🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.08.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
- 1. Änderungssatzungzur Neuordnung der Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Leutesdorf vom 07.08.2013 Der Gemeinderat Leutesdorf hat in seiner Sitzung am 17.06.2013 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – i.V. §§ 2, Abs. 1 und § 7 Kommunalabgabengesetz – KAG – sowie des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Leutesdorf folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2012 beschlossen: §1 Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2012 mit Festsetzung der Gebühren wirdgemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, geändert.
1. 2.
§ 2 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2012 außer Kraft.
Ausgefertigt: Leutesdorf, den 07.08.2013 Ortsgemeinde Leutesdorf Volker Berg Ortsbürgermeister
Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Neuordnung der Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Leutesdorf vom 07.08.2013 I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
130,00 €
b)
vom vollendeten 5. Lebensjahr
340,00 €
c)
Urnengrabstätte als Reihengrab
220,00 €
d)
Urnendoppelgrabstätte als Reihengrab
440,00 €
e)
Urnengrabstätte mit bodengleicher Rasenplatte
500,00 €
f)
Anonyme Urnengrabstätte
500,00 €
Baum 1
g) Baumbestattung als Urneneinzelgrab
300,00 €
mit Bodenplatte 30 cm x 30 cmh)
Baumbestattung als Urnendoppelgrab
500,00 €
mit Bodenplatte 30 cm x 30 cm Bei Buchstabe g) und h) ist Grabschmuck einschließlich Grablichter ausschließlich auf der dafürvorgesehenen Sammelfläche zulässig. Baum 2
i) Baumbestattung als Urneneinzelgrab
350,00 €
j)
550,00 €
Baumbestattung als Urnendoppelgrab
Bei Buchstabe i) und j) ist Grabschmuck ausschließlich auf der vorgesehen Sammelfläche zulässig. Grablichter sind in die vorgesehenen Halterungen zu stellen. II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtige nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzungb)
c)
füraa) eine Doppelgrabstätte
1.790,00 €
ab) Urnengrabstätte als Reihengrab
1.000,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen, bei denen die Ruhefrist das Nutzungsrecht überschreitet, je Jahr fürba) eine Doppelgrabstätte
100,00 €
bb) jede weitere Grabstätte
60,00 €
Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) für
ca) eine Doppelgrabstätte
1.790,00 €
cb) jede weitere Grabstätte
1.000,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber 1.
Reihengräber für Verstorbene - § 13 der Friedhofssatzunga)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
400,00 €
b)
vom vollendeten 5. Lebensjahr
560,00 €
c)
Urnenbeisetzung je Beisetzung
170,00 €
2.
Wahlgräber – Einfachgräber - § 14 der Friedhofssatzunga)
Doppel- und weitere Grabstäten für erste Bestattung
560,00 €*
*Hierin sind die Kosten in Höhe von 30,00 € für den Transport von Kränzen und Grabschmuck enthaltenb)
Für jede weitere Bestattung *Hierin sind die Kosten in Höhe von 30,00 € für den Transport von Kränzen und Grabschmuck enthalten
560,00 €*
Urnenbeisetzung je Beisetzung
170,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leichea)
b)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitaa) bis zu 15 Jahre
400,00 €
ab) von mehr als 15 Jahren
310,00 €
vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitba) bis zu 20 Jahre
600,00 €
bb) von mehr als 20 Jahren
600,00 €
c)
Für das Ausgraben von Aschen
170,00 €
2.
Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenwerden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Diehierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne
180,00 €
2.
560,00 €
Für die
a) Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung
150,00 €
b) Gestellung von Hilfskräften, je Hilfskraft und Stunde
38,00 €
VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergleichen.
a) bei einstelligen Reihen-, Wahl- Urnen 40,00 € b)
bei mehrstelligen Wahlgrabstätten
Ausgefertigt: Leutesdorf, 07.08.2013 Ortsgemeinde Leutesdorf (Volker Berg) Ortsbürgermeister
50,00 €