Friedhofsgebühren Erpel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Erpel · Rheinland-Pfalz · PLZ 53579

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Erpel

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Erpel vom 12.12.2022

Der Ortsgemeinderat Erpel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 1 und 2 (1), sowie §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und des § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Erpel in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.06.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Erpel, den 12.12.2022

Ortsgemeinde Erpel

Günter Hirzmann Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

300,00€

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

430,00€

c) pflegefreien Reihengrabstätte für Erdbestattungen

550,00€

d) Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen)

550,00€

e) Urnen-Reihengrabstätte

350,00€

f) Urnenbaumgrabstätte

  • Gemeinschaftsbaum (Reihengräber) je Grabstelle

450,00€

g) pflegefreie Urnenreihengrabstätte

400,00€

h) Anonym-Urnengrabstätte

350,00€

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre

1.000,00 €

b) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis 5 Jahre

640,00 €

c) pflegefreie Doppelwahlgrabstelle für Erdbestattungen 1.300,00 €

d) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle)

700,00 €

e) Urnenbaumwahlgrabstätte für zwei Urnen

900,00 €

f) Urnenbaumgrabstätte Familienbaum (Wahlgrab) je Baum für bis zu 6 Urnen 2.300,00€

g) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wenn die betreffende Grabstelle bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist (je Urne) 300,00 €

  1. 2. Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgrabstätten für Erd- bestattungen – 40 Jahre, bei Urnen-Wahlgrabstätten und Urnenbaumwahlgrabstätten - 30 Jahre.
  1. 3. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr je Verlängerungsjahr 1/40 der Gebühr zu 1a), 1b) und 1c) 1/30 der Gebühr zu 1d), 1e) und 1f)

III. Aushebung und Schließen der Gräber

Für Verstorbene (§ 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung)

270,00 €

b) vom vollendetem 5. Lebensjahr ab (Erdbestattung)

650,00€

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

250,00€

d) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen und Denkmälern (ohne Abfuhr) je Arbeitskraft und Stunde 75,00 €

e) je Maschinenstunde

80,00 €

f) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde im vollem Umfange zu erstatten.

g) für Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber nach III a) – c) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Bauhofs wird ein Zuschlag je Arbeitskraft und Stunde von

75,00 € berechnet.

III a Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte **) Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit

für eine einstellige Grabstätte

30,00 €

für eine zweistellige Grabstätte

40,00 € Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig.

IV. Grabplatten und Markierungsschilder

  1. 1. Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie Urnenreihengrabstätten, incl. Beschriftung

540,00 €

  1. 2. Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattung, incl. Beschriftung

540,00 €

  1. 3. Überlassung eines Markierungsschildes für Urnenbaumgrabstätten, incl. Beschriftung

45,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen des Friedhofswärters bzw. Totengräbers betragen je Arbeitskraft und Stunde:

a) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen und Denkmälern (ohne Abfuhr)

75,00 €

b) je Maschinenstunde

80,00 €

c) für das Ausgaben und Wiederbeerdigen einer Leiche oder Asche 150,00 €

d) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde in vollem Umfang zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Unterbringung und Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke der Beerdigung bis zu 7 Tagen

125,00 € unter Berücksichtigung der Frist gemäß § 31 VwVfG jeder weitere Tag

30,00 €

VII. Umsatzsteuer Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.