Friedhofsgebühren Chieming 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Chieming · Bayern · PLZ 83339

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gesamtfassung, Stand 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
620,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 31 €/J. × 20 J. = 620 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a FGS i.V.m. § 9 Abs. 3 FS (Einzelgrab = 1 Grabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
940,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 47 €/J. × 20 J. = 940 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b FGS i.V.m. § 9 Abs. 4 FS (Familiengrab = 2 Grabstellen; kein 1-stelliges Sarg-Wahlgrab in der Satzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
168,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 24 €/J. × 7 J. = 168 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c FGS (Erdurnengrab; Gebühr je Grab, Beisetzung einer einzelnen Urne möglich – § 10 Abs. 4 FS: bis zu vier Urnen)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
418,00 €
Gesamt für 4 Urnen (7 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 104 € pro Urne
🧮 24 €/J. × 7 J. = 168 € · Zuschlag einmalig 250 € · für 4 Urnen (Ø 104 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d FGS i.V.m. § 4 Abs. 5 FGS (Wandurnengrab; Gebühr je Grab/Kammer – § 10 Abs. 5 FS: bis zu vier Urnen, Einzelbeisetzung möglich)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 FGS (anonymes Urnengrab, Gebühr für die Beisetzung einer Urne)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
579,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 47 €/J. × 7 J. = 329 € · Zuschlag einmalig 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e FGS i.V.m. § 10 Abs. 7 FS (Baumurnengrab – Einzel, für genau 1 Urnenbestattung; NICHT der Familienbaum aus Ziff. f)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 250 €
📄 § 5 Abs. 3 Ziff. a und b FGS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
135,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gesamtfassung, Stand 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Chieming (Gesamtfassung, Stand 01.01.2025)

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Chieming

vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den „Chieminger Nachrichten“ Nr. 46 vom 18.11.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.07.2023, bekannt gemacht in den „Chieminger Nachrichten“ Nr. 15 vom 21.07.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kosten-gesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§4)

b) Bestattungsgebühren (§5)

c) Sonstige Gebühren (§6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ru-hefrist nach § 27 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ab-lauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der ge-bührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren ( § 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab 31,00 €

b) ein Familiengrab 47,00 €

c) ein Erdurnengrab 24,00 €

d) ein Wandurnengrab 24,00 €

e) ein Baumurnengrab – Einzel 47,00 €

f) ein Baumurnengrab – Familie 47,00 € (2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab beträgt 300,00 € (3) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage beträgt 350,00 € (4) Sofern eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes möglich ist, beträgt diese fünf Jahre. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe (Abs. 1) erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (5) Für ein Wandurnengrab, ein Baumurnengrab – Einzel, als auch für Baumur-nengrab – Familie, wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 250 € erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses wer-den folgende Gebühren erhoben:

a) bei Aufbahrung des Leichnams im Sarg bzw. bei Aufstel-lung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Über-resten des/der Verstorbenen 135,00 € b) für die Vorbereitung der Beisetzung sowie die Reinigung 67,50 €

c) für die Zurverfügungstellung von Schalenpflanzen zur Ausschmückung des Aufbahrungsraumes 5,50 €

d) für die Aufbewahrung von Urnen, wenn die Bestattung erst später erfolgt, je angefangenen Monat 25,56 €

e) für die Aufbewahrung des Leichnams im Sarg, bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen, wenn die Bestattung auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist stattfindet, pro angefangenem Benutzungstag 10,00 € (2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers für die Dienstleistung während der Beerdigung beträgt 50,00 € (3) Die Gebühr beträgt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes

a) für Familiengräber oder Einzelgräber 720,00 €

b) für Erdurnengräber 250,00 €

c) für Erdurnengräber ohne Angehörige 125,00 € (4) Die Gebühr nach Absatz 3 erhöht sich im Falle der Tieferbettung jeweils um 45,00 € (5) Die Gebühr für die Bereitstellung und Aushang des Grabes mit Grabmatten, sowie die Bereitstellung und Abdeckung des Grabaushubes mit grünen Matten beträgt 75,00 € (6) Soweit beim Ausheben des Grabes der Einsatz ei-nes Kompressors notwendig ist, werden je Ein-satzstunde berechnet 45,00 € (7) Die Gebühr für eine Beisetzung in der Urnenmauer bzw. an einem Baumurnengrab mit vorhandener Röhre beträgt 202,50 € (8) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Grabes, die Bergung der sterbli-chen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Ab-fuhr der Erde 903,50 € (9) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Urnengrabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde 157,50 € (10) Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag 150,00 € (11) Außerdem werden folgende Gebühren erhoben:

a) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 83,30 €

b) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab 95,20 €

c) Zuschlag zu Buchst. a und b für gleichzeitiges Entfernen des Grabsteines oder Grabkreuzes und Ablegen in der Nähe der Grabstelle 172,55 € d) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 190,40 €

e) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle –Familiengrab 238,00 €

f) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 172,55 €

g) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Familiengrab 208,25 €

h) Zuschlag zu Buchst. d mit g für gleichzeitiges Entfernen und Ablegen des Grabsteines oder Grabkreuzes in der Nähe der Grabstelle 107,10 €

i) Entfernen sowie Wiederanbringen Grabplatte – Einzelgrab (anonymes Grab) 184,45 €

j) Entfernen und Anbringen der Granitabdeckplatte der Wandurnenkammer 10,00 €

k) Entfernen der Grabplatte sowie Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Erdurnengrab 83,30 €

§ 6 Sonstige Gebühren

Für die Befreiung vom Benutzungszwang des Leichenhauses beträgt die 25,56 € Gebühr

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.12.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung der Gemeinde Chieming für die Inanspruchnah-me der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.01.2007, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten vom 02.02.2007 Nr. 5, zuletzt geändert durch Ände-rungssatzung vom 24.03.2009, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 13/2009 vom 27.03.2009, außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2023, Ausfertigung 16.11.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2023, In-krafttreten 01.12.2011

  1. 1. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2012, Ausfertigung vom 10.07.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 28 vom 13.07.2012, In- krafttreten 14.07.2012
  2. 2. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.2012, Ausfertigung vom 05.10.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 41 vom 12.10.2012. In- krafttreten 13.10.2012
  3. 3. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2013, Ausfertigung vom 05.11.2013, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 45 vom 08.11.2013. In- krafttreten 01.12.2013
  4. 4. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss 18.10.2016, Ausfertigung vom 19.10.2016, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr 43 vom 28.10.2016, Inkrafttreten 1.12.2016
  5. 5. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2022, Ausfertigung vom 17.11.2022, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 25.11.2022. In- krafttreten 26.11.2022
  6. 6. Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023, Ausfertigung vom 12.07.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 15 vom 21.07.2023, In- krafttreten 22.07.2023 7.Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024, Ausfertigung vom 14.11.2024, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 22.11.2024, In- krafttreten 01.01.2025
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.11.2011, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 12.11.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Chieming (Gesamtausgabe, Stand 12.07.2023)

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 16.11.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.07.2023 Aufgrund von Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Be-stattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Gemeindefriedhof an der Ortsstraße Am Winkelzaun

b) das Leichenhaus auf dem Gemeindefriedhof Am Winkelzaun

c) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Haupt-wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, ihre Familienangehörigen, §1 Absatz 1 Ziffer 1 Bestattungsver-ordnung (BestV), und eingetragenen Lebenspartner,

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Artikel 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(3) Unberührt bleibt die Inanspruchnahme kirchlich betriebener Friedhöfe und kirchlich betriebener Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Hart, Ising oder Stöttham.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist

von November bis März von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

von Mai bis August von 08.00 Uhr bis 20 Uhr und in den Monaten April, September und Oktober von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besucher-verkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen

b) frei lebende Tiere zu füttern

c) auf dem Friedhof Grün- oder Wegeflächen als Spielplatz zu verwenden

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

e) zu rauchen und zu lärmen,

f) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

g) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzu-bieten oder diesbezüglich zu werben,

h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

i) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

j) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu be-treten und/oder zu beschädigen,

k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konserven-dosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf

Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofs Verwaltung spätestens vier Werk-tage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsver-waltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkei-ten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Ar-beitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehil-fen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ord-nungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssat-zung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei ei-nem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten ein-gesehen werden kann.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Erdurnengräber

d) Wandurnengräber

e) Baumurnengräber - Einzel

f) Baumurnengräber - Familie

g) die Gemeinschaftsgrabanlage

h) das anonyme Urnengrab (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Sek-tionen und Reihen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind in den Rei-hen fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Sektionen oder deren Teilen erfolgen. (3) Einzelgräber bestehen aus einer Grabstelle. In Einzelgrabstätten kön-nen einschließlich Tieferlegung maximal zwei Verstorbene mit gleichzei-tig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Anstelle einer zulässigen Erdbestattung können bis zu zwei Urnenbestattungen erfolgen. (4) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstel-len. In Familiengrabstätten können einschließlich Tieferlegung höchs-tens vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Anstelle einer zulässigen Erdbestattung können bis zu zwei Ur-nenbestattungen erfolgen. (5) Das Ausmauern von Gräbern als Gruft ist nicht erlaubt. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV ent-sprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde bei-gesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Das anonyme Urnengrab ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen mit Aschenresten von Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit. Die Urnen müssen dau-erhaft und wasserdicht sein. Urnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, werden von der Gemeinde aus dem anonymen Urnengrab entnommen und an der von ihr bestimm-ten Stelle des Friedhofes (anonymes Grab) in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Ur-nengrab nicht angebracht werden. (4) In einem Erdurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestattun-gen erfolgen. (5) In einem Wandurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestat-tungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten der Urnenkammern ist nur als Gravur gestattet. Schriftart und Schriftfarbe müssen dem Schriftmuster entspre-chen, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Blumenschmuck, Vasen, Kerzen, Kränze, usw. dürfen nur auf den vorgesehenen Abstellflächen der Urnenwand abge-legt werden. (6) In einem Baumurnengrab – Familie, dürfen während der Ruhefrist bis zu vier Ur-

nenbestattungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gra-vur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsor-gen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht ge-stattet. (7) In einem Baumurnengrab – Einzel, darf während der Ruhefrist eine Urnenbestat-tung erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gravur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grab-schmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht gestattet. (8) Die Gemeinschaftsgrabanlage dient der Aufnahme von jeweils 10 Urnen während der Ruhezeit. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Granitplättchen zur Anbringung von Name, Geburts- und Sterbedaten müssen von den Angehörigen selbst beschafft werden. Die Beschriftung der Granitplättchen ist nur als Gravur gestattet. Die Ge-meinschaftsgrabanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Neben der Grabstelle dürfen Kränze und Blumen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt wer-den. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu ent-sorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente usw. auf oder neben der Ge-meinschaftsgrabanlage sind nicht gestattet. (9) Das Ausmauern von Erdurnengräbern als Gruft ist nicht erlaubt. (10) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§12 und 13 entspre-chend. (11) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhan-dene Urnen dauerhafter oder wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Einzelgräber Sektion I und IV a Länge 200 cm Breite 90 cm

Einzelgräber Sektion III Länge 190 cm Breite 90 cm

Familiengräber Sektion I, II, II a, IV Länge 200 cm Breite 180 cm

Erdurnengräber Sektion VI, VI a Länge 100 cm Breite 100 cm

Wandurnengräber Sektion X Höhe 45 cm Breite 50 cm

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde aus-gestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr für wenigstens um weitere fünf Jahre ver-längert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes

die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platz-bedarf des Friedhofes es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nut-zungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschrie-benen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Fried-hofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu-gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht ver-zichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Um-schreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu ha-ben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Inner-halb der Reihenfolge des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV hat die ältere Per-son Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts ge-stellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Per-son verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungs-recht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen na-hestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter inner-halb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtig-ten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhe-frist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestat-teten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnut-zungsrecht nach Absatz 2 oder das Betreuungsrecht nach Absatz 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Ver-pflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ru-hefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht

und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtne-risch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungs-gemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe §14 Absatz 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwal-tung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand her-zustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ord-nungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §29). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befriste-te öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu ver-wenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht be-einträchtigen. Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch-oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaub-nis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungs-befugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder abster-bender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die not-wendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberech-tigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme,

§ 29 ).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu ent-fernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Er-laubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur

Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfas-sungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zu-grunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: (a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grund-riss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (b) Zeichnungen der Beschriftung, der Ornamente und der Symbole, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zeichnungen haben maßstabsgerecht zu sein, der verwendete Maßstab ist anzugeben. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vor-schriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nut-zungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den si-cherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalteri-schen Merkmalen der §§17 und 18 widersprechen (Ersatzvornahme § 29). (5) Jedes Einzel- und Familiengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beiset-zung mit einer Einfassung und einem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten. Je-des Erdurnengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung mit ei-nem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten. (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als na-turlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Bei Einzel- und Familiengräbern dürfen Denkmäler eine Höhe von 1,60 Meter, Denkmäler aus Schmiedeeisen oder Holz, soweit sie als Kreuze ausgeführt sind, eine Höhe von 1,80 Meter, jeweils gerech-net ab Gründungsoberkante, nicht überschreiten. Bei Urnengräbern dürfen Denkmäler eine Höhe von 0,80 Meter, jeweils gerechnet ab Gründungsoberkante, nicht überschreiten.

b) Bei Einzel- und Familiengräbern dürfen Denkmäler, sowie die So-ckel von Grabkreuzen aus Schmiedeeisen oder Holz, in der Breite

das Maß nicht überschreiten, das sich aus der zulässigen Breite der Grabstelle gemäß § 11 dieser Satzung, abzüglich der Breite der seitlichen Einfassungen ergibt. Die Breite eines Grabkreuzes darf bezüglich des Kreuzteiles bei Familiengrabstätten nicht mehr als 1,00 Meter, bei Einzelgrabstätten nicht mehr als 0,80 Meter betra-gen. Grabdenkmäler aus Stein müssen eine Mindeststärke von 18 cm aufweisen. Die Breite eines Grabsteines bei Urnengräbern darf maximal 0,60 Meter betragen und muss eine Mindeststärke von 16 cm aufweisen.

c) Denkmäler, die als Grabplatten ausgeführt werden, dürfen mit ihren Aus-maßen die nach § 11 dieser Satzung festgelegten Längen und Breiten nicht überschreiten. Sie dürfen bei Einzel- und Familiengrä-bern nicht mehr als 0,20 Meter, bei Urnengräbern nicht mehr als 0,15 Meter, die natürliche Erdoberkante überragen. (2) Für Grabeinfassungen gilt Absatz 1 Buchstabe c) entsprechend. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Best-immungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 18 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Ver-storbenen gewahrt ist.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsi-cher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Best-immungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundi-ge Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabma-le geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ih-rer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemä-ßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ord-nungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Auf-forderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder der in §13 Absatz 2 genannten Personen entfernt werden, wenn sie sich weigern die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, §29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Perso-nen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanla-gen. (4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Ge-

meinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vor-her Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Absatz 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anla-gen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus frühe-ren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuer-bestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungs-pflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlosse-nen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen, dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Angehörige und Besucher haben Zutritt zum Aufbahrungsraum bei Ver-bringung des Sarges in das Leichenhaus und vor Beginn und während der Trauerfeierlichkeiten, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Beklei-dung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das ge-meindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflege-heim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbe-wahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestat-tungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und si-cher gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benut-zen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungs-unternehmen zu erfolgen.

§ 23 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Be-stattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte ein-schließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Träger-personals nach Absatz 1 Buchstabe c) und der Ausschmückung nach Absatz 1 Buchstabe e) befreien.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen-teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen in Erd- bzw. in Wandurnengräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Wandurnengrab ge-schlossen ist.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zu-ständigen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhefrist für alle Gräber wird auf zwanzig Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für alle Urnengrabstätten beträgt sieben Jahre.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbe schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnut-zungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt §21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig er-füllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristset-zung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von min-destens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Be-nützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.01.2007, bekannt ge-macht in den Chieminger Nachrichten vom 02.02.2007 Nr. 5, außer Kraft.

Friedhofssatzung: Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2011, Ausfertigung vom 16.11.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011, Inkrafttreten am 01.12.2011

  1. 1. Änderung der Friedhofssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2015, Ausfer- tigung vom 06.05.2015, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 20 vom 15.05.2015, Inkrafttreten am 16.05.2015
  2. 2. Änderung der Friedhofssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023, Ausfer- tigung vom 12.07.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 15 vom 21.07.2023, Inkrafttreten am 22.07.2023

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Chieming

vom 16.11.2011

Schriftmuster mit Bezeichnung der Schrift

Schrifttyp: Block

Ausführung: Gravur, anthrazitgrau hinterlegt

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

  1. 1. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2012, Ausfertigung vom 10.07.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 28 vom 13.07.2012, Inkrafttreten 14.07.2012
  2. 2. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.2012, Ausfertigung vom 05.10.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 41 vom 12.10.2012. Inkrafttreten 13.10.2012
  3. 3. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2013, Ausfertigung vom 05.11.2013, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 45 vom 08.11.2013. Inkrafttreten 01.12.2013
  4. 4. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss 18.10.2016, Ausfertigung vom 19.10.2016, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr 43 vom 28.10.2016, Inkrafttreten 1.12.2016
  5. 5. Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2022, Ausfertigung vom 17.11.2022, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 25.11.2022. In- krafttreten 26.11.2022
  6. 6. Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023, Ausfertigung vom 12.07.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 15 vom 21.07.2023, Inkrafttreten 22.07.2023 7.Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024, Ausfertigung vom 14.11.2024, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 22.11.2024, Inkrafttreten 01.01.2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Chieming?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Chieming mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Chieming anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Chieming
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Chieming (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Chieming:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €