Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2022, Stand 04.06.2025 (2. Änderungssatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 14.12.2022 (Stand: 04.06.2025, einschließlich 2. Änderungssatzung, mit Gebührenverzeichnis)
Stand: 04.06.2025 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 14.12.2022
Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und des § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 14.12.2022 in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.05.2018 außer Kraft.
53619 Rheinbreitbach, den 14.12.2022
Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Roland Thelen Ortsbürgermeister
Stand: 04.06.2025 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung**:
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattungen)
600,00 EUR
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr (Erdbestattungen) 1.300,00 EUR
c) Urnengrab
650,00 EUR
d) Urnenbaumgrabstätte
800,00 EUR
e) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. § 15 Abs.1d) in Verbindung mit § 15 Abs.2 der Friedhofssatzung je Urne
350,00 EUR
f) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte
550,00 EUR
g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte Koppelblick
1.000,00 EUR
h) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung
1.300,00 EUR
i) Überlassung einer Anonym-Urnen-Grabstätte
650,00 EUR
j) Überlassung einer Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen)
1.300,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Wahlgrabstätte f. Erdbestattungen (je Grabstelle)
1.700,00 EUR
b) eine Wahlgrabstätte auf dem muslimischen Grabfeld
1.700,00 EUR
c) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 1.050,00 EUR
d) eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte Koppelblick I für die Beisetzung von zwei Urnen
1.300,00 EUR
e) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. § 15 Abs.1 b), c) und d) der Friedhofssatzung wenn die betreffende Grabstätte bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist je Urne 350,00 EUR
- 2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr je Verlängerungsjahr 1/40 der Gebühr zu 1 a und b) (§ 14 Abs. 1a und c) der Friedhofssatzung) 1/30 der Gebühr zu 1 c und d) (§ 14 Abs. 1c) der Friedhofssatzung)
III: Gebühren für das Abräumen der Gräber
- 1. Bei Erwerb/Überlassung der Grabstätten ab dem 01.06.2010 im Voraus anfallende Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit:
- a) Reihengrabstätten bzw. Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen und im Grabkammersystem
400,00 EUR
b) Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen
550,00 EUR
c) Urnen-Reihengräber bzw. Urnen-Einzelwahlgräber
250,00 EUR
Stand: 04.06.2025
d) Urnen-Doppelgräber
325,00 EUR
- 2. Für das auf Antrag der Nutzungsberechtigten bzw. der für die Grabstätten Verantwortlichen vorzunehmende Abräumen seitens der Gemeinde an bereits bestehenden Gräbern ohne Abräumvorauszahlung gelten die Abräumgebühren zu 1a) bis 1d) entsprechend.
III a: Gebühren für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte
Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen Grabstätte beträgt je angefangenes Kalenderjahr bis Ablauf der Ruhezeit für eine einstellige Grabstätte
60,00 EUR für eine zweistellige Grabstätte
80,00 EUR Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig.
IV. Aushebung und Schließen der Gräber
- 1. Für Verstorbene (§ 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung)
300,00 EUR
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr (Erdbestattung)
850,00 EUR
c) Urnenbestattung
350,00 EUR
V. Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung
- 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen des Friedhofswärters bzw. Toten- gräbers betragen:
- a) für die Arbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen und Denkmälern, je Arbeitskraft
je Stunde 75,00 EUR
b) je Maschinenstunde
80,00 EUR
c) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde in vollem Umfang zu erstatten
d) Für das Ausgraben und Wiederbestattung einer Leiche oder Asche 150,00 EUR.
- 2. Soweit für die unter Nummer 1. genannten Tätigkeiten seitens der Ortsgemeinde Rhein- breitbach ein Unternehmen in Anspruch genommen werden muss, sind die von ihm berechneten Kosten zu erstatten.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. a) Für die Unterbringung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke der Beerdigung bis zu 7 Tagen, unter Berücksichtigung der Frist gemäß § 31 VwVfG
100,00 EUR
b) jeder weitere Tag
20,00 EUR
Stand: 04.06.2025
- 2. Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne in der Friedhofskapelle zum Zwecke der Trauerfeier
70,00 EUR
VII. Grabplatten und Markierungsschilder
- 1. Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie Urnenreihengrabstätten bzw. pflegefreie Urnenreihengrabstätten für Erdbestattungen 540,00 EUR
- 2. a) Überlassung eines Markierungsschildes für Urnenbaumgrabstätten und für die pflegefreie Urnenbeisetzung im Grabfeld Koppelblick 45,00 EUR inkl. Beschriftung
- b) Überlassung einer Stele mit Markierungsschild für die pflegefreie Urnenbeisetzung im Grabfeld Koppelblick I
145,00 EUR inkl. Beschriftung
VIII. Umsatzsteuer Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.
___________________________________________________________________* **2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2022 (Lesefassung Stand 04.06.2025, inkl. 2. Änderungssatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 14.12.2022 (Lesefassung, Stand: 04.06.2025, einschließlich 2. Änderungssatzung)
Stand: 04.06.2025
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 14.12.2022
Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rheinbreitbach gelegenen und vor ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Rheinbreitbach.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Verbandsgemeinde Unkel waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf
Stand: 04.06.2025
Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle
Stand: 04.06.2025
sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen von Blindenhunden - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Stand: 04.06.2025
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der bei der Ausführung der Arbeiten anfallende Abfall ist auf eigenen Kosten abzufahren. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Stand: 04.06.2025
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei
- 1. Erdbestattungen
- a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
- b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 30 Jahre
- 2. Urnenbeisetzungen 15 Jahre
§ 11 **
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
**2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 ** Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, Pflegefreie Reihengrabstätten und Anonymreihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Wahlgrabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens
d) Urnengrabstätten als Wahl-, Baum-, Reihen-, pflegefreie Reihen- und Anonymgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
(2) Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. **2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
(4) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Einzelgrab für Erdbestattungen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 - 1,40 m, Breite: 0,70 m
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Länge: 2,00 m, Breite 0,90 m
Doppelgrab für Erdbestattungen:
Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m Urneneinzelgrab:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m
Pflegefreie Urnenreihengrabstätte
Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- bzw. Urnenbestattungen sowie Bestattungen im Grabkammersystem, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Urnengrabfelder
d) Anonymgrabfelder für Erdbestattungen
e) Anonymgrabfelder für Urnenbeisetzungen
f) pflegefreie Grabfelder für Erdbestattungen
g) pflegefreie Grabfelder für Urnenbeisetzungen
h) Urnenbaumgrabfelder
(3) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) In jeder Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur eine Urne bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
Stand: 04.06.2025
§ 14 **
Wahlgrabstätten (Pachtgrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird.
Es werden eingerichtet:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit),
b) Urnen-Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit).
c) Wahlgrabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit)
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber, vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In Wahlgrabstätten dürfen bestattet werden:
a) in jeder Wahlgrabstelle für Erdbestattungen nur eine Leiche. Es ist jedoch zu-lässig, zusätzlich zwei Urnen beizusetzen.
Außerdem gelten folgende Ausnahmen:
- Fälle des § 7 Abs. 5,
- weiterhin ist es zulässig, in einer Wahlgrabstätte
- Leichen eines Kindes unter 5 Jahren und eines gleichzeitig verstorbenen
Familienangehörigen oder
- die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu
bestatten.
b) für die Belegung von Urnenwahlgrabstätten gilt § 15 Abs. 1.
(5) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Urnenwahlgrabstätte „Koppelblick I“ obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Rheinbreitbach. Die Kennzeichnung erfolgt mit Grabstelen, welche jeweils mit einem Namensschild versehen sind. Die Beschriftung erfolgt mit Namen, Geburts- und Sterbejahr. Die Markierungsschilder können ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.
Eine Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstelle „Koppelblick I“ mit einem Grabstein- oder Kreuz sowie Grabschmuck (Blumen, Grabschalen, Grableuchten usw.) ist nicht zugelassen und wird umgehend kostenpflichtig abgeräumt.
(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann wahlweise für 10, 20, 30 oder 40 Jahre erfolgen. **2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf den Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten findet regelmäßig keine Erstattung der restlichen Nutzungsgebühren statt.
(12) Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens werden in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Rheinbreitbach eingerichtet.
§ 15 **
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
1 Urne
b) pflegefreie Urnenreihengrabstätte Koppelblick 1 Urne
c) Urnenwahlgrabstätten
2 Urnen, zusätzlich 1 Urne
d) pflegefreie Urnenwahlgrabstätte
Koppelblick I
2 Urnen
e) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen zusätzlich 2 Urnen je Grabstelle
f) Reihengrabstätte für Erdbestattungen
in Verbindung mit Absatz 2
zusätzlich 1 Urne je Grabstelle g) pflegefreie Urnenreihengrabstätten 1 Urne
h) pflegefreie Urnenbaum-reihengrabstätten
1 Urne i) Anonyme Urnenreihengrabstätten 1 Urne
- 2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
(2) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf eine Urne nur dann zusätzlich beigesetzt werden, wenn die restliche Ruhezeit mindestens noch 15 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.
(3) Urnenreihengrabstätten, pflegefreie Urnenreihengrabstätten Koppelblick und pflegefreie Urnenbaumreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als Einzelgrabstätten für die Beisetzung von 2 Urnen und 1 Urne zusätzlich vergeben. Ausnahme: Pflegefreie Wahlgrabstätten Koppelblick I werden ausschließlich zur Doppelbelegung vergeben.
(5) Für Urnenbaumgrabstätten werden Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angelegt (§ 16).
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 **
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, bei denen die Beisetzung im Traufenbereich eines Baumes erfolgt.
(2) Die Grabstellen werden einzeln der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegeben.
(3) An den Urnenbaumgrabstätten werden Grabmale in Form von Markierungsschildern angebracht. Die Schilder werden mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet. Die Markierungsschilder können ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.
(4) Eine Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätten mit einem Grabstein- oder Kreuz sowie Grabschmuck (Blumen, Grabschalen, Grableuchten usw.) ist nicht zugelassen und wird umgehend kostenpflichtig abgeräumt.
- 2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 18 **
Urnengrabstätten als anonyme Grabstätten
(1) Für anonyme Urnen-Beisetzungen stehen auf dem Friedhof entsprechende Flächen zur Verfügung.
(2) Beigesetzt werden dürfen Urnen ohne Überurnen. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von ca. 0,70 m und in einem Abstand von 0,50 m.
(3) Die Grabfelder werden von der Ortsgemeinde gepflegt. Eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder -kreuz sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen oder Sonstiges ist nicht zulässig und wird umgehend kostenpflichtig abgeräumt.
(4) Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.
§ 19 **
Anonyme Reihengrabstätten (1) Die anonymen Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Leichen) sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Rheinbreitbach.
(2) Beigesetzt werden Leichen in Anonym-Reihengrabstätten entsprechend § 9 Abs. 2.
(3) Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung sowie eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder -kreuz ist nicht gestattet.
(4) Grabschmuck (Blumen, Grabschalen, Grableuchten usw.) ist nicht zugelassen und wird umgehend kostenpflichtig abgeräumt.
(5) Beigesetzt werden dürfen Leichen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.
_____________________________________________________________________2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
§ 20 **
Pflegefreie Urnenreihengrabstätten
(1) Die pflegefreien Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.
(2) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Urnenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Rheinbreitbach. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung der miterworbenen Grabplatte mit Namen, Geburts- und Sterbejahr zulässig. Die Grabplatten können ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.
(3) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Urnenreihengrabstätte „Koppelblick“ obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Rheinbreitbach. Die Kennzeichnung erfolgt mit einem Namensschild, welches auf einer sich auf dem Grabfeld befindlichen Grauwackestele angebracht wird. Die Schilder werden mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet. Die Markierungsschilder können ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Urnenreihengrabstätten zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.
(4) Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung.
§ 21 **
Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Die pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Leichen) sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.
(2) Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Rheinbreitbach. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Die Grabplatten werden mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet und können ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.
(3) Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Reihengrabstätten zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.
(4) Beigesetzt werden dürfen Leichen von Personen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung.
- 2. Änderungssatzung vom 04.06.2025
Stand: 04.06.2025
- 5. Gestaltung von Grabstätten
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 23 – Gestaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstabe 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Stand: 04.06.2025
§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal - im Frühjahr nach der Frostperiode. -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten im Grabkammersystem der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird ab 01.06.2010 bereits bei Erwerb/Überlassung einer jeder Grabstätte erhoben.
(3) Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder in seinem Auftrag vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
Stand: 04.06.2025
(4) Vor dem 01.06.2010 aufgestellte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(5) Sofern nach altem Recht für Wahlgrabstätten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde, gelten Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Im Übrigen unterliegt die Herrichtung der Grabstätten keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Daher ist eine Bepflanzung mit Sträuchern nur im oberen Grabbereich zulässig.
(3) Nicht zugelassen ist die Bepflanzung mit Sträuchern, die ausgewachsen die Höhe von maximal 1,00 m überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. Das eigenmächtige Bepflanzen der Friedhofsanlage um eine Grabstelle herum ist verboten.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Stand: 04.06.2025
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Grabschmuck - wie Kränze, Blumen und Gebinde.- darf nur aus verrottbarem Material bestehen.
§ 28 a
Pflege der Grabstätten bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit
Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird bis zum Ende der Ruhezeit für die Pflege der eingeebneten Grabstätten je Grabstelle von den zur Unterhaltung Verpflichteten eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an den Grabstätten wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühr wirksam. Die Grabpflege obliegt bis zum Ablauf der Ruhezeit der Ortsgemeinde
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
Unabhängig davon bleibt die Verpflichtung zur Grabpflege gemäß § 27 der Friedhofssatzung bis zum Ablauf der Ruhezeit bestehen. Bei einem Verstoß ist die Friedhofsverwaltung berechtigt auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte nach ihrem Ermessen herzurichten.
§ 1 III. Nr. 1 der Friedhofsgebührensatzung gilt entsprechend.
(2) Für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten herrichten oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Im dem Einziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides zu entfernen.
Stand: 04.06.2025
- 8. Leichenhalle
§ 30 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 – Benutzen der Friedhofskapelle
(1) Die in der Leichenhalle befindliche Friedhofskapelle ist vorgesehen a) bei Erdbestattungen für die Trauerfeier am Tag der Beerdigung, b) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier vor der Feuerbestattung oder für eine Trauerfeier am Tag der Urnenbeisetzung.
(2) Die Friedhofskapelle darf ½ Tag vor der Trauerfeier von dem jeweiligen Bestatter mit den benötigten Gerätschaften (wie Kerzenständer, Blumen etc.) ausgeschmückt werden und ist nach der Trauerfeier unverzüglich wieder vollständig zu räumen. Finden an einem Tag mehrere Bestattungen/Trauerfeiern statt, sind die Zeiten mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Stand: 04.06.2025
§ 33 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34 *
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht einhält (§ 22 u. 23) 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3)
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 8)
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 28 Abs. 2 und 3 bepflanzt
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Stand: 04.06.2025
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.04.2014 sowie die 1. Änderungssatzung vom 03.05.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53619 Rheinbreitbach, den 14.12.2022 Ortsgemeinde Rheinbreitbach gez. Roland Thelen Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheinbreitbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheinbreitbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Rheinbreitbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: