Friedhofsgebühren Rheinbrohl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rheinbrohl · Rheinland-Pfalz · PLZ 56598

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2023, ausgefertigt 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1 lit. b GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungszeit 30 Jahre; Erwerb nur anlässlich eines Todesfalles
📄 § 3 Ziff. 1 lit. a GebS (Erwerb Nutzungsrecht Einzelgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für 1. Belegung (1 Urne); bis zu 4 Urnen möglich
📄 § 2 Ziff. 1 lit. f GebS (Urnengrabstelle, 1. Belegung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenkammer in Stele (Urnenwand); Preis für 1. Belegung (1 Urne)
📄 § 2 Ziff. 1 lit. j GebS (Kammer in Stele als 1. Belegung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1 lit. g GebS (Anonyme Urnengrabstelle)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelgrab am Baum für 1 Urne (§ 15 Abs. 1 Ziff. 5 Friedhofssatzung)
📄 § 2 Ziff. 1 lit. i GebS (Urnenbaumgrab Einzelgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung in Stele nur 25,00 €
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 200 €
📄 § 4 Ziff. 1 und 2 GebS (Ausheben und Schließen der Gräber)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
175,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nutzung der Aussegnungshalle; Aufbewahrung einer Leiche zusätzlich 100,00 €
📄 § 6 Ziff. 2 GebS (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2023, ausgefertigt 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rheinbrohl vom 20.06.2023

SATZUNG der Ortsgemeinde Rheinbrohl über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.06.2023

Der Gemeinderat Rheinbrohl hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) sowie des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Rheinbrohl die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Gebühren gem. § 2 ff erhoben.

1.

§ 2 – Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 400,00 Euro 1 Urnenbeigabe bis 15 Jahre vor Auslauf der Ruhefrist 300,00 Euro c) Reihendoppelgrab 1.000,00 Euro Reihendoppelgrab 2. Belegung 750,00 Euro d) Anonymes Raseneinzelgrab Erdbestattung 650,00 Euro e) Anonymes Raseneinzelgrab Erdbestattung (nur bei 650,00 Euro Übernahme der Kosten durch Sozialamt Reiheneinzelgrab mit Rasenplatte) f) Urnengrabstelle 650,00 Euro Urnengrabstellen 2. – 4. Belegung 300,00 Euro g) Anonyme Urnengrabstelle 650,00 Euro h) Urnengrabstelle mit Rasenplatte als 1. Belegung 800,00 Euro Urnengrabstelle mit Rasenplatte als 2. Belegung 650,00 Euro i) Urnenbaumgrab Einzelgrab 800,00 Euro Urnenbaumgrab Doppelgrab 1. Belegung 900,00 Euro Urnenbaumgrab Doppelgrab 2. Belegung 600,00 Euro j) Kammer in Stele als 1. Belegung 900,00 Euro Kammer in Stele als 2. Belegung 800,00 Euro

§3 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Erwerb des Nutzungsrechts durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 1.300,00 Euro b) eine Doppelgrabstätte 2.250,00 Euro c) je weitere Grabstätte 1.150,00 Euro bis 4 Urnenbeigaben je 450,00 Euro

1.

2.

§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber

Beisetzung eines Sarges

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Beisetzung einer Urne

a) Urnenbeisetzung

b) Urnenbeisetzung in Stele

200,00 Euro 650,00 Euro 200,00 Euro 25,00 Euro

§ 5 – Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Ausgaben zu erstatten.

1. 2.

§ 6 – Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung einer Leiche Nutzung der Aussegnungshalle

100,00 Euro 175,00 Euro

§ 7 – Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.

a) bei einstelligen Reihen-, Wahl- und 30,00 Euro Urnenreihengrabstätten

b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 40,00 Euro

c) Preis je Rasenplatte 115,00 Euro Die Gravur ist von dem Gebührenpflichtigen gesondert zu zahlen.

d) Preis je Stelenplatte 115,00 Euro Die Gravur ist von dem Gebührenpflichtigen gesondert zu zahlen.

1.

§ 8 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller

2.

3.

1. 2.

Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 – Fälligkeit

Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Bad Hönningen zu zahlen.

1.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.06.2016 außer Kraft.

Ausgefertigt: Rheinbrohl, den 01.01.2024 ORTSGEMEINDE RHEINBROHL SIEGEL Oliver Labonde Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 05.07.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rheinbrohl vom 05.07.2022

FRIEDHOFSSATZUNG der Ortsgemeinde Rheinbrohl vom 05.07.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Gesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), vom 22.12.1995 (GVBl. S. 521), vom 12.03.1996 (GVBl. S. 152), vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171), vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), vom 09.11.1999 (GVBl. S. 395), vom 22.12.1999 (GVBl. S. 470), vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504), geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), vom 21.07.2003 (GVBl. S. 155), vom 22.12.2003 (GVBl. S. 390), vom 19.07.2004 (GVBl. S. 385), vom 15.10.2004 (GVBl. S. 457) und vom 05.04.2005 (GVBl. S. 98) und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungs-gesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Rat der Gemeinde Rheinbrohl in seiner Sitzung vom 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbetreibende

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenbeisetzungen

Fünfter Abschnitt: Gestaltung von Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 17 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18 Vernachlässigung

Sechster Abschnitt: Grabmale, Grabeinfassung

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Material, Form und Inschriften der Grabmale

§ 21 Größe der Grabmale

§ 22 Grabeinfassungen

§ 23 Anlieferung

§ 24 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

§ 25 Entfernung

Siebenter Abschnitt: Leichenhalle

§ 26 Benutzung

Achter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Listenführung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 In Kraft treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Ortsgemeinde Rheinbrohl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, Friedhofsweg, 56598 Rheinbrohl.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte (Wahlgrab) haben

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen (Ortsfremde) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht, jedoch können diese, sofern die Grabpflege gewährleistet ist, in eine der vorgehaltenen Grabarten beigesetzt werden.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden, dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von ein-zelnen Reihengrabstätten/Urnengrabstätten sowie von Wahlgrabstätten ist öffentlich be-kanntzumachen. Der jeweilige Angehörige der Reihengrabstätte oder Nutzungsberech-tigte der Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ru-hezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Rei-hengrabstätten möglichst einem Angehörigen der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzun-gen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnli-cher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Orts und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grab-stätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu ent-nehmen,

d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszu-führen,

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inline-skates o.Ä.) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.

f) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,

g) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, so-wie das Anbieten von Dienstleistungen,

h) Druckschriften zu verteilen,

i) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, au-ßer zu privaten Zwecken,

j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

k) Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Das Mitbringen anderer Tiere ist nicht gestattet. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Be-triebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 6 km/h benutzen. (7) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken. (8) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert wer-den, deren Breite mindestens 150 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleich-zeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,

a) die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifika-tion verfügen und

c) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu er-neuern. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dür-fen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Ver-stoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschrift

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte, ist auf Verlangen das Nutzungs-recht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu be-rücksichtigen. Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Urnenbestattungen sind abweichend von Satz 3 auch an Samstagen bis 12:00 Uhr mög-lich. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. (3) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihrem Neugeborenen und Zwillings-kinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus leicht abbaubaren Material be-stehen. (2) Die Särge müssen der Grabgröße angepasst sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umwelt-freundlichen Material bestehen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried-hofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt. Ausgenommen hiervon ist das Zufüllen von Urnengräbern, wenn die Bestattung nach 15:00 Uhr, freitags nach 11:00 Uhr oder samstags stattfindet. Im Falle des Satz 2 ist der Bestatter verpflichtet, ein ord-nungsgemäßes Zufüllen sicherzustellen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges beträgt 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erd-wand getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt

a) für Erdbeisetzungen 20 Jahre,

b) für Aschen 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Lei-chen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettun-gen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig (§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt).

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbet-tungen aus einem Reihengrab die Angehörigen, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzu-nehmen. (4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Fried-hofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die An-tragsteller, im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Angehörigen des Reihengrabes bzw. Nutzungsberechtigten des Wahlgrabes zu tragen. (6) Durch die Umbettungen wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder ge-hemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten als Einzelgrab
  2. 2. Wahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrab
  3. 3. Urnengrabstätten am Baum als Einzel- oder Doppelgrab
  4. 4. Urnengrabstätten
  5. 5. Urnengrabstätten mit Rasenplatte
  6. 6. Anonyme Urnengrabstätten
  7. 7. Stelen
  8. 8. Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. (3) Die Rechte an den Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Wahldoppelgräber können anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Bis zum Tode des länger lebenden Ehegattens ist ein Wiedererwerb möglich. Über die da-raufhin beginnende Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit des Zweitverstorbenen ist ein Wiedererwerb nicht möglich. (5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung, besteht nicht.

(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (7) In den Grabfeldern A und B werden keine neuen Grabstätten mehr ausgewiesen. Bereits vorhandene Grabstätten dürfen längstens bis zum 31.12.2025 wieder ange-kauft werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist auf An-trag möglich. Der Neuankauf beträgt wie bei einem Wahlgrab 30 Jahre, ab Neuan-kauf.

(2) Es werden ausgewiesen: 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit ei-ner Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte 2. Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit ei-ner Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte 3. Urnengrabstätten mit einer Länge von 0,90 m und einer Breite von 0,90 m. (3) In Urnengräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (Ausnahmen gem.

§ 7 Abs. 3). Des Weiteren kann zusätzlich eine Urne bis 15 Jahre vor Auslauf der

Ruhefrist beigesetzt werden. (5) Vor dem Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen, nach Ablauf der Ruhezeit, erhalten die Angehörigen 3 Monate vorher eine schriftliche Benachrichti-gung. (6) Innerhalb des Zeitraumes von 3 Monaten nach der Benachrichtigung haben die Nut-zungsberechtigten Grabsteine und Einfassungen abzuräumen. Wird hiervon kein fristgerechter Gebrauch gemacht, so gehen die Gegenstände in die Verfügungsge-walt der Gemeinde Rheinbrohl über.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungs-recht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb ei-nes Nutzungsrechts ist nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten (§ 9 Abs. 3) verge-ben. (3) In einer Einzelgrabstätte können bis zu einer Urne zusätzlich beigesetzt werden. In einer Doppelgrabstätte können bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Aushändi-gung des Gebührenbescheides erworben. Bei späteren Bestattungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. (5) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Perso-nenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Be-stimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollgebürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Ziff. 1 – 7 fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen 2-4 und 6-8 wird jeweils der älteste Nutzungsberech- tigter. (6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Rechts verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 4 über. (7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Fried- hofsverwaltung auf eine der in Abs. 4 genannten Personen übertragen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan- genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab- stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Die Wahlgrabstätte hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte. Für jedes wei- tere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahl- gräbern beträgt 0,30 m.

§ 15 – Urnenbeisetzung

(1) Urnen dürfen nur beigesetzt werden

  1. 1. in Reiheneinzelgrabstätten (Erdgräber) eine Urne bis 15 Jahre vor Auslauf der Ruhefrist
  2. 2. in Wahleinzelgrabstätten (Erdgräber) eine Urne, in Wahldoppelgrabstätten bis zu vier Urnen, wenn die Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt.
  3. 3. in Urnengrabstätten bis zu vier Urnen
  4. 4. in Urnenkammern einer Stele bis zu zwei Urnen
  5. 5. in Urnengrabstätten am Baum eine Urne (2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Bei den Urnenrasengräbern können Grabstellen nebeneinander reserviert werden, z.B. für Ehepartner oder weitere Angehörige. Die noch nicht belegten Flächen müs- sen mit einer unbeschrifteten Rasenplatte versehen werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmel- dung ist eine Todesbescheinigung gem. § 2 der Landespolizeiverordnung über das Leichenwesen, eine Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über eine eventuelle Einäscherung beizufügen.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt bleibt. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 sollen beachtet werden.

(2) Die Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet werden.

§ 17 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden.

(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte sind bei Reihengrabstätten die An-gehörigen, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Gewächsen darf eine Bewuchshöhe von 1,20 m auf den Grabstätten nicht über-schreiten. (5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen, und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten. (8) Auf Urnengrabstätten mit Rasenplatte darf in der Zeit vom 01.04. bis 15.10. kein Grabschmuck aufgebracht werden.

§ 18 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so haben die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein ent-sprechender zwei monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Auffor-derung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung ab-geräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung brin-gen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provi-sorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder kleine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. 1. der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Sym- bole sowie die Art der Fundamentierung
  2. 2. Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter An- gabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts
  3. 3. Der Form der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzule- gen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eine Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht in- nerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwand-freier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:

  1. 1. Gesteine
  2. 2. Holz
  3. 3. Eisen und Bronze Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss da- her auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
  4. 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips
  5. 2. aus nachgemachtem Maurerwerk und Betonsteinwerk, soweit sie nicht Natursteincha- rakter haben und handwerkgerecht bearbeitet sind
  6. 3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
  7. 4. mit Farbanstrich auf Stein
  8. 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form
  9. 6. mit Lichtbildern. (4) Es können errichtet werden
  10. 1. stehende Grabmale,
  11. 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grab- malen zulässig sind.

(5) Die Rasenplatten (bei Urnenrasengräbern und Baumurnengräbern) sind einheitlich zu gestalten. Die Anschaffung dieser Platten obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Größe der Grabmale

(1) Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,10 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Holzkreuze sollen für Erwachsene eine Höhe von 1,50 m für Kinder eine Höhe von 1,10 m nicht übersteigen.

(2) Grabplatten für Urnenrasengrabstellen müssen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m ha-ben.

§ 22 – Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. (2) Hinsichtlich des Materials findet § 20 Anwendung.

§ 23 – Anlieferung

(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen bau-lichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufstel-ler hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 24 – Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamen-tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind ver-pflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Früh-jahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden

Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kos-ten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein 4-wöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 1.

§ 25 – Entfernung

Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Wiederverwendung von Grab-malen ist nur zulässig, wenn sie den Forderungen dieser Friedhofssatzung entsprechen.

VII. Leichenhalle

§ 26 – Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landespolizeiver-ordnung über das Leichenwesen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit gem. § 14 Abs. 1 die-ser Satzung; gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab. (2) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 28 – Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Über-wachungspflichten.

§ 29 – Listenführung

(1) Es werden folgende Listen bzw. Karteien in elektronischer Form geführt:

a) Namentliches Verzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Num-mern der Reihengräber und der Wahlgrabstätten.

b) Grabstellendatei.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziff. 1-9 verstößt
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3-5 nicht beachtet
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11)
  6. 6. Als Angehöriger oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grab- male und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 19 Abs. 1) oder verändert (§ 19 Abs. 3)
  7. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 2) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGB. I.S. 48) i.d.F. vom 02. Jan. 1975 (BGBl. I S. 81) in der derzeit gültigen Fassung finden Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der je-weils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.06.2017 außer Kraft.

Ausgefertigt: Rheinbrohl, den 01.01.2024 ORTSGEMEINDE RHEINBROHL

SIEGEL Oliver Labonde Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheinbrohl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheinbrohl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rheinbrohl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rheinbrohl
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis für 1. Belegung (1 Urne); bis zu 4 Urnen möglich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung in Stele nur 25,00 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rheinbrohl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nutzung der Aussegnungshalle; Aufbewahrung einer Leiche zusätzlich 100,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rheinbrohl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €