wahlgrabstätten bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m, Breite 1,40 m bis 1,50 m, Mindeststärke 0, 12 m bis 0, 15 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
Höhe 0,90 m, Breite 0,30 m, Mindeststärke 0,10 m
b) Urnenwahlgrabstätten:
Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m
(4) Bei der Errichtung der Grabmale sind die Vorschriften der TA Grabmal einzuhalten.
§ 20
Gestaltung der Verschlussplatten der Urnengrabstätten in Stelen
Die Inschriften und Sinnzeichen auf den Verschlussplatten der Urnengrabstätten in Stelen sind vertieft gehauen zu gestalten. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts-und Sterbejahr zugelassen. Die Buchstaben dürfen die maximale Höhe von 5 cm nicht überschreiten. Die vertieft gehauenen Stellen sind mit einer nicht glänzenden Lasur auszulegen, deren Farbton der Ton-Skala der Verschlussplatte entnommen sein muss. Das Anbringen von symbolischen Darstellungen, Vasen, Lichtbilder, Kerzenhalter und ähnliches, sowie Silberschriften sind unzulässig.
Das Ablegen oder Abstellen von Blumen, Grabschmuck, Kerzen und Ähnliches vor der Urnen Stele ist unzulässig. Diese Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich ohne Kostenerstattung entfernt. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Trauerfeier dürfen vor der jeweiligen Urnenstele Schnittblumen, Gebinde u. ä. abgelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier sind diese durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird die Trauerfloristik von der Friedhofsverwaltung nach deren Ermessen entfernt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenstelen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten, Grabschmuck, Blumen o.ä. zu entfernen. Ist das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzen Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wir an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung und die Abnahmebescheinigung.
(3) Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung binnen 2 Wochen durch den Ersteller des Grabmales folgendes vorzulegen:
- 1. Nachweis der Standsicherheit (Zeit-Last-Diagramm)
- 2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit
der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Nach Erstellung des Grabmales ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last- Diagramm nachzuweisen.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Polch ist verpflichtet, entfernte Bauteile drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Polch über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Wuchshöhe der Bepflanzung hat der in dieser Satzung festgelegten Höhe der Grabmale zu entsprechen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Für die Instandhaltung der Urnenstelen ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbarem Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 26 – Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe der Pflanzen darf 1,00 m nicht übersteigen.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshalle der Stadt Polch dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt, des Bestattungsunternehmen oder eines Beauftragten der Stadt betreten werden. Die Friedhofshalle im Stadtteil Ruitsch dient nur der Aufbahrung der Särge vor der Bestattung.
(2) Jeder Sarg muss mit einem Namensschild versehen sein, auf dem die Personalien des Verstorbenen eingetragen sind.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der jeweiligen Friedhofshalle, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung eines Verstorbenen zu einer Trauerfeier in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Stadt Polch haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
- 7. die Bestimmungen über die Gestaltung der Verschlussplatten an den Urnenstelen nicht einhält (§ 20)
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 2),
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21,22,23),
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Friedhofshallen entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Polch verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.08.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56751 Polch, 20. Juni 2017
Stadt Polch
Gerd Klasen Stadtbürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.