Friedhofsgebühren Kirkel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kirkel · Saarland · PLZ 66459

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kirkel

vom 29. April 1983

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflichtige

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

§ 4 Gebührenbefreiung

§ 5 Beitreibung

§ 6 Rechtsmittel

§ 7 Inkrafttreten

Gebührenverzeichnis

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kirkel

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), hat der Gemeinderat am 29. April 1983 folgende Satzung beschlossen (Änderungen siehe Änderungsregister):

§ 1

Geltungsbereich

Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Gemeinde Kirkel sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofsatzung der Gemeinde Kirkel vom 29. April 1983 werden die im Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Gebührensatzung ist, festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen benutzt oder die Leistungen in An-

spruch nimmt (Nutzungsberechtigter).

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. Inanspruchnahme der Leistungen. Die Gebühren werden fällig mit dem Zugang des Gebührenbescheides und sind innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Gemeindekasse Kirkel zu entrichten.

§ 4

Gebührenbefreiung

In besonderen Härtefällen kann auf Antrag Gebührenbefreiung oder -ermäßigung erfolgen.

§ 5

Beitreibung

Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

§ 6

Rechtsmittel

Gegen die Gebührenfestsetzung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu.

§ 7

Inkrafttreten

siehe beigefügtes Änderungsregister

Änderungsregister

zur

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kirkel vom 29.04.1983

Änderungen

Paragraph Art der Änderung geändert durch Datum Inkrafttreten

Anlage geändert Satzung zur Änderung der 23.05.1986 01.07.1986 (Gebührenverz.) Satzung über die Gebühren für

die Benutzung der Friedhöfe der

Gemeinde Kirkel vom 29.04.1983

Anlage geändert dto. 26.06.1990 01.08.1990 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto. 13.05.1993 01.07.1993 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto. 30.11.1995 01.01.1996 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto. 15.05.1997 01.07.1997 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto. 11.09.2001 01.01.2002 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto. 16.05.2002 01.01.2003 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto 15.12.2005 01.01.2006 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto 16.12.2010 29.01.2011 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto 28.04.2015 19.12.2015 (Gebührenverz.) Anlage geändert dto 12.12.2019 21.12.2019 (Gebührenverz.)

Gebührenverzeichnis

Art der Leistung:

I. Grabherstellungsgebühren = Herstellung und Abräumung einer Grabstätte im Grabfeld II. Grabnutzungsgebühren = Unterhaltung der Gräber über Belegungszeit und Grabverlängerungen,

Vorhalten der Infrastruktur des Friedhofes "Grabmiete" (Wasserstellen, Wege etc.)

I. II. I. + II.

Grabherstellungs-gebühr € Grabnutzungs-gebühr € GESAMT

Gräber im Normalfeld

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, für Totgeburten und Urnen 1.000,00 € 300,00 € 1.300,00 € b) Einzelgrab (ab dem 6. Lebensjahr) 1.800,00 € 500,00 € 2.300,00 € c) Familientiefengrab 1.800,00 € 750,00 € 2.550,00 €

Gräber im Urnenfeld

d) Einzelurnengrab im Urnenfeld 800,00 € 350,00 € 1.150,00 € e) Familienurnengrab im Urnenfeld (bis 2 Urnen) 800,00 € 500,00 € 1.300,00 €

Gräber in der Urnenwand

f) Einzelurnenkammer 1000,00 € 300,00 € 1.300,00 € g) Doppelurnenkammer 1000,00 € 450,00 € 1.450,00 €

Gräber im Wiesengrabfeld

h) Einzelgrab im Wiesengrabfeld 400,00 € 500,00 € 900,00 €

Gräber am Baum

i) Baumurnengrab - Einzel 500,00 € 350,00 € 850,00 € j) Baumurnengrab - Doppel 500,00 € 500,00 € 1.000,00 €

III. Pflegegebühr

Mähen Auffüllen GESAMT a) Einzelgrab im Wiesengrabfeld

800,00 €

800,00 €

1.600,00 € b) Baumgrab (Pauschalgebühr wegen geringerem Aufwand, keine Unterscheidung Einzel-/ Familiengrab) 150,00 €

IV. Bestattungsgebühren

= Herstellen und Wiederverfüllen eines Grabes

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, für Totgeburten und Urnen

325,00 € b) für Erdbestattungen im Einzelgrab und 2. Belegung im Tiefengrab (auch Wiesengrabfeld)

750,00 € c) für Erdbestattungen im Familientiefengrab (Erstbelegung)

1.000,00 € d) für die Bestattung einer Urne im Erdgrab

250,00 € e) für die Bestattung einer Urne in der Urnenwand und im Baumgrab (weniger Aufwand, keine Erdarbeiten, da schon in Herstellungsgebühr, lediglich Entnahme Abdeckplatte bzw. Verschluß Baum-Grabrohr)

150,00 €

V. Benutzung der Leichenhalle

= Benutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle

a) Benutzung der Kühlzelle

200,00 € b) Benutzung der Aussegnungshalle

210,00 €

VI. Verlängerung von Nutzungsrechten an bestehenden Gräbern

= Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr und Stelle

60,00 €

VII. Grabmalgenehmigungsgebühr/ Grabmalzulassung

a) Genehmigung von stehenden bzw. liegenden Grabdenkmalen

25,00 €

(ausgenommen prov. Holzkreuze nach Vorschrift der Gemeinde)

b) Erteilung eines Berechtigungsscheines an Gewerbetreibende

30,00 €

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Kirkel

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeinde Kirkel

12.06.2026

Gremium Haupt-, Finanz-, Personal- und Tourismusausschuss Sitzungsnummer Sitzung - 15/2024-2029 Sitzungsdatum Donnerstag, 18. Juni 2026 Sitzungsbeginn 18:00 Uhr Sitzungsort Sitzungssaal Rathaus II

Tagesordnung

Nichtöffentlicher Teil

Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung 96/2026 Fortschreibung des Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplanes der Gemeinde Kirkel 97/2026 Zusammenführung der Löschbezirke Altstadt und Limbach 98/2026 Neufassung der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Kirkel 102/2026 Information zur Umsetzung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) in der Gemeinde Kirkel 80/2026 Änderung der Friedhofsgebührensatzung: Anpassung der Friedhofsgebühren 89/2026 Personalangelegenheit 90/2026 Personalangelegenheit 91/2026 Personalangelegenheit

Verschiedenes nichtöffentlich

gez. Dominik Hochlenert

Bürgermeister