📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel (2025)
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i.V.m. § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel in der Sitzung am [Datum im Scan unleserlich] die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Reihengrabstätte | |
| a) | für Kleinstkindersärge bis 0,30 m für 25 Jahre | 168,00 Euro |
| b) | für Kleinstkindersärge bis 0,60 m für 25 Jahre | 370,00 Euro |
| c) | für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre | 635,00 Euro |
| d) | für Särge über 1,20 m für 30 Jahre | 1.118,00 Euro |
| e) | für Särge in Rasenlage | 1.975,00 Euro |
| 2. | Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre | |
| a) | im Gesellschaftsbeet „Alpha-Omega“ (wahlweise anonym oder mit zus. liegendem Grabmal bzw. Anteil Stele mit Namenstafel) | 1.545,00 Euro |
| b) | im anonymen Gemeinschaftsfeld in Rasenlage | 1.276,00 Euro |
| c) | in anonymer Rasenlage | 899,00 Euro |
| d) | im Friedhofswald | 1.007,00 Euro |
| 3. | Wahlgrabstätte für Särge für 30 Jahre | |
| a) | je Grabbreite | 1.269,00 Euro |
| b) | in Rasenlage – je Grabbreite | 2.540,00 Euro |
| 4. | Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre | |
| a) | im Gesellschaftsbeet mit Stauden – je Grabbreite | 2.175,00 Euro |
| b) | als Baumgrabstätte – je Grabbreite | 2.337,00 Euro |
| c) | in Rasenlage – je Grabbreite | 2.175,00 Euro |
| 5. | Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre – je Grabbreite | 1.328,00 Euro |
| 6. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges bis 1,20 m | 361,00 Euro |
| 7. | Eingeschränktes Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten unter Abs. 4b für jede Grabbreite pro Jahr | 18,00 Euro |
8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten: Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3, 4 und 5 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | 31,00 Euro |
| 2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | |
| a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 81,00 Euro |
| b) | eines liegenden Grabmals | 36,00 Euro |
| 4. | Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden | 51,00 Euro |
| 5. | Für den Versand einer Urne | 51,00 Euro |
*(Hinweis: Die Nummerierung 1, 2, 4, 5 folgt der Vorlage; eine Nr. 3 ist im ausgelesenen Text nicht enthalten.)*
III. Gebühren für die Bestattung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Für eine Bestattung | |
| a) | eines Sarges bis 1,20 m | 308,00 Euro |
| b) | eines Sarges über 1,20 m | 499,00 Euro |
| c) | einer Urne | 213,00 Euro |
| d) | eines Kleinstkindersarges bis 0,60 m | 213,00 Euro |
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.11.2008 erworben worden sind und für die bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren zu zahlen sind: für jede Grabbreite je Jahr 18,00 Euro.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils für fünf Jahre im Voraus erhoben.
V. Sonstige Gebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle – Pauschal | 218,00 Euro |
| 2. | Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier | 264,00 Euro |
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom [Datum im Scan unleserlich] kirchenaufsichtlich genehmigt.
[Ort und Datum im Scan unleserlich]
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel – Der Kirchengemeinderat – [Unterschrift/Schlussformel im Scan nur fragmentarisch lesbar]
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brunsbüttel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brunsbüttel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!