🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde
Egglhamüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 19. Juni 2009
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Egglham folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtiger Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten, oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabplatzgebühr beträgt bei einer Liegezeit von 15 Jahren füra) eine Reihengrabstätte (Einzelgrabstätte) 390,00 Eurob) eine Familiengrabstätte 465,00 Euroc) eine Gruft im Ausmaß einer Familiengrabstätte 490,00 Eurod) eine Urnengrabstätte in den Urnenstelen 575,00 Euro
Die Instandhaltungsgebühren für die gesamte Liegezeit gem. § 6 Nr. 1 sind in diesen Gebühren bereits enthalten.
(2) Abweichungen von der Normalgroße (vgl. § 9 der Benutzungssatzung) werden bei allen Gräbern mit einem Zu- oder Abschlag von 10,00 Euro je 10 cm Breite berechnet. Zwischenmaße werden auf- bzw. abgerundet. (3) Für eine Veränderung, die mindestens auf 15 Jahre erfolgen muss, werden die aktuellen Grabplatzgebühren des entsprechenden Grabes unter Absatz 1 erhoben. (4) Die Gebühr für das Benutzungsrecht von Grabplätzen nach Abs. 1 Ziff. a - c als Urnengrab entspricht der Gebühr der entsprechenden Grabstände. (5) Bei Belegung i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungssatzung wird die doppelte, der aktuellen zutreffenden Grabplatzgebühr erhoben. (6) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wir die bezahlte Gebühr nicht mehr erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes) zuzüglich evtl. anfallender Nebenkosten nach Abs. 2 beträgt:
a) bei Totgeburten 90,00 Eurob) und Kindern bis zu 6 Jahre 135,00 Euroc) bei Urnenerdbestattungen 95,00 Eurod) bei den übrigen Personen 330,00 Euroe) bei Tieferlegung zusätzlich 40,00 Eurof) Entfernung und Wiederanbringung der Grabplatte bei Urnenstelen 40,00 Euro
(2) Nebenkosten:
a) Überschüssige Erde wegfahren incl. 10,00 Euro Deponiegebühr 45,00 Eurob) Entsorgung von Altbrettern 35,00 Euroc) für Grab- und Containerabdeckung mit Rasenmatten 45,00 Eurod) für Grabdekoration mit Kränzen, Schalen usw. 45,00 Euroe) für evtl. Kompressorarbeiten bei Frost 23,00 Euro/Mannf) für evtl. nötige Wasserpumpe 28,00 Euro
(3) Bei der gleichzeitigen Bestattung von 2 Familienangehörigen in einem einzelnen Erdgrab, ist hochstens das Eineinhalbfache der Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 zu entrichten, die für die Bestattung der älteren Person anfällt. Wirde eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr nach den Absätzen 1 und 2. (4) Die Kosten und Gebühren für die Entfernung der Grabeinfassung, kirchlichen Verrichtungen, für die Leichenschau, für den Leichenpass, für Sterbeurkunden, für amtsärzliche Zeugnisse u.a. und für den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof, sind in den Gebühren der Absätze 1 mit 3 nicht enthalten. Ferner übernimmt die Gemeinde nicht die Organisation von Leichenträgern und die Besorgung von Wäsche und Bekleidung für die Leiche sowie von Sarg und Sargwäsche.
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(1) a) für die Instandhaltung des Friedhofes, Bereitstellung von Riesel fürdie Einfassung und Müllabfuhr pro Grab jährlich 19,00 Eurob) bei Urnenstelen 12,00 Euro
(2) Organisation bei der Überführung 35,00 Euro (3) Organisation bei der Bestattung 70,00 Euro (4) Reinigung des Leichenhauses 25,00 Euro (5) für den zusätzlichen Reinigungsaufwand des Leichenhauses wegen undichter Sarge 16,00 Euro (6) für die Leichenhausbenutzung 32,00 Euro (7) Sonstige zusätzliche oder außergewöhnliche Arbeiten durch Bedienstete der Gemeinde werden nach den jeweils gültigen Tariflöhnen zuzüglich Leistungskostenzuschlag berechnet.
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobenes Entgelt, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeinslichen Bestattungseinrichtungen vom 20.12.1988, mit den Änderungssatzungen vom 12.08.1991, 22.10.1996, 21.12.2001 und 23.04.2004 außer Kraft.
Egglham, den 19. Juni 2009
Michael Fahmüller
- 1. Bürgermeister
Eingeführtmit Beschluss des Gemeinderates vom 18.06.2009
In Kraftmit Wirkung vom 01.07.2009
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde am 27.06.2009 in der Verwaltung der Gemeinde, Vorzimmer, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden angeheftet am 27.06.2009
und wieder abgenommen am 29.07.2009
Egglham, den 27.06.2009
Gemeinde Egglham
Michael Fahmüller
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Egglham
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 24.07.2009
Eingeführtmit Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2009
In Kraftmit Wirkung vom 31.07.2009
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Egglham folgende
Satzung
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
a) den gemeinslichen Friedhof (§§ 3-6) mit den einzelnen Grabstätten und den Urnenstelen (§§ 7-23)
b) die gemeinslichen Leichenhäuser Egglham und Amsham (§§ 24, 25)
c) die Leichentransportmittel Egglham und Amsham (§ 25)
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal. (§§ 27-29)
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den Friedhof in Egglham, sowie auf die Leichenhäuser Egglham und Amsham, die von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt werden.
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungspflicht
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 3
Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof in Egglham dient der wurdigen Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode im Gebiet der Gemeinde Egglham, ohne Pfarrei Amsham, (vgl. § 38) ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist, gilt das Benutzungsrecht auch für die im Gemeindegebiet Verstorbenen, oder tot Aufgefundenen. Das Benutzungsrecht gilt ferner für die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 34) - untersagen.
§ 5
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu benennen. Sie haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belastigt wird. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
b) zu rauchen, zu larmen und zu speilen;
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, sowie nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 6 Abs. 6 ausgeführrt werden. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle;
d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze anzubieten;
e) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen;
f) Reklame irgendwelcher Art zu treiben;
g) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
h) Gebäude, Wege, Plätze, Einfriedungen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen;
i) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
j) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumganglich ist zu betreten;
k) während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
l) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen, Flaschen, Einmachgläser usw.) auf Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße oder Gießkannen innerhalb des Friedhofs in störender Weise zu hinterstellen;
m) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote vgl. § 5 Abs. 3).
§ 6
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Arbeitsen von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und sonstigen Gewerbetriebenden im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Anmahnung gegen diese Satzung oder gegen Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern dürfen im Friedhof nicht ausgeführt werden, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist. (5) Wahlrend der Bestattungsfeier ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (6) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist -soweit erforderlich- die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (7) Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (8) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 7
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Reihengräber (Einzelgrabstätten)
- 2. Wahlgraber (Familiengrabstätten)
- 3. Kammern in den Urnenstelen
- 4. Anonymes Sammelgrab
(2) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum der Gemeinde. An den Gräbern bestehen Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 8
Aufteilungsplan und Belegung
(1) Die Anlage der Grabplätze richtig sich nach dem Aufteilungsplan der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nach Grabfeldern und Reihen fortlaufend nummeriert. (2) Die Gemeinde kann zum Aufteilungsplan besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten treffen. (3) Über die Aufteilung und Belegung der Grabplätze auch der Urnenkammern entscheidet die Gemeinde. In der Regel werden Gräber nur in der Reihenfolge des Aufteilungsplanes vergeben. Wird ausnahmsweise die Belegung eines Grabplatzes außer der Reihe vorgenommen, so ist entsprechend den Bestimmungen der Abgabesatzung hierfür bei Bewiligung die doppelte Grabplatzgebühr zu entrichten. Dies gilt auch für die Vergabe der Grabplätze von Urnenstelen.
§ 9
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die ohne Begründung eines besonderen Nutzungsrechtes für die Beisetzung eines Verstorbenen überlassen werden. (2) Wird eine Wahlgrabstätte (Familiengrab) nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (3) Reihengräber (Einzelgräber) werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 33) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (4) Es werden eingerichtet
- 1. Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren
- 2. Reihengräber für Personen über 6 Jahren
(5) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (6) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. (7) Das Einzelgrab kann auch mit Urnen (der Feuerbestattung) belegt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10
Wahlgräber (Familiengrabstätten) / Grüfte
(1) Wahlgräber sind Familiengrabstätten für Erdbestattungen, die unter Einräumung eines besonderen Nutzungsrechtes für die Beisetzung mehrerer Verstorbener zur Verfugung gestellt werden. (2) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (3) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, langstens jedoch für 45 Jahre verliehen. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis um Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Jedes Familiengrab besteht aus hochstens 4 Grabstellen. (6) Familiengräber konnen nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 20) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särg müssen mit dichtschliebenden Metalleinsätzen versehen sein. (7) Das Familiengrab kann auch mit Urnen (der Feuerbestattung) belegt werden. Die Belegung nach Abs. 5 bzw. § 11 Abs. 3 gilt hier ebenso.
§ 11
Aschenbeisetzungen (Urnengräber) in Reihengräbern und Wahlgräbern
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (3) In einer Familiengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 14 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter. (4) Bei Auflösung und vorzeitiger Aufgabe sind Ruhefristen nicht zu beachten. (5) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter (im anonymen Sammelgrab) in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Urne aufzubewahren.
§ 12
Urnenstelen
(1) Für die Beisetzung von Urnen bestehen geben Erdgrabstätten auch Urnenstelen. In den Urnenstelen werden Kammern als Grabstätte für die Beisetzung von Asche zur Verfugung gestellt. (2) Urnengrabstätten werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. (3) Eine Urnenkammer darf aus Platzgründen mit 2 Urnen in Überurnen oder mit 3 Urnen ohne Überurnen belegt werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder mindestens ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erneut erworben wird. (4) Die Urnengrößen sind der Nischengröbe anzupassen. (5) Die Abdeckplatten für die Urnenstelen werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur die gemeinslichen Abdeckplatten zulässig. (6) Die Gestaltung/Beschriftung der Verschlussplatten darf nur in Gravur in Stein ausgeführrt werden. Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder Ornamenten ist untersagt. (7) Bei der Wahl der Schriftgroße ist zu bedenken, dass auf der Verschlussplatte evtl. Daten von bis zu 3 Verstorbenen Platz finden konnten. Neben persönlichen Daten des/der Verstorbenen (wie Name, evtl. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum, wahlweise auch Beruf) ist auf Wunsch lediglich die Aufnahme eines zusätzlichen, eingravierten Ornaments (Kreuz/Rose etc.) zulässig, keine Lichtbilder und dgl.. Als Schriftfarbe ist gold, silber, bronze, weiß oder schwarz zulässig. Firmenbezeichnungen sind nicht erlaubt. Sonstige Veränderungen an den Urnenwandplatten sind unzulässig. Die Montage zur Beschriftung wird von den Angehörigen auf seine Kosten bzw. dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Große und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetz ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. (8) Das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie z.B. Kerzen, Blumen, Vasen, Halterungen und Ornamente ist nicht zulässig. (9) Die Trauerfloristik (Kranze oder Schalen) ist spätestens zwei Wochen nach der Bestattung zu entfernen. Ansonsten gilt die Regelung in Abs. 8. Unzulässig abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofspersonal ohne Absprache beseitigt. (10) Sonstige Regelungen dieser Satzung bleiben unberührt. (11) Das Nutzungsrecht entspricht der Ruhefrist und beträgt nach § 33 dieser Satzung 15 Jahre. Es kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf dies zulässst. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts wird die Asche der Urnen in würdiger Weise im anonymen Sammelgrab der Erde übergeben. Eine Aufbewährungspflicht der Gemeinde für die leere Urne und Überurne besteht nicht.
§ 13
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben in der Regel folgende Ausmaße
- 1. für Kinder bis zu 6 Jahren
| Reihengräber | Länge | 1,20 Meter |
|---|---|---|
| Breite | 0,60 Meter |
- 2. für Personen über 6 Jahren
| Reihengräber | Länge | 1,80 Meter |
|---|---|---|
| Breite | 0,80 Meter | |
| Familiengräber | Länge | 1,80 Meter |
| Breite | 1,60 Meter | |
| Urnengräber | Länge | 1,80 Meter |
| Breite | 0,80 Meter |
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 40 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgtbei Kindern
| bis zu 6 Jahren wenigstens | 1,10 Meter |
|---|---|
| bis zu 10 Jahren wenigstens | 1,30 Meter |
bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 Meter
Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 Meter
(4) Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit des Friedhofs oder Grabplatzes dies erfordert.
§ 14
Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Rechte an Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplatzen für Familiengräber wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 39) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen davon bewilligen.
§ 15
Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkommlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkommling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verpfugung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 14 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 16
Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 17
Beschränkung der Rechte an den Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 18
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
(3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
(4) Übernimmt für ein Reihengrab (Einzelgrab) niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 19
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Grabfeldes gestört ist.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Abschnitt 2 Die Grabmäler
§ 20
Erlaubnispflicht für Gräber und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Farbe und Bearbeitung, Art und Großde der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.a. konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 21) nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 22) widersprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals istrechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufugen und darüber:
- 1. Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungshinweise, der Schrift-und Schmuckverteilung
- 2. bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals
- 3. in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften oder nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabdenkmals muss entsprechend seiner Großauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.
Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 21
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße einschließlich Einfassung nichtüberschreiten:
- 1. bei Kinderreihengräbern (bis zu 6 Jahren)
- 2. bei Reihengräbern Höhe 1,60 m Breite 0,60 m
- 3. bei Familiengräbern Höhe 1,60 m Breite 1,40 m
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
- 1. 0,60 m bei Kinderreihengräbern (bis zu 6 Jahren)
- 2. 0,80 m bei Reihengräbern
- 3. 1,40 m bei Familiengräbern
§ 22
Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. (2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Argernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stären. (3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteil und damit nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
§ 23
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft gegrundet werden. (2) Die Fundamente für Grabmäler werden von der Gemeinde erstellt. (3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen und insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen) Stellt die Gemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Verpflichteten entfern den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (5) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Verschlussplatten der Urnenwände und sonstige bauliche Anlagen (§ 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nichtbekannt, so ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Die Gemeinde übernimmt keine Verpflichtung, von ihr entfernde Grabmäler aufzubewahren.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (8) Grabdenkmäler, Einfriedungen und Einfassungen, Verschlussplatten der Urnenwände müssen nach Bestattungen, Entfernung oder Änderungen so gelagert werden, dass der ungehinderte Zugang zu den Nachbargräbern gewährleistet ist.
VIERTER TEIL
Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 24
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet (§ 38) Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher oder Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die beim Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Der Sarg bleibt geschlossen. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg auch zur Aufbahrung geöffnet werden. (4) Eine Aufbahrung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung. (6) Lichtbildaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nachsten Angehörigen.
§ 25
Benutzungspflicht
(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet (sh. § 38) verstorbenen Personen sind binnen 24 Stunden nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus desjenigen Friedhofes zu verbringen, in dem sie bestattet oder von auswärts überführt werden sollen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebieten überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen hinsichtlich Ziff. 1 konnen gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und unverzüglich überführten wird.
FÜNFTER TEIL
Die Leichentransportmittel
§ 26
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
SECHSTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 27
Leichenperson
Die Gemeinde beschäftigt keine Leichenperson. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen muss deshalb von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 28
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Trauerfeiern sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird durch die von der Gemeinde bestellungen Leichenträger ausgeführten, sofern dies bei der Gemeinde beantragt wird. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführten werden.
§ 29
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem gemeindlichen Friedhofspersonal.
SIEBTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 30
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenresten unter der Erde oder in den Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, oder die Abdeckplatte montiert ist. (2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 31
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier wird der Sag geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. (3) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit von der Trauerfeier ausgeschlossen werden.
§ 33
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist kann auf Verlangen des staatl. Gesundheitsamtes oder wenn zwingende Gründe vorliegen, verlängert oder verkürzt werden. (3) Auf Urnen findet die Bestimmung des Abs. 1 Anwendung.
§ 34
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen, auch von Aschenresten, *\text{dürfen} unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Erlaubnis der Gemeinde vorgenommen werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Jede Leichenausgrabung ist dem staatl. Gesundheitsamtrechtzeitig mitzuteilen und von dieser Stelle für unbedenklich zu erklaren. Die Weisungen des Gesundheitsamtes sind insoweit zu beachten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen einer Ausgrabung oder Umbettung nicht beiwohnen. (5) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführten. Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
ACHTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 35
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen, oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 4),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 6),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 31 Abs. 1)
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 34),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß angelegt und erhält (§ 19).
§ 38
Übergangsregelung
Für den Bereich der Pfarrgemeinde Amsham findet die Bestimmung dieser Satzung keine Anwendung, solange der Friedhof in Amsham noch Eigentum der Pfarrkirchenstiftung Amsham ist und von dieser verwaltet wird.
§ 39
Gebühren
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen und für die entsprechenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 40
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 31.7.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft; Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Egglham vom 27.11.1979, sowie die Änderungssatzung vom 20.08.1996.
Egglham, den 24. Juli 2009
Michael Fahmüller
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde am 30.07.2009 in der Verwaltung der Gemeinde, Vorzimmer, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden angeheftet am 30.07.2009 und wieder abgenommen am 01.09.2009
Egglham, den 30.07.2009
Gemeinde Egglham
Michael Fahmüller
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungzur Änderung der Satzung der Gemeinde
Egglhamüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Egglham folgende
Änderungssatzung
§ 1
Die Satzung vom 19. Juni 2009 über die Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) wird, wie folgt, geändert:
In § 6 Abs. 6 wird die Gebühr, wie folgt, neu festgesetzt:
| (6) für die Leichenhausbenützung Egglham | 60,00 Euro |
|---|---|
| für die Leichenhausbenützung Amsham | 32,00 Euro |
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft.
Egglham, den 05.03.2013
Hermann Etzel
- 1. Bürgermeister
Eingeführt
mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.02.2013
In Kraft
mit Wirkung vom 01.04.2013
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde am 06.03.2013 in der Verwaltung der Gemeinde, Vorzimmer, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierzu wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.
| Die Anschläge wurden angeheftet am | 06.03.2013 |
|---|---|
| Und wieder abgenommen am | 15.05.2013 |
Egglham, den 15.05.2013
Hermann Etzel
- 1. Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Egglham (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: