Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.08.2026 (gültig ab 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) vom 06.08.2026 (gültig ab 01.10.2026)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) vom 06.08.2026 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheids fällig.
innerhalb
von Tagen
nach
Bekanntgabe
des
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2025 außer Kraft. Neustadt (Wied), den 06.08.2026 Ortsgemeinde Neustadt (Wied) Junior, Ortsbürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neustadt (Wied), den 06.08.2026 Ortsgemeinde Neustadt (Wied) Junior, Ortsbürgermeister
Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach Asbach, den ________________ (Siegel) Michael Christ Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte Überlassung einer Urnengrabstätte für die Nutzungszeit von 15 Jahren
200,00 Euro
I a. Inanspruchnahme einer Grabstätte für Sternenkinder
130,00 Euro
II. Inanspruchnahme einer Urnenreihengrabstätte Überlassung einer Urnengrabstätte für eine Nutzungszeit von 15 Jahren
130,00 Euro
II. a Inanspruchnahme einer Reihenrasenurnengrabstätte Überlassung einer Urnengrabstätte als Rasenurnengrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 15 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes.
1.300,00 Euro
II. b Inanspruchnahme einer Baumreihenurnengrabstätte als Reihengrab Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung
1.200,00 Euro
II. c Inanspruchnahme einer Reihenrasensarggrabstätte Überlassung einer Sarggrabstätte als Rasensarggrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 25 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes
3.590,00 Euro
III. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten Verleihung eines Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 15 Jahren
a) eine Urneneinzelgrabstätte
b) eine Urnendoppelgrabstätte
c) eine Urne als Zusatz in einer Wahlgrabstätte
375,00 Euro 750,00 Euro 250,00 Euro
IV. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
70,00 Euro 250,00 Euro
V. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für
a) eine Einzelgrabstätte
b) eine Doppelgrabstätte
c) eine Tiefgrabstätte
500,00 Euro 1.000,00 Euro 750,00 Euro
VI. Verlängerung des Nutzungsrechts für
a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr
b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr
c) eine Tiefgrabstätte pro Jahr
d) eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr
e) eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr
20,00 Euro 40,00 Euro 30,00 Euro 25,00 Euro 50,00 Euro
VII. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 5 Tagen
b) für jeden weiteren Tag
c) einer Urne bis zu 10 Tagen
d) für jeden weiteren Tag
120,00 Euro 30,00 Euro 120,00 Euro 30,00 Euro
VIII. Einebnung von Grabstätten
a) Kinder- und Urnengrabstätten
b) Einzelgrabstätte
c) Doppelgrabstätte
150,00 Euro 300,00 Euro 475,00 Euro
IX. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte
a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte pro Jahr
b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte pro Jahr
10,00 Euro 20,00 Euro
X. Gebührenzuschlag für die Bestattung nach § 2 Abs. 5 der Friedhofssatzung Der zu entrichtende Gebührenzuschlag entspricht 1000,00 Euro Aufschlag zu den sonst anfallenden Gebühren. XI. Ausheben und Schließen von Grabstätten Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner als
Auslagen abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. XII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. XIII. Sonstige Gebühren Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner als Auslagen zu erstatten.
2. Friedhofssatzung Stand: 06.08.2026 (gültig ab 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) vom 06.08.2026 (gültig ab 01.10.2026)
FRIEDHOFSSATZUNG
der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) vom 06.08.2026
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 und 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) in öffentlicher Sitzung am 06.08.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften 2 § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Friedhofszweck 2
- 2. Ordnungsvorschriften 2 § 3 Öffnungszeiten 2 § 4 Verhalten auf dem Friedhof 3 § 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten 3
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 3 § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 3 § 7 Grabherstellung 4 § 7a Särge und Urnen 4 § 8 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen 4
- 4. Grabstätten 5 § 9 Mindestruhezeit und Arten der Grabstätten 5 § 10 Reihengrabstätten 5 § 10a Wahlgrabstätten 6 § 11 Urnengrabstätten 6 § 11a Reihenrasenurnengrabstätten 7 § 11b Reihenrasensarggräber 7 § 11c Baumreihenurnengräber 8 § 11d Sternenkindergrabstätte 8 § 12 Ehrengrabstätten/Soldatengräber 8 § 13 Nutzungsberechtigung 9
- 5. Gestaltung der Grabstätten 9 § 14 Gestaltungsvorschriften 9 § 14a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 11 § 15 Standsicherheit der Grabmale 12 § 16 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 12 § 17 Einebnung von Grabstätten 12
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten 13 § 18 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte 13 § 19 Vernachlässigte Grabstätten 13
- 7. Leichenhalle 14 § 20 Benutzung der Leichenhalle 14
- 8. Schlussvorschriften 14 § 21 Haftung 14 § 22 Ordnungswidrigkeiten 14 § 23 Gebühren 15 § 24 Inkrafttreten 15 1. Allgemeine Vorschriften___________________________________________________
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) auf dem Grundstück der Gemarkung Neustadt, Flur 4, Parzelle 62/1.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Neustadt (Wied), die gleichzeitig Friedhofsträger ist.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Angehörige der Einwohner der Ortsgemeinde in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie waren und zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
d) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
e) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind.
(3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 und 3 fallen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträger.
(5) Für die Bestattungen nach Abs. 2 b) und c) sowie Abs. 4 ist ein Gebührenaufschlag gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 2. Ordnungsvorschriften_____________________________________________________
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Das Verhalten auf dem Friedhof muss der Würde des Ortes entsprechen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
f) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende können für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen werden. Es müssen Gewerbetreibende sein, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) arbeiten. Außerdem sind die Regelungen der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten (GBG 2).
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften_________________________________________
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde und die Todesbescheinigung nicht vertraulicher Teil vorzulegen.
(2) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist bei der Urnenbeisetzung die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung sowie der Nachweis der zweiten Leichenschau nach § 15 Abs. 7 BestG beizufügen.
(3) Bei ungeklärter Todesart ist zusätzlich die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft vorzulegen.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister in einem Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum zweier Grabstellen sollte ebenfalls 0,30 m breit sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat bei einer Beisetzung in eine bestehende Grabstätte Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 7a Särge und Urnen
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Särge und Überurnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Aschen die in der Erde beigesetzt werden dürfen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen (kurz Bio-Urnen) beigesetzt werden.
(3) Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 21 Best
G bleibt unberührt.
§ 8 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach
§ 25 BestG.
(3) Umbettungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung der diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
- 4. Grabstätten______________________________________________________________
§ 9 Mindestruhezeit und Arten der Grabstätten
(1) Die Mindestruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten als Einzel-, Doppel oder Tiefgrabstätten
b) Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) anonyme Urnengrabstätten
f) Ehrengrabstätten
g) Reihenrasenurnengrabstätten
h) Reihenrasensarggrabstätten
i) Baumreihenurnengrabstätten
j) Sternenkindergrabstätten
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei Wahlgrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten, eine Abweichung von der Belegungszahl erteilen, wenn dies durch besondere Umstände, wie zum Beispiele, Unfälle oder Naturkatastrophen begründet ist. Bei diesen Ausnahmetatbeständen, kann die Friedhofsverwaltung ebenfalls Abweichungen von den Maßen der Grabstätten gem. § 14 Abs. 4 zulassen.
§ 10 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Ruhezeit für die Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts am Reihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf außer den Fällen des § 6 Abs. 4 nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt.
(4) Dem Grabnutzungsberechtigten wird der Beginn und das Ende des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
§ 10a Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Eintritt eines Sterbefalles und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Dem Grabnutzungsberechtigten wird der Beginn und das Ende des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten oder als Tiefgrabstätten vergeben.
(4) Soll während der laufenden Nutzungszeit eine weitere Erdbestattung in der Wahlgrabstätte stattfinden, so beginnt mit der neuen Bestattung die Nutzungszeit von 25 Jahren für alle, in der Wahlgrabstätte bestatteten Personen, neu zu laufen. Im Falle einer Urnenbestattung ist die Mindestruhefrist zu beachten.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für mindestens fünf Jahre.
§ 11 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrabstätten
b) Urneneinzel- und Doppelgrabstätten als Zusatz, maximal 2 Urnen pro Grabstätte
c) Urnenreihengrabstätten als Einzelgrabstätte
d) anonymen Urnengrabstätten
e) Wahlgrabstätten (gem. § 10a Abs. 4) (als Zusatz, maximal 2 Urnen pro Grabstätte)
f) Rasenurnengrabstätten gemäß § 11a
g) Baumreihenurnengräber gemäß § 11c
h) Sternenkindergräber gemäß § 11d
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 15 Jahre. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall in einem speziell dafür ausgewiesenen Grabfeld für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Ruhezeit für Urnenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre.
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall in einem speziell dafür ausgewiesenen Grabfeld für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Ruhezeit für anonyme Urnengrabstätten beträgt 15 Jahre.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 11a Reihenrasenurnengrabstätten
(1) Auf dem Grabfeld für die pflegefreien Rasenurnengrabstätten darf pro Rasenurnen-grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden. Der Friedhofsträger verpflichtet sich, für die Dauer der Nutzungszeit das Grab aufrecht zu erhalten und für die Grabpflege Sorge zu tragen. Eine Verlängerung der Laufzeit von Rasenurnengrabstellen ist nicht möglich.
(2) Die Rasenurnengrabstellen haben eine Größe von 0,80 Meter mal 0,80 Meter.
(3) Auf jedem Grab wird eine Grabplatte verlegt. Auf dieser Grabplatte werden maximal Vorname, Familienname, Geburtsjahr und Sterbejahr (verbunden durch einen Bindestrich) und der Wohnort der verstorbenen Person vermerkt. Die Grabplatte hat eine Größe von 40 cm Länge, 50 cm Breite und 6 cm Höhe und wird vom Friedhofsträger zentral beschafft und auch verlegt. Die Kosten für die Grabplatte sind in der Gebühr für das Grab enthalten. Sollte durch äußere Einwirkung die Grabplatte beschädigt oder zerstört werden, sind die Kosten für eine neue Grabplatte durch die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird die Platte durch den Friedhofsträger entsorgt.
(4) Auf dem Grab darf in der Zeit bis 6 Wochen nach der Beisetzung, sowie vom 15. Oktober bis 15. März und in der Zeit von Palmsonntag bis zum Sonntag nach den Osterfeiertagen Blumen und Grablichter abgelegt/abgestellt werden. Außerhalb dieser Zeiträume abgelegte und abgestellte Blumen, Vasen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck müssen die Grabnutzungsberechtigten entsorgen. Ansonsten werden sie von den Gemeindearbeitern entfernt und dauerhaft entsorgt.
§ 11b Reihenrasensarggräber
(1) Auf dem Grabfeld für die pflegefreien Rasensarggrabstätten darf pro Rasensarggrabstelle nur ein Sarg beigesetzt werden. Der Friedhofsträger verpflichtet sich, für die Dauer der Mindestruhezeit von Leichen das Grab aufrecht zu erhalten und für die Grabpflege Sorge zu tragen. Eine Verlängerung der Laufzeit von Rasensarggrabstellen ist nicht möglich.
(2) Die Rasensarggrabstellen haben eine Größe von 2,10 Meter mal 0,90 Meter
(3) Auf jedem Grab wird eine Grabplatte verlegt. Auf dieser Grabplatte werden maximal Vorname, Familienname, Geburtsjahr und Sterbejahr (verbunden durch einen Bindestrich) und der Wohnort der verstorbenen Person vermerkt. Die Grabplatte hat eine Größe von 40 cm Länge, 50 cm Breite und 6 cm Höhe und wird vom Friedhofsträger zentral beschafft und auch verlegt. Die Kosten für die Grabplatte sind in der Gebühr für das Grab enthalten. Sollte durch äußere Einwirkung die Grabplatte beschädigt oder zerstört werden, sind die Kosten für eine neue Grabplatte durch die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird die Platte durch den Friedhofsträger entsorgt.
(4) Auf dem Grab darf in der Zeit bis 6 Wochen nach der Beisetzung, sowie vom 15. Oktober bis 15. März und in der Zeit von Palmsonntag bis zum Sonntag nach den Osterfeiertagen Blumen und Grablichter abgelegt/abgestellt werden. Außerhalb dieser Zeiträume abgelegte und abgestellte Blumen, Vasen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck müssen die Grabnutzungsberechtigten entsorgen. Ansonsten werden sie von den Gemeindearbeitern entfernt und dauerhaft entsorgt. Die Grabstätten werden nach ca. 6 Wochen nach der Beisetzung eingeebnet und eingesät.
§ 11c Baumreihenurnengräber
(1) Auf dem Grabfeld für die pflegefreien Baumreihenurnengräber darf pro Baumreihenurnengrabstelle nur eine Urne beigesetzt werden. Der Friedhofsträger verpflichtet sich, für die Dauer der Nutzungszeit das Grab aufrecht zu erhalten und für die Grabpflege Sorge zu tragen. Eine Verlängerung der Laufzeit von Baumreihenurnengrabstellen ist nicht möglich.
(2) An den nebenstehenden Bäumen werden Beschriftungen angebracht. Es werden maximal Vorname, Familienname, Geburtsjahr und Sterbejahr (verbunden durch einen Bindestrich) und der Wohnort der verstorbenen Person vermerkt. Die Beschriftung wird vom Friedhofsträger zentral beschafft und auch angebracht. Die Kosten für die Beschriftung sind in der Gebühr für das Grab enthalten.
(3) Auf dem Grab darf in der Zeit bis 6 Wochen nach der Beisetzung, sowie vom 15. Oktober bis 15. März und in der Zeit von Palmsonntag bis zum Sonntag nach den Osterfeiertagen Blumen und Grablichter abgelegt/abgestellt werden. Außerhalb dieser Zeiträume abgelegte und abgestellte Blumen, Vasen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck müssen die Grabnutzungsberechtigten entsorgen. Ansonsten werden sie von den Gemeindearbeitern entfernt und dauerhaft entsorgt.
§ 11d Sternenkindergrabstätte
(1) Die Anlage der Sternenkinder auf dem Friedhof ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder (Totgeburten), sowie verstorbene Kleinkinder bis einschließlich des 3. Lebensmonats, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht.
(2) Das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt mit einer zentralen Gedenkstätte. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt der Friedhofs-verwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.
(3) Die Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten des zu bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 12 Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
§ 13 Nutzungsberechtigung
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,
b) die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, oder die oder der sonstige Sorgeberechtigte,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Großeltern,
h) auf die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch,
i) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(2) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger / die Rechtsnachfolgerin hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(3) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und des dazu ergangenen Bescheides das Recht nach Eintritt eines Bestattungsfalles über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(4) Auf Antrag kann auch eine andere als in Abs. 1 genannte Person zum Grabnutzungsberechtigten benannt werden. Für diese Person gelten alle Rechte und Pflichten gleichermaßen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten_______________________________________________
§ 14 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabstätten sind mit einer ordentlichen Einfassung/Umrandung zu versehen, welche der klaren Abtrennung zur Nachbargrabstätte dient und das allgemeine Geschmacksempfinden nicht stört.
(3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und bearbeitet sein. (4) Auf Grabstätten sind Grabmale und Einfassungen, soweit die vorhandenen Gegebenheiten nichts anderes vorgeben, mit folgenden Maßen zulässig:
Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,12 m
Liegende Grabmale: Höhe: bis 0,30 m Breite: bis 0,50 m
Grabeinfassung: 1,20 m x 0,60 (Außenmaß)
Reihengrabstätten
Stehende Grabmale: Höhe: bis 1,10 m Breite: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,12 m
Liegende Grabmale: Höhe: bis 0,30 m Breite: bis 0,70 m
Grabeinfassung: 1,80 m x 0,80 m (Außenmaß)
Wahlgrabstätten
Stehende Grabmale bei Einzelgrabstätten: Höhe: bis 1,10 m Breite: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,12 m
Stehende Grabmale bei Doppelgrabstätten: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 1,50 m Mindeststärke: 0,12 m
Liegende Grabmale bei Einzelgrabstätte: Höhe: bis 0,50 m Breite: bis 0,70 m
Liegende Grabmale bei Doppelgrabstätten: Höhe: bis 0,50 m Breite: bis 1,20 m
Grabeinfassung bei Einzelgrabstätten: 2,00 m x 0,90 m (Außenmaß)
Grabeinfassung bei Doppelgrabstätten Grabstätten: 2,00 m x 2,00 m (Außenmaß) Urnengrabstätten
Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,12 m
Liegende Grabmale: Länge: bis 0,50 m Breite: bis 0,60 m
Grabeinfassung: Einzelgrabstätten: 0,80 m x 0,60 m (Außenmaß) Doppelgrabstätten 0,80 m x 1,00 m (Außenmaß)
(5) Die Grabmale müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(6) Ist die beabsichtigte Gestaltung außerhalb des o.g. Rahmens vorgesehen ist dies der Friedhofsverwaltung unter Einreichung einer maßstabsgerechten Skizze (1:10) unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung anzuzeigen und darf erst nach Genehmigung errichtet werden.
(7) Grababdeckungen sind auf dem gesamten Friedhof (außer bei Urnengräbern) nicht zulässig. Lediglich genehmigt werden kann durch die Friedhofsverwaltung eine Abdeckung, die einer Größe von 1/3 der Grabfläche entspricht, ausgenommen der Grabeinfassung.
(8) Das Grabfeld der anonymen Urnengrabstätten wird ausschließlich mit Rasen versehen. Grabschmuck jeglicher Art ist in diesem Grabfeld nicht gestattet.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.
(10) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 14a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetzt Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Standsicherheit
der Grabmale
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 16 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich für die Verkehrssicherung ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 13. Jedoch obliegt dem Friedhofsträger eine Überwachungspflicht dahingehend, dass die Grabnutzungsberechtigten ihren Pflichten auch nachkommen. Diese Überwachungspflicht ist grundsätzlich privater Natur. Auch wenn das Benutzungsverhältnis durch die Satzung öffentlich rechtlich ist. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden ist eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen auf den kommunalen Friedhöfen vorgeschrieben. Zur Durchführung der Standsicherheitsprüfung von Grabsteinen sind Grabsteine mit 300 N zu prüfen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgeklebt wird.
§ 17 Einebnung von Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. Die Zustimmung bedarf einer gebührenpflichtigen Genehmigung.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt.
Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden.
Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
Dies gilt nicht für Grabstätten, bei denen die Bestattung vor dem 01.01.2019 stattfand. Es bleibt den Grabnutzungsberechtigten dieser Gräber aber unbenommen, die Gebühr für das Einebnen eines Grabes bereits im Voraus zu entrichten.
(3) Ist der/die Verantwortliche nicht zu ermitteln, so kann der Friedhofsträger nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Abräumen veranlassen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten______________________________________
§ 18 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 bis 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind jedoch nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung der Grabstätte darf die gem. § 14 Abs. 4 vorgegebenen Maße der Grabstätte nicht überragen. Kommt der Grabnutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach gilt § 19 Abs. 1.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
§ 19 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen lassen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Leichenhalle____________________________________________________________
§ 20 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften_____________________________________________________
§ 21 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 4. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 8 Abs. 2 vornimmt,
- 5. gegen die Regelungen des § 14 verstößt,
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 14a Abs. 1 und 3, 4),
- 7. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 8. Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16),
- 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 19),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 23 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Januar 2025 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53577 Neustadt (Wied), den 06.08.2026 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
(Junior, Ortsbürgermeister) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neustadt (Wied), den 06.08.2026 Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
Junior, Ortsbürgermeister Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach Asbach, den ________________
(Siegel)
Michael Christ Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neustadt (Wied)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neustadt (Wied) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neustadt (Wied) (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: