Friedhofsgebühren Bruchhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bruchhausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 53572

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.10.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Bruchhausen

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Bruchhausen

vom 10.10.2022 Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) und des § 35 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchhausen, in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen

nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der

Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.03.2018 außer Kraft. 53572 Bruchhausen, den 10.10.2022 Ortsgemeinde Bruchhausen Markus Fischer Ortsbürgermeister

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, geltend gemacht worden sind, oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unkel, den 10.10.2022 Verbandsgemeindeverwaltung Unkel / Ortsgemeinde Bruchhausen Karsten Fehr

Markus Fischer Bürgermeister

Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 550,00 EUR

c) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen 550,00 EUR

d) Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen) 550,00 EUR

e) Urnen-Reihengrabstätte 400,00 EUR

f) Pflegefreie Urnen-Naturbestattung unter Bäumen 950,00 EUR (einschl. Urnensiegel) g)Pflegefreie Urnenreihengrabstätte 350,00 EUR g)Anonym-Urnengrabstätte 350,00 EUR II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gem. § 14 der Friedhofssatzung für

a) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr an (je Grabstelle) 1.100,00 EUR

b) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 EUR

c) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 650,00 EUR

d) Urnenbaumgrabstätte Familienbaum (Wahlgrab) je Baum für bis zu 6 Urnen 3.800,00 EUR (einschl. 4 Urnensiegel)

e) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte Naturbestattung unter

Bäumen für zwei Urnen (einschließl. Urnensiegel) 1.400,00 EUR

f) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wenn die betreffende Grabstelle bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist (je Urne) 300,00 EUR

  1. 2. Gemäß § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei

Wahlgräbern für Erdbestattungen 40 Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts

an Wahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr

1/40 der Gebühr zu 1a) und 1b

  1. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Urnen- Wahlgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten, - Familienbaum , Naturbestattungen unter Bäumen (§ 16 Abs. 2b der Friedhofssatzung) 30 Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/30 der Gebühr zu 1c) und 1d). III. Aushebung und Schließen der Gräber Für Verstorbene (§§ 12 ff der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 270,00 EUR
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 650,00 EUR
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 EUR
    • d) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen

und Denkmälern (ohne Abfuhr) je Arbeitskraft und Stunde 75,00 EUR

e) je Maschinenstunde 80,00 EUR

f) Anfallend Gebühren sind der Ortsgemeinde im vollem

Umfang zu erstatten.

g) für Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber nach III a) – c) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Bauhofs wird ein Zuschlag je Arbeitskraft und Stunde von 75,00 EUR berechnet. IV. Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit

für eine einstellige Grabstätte 30,00 EUR für eine zweistellige Grabstätte 40,00 EUR Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig V. Grabplatten für pflegefreie Grabstätten

a) Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie

Urnenreihengrabstätten, inkl. Beschriftung 540,00 EUR

b) pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

inkl. Beschriftung 540,00 EUR

c) Namensschild für die Bronzeverschlussplatte 80,00 EUR (für Familienbaum und Naturbestattungen im Wiesenfeld) Möglichkeiten: 1 Schild mit Namen 60mm, max. 30 Zeichen und Geburts- und Sterbedatum 40 mm, max. 40 Zeichen bzw. 2 Schilder (Schild 1 mit Namensbeschriftung 60 mm, max. 30 Zeichen, Schild 2 mit Geburts- und Sterbedatum 60 mm, max. 30 Zeichen). VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen betragen je Arbeitskraft und

Stunde

a) für die Erdarbeiten bei Herstellung, Änderung oder Beseitigung

von Fundamentierung und Denkmälern (ohne Abfuhr): 75,00 EUR

b) für das Ausgraben und Wiederbeerdigen einer Leiche / Asche: 75,00 EUR VII. Benutzung der Leichenhalle

a) Für die Unterbringung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke

der Beerdigung bis zu 7 Tagen unter Berücksichtigung der Frist

gemäß § 31 VwVfG 90,00 EUR

b) jeder weitere Tag: 20,00 EUR

c) für die Aufbahrung einer Leiche/Urne in der Friedhofskapelle zum Zwecke der Trauerfeier 50,00 EUR VIII. Umsatzsteuer Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.10.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 10.10.2022 Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bruchhausen, an der Orsberger Straße gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Ortsgemeinde Bruchhausen. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Verbandsgemeinde Unkel waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon ….sind, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung (max 10 km) fahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung

oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  • ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor

oder

  • die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungs-

verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, sowie …Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu …belassen.

h) Tiere - ausgenommen von Blindenhunden - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden. (2) Mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten sind solche Gewerbetreibende zuzulassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder der Gewerbetreibende trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Für das Verfahren zur Grenzüberschreitenden vorübergehenden gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (6) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15, Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei der Erstbestattung in Tiefengräbern 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei

  1. 1. Erdbestattungen
    • a) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
    • b) Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 30 Jahre
  2. 2. Urnenbeisetzungen 15 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige

Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, pflegefreie Reihengrabstätten und Anonym-

Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Wahl-, Familienbaum-, Reihengrabstätten, pflegefreie Reihengrabstätten, Anonymgrabstätten, pflegefreie Naturbestattung unter Bäumen als Urnenreihen- und Urnenwahlgrab

d) Ehrengrabstätten. (2) Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Grabstätten haben folgende Maße: Grabfeld A u. B Einzelgrab für Erdbestattungen

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Doppelgrab für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 1,80 m Urnen-Reihen- und Urnen-Wahlgrab im Grabfeld A und B1 Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Grabfeld B2 Länge 0,80 m, Breite 1,00 m Anonym-Reihengrabstätten für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Pflegefreie Naturbestattung im Wiesenfeld als Wahl- oder Reihengrab Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

Grabfeld C u. D Einzel-Reihengrab für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Einzel-Wahlgrab für Erdbestattungen Länge 2,60 m, Breite 0,90 m Doppel-Wahlgrab für Erdbestattungen Länge 2,60 m, Breite 2,10 m Urnengrab , Grabfeld C Länge 0,80 m, Breite 1,00 m Grabfeld B, Rasengrabfelder Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Pflegefreie Urnenreihengrabstätte Länge 0,60 m, Breite 0,60 m Anonymreihengrabstätten Länge 0,40 m, Breite 0,40 m In den Grabfeldern A bis D werden eingerichtet: Familienbaumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätte 6stellig (§ 15 Abs. 1 e und § 16) Beisetzungen jeweils im Abstand von 0,40 m Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- bzw. Urnenbestat-tungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

c) Urnengrabfelder

d) Pflegefreie Naturbestattung unter Bäumen

für Urnen

e) Rasengrabfeld mit pflegefreien Urnenreihengrabstätten

f) Rasengrabfeld mit pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen

g) Anonymgrabfelder für Erdbestattungen

h) Anonymgrabfelder für Urnenbeisetzungen (3) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen: - Fälle des § 7 Abs. 5

  • Außerdem ist es zulässig, in einer Reihengrabstätte

a) Leichen eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder

b) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu bestatten. (4) In jeder Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur eine Urne bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten (Pachtgrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfach-oder Tiefengräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In jeder Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Ausnahmen des § 13 Abs. 3 (Reihengrabstätten) gelten auch für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf den Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten findet grundsätzlich keine Erstattung der restlichen Nutzungsgebühren statt.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten – 1 Urne

b) pflegefreie Urnenreihengrabstätten – 1 Urne

c) Grabstätte im Anonym-Grabfeld

  • 1 Urne

d) Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urneneinzelgrab
  • 2 Urnen, zusätzlich 1 Urne

e) Urnenbaumgrabstätte (§16) Familienbaum bis 6 Urnenbeisetzungen als Wahlgrabstätte mit 30 Jahren Nutzungszeit pro Baum

f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§14) – zusätzlich 1 Urnen je Grabstelle

g) Urnen-Naturbestattung unter Bäumen als Wahlgrab mit bronzenem Urnensiegel für 2 Urnen mit 30 Jahren Nutzungszeit (§ 18)

h) Urnen-Naturbestattung unter Bäumen als Reihengrab mit bronzenem Urnensiegel für 1 Urne mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren (§ 18) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Für anonyme Urnenbeisetzungen bzw. Urnen-Beisetzungen in pflegefreien Urnenreihengrabstätten stehen auf dem Friedhof entsprechende Rasenflächen zur Verfügung (§ 17). (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Urnenbaumgrabstätten

Familienbaumwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, bei denen die Beisetzung im Urnensystem mit Bronzesiegel um den Stammbereich eines Baumes erfolgt. Jedes der Bronzesiegel hat umlaufend 4 Messingschilder für die Angabe des Vor- und Familiennamens und des Geburts- und Sterbejahres.. Die Bestellung erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt. Das Nutzungsrecht an einem Familienbaum wird auf 6 Beisetzungsstellen beschränkt. Dem Nutzungsberechtigten wird Entscheidung über die beizusetzenden Aschen überlassen. Auf Antrag wird ein gebührenpflichtiges Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Bronzesiegel verbleibt bei Nutzungsablauf im Eigentum des Friedhofsträgers; an den Nutzungsberechtigten werden nach Ablauf der Nutzungszeit und auf Wunsch die Messingschilder ausgehändigt. Eine weitere Kennzeichnung mit einem Grabstein oder einem Kreuz ist nicht zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 4 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

§ 17 – Urnengrabstätten als Anonymgrabstätten

(1) Für anonyme Urnen-Beisetzungen stehen auf dem Friedhof entsprechende Flächen zur Verfügung. (2) Beigesetzt werden dürfen Urnen ohne Überurnen. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von ca. 0,70 m und in einem Abstand von 0,40 m. (3) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde Bruchhausen gepflegt. Eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder -kreuz sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen ist nicht zulässig. (4) Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

§ 18 – Urnen-Naturbestattung unter Bäumen

Sind Naturbestattungen im Urnensystem mit Bronzesiegel als Urnenreihen- und Urnenwahlgrab. Die Kennzeichnung erfolgt analog dem § 16. Und die Bestellung der Bronzesiegel erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt. Das Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstelle (1 Urne) wird auf 15 Jahre und das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) wird auf 30 Jahre verliehen. Das Bronzesiegel verbleibt bei Nutzungsablauf im Eigentum des Friedhofsträgers; an den Nutzungsberechtigten werden nach Ablauf der Nutzungszeit und auf Wunsch die Messingschilder ausgehändigt. Eine weitere Kennzeichnung mit einem Grabstein oder einem Kreuz ist nicht zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 4 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 20 – Pflegefreie Urnenreihengrabstätten

(1) Die pflegefreien Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (2) Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bruchhausen. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung der miterworbenen Grabplatte mit Namen, Geburts- und Todesdatum zulässig. Die Bestellung der Grabplatte erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt. (3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Urnengrabstätten zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. (4) Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

§ 21 – Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Die pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Leichen) sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.

(2) Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bruchhausen. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung dieser miterworbenen Grabplatte mit Namen, Geburts- und Todesdatum zulässig. Die Bestellung der Grabplatte erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt.

(3) Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Reihengrabstätten zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. (4) Beigesetzt werden dürfen Leichen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. Grabmale § 23 Gestaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: A: Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m B: Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten
  5. 5. Lebensjahre
  6. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte minus 0,20 m nicht übersteigen.

  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten:

Breite bis 0,50 m, Länge = 0,70 m bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge = 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

  1. 3. Grababdeckungen: Gräber dürfen nur bis höchstens 2/3 der Grabflächen abgedeckt werden. Der dem Weg zugewandte Bereich ist freizuhalten. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: A. Urnengrabstätten, Grabfeld B
  2. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m
  3. 2. Bei liegenden Grabmalen auf Urnengräbern darf die Grabfläche auch ganz

abgedeckt werden. Die Höhe der hinteren Kante beträgt 0,10 m. B. Urnengrabstätten, Grabfeld C

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. 2. Bei liegenden Grabmalen auf Urnengräbern darf die Grabfläche auch ganz

abgedeckt werden. Die Höhe der hinteren Kante beträgt 0,10 m. (4) Der Friedhofsträger kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 24 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Lässt der

Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Im Übrigen unterliegt die Herrichtung der Grabstätten keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Daher ist eine Bepflanzung mit Sträuchern nur im oberen Grabbereich zulässig. (3) Nicht zugelassen ist die Bepflanzung mit Sträuchern, die ausgewachsen die Höhe von maximal 1,00 m überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Grabschmuck wie Kränze, Blumen und Gebinde darf nur aus verrottbarem Material bestehen.

§ 29 – Pflege der Grabstätten bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der

Ruhezeit Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit und deren vorzeitige Einebnung durch den Nutzungsberechtigten, obliegt die Grabpflege bis zum Ende der Ruhezeit der Friedhofsverwaltung. Für die Pflege der eingeebneten Grabstätten je Grabstelle wird von den zur Unterhaltung Verpflichteten eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an den Grabstätten wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühr wirksam.

§ 30 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten selbst herrichten. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

  1. 8. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 – Benutzung der Friedhofskapelle

Die Friedhofskapelle ist vorgesehen für die Aufbahrung zum Zwecke der Trauerfeier

  1. 1. bei Erdbestattungen für die Trauerfeier am Tag der Beerdigung,
  2. 2. a) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier vor der Feuerbestattung

b) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier am Tag der Urnenbeisetzung.

  1. 9. Schlussvorschriften § 33 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei in Kraft treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 34 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält

oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  2. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt

(§ 6 Abs. 1),

  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und sonstige

bauliche Anlagen nicht einhält (§ 12 u. 20)

  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet

oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3),

  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
  2. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält

(§ 22, 23 , 25 und 26),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 8)
  2. 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 28 Abs. 2 u. 3 bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Bruchhausen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 05.03.2018 außer Kraft. 53572 Bruchhausen, den 10.10.2022 Ortsgemeinde Bruchhausen Markus Fischer Ortsbürgermeister

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, geltend gemacht worden sind, oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unkel, den 10.10.2022 Verbandsgemeindeverwaltung Unkel / Ortsgemeinde Bruchhausen Karsten Fehr

Markus Fischer Bürgermeister

Ortsbürgermeister