Friedhofsgebühren Lindenfels 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Lindenfels · Hessen · PLZ 64678

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Gebührenordnung vom 10.04.2014, zuletzt geändert durch 4. Änderung vom 25.04.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. a Gebührenordnung i.d.F. der 4. Änderung vom 25.04.2024 (Einzelgrab, einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urne; Anlage u. Pflege durch Stadt; Namenstafel extra
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. j Gebührenordnung i.d.F. der 4. Änderung vom 25.04.2024 (Grabstätte im Urnenfeld, Einzelurnengrab gem. § 25b Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.375,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. f Gebührenordnung i.d.F. der 4. Änderung vom 25.04.2024 (Urnengrab / Urnenwahlgrabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.025,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym/halbanonym; nur biologisch abbaubare Urne; keine Grabstellen-Kennzeichnung
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. g Gebührenordnung i.d.F. der 4. Änderung vom 25.04.2024 (anonymes/halbanonymes Urnengrab)
Baumbestattung (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Baumgrabstätte pauschal für bis zu 2 Urnen (kein Einzelurnen-Tarif vorhanden); nur biologisch abbaubare Urne
💡 Umgerechnet: 750 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Urnen (= Ø 750 € je Urne)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. i Gebührenordnung i.d.F. der 4. Änderung vom 25.04.2024 i.V.m. § 25a Abs. 2 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Ohne Transport u. Absenken des Sarges/der Urne; Trauerhalle separat
🧮 Sarg: 1.500 € · Urne: 450 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. a und Abs. 2 Gebührenordnung i.d.F. der 3. Änderung vom 16.12.2019
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 4 Gebührenordnung i.d.F. der 3. Änderung vom 16.12.2019

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenordnung vom 10.04.2014, zuletzt geändert durch 4. Änderung vom 25.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels vom 10.04.2014

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt vom 10.04.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in der Sitzung vom 10.04.2014 für die Friedhöfe der Stadt Lindenfels folgende Gebührenordnung zur Friedhofssatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Aufbewahrungsraum (Kühlzelle)

Nr.LeistungGebühr
1Benutzung der Kühlzelle bis zu 3 Tagen125,00 €
2je weiterer angefangener Tag50,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren mit Nutzung der Trauerhalle

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, ohne den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie ohne das Absenken des Sarges in das Grab, mit Nutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.LeistungGebühr
a)Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte1.250,00 €
b)Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr825,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten wird für den Erdaushub und Schließen, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie ohne das Absenken der Urne in das Grab, mit Nutzung der Trauerhalle folgende Gebühr erhoben: 700,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer mit Nutzung der Trauerhalle ohne Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand folgende Gebühr erhoben: 600,00 €

(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten wird keine Gebühr erhoben.

(5) Für den Fall, dass die Trauerhalle nicht genutzt wird, reduziert sich die Gebühr der Abs. 1 – 3 jeweils um 150,00 €.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt:

(1) Umbettung einer Leiche

Nr.LeistungGebühr
a)innerhalb desselben Friedhofs / nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt2.475,00 €
b)in eine andere Stadt1.650,00 €

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

(3) Umbettung einer Aschenurne

Nr.LeistungGebühr
a)innerhalb desselben Friedhofs / nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt550,00 €
b)in eine andere Stadt275,00 €
c)aus einer Urnenwand175,00 €

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenkammern

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.LeistungGebühr
a)Einzelgräber (einstellig)1.125,00 €
b)Doppelgräber (zweistellig)1.925,00 €
c)Familiengrab (dreistellig)2.725,00 €
d)Familiengrab (vierstellig)3.525,00 €
e)Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr725,00 €
f)Urnengrab925,00 €
g)Anonymes Urnengrab / halbanonymes Urnengrab800,00 €
h)Urnenkammer1.150,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ist für jede Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§§ 18, 20, 24, 25 der Friedhofssatzung) pro Jahr 1/25 der vorgenannten Gebühr zu erheben.

(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer (§ 23 der Friedhofssatzung) gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 9 Kosten für Grabräumung

Die Kosten der Grabräumung werden aufwandsbezogen in Rechnung gestellt.

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Nr.LeistungGebühr
a)Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen35,00 €
b)Ausstellung Leichenpass25,00 €
c)Bescheinigung zur Feuerbestattung20,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Lindenfels, den 10. April 2014

Der Magistrat

Helbig Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung der Gebührenordnung erfolgte im „Bergsträßer Anzeiger“ am 22.04.2014

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 26.09.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 25.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSSATZUNG

der Stadt Lindenfels

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in ihrer Sitzung am 15.09.2022 die Friedhofssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Lindenfels

a) Friedhof Lindenfels - Kernstadt – er umfasst die Kernstadt

b) Friedhof Kolmbach – er umfasst den Stadtteil Kolmbach

c) Friedhof Schlierbach – er umfasst die Stadtteile Eulsbach, Glattbach, Schlierbach, Winkel sowie den Ortsteil Ellenbach der Gemeinde Fürth

d) Friedhof Seidenbuch – er umfasst den Stadtteil Seidenbuch

e) Friedhof Winterkasten – er umfasst den Stadtteil Winterkasten

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Lindenfels waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Die Einwohner des Ortsteils Ellenbach der Gemeinde Fürth/Odenwald sind den Einwohnern der Stadt Lindenfels, die dem Friedhof Schlierbach zugeordnet sind, gleichgestellt.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Es handelt sich hier um Wahlgrabstätten. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  2. 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
  3. 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9.
  4. 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
  5. 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
  6. 4. d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  7. 5. e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  8. 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  9. 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
  10. 8. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
  11. 9. i) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  12. 3. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
  3. 1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  4. 2. b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
  5. 3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  6. 4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  7. 5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
  8. 6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  9. 7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  10. 8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  11. 9. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 11 Leichenhalle (Trauerhalle) und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Trauerhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/ Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Wahlgrabstätten (ein- und mehrstellige)

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

e) Urnenwände (Kolumbarien)

f) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Doppelgräber (mehrstellige Wahlgrabstätten) sind mit Inkrafttreten der Satzung in den Abt. 1,2,3 (Stickelgrabteil) auf dem Friedhof Schlierbach nicht mehr zulässig.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung vorgenommen werden. Ausnahmen bedürften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. WAHLGRABSTÄTTEN

§ 18 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht für Kinderwahlgrabstätten beträgt 15 Jahre. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für ein nicht voll belegtes Wahlgrab, nicht.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 19 Maße der Wahlgrabstätte

Die Maße der Wahlgrabstätten sind auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich.

Friedhof Lindenfels

LängeBreiteTiefe
1-stelliges Wahlgrab2,00 m1,00 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab2,00 m2,00 m1,80 m
3-stelliges Wahlgrab2,00 m3,00 m1,80 m
4-stelliges Wahlgrab2,00 m4,00 m1,80 m

Friedhof Schlierbach

LängeBreiteTiefe
1-stelliges Wahlgrab2,00 m0,80 m1,80 m
1-stelliges Wahlgrab (Abt. VIII)2,00 m1,00 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab2,00 m1,85 m1,80 m
Kindergräber1,20 m0,80 m1,80 m

Friedhof Winterkasten

LängeBreiteTiefe
1-stelliges Wahlgrab2,00 m0,90 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab2,00 m2,00 m1,80 m
Kindergräber1,20 m0,60 m1,80 m

Friedhof Kolmbach

LängeBreiteTiefe
1-stelliges Wahlgrab2,00 m0,80 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab (Alter Teil)2,00 m1,90 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab (Neuer Teil)2,00 m2,00 m1,80 m

Friedhof Seidenbuch

LängeBreiteTiefe
1-stelliges Wahlgrab2,00 m0,80 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab3,00 m2,00 m1,80 m
2-stelliges Wahlgrab (Reihe 8)3,00 m1,70 m1,80 m

B. URNENGRABSTÄTTEN

§ 20 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

c) Urnenwänden (Kolumbarien) – nur in Lindenfels Kernstadt

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

e) halbanonymen Urnenfeldern

f) Baumgrabstätten

(2) In Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in halbanonymen Urnenfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 21 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Maße der Urnenwahlgrabstätten sind auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich.

LängeBreiteTiefe
Lindenfels1,00 m0,70 m0,80 m
Schlierbach1,00 m0,70 m0,80 m
Winterkasten1,00 m0,70 m0,80 m
Kolmbach1,00 m0,70 m0,80 m
Seidenbuch0,80 m0,80 m0,80 m

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 22 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 23 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in der Kernstadt angeboten. Die Urnenkammern haben eine Größe von (2)

BreiteHöheTiefe
Alte Urnenwand0,44 m0,34 m0,27 m
Neue Urnenwand0,56 m0,59 m0,55 m

(3) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(5) Die Urnenkammer ist dauerhaft mit einer Platte zu verschließen, die zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Hierfür sind nur die von der Stadt beschafften Platten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Platten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

(6) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in Urnenkammern mit besonders dafür vorgesehenen Nischen.

(7) Beigaben in Urnenkammern sind nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung erlaubt.

§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 25 Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Urnengrabfeldern möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einem halbanonymen Urnengrab kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an halbanonymen Urnengräbern wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(6) Auf Wunsch kann an einer zentralen Stelle des halbanonymen Urnenfeldes eine Bronze-Namenstafel angebracht werden. Es sind nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Bronze-Namenstafeln in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Diese Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Beschriftungen sind von den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Diese Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Bronze-Namenstafel bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

§ 25a Baumgrabstätten

(1) Beisetzungen von Urnen sind unter besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Die Baumgrabstätten werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb, bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte ist nur einmal möglich.

(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts erheblich beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Lindenfels zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet.

(4) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen ist ausschließlich in den Wintermonaten Dezember bis Februar gestattet. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.

(5) Für Baumgrabstätten sind nur die von der Stadt Lindenfels beschafften Grabplatten in einheitlicher Ausführung (Durchmesser 0,33 m/ Stärke 0,06 m) und Beschriftungsart zugelassen. Beschriftungen sind von den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Diese Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Platten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

C. WEITERE GRABARTEN

§ 26 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Lindenfels hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt. (4) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 27 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Schlierbach werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 1 ½ Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten.
  2. 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.
  5. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe – 0,14 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe – 0,16 m ab 1,50 m Höhe – 0,18 m
  6. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  7. 7. Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
  8. 8. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.
  9. 9. Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
  1. 10. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  1. 11. Unbeschadet der Vorschrift des § 28 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften (Friedhof Schlierbach)

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern des Friedhofes Schlierbach mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Auf den Grabstellen in den Abteilungen 1,2 und 3 dürfen nur Grabbretter und Grabkreuze aus Holz nach beigefügter Zeichnung aufgestellt werden. Die Grabbretter und Grabkreuze sind in weißer Farbe auszuführen und entsprechend zu beschriften.

b) Grabeinfassungen sind in folgender Ausführung zulässig: Natur- und Kunststeine mit geraden Kanten innen und außen in betongrauer Färbung nicht poliert und nicht geschliffen. Die Stärke der Einfassungsteile muss mindestens 10 cm und darf höchstens 15 cm betragen.

c) Die Bepflanzung dieser Grabstellen hat in herkömmlicher Art zu erfolgen. Sträucher dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen. Bei bodendeckender Bepflanzung darf der Bewuchs nur ¾ der Graboberfläche bedecken. ¼ der Oberfläche ist in herkömmlicher Art zu bepflanzen.

d) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.

e) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.

f) Als Blumenvasen auf Grabstellen dürfen nur Grabvasen verwendet werden.

(2) Auf den Grabstellen in Abt. 5 dürfen nur Grabzeichen in folgender Ausführung aufgestellt werden:

Werkstoffe:

Für Grabfelder mit Gestaltungsrichtlinien sind als Werkstoff für Grabzeichen zugelassen: Naturstein, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form

in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:

a) Hartgesteine Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

b) Weichgesteine Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.

c) Geschmiedete Grabzeichen Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig

d) Gegossene Grabzeichen Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schriftttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegeistein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff nicht gestattet.

e) Als provisorische Grabzeichen für die Dauer von 12 Monaten sind Holzgrabzeichen zugelassen.

(3) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen für Grabstellen in Abt. 5

a) Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff zulässig)

b) gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz

c) kristalliner Marmor

d) Sockel aus anderem Werkstein als er zum Grabzeichen selbst verwendet wird,

e) Einfassungen; Rasenkantensteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten

f) Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen

g) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

(4) Höchstmaße für Grabzeichen Abt. 5

a) Für Wahlgrabstätten (Einzel- und Kindergrabstätte) können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.

Stelenmaximal 0,90 m hoch
Kreuzemaximal 1,10 m hoch
Mindeststärke0,14 m

Das Verhältnis soll mindestens 1:2 für Breite zur Höhe sein

Metallzeichenmaximal 1,20 m hoch
liegende Grabzeichenmaximal 0,50 m x 0,40 m,
Neigunghöchstens 10 %

Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden

b) Bei Wahlgrabstätten (mehrstellig) können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.

Stelenmaximal 1,10 m hoch
Kreuzemaximal 1,10 m hoch
Mindeststärke0,14 m

Das Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite zur Höhe sein

Metallgrabzeichenmaximal 1,20 m
hochliegende Grabzeichenmaximal 1,00 m x 0,60 m

Abweichende Maße kann die Friedhofsverwaltung nach fachlicher Prüfung des Antrages zulassen.

(5) Die Bepflanzung dieser Grabstellen hat mit bodendeckendem Gewächs auf ¾ der Grabfläche zu erfolgen. ¼ der Grabstelle ist in herkömmlicher Art zu bepflanzen. Sträucher und hochragende Gewächse sind nicht zugelassen. (6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (7) Für die Grabstellen in den Abt. 6, 7, 8 und 10 gelten für die Grabzeichen und Grabbepflanzung die Bestimmungen der allgemeinen Friedhofssatzung. (8) In begründeten Fällen kann das Aufbringen einer Kieselschicht oder Abdeckung, außer auf den Grabflächen 1 - 5 zugelassen werden.

§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 ½ Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  1. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  1. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
    • a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    • b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen aus Naturstein zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 31 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. (Zusätzlich wird das Regelwerk auf unserer Homepage unter www.lindenfels.de zur Verfügung gestellt) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/ der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten binnen 3 Monate ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

V. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, halbanonyme Urnenbeisetzungen– sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verur-sacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VI. SCHLUSS-UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 35 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten.

(4) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 36 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der halbanonymen Grabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift... geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,
  • g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) einen der Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
  • h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt
  • j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  • l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen eines Friedhofes reinigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- € (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.04.2014 zuletzt geändert mit Satzung vom 19.12.2016, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Lindenfels, den 26.09.2022

Der Magistrat

Bilgermeister Anhang: Fotos zu § 29 1. a)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

4. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels vom 25.04.2024

  1. 4. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBL. I S.134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S.582) und § 37 der Friedhofssatzung vom 26.09.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in der Sitzung vom 24.04.2024 folgende 4. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 16.12.2019 beschlossen:

Artikel I

§ 8 (1) „Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,

Urnenkammern“ – erhält folgenden Wortlaut:

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgräber (einstellig)

1.700,00 €

b) Familiengrab (zweistellig)

3.050,00 €

c) Familiengrab (dreistellig)

4.400,00 €

d) Familiengrab (vierstellig)

5.725,00 €

e) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.050,00 €

f) Urnengrab

1.375,00 €

g) Anonymes Urnengrab /halbanonymes Urnengrab

1.025,00 €

h) Urnenkammer

1.650,00 €

i) Baumgrabstätten

1.500,00 €

j) Grabstätte im Urnenfeld

1.400,00 €

Artikel II

Diese Änderung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Lindenfels, den 25.04.2024 Der Magistrat

Helbig Bürgermeister

2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels vom 19.12.2016

  1. 2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBL. I S. 618), der§§ 1 bis 6a und 9,10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. I S.134) und des § 36 der Friedhofssatzung vom 10.04.2014 hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Lindenfels in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2016 folgende Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2014 beschlossen:

Artikel 1

§ 5 - „Aufbewahrungsraum" - erhält folgenden Wortlaut:

Für die Benutzung der Kühlzelle bis zu 3 Tagen wird eine Gebühr von 200,-€ erhoben; für jeden weiteren angefangenen Tag 75,-€.

Artikel 2

§ 6 - „Bestattungsgebühren und Nutzung Trauerhalle" - erhält folgenden

Wortlaut:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, ohne den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab, sowie ohne das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte 1.450,00 €
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 725,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten wird für den Erdaushub und Schließen, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab, sowie ohne das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühr erhoben: 425,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand, folgende Gebühr erhoben: 225,00 € (4) Bei der Nutzung der Trauerhalle wird folgende Gebühr erhoben: 200,00 € (5) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, wird keine Gebühr erhoben.

Artikel 3

§ 8 (1) -„Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten,

Urnenwahlgrabstätten, Urnenkammern und Baumgrabstätten" - erhält folgenden Wortlaut:

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen, werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelgrab (einstellig) 1.350,00 €

b) Familiengrab (zweistellig) 2.350,00 €

c) Familiengrab (dreistellig) 3.375,00 €

d) Familiengrab (vierstellig) 4.400,00 €

e) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 875,00 €

f) Urnengrab 1.175,00 €

g) Anonymes Urnengrab/ halbanonymes Urnengrab 975,00 €

h) Urnenkammer 1.400,00 €

i) Baumgrabstätten 1.200,00 €

Lindenfels, den 19.12.2016

3. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels vom 16.12.2019

  1. 3. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBI. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 36 der Friedhofssatzung vom 10.04.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in der Sitzung vom 12.12.2019 folgende Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2014 beschlossen:

Artikel 1

§ 6 „Bestattungsgebühren und Nutzung Trauerhalle" - erhält folgenden

Wortlaut:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, ohne den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab, sowie ohne das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte 1.500,00 €
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 750,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten wird für den Erdaushub und Schließen, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab, sowie ohne das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühr erhoben: 450,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand, folgende Gebühr erhoben: 225,00 € (4) Bei der Nutzung der Trauerhalle wird folgende Gebühr erhoben: 200,00 € (5) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des Sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, wird keine Gebühr erhoben.

Artikel 2

§ 8 (1) „Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrab-

stätten, Urnenkammern" — erhält folgenden Wortlaut:

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gern. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelgräber (einstellig) 1.700,00 €

b) Familiengrab (zweistellig) 3.050,00 €

c) Familiengrab (dreistellig) 4.400,00 €

d) Familiengrab (vierstellig) 5.725,00 €

e) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.050,00€

f) Urnengrab 1.375,00€

g) Anonymes Urnengrab /halbanonymes Urnengrab 1.025,00€

h) Urnenkammer 1.650,00€

i) Baumgrabstätten 1.500,00€

Lindenfels, 16.12.2019

Helbig B rgermeisterA

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels vom 25.04.2024

  1. 1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG der Stadt Lindenfels

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FB) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2014, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in ihrer Sitzung am 24.04.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 14 Grabarten – erhält folgenden Wortlaut:

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Wahlgrabstätten (ein- und mehrstellige)

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

e) Urnenwände (Kolumbarien)

f) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen

g) Feld für Urnenbeisetzungen

Artikel II

§ 25 b Feld für Urnenbeisetzungen - wird eingefügt

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Urnengrabfeldern möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In den Grabfeldern können Einzelurnengräber oder Doppelurnengräber erworben werden.

(3) Das Nutzungsrecht an den Urnengräbern wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf den Gräbern ist nur auf der eigenen jeweiligen Abstellschale gestattet, die zusätzlich erworben werden kann. Auf Wunsch kann ebenso eine Grablampe mit erworben werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt.

(6) Je Urnengrab wird eine Namenstafel in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart angebracht. Diese Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

Artikel III

Diese Änderung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Lindenfels, den 25.04.2024 Der Magistrat

Helbig Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lindenfels?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lindenfels mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 64xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lindenfels anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lindenfels
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur biologisch abbaubare Urne; Anlage u. Pflege durch Stadt; Namenstafel extra
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 450 € (Urne) bzw. 1.500 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Ohne Transport u. Absenken des Sarges/der Urne; Trauerhalle separat
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lindenfels (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 64xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lindenfels:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €