🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Erpel
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Erpel vom 12.12.2022
Der Ortsgemeinderat Erpel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 1 und 2 (1), sowie §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und des § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Erpel in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.06.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Erpel, den 12.12.2022
Ortsgemeinde Erpel
Günter Hirzmann Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
300,00€
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
430,00€
c) pflegefreien Reihengrabstätte für Erdbestattungen
550,00€
d) Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen)
550,00€
e) Urnen-Reihengrabstätte
350,00€
f) Urnenbaumgrabstätte
- Gemeinschaftsbaum (Reihengräber) je Grabstelle
450,00€
g) pflegefreie Urnenreihengrabstätte
400,00€
h) Anonym-Urnengrabstätte
350,00€
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre
1.000,00 €
b) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis 5 Jahre
640,00 €
c) pflegefreie Doppelwahlgrabstelle für Erdbestattungen 1.300,00 €
d) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle)
700,00 €
e) Urnenbaumwahlgrabstätte für zwei Urnen
900,00 €
f) Urnenbaumgrabstätte Familienbaum (Wahlgrab) je Baum für bis zu 6 Urnen 2.300,00€
g) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wenn die betreffende Grabstelle bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist (je Urne) 300,00 €
- 2. Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgrabstätten für Erd- bestattungen – 40 Jahre, bei Urnen-Wahlgrabstätten und Urnenbaumwahlgrabstätten - 30 Jahre.
- 3. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr je Verlängerungsjahr 1/40 der Gebühr zu 1a), 1b) und 1c) 1/30 der Gebühr zu 1d), 1e) und 1f)
III. Aushebung und Schließen der Gräber
Für Verstorbene (§ 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung)
270,00 €
b) vom vollendetem 5. Lebensjahr ab (Erdbestattung)
650,00€
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung
250,00€
d) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen und Denkmälern (ohne Abfuhr) je Arbeitskraft und Stunde 75,00 €
e) je Maschinenstunde
80,00 €
f) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde im vollem Umfange zu erstatten.
g) für Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber nach III a) – c) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Bauhofs wird ein Zuschlag je Arbeitskraft und Stunde von
75,00 € berechnet.
III a Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte **) Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
für eine einstellige Grabstätte
30,00 €
für eine zweistellige Grabstätte
40,00 € Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig.
IV. Grabplatten und Markierungsschilder
- 1. Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie Urnenreihengrabstätten, incl. Beschriftung
540,00 €
- 2. Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattung, incl. Beschriftung
540,00 €
- 3. Überlassung eines Markierungsschildes für Urnenbaumgrabstätten, incl. Beschriftung
45,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen des Friedhofswärters bzw. Totengräbers betragen je Arbeitskraft und Stunde:
a) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen und Denkmälern (ohne Abfuhr)
75,00 €
b) je Maschinenstunde
80,00 €
c) für das Ausgaben und Wiederbeerdigen einer Leiche oder Asche 150,00 €
d) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde in vollem Umfang zu erstatten.
VI. Benutzung der Leichenhalle
Für die Unterbringung und Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke der Beerdigung bis zu 7 Tagen
125,00 € unter Berücksichtigung der Frist gemäß § 31 VwVfG jeder weitere Tag
30,00 €
VII. Umsatzsteuer Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Erpel (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: