Friedhofsgebühren Puderbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Puderbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56305

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.03.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌‍ die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Puderbach vom 07.03.2019

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz –alle in der derzeit geltenden Fassung–, und des § 33 der Friedhofssatzung vom 01.07.2010 sowie in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen den Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz über die Verwaltung des gemeinsamen Friedhofes in Puderbach vom 01.01.1984, hat der Gemeinderat der

Ortsgemeinde Puderbach in seiner Sitzung am 21.01.2019

und der Gemeinderat der

Ortsgemeinde Dürrholz in seiner Sitzung am 26.02.2019

folgende Gebührensatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  • § 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

  • I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnen- und Rasengrabstätten
  • II. Gebühren für die Überlassung von Doppelgrabstätten
  • III. Ausheben und Schließen der Grabstätten
  • IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten
  • V. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle
  • VI. Grabräumungsgebühren

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  2. 2. Für Gebühren haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2010 außer Kraft.

Anerkannt

Puderbach, den 21.01.2019

Ortsgemeinde Puderbach

Anerkannt

Dürrholz, den 26.02.2019

Ortsgemeinde Dürrholz

Ausgefertigt

Puderbach, den 07.03.2019

Ortsgemeinde Puderbach

Ausgefertigt

Dürrholz, den 07.03.2019

Ortsgemeinde Dürrholz

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Puderbach vom 07.03.2019

I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnen- und Rasengrabstätten

Überlassen einer Reihen-, Urnen- oder Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist

a) Überlassen einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.400,00 €
b) Überlassen einer Reihengrabstätte1.400,00 €
c) Überlassen einer Urnenreihengrabstätte700,00 €
d) Überlassen einer Rasenreihengrabstätte1.400,00 €
e) Überlassen einer Urnenrasengrabstätte700,00 €
f) Überlassen einer anonymen Urnenreihengrabstätte700,00 €
g) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €
h) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Rasenreihengrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €
i) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Urnenreihengrab (jedoch Verlängerung des Nutzungsrechtes, siehe II b.)0,00 €

II. Gebühren für die Überlassung von Doppelgrabstätten

Bemerkung: Neue Grabfelder mit Doppel- bzw. Wahlgrabstätten sind auf dem Friedhof Puderbach nicht mehr vorhanden. Im vorliegenden Fall sind daher nur noch Beisetzungen in bereits vorhandene Doppel- bzw. Wahlgrabstätten möglich. In diesem Fall erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechtes (siehe II b.)

a) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Doppelgrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes durch die zweite Belegung je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes36,00 €

III. Ausheben und Schließen der Grabstätte

Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen: Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschließlich der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.

Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebührenerhoben:

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr250,00 €
b) Reihengrabstätte350,00 €
c) Doppelgrabstätte (2. Grabstelle)400,00 €
d) Urnenreihengrabstätte150,00 €
e) Rasenreihengrabstätte350,00 €
f) Urnenrasengrabstätte150,00 €
g) Anonyme Urnenreihengrabstätte150,00 €
h) Urne in eine vorhandene Reihen-, Doppel-, Rasenreihen- oder Urnenreihengrabstätte150,00 €

IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

Für die Einfriedung oder Einfassen der Grabstätten (Platteneinfassung) bzw. für die Grabpflege und Grabplatte bei Rasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten. Bei Doppelgrabstätten erfolgt die Abrechnung der Einfriedung (Platteneinfassung) der beiden Grabstellen mit der ersten Belegung. Da keine neue Doppel- bzw. Wahlgrabstätten mehr vorhanden sind, entfällt im vorliegenden Fall diese Position.

In diesen Beträgen ist die Gebühr für die Lieferung, Herstellung und laufende Unterhaltung der Einfriedigung (Platteneinfassung) für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes enthalten. Sollten für das Einfassen der Grabstätte Arbeiten erforderlich werden, die erheblich über dem sonst üblichen Arbeitsumfang beim Verlegen der Platten hinausgehen, so werden diese Mehrkosten zusätzlich erhoben.

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 400,00 €

b) Reihengrabstätte 500,00 €

c) Urnenreihengrabstätte 300,00 € d)Rasenreihengrabstätte 1.200,00 €

e) Urnenrasengrabstätte 600,00 €

f) Grabplatte für Rasenreihengrabstätten (Größe: 60 x 40 cm) 340,00 €

g) Grabplatte für Urnenrasengrabstätten (Größe: 40 x 40 cm) 320,00 €

V. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung des Aufbewahrungsraumes je angefangenen Tag 40,00 €

b) Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle 80,00 €

c) Benutzung des Obduktionsraumes 100,00 €

d) Reinigung des Obduktionsraumes 100,00 €

VI. Grabräumungsgebühren

Gebühr für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 130,00 €

b) Reihengrabstätte ohne Grabstein 140,00 €

c) Reihengrabstätte mit Grabstein 160,00 €

d) Doppelgrabstätte ohne Grabstein 160,00 €

e) Doppelgrabstätte mit Grabstein 175,00 €

f) Urnenreihengrabstätte 130,00 €

g) Urnendoppelgrabstätte 1) 130,00 € h)Rasenreihengrabstätte (jevorhandenerGrabstelle/Grabplatte) 30,00 €

i) Urnenrasengrabstätte (jevorhandener Grabstelle/Grabplatte) 30,00 €

Bei einer Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist fallen für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche (bis zum Ablauf der eigentlichen Ruhefrist) jährlich folgende Kosten an:

j) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 5,00 €

k) Reihengrabstätte 5,00 € I) Doppelgrabstätte 10,00 €

m) Urnenreihengrabstätte 5,00 €

n) Urnendoppelgrabstätte 5,00 € o)Rasenreihengrabstätte 0,00 €

p) Urnenrasengrabstätte 0,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.03.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der

Ortsgemeinde Raubachvom

23. Mai 2025

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Raubach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), -alle in den derzeit gültigen Fassungen- in der Sitzung am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnen- und Urnenrasengrabstätten

§ 16 Rasenreihengrabstätten

§ 17 Urnenbaumgrabstätte

§ 18 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Wahlmöglichkeiten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

§ 24 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 25 Standsicherheit der Grabmale

§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 27 Entfernen von Grabmalen

§ 27a Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 32 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Gebühren

§ 37 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Raubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes in Raubach ist die Ortsgemeinde Raubach.

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der

Ortsgemeinde Raubach / Verbandsgemeindeverwaltung Puderbachwahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Raubach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Raubach waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Neben der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und Nichtgemeindeglieder nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG ist auch die Bestattung verstorbener Einwohner der Ortsgemeinde Hanroth auf dem Friedhof zugelassen. Hier gilt die Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Raubach und der Ortsgemeinde Hanroth vom 09.02.1989, die zum 01.01.1989 in Kraft getreten ist. (4) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Raubach oder Hanroth gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muß, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf

Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Raubach in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Raubach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf

ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage des vom Standesbeamten ausgestellten Beerdigungserlaubnisscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Raubach nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Raubach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (§ 13),

b) Gemischte Grabstätten (§13a),

c) Rasenreihengrabstätten (§16),

d) Urnengrabstätten (§15),

e) Urnenrasengrabstätten (§15)

f) Urnenbaumgrabstätten (§17)

g) Ehrengrabstätten (§18). (2) 1.) Wahlgrabstätten werden nach dieser Satzung nicht mehr neu eingerichtet (siehe § 33). 2.) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.

b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, Länge 2,00 m, Breite 0,85 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (6) Reihengräber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) sowie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1) a) dieser Satzung kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 a)), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 4. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14 gilt nur noch für bereits vorhandene Wahlgrabstätten.

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte

zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnen- und Urnenrasengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnengrabstättena. in Form einer Urnenreihengrabstätte (zur Einzelbelegung) b. in Form einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit bis zu 3 Aschen (Urnenwahlgrabstätte)

b) in Urnenbaumgrabstätten (§ 17)

c) in Urnenrasengrabstättena. in Form von Urnenrasenreihengrabstätte (zur Einzelbelegung) b. in Form einer Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte mit bis zu 2 Aschen (Urnenrasenwahlgrabstätte)

d) in Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,

e) in vorhandene Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, wenn die Ruhezeit für Urnen noch vorhanden ist. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche gem. § 15 Abs. 1 d) und e) darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Im Falle des § 15 Abs. 1 a) und c) darf während der Nutzungszeit eine weitere Asche nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (2) Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, deren Lage im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. (3) Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten sind Gräber zur Einzelbelegung und werden für die Dauer der Ruhezeit freigegeben. (4) Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten dienen der Mehrfachbelegung. Für diese wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine Verlängerung für Urnengemeinschaftsgrabstätten ist in Absprache mit der Ortsgemeinde möglich. In eine Urnengemeinschafts- oder Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte dürfen 2 Aschen beigesetzt werden. (5) In eine Urnengemeinschaftsgrabstätte darf auf Antrag eine dritte Asche beigesetzt werden, wenn es sich bei dem Verstorbenen,

  • um einen Verwandten 1. Grades (Vater, Mutter, Kind) oder
  • um den Ehegatten/Lebenspartnervon einem der beiden bereits beigesetzten Verstorbenen handelt.

Das Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. (6) Eine bestehende, als Urnenreihen- oder Urnenrasenreihengrab erworbene Grabstätte, kann auf Antrag in eine Urnengemeinschafts- oder Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte umgewandelt

werden. Für diese gelten sodann die Vorschriften für Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten entsprechend.

(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Rasenreihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen- und Urnenrasengrabstätten. Für Urnenrasenwahlgrabstätten gilt § 16 ebenfalls entsprechend.

§ 16 Rasenreihengrabstätten

(1) Es bestehen besondere Felder für Rasenreihengrabstätten

Nr. 1) als Einzelgräbera. für Erdbestattungen undb. für Urnenbestattungen

(2) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (4) Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. Kränze sind biologisch abbaubar auszuführen. (5) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (6) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. Ausgenommen ist die Ablage von Grabschmuck auf den Schriftplatten in der Zeit vom 1. November bis 31. März. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober abzuräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten/desjenigen, der die Grabzuteilung beantragt hat, zu entsorgen. (7) Auf den Rasenreihengrabstätten werden Stein-Schriftplatten verlegt, auf deren Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefräst oder eingehauen sind. (8) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasenreihengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 17 Urnenbaumgrabstätte

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit Großbäumen bepflanzt, unter denen Baumbestattungen von Urnen stattfinden. Je 12 Grabstellen sind kreisförmig um den Baum herum vorgesehen. (2) Bei vollständiger Belegung eines Kreises ist es möglich einen zweiten Kreis um den ersten Kreis mit jeweils zwölf Urnen anzulegen. Ein zweiter Kreis um einen Baum wird erst begonnen, wenn der erste Kreis vollständig belegt ist. Eine Reservierung einer Urnenbaumgrabstelle in zweiter Reihe ist unabhängig hiervon möglich. Sollte der Sterbefall eintreten, kann von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Die Urnen werden, sofern vom Nutzungsberechtigten kein Baumwunsch ausgesprochen wird, in Reihenfolge beigesetzt. Der Wunsch nach einer bestimmten Grabstelle ist möglich und wird je nach Verfügbarkeit berücksichtigt.

(4) Die Grabstellen an den Bäumen können reserviert werden, Gebühren hierzu werden in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22 und 29) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Rasenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet. Nutzungsberechtigten ist im Rahmen geltender Vorschriften nur die Ablage von Grabschmuck im Rahmen des § 16 Abs. 6 gestattet.

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  6. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  7. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  8. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  9. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. c) Wahlgrabstätten:
  10. 1. *Stehende Grabmale:*
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
  11. 2. *Liegende Grabmale:*
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m,
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

§ 22 c) gilt nur noch für vorhandene Wahlgrabstätten.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35m x 0,35m ,Höhe 0,70m bis 0,90m
  2. 2. Liegende Grabmale: Gröbe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40m x 0,40m Höhe 0,80m bis 1,20m.
  2. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40m x 0,40m , Hochstmaß 0,70m x 0,70m , Höhe der hinteren Kante 0,16m

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar.

§ 23 Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, Markierungsschilder in einheitlicher Gröbe an der Bestattungsstelle anzubringen. Die Markierungsschilder werden auf Natursteinen montiert, die an den Urnenbaumgrabstätten eingebrachten werden. (2) Die Aufschriften dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gegen Berechnung beschafft und angebracht. (3) Im Wurzelbereich der Bäume)dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,

  • Grabmale und Gedenksteine zu errichten,

Kranze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

  • Kerzen und Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

Die Friedhofsverwaltung ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, Grabschmuck und Ähnliches abzuräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten/desjenigen, der die Grabzuteilung beantragt hat, zu entsorgen.

(4) Innerhalb von sechs Wochen, jedoch frühestens vier Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes und des Holzkreuzes. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. (5) Bei Zuweisung eines Baumgrabes verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstände die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes

gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, 15) gestellt hat;

bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Raubach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

(gilt für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Rasenreihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Raubach über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 27a Entfernen von Grabmalen

(Gilt für Grabstätten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Rasenreihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Urnenwahl- und Urnenrasenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung oder einen Beauftragten entfern. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen. Lásst der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei

Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),

Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 und 5 sind zu beachten.

§ 31 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten her-. richten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 32 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Die Ortsgemeinde Raubach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22 Absatz 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 24 Absatz 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Absatz 1 und § 27a Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Absatz 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 29 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 29 und 30 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 32 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Raubach verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.02.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Ortsgemeinde Raubach

Raubach, den 18.02.2025

(Siegel) (Florian Albrecht) Ortsbürgermeister

Ausfertigung:

Ortsgemeinde Raubach

Raubach, den 23.05.2025

(Siegel) (Florian Albrecht) Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Rodenbach vom 26. Juni 2024

Die Ortsgemeinde Rodenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) - alle in der derzeit gültigen Fassung-, in der Sitzung am 25.04.2024 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 8 Särge
  • § 9 Grabherstellung
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 13 Reihengrabstätten (Einzelgräber)
  • § 14 Doppelgrabstätten
  • § 15 Urnengrabstätten
  • § 16 Urnenrasengrabstätten
  • § 17 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

  • § 18 Wahlmöglichkeit
  • § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmal

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Gebühren

§ 35 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rodenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Für den Ruhewald wurde eine besondere Satzung beschlossen.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes in Rodenbach ist die Ortsgemeinde Rodenbach.

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der

Ortsgemeinde Rodenbach / Verbandsgemeindeverwaltung Puderbachwahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Rodenbach.
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Rodenbach waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muss, abhängig machen. In der Vereinbarung müsse die Bestimmungender Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Grab- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grab- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Grab- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Rodenbach in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grab- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Rodenbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

4.) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
  3. 3. Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. 4. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

2. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der vom Standesbeamten ausgestellten Bestattungsgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände Urnendoppelgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  4. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.
  5. 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
  2. 3. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Rodenbach nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1

BestG, bei Umbettungen aus Einzel bzw. Doppelgrabstätten / Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Rodenbach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen.

  1. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

3. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihen Einzelgrabstätten,
  • b) Urnen Einzelgrabstätten,
  • c) Urnen Doppelgrabstätten,
  • d) Urnen Rasengrabstätten (eine Urne)
  • e) Rasengrabstätten (Erdbestattung nur Einzelgräber)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Es werden eingerichtet:
  • a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder)

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 1,20 m, Breite 0,90 m.

  • b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.

  1. 3. Zwischen den einzelnen Reihengräbern ist eine 0,50 m breite und zwischen den

Grabreihen mindestens eine 0,50 m breite Wegfläche anzulegen.

  1. 4. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Leiche und eine Asche.
  2. 5. Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
  3. 6. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
  4. 7. Reihengraber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschiet dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 14 Doppelgrabstätten

Der Paragraph ist nur noch gültig für die vorhandenen nicht voll belegten Doppelgrabstätten

  1. 1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbestattungen an den im Friedhofsplan ausgewiesenen Flächen, an welche auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Doppelgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.
  2. 2. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie,

c) angenommene Kinder und Geschwister,

d) die Ehegatten, der unter b) bezeichneten Personen.

  1. 3. Es werden eingerichtet:

a) Doppelgrabstätten,

b) mehrstellige Grabstätten.

  1. 4. Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  1. 5. Der Erwerb eines Doppelgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  2. 6. Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  3. 7. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  4. 8. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
  2. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
  3. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
  4. 12. Bei Rückgabe von Doppelgrabstände wird an den Nutzungsberechtigten die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
  5. 13. Das Nutzungsrecht an Doppelgrabern kann ohne Entscheidigung entzogen werden, wenn die Grabstände mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und in der Unterhaltung vernachlüssigt werden. In diesen Fällen muss vorher eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung am Eingang des Friedhofes.
  6. 14. Doppelgräber haben folgenden Maß:

2,25 m x 2,50 m.

Zwischen den Doppelgräbern ist eine 0,50 m breite Wegfläche anzulegen.

§ 15 Urnengrabstätten

  1. 1. Urnenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Ortsgemeinde Rodenbach.

Die Urnen können in ein Reihengrab, ein Doppelgrab, ein Urnengrab oder in ein Rasenurnengrab beigesetzt werden:

a) In Reihengrabstätten bis zu 1 Urne,

b) In Doppelgrabstätten bis zu 2 Urnen,

c) Die Urnengräber werden in einem besonderen Urnengrabfeld angelegt als Einzel- oder Doppelurnengrab.

Zwischen den einzelnen Grabstätten und den Grabreihen ist eine 0,50 m breite Wegfläche angelegt.

  1. 2. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde unddie Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  1. 3. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung freigegeben werden.
  1. 4. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird.
  1. 5. Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden und anzugeben in welcher Grabstätte die Urne beigesetzt werden soll.
  1. 6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Urnenrasengrabstätten und Rasengrabstätten

  1. 1. Es bestehen besondere Felder für Urnenrasengrabstätten und Rasengrabstätten als Einzelgräber mit einer Ruhefrist von 15 Jahren für Urnenrasengrabstätten und 30 Jahren für Rasengrabstätten
  1. 2. In dem Urnengrabfeld wird seitens der Ortsgemeinde Rodenbach eine Grabplatte aus Natursteinmaterial Größe 40/40/6 cm mit eingemeißeltem Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten ebenerdig verlegt. Im Urnengrabfeld können Urnen anonym beigesetzt werden. Im Falle einer anonymen Beisetzung wird von der Ortsgemeinde Rodenbach eine neutrale Grabplatte mit einer fortlaufenden Nummer in Größe 40/40/6 cm verlegt. Die Urnengräber im Urnengrabfeld erhalten keine Einfassungen aus den üblichen Natur- und Kunststeineinfassungen und keine Platteneinfassungen.
  1. 3. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 4. Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt.
  1. 5. Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes.
  1. 6. In der Zeit vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres sind die Urnen- und Rasengrabstätten von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Sollte nach dem 01.04. noch Grabschmuck vorhanden sein, wird dieser von der Friedhofsverwaltung entfernt.

In der Zeit vom 01.11. bis 31.03. jeden Jahres darf ein Grabschmuckteil abgelegt werden.

  1. 7. Auf den Rasengrabstätten wird seitens der Ortsgemeinde Rodenbach eine Grabplatte aus Natursteinmaterial Größe 50/40/6 cm mit eingemeißeltem Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten ebenerdig verlegt.
  1. 8. Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof sind nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21 und § 27 dieser Satzung) eingerichtet.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof sind keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof sind keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (§ 19 dieser Satzung).

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
  1. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

aa) Stehende Grabmale: Höhe 0,80m bis 1,10m, Breite bis 0,70m, Mindeststärke 0,14m.

ab) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

ba) stehende Grabmale: Höhe 0,80m bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.

bb) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Doppelgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

a) bei mehrstelligen Doppelgräbern: Höhe 0,80m bis 1,10m, Breite bis 1,20m, Mindeststärke 0,18m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Doppelgräbern: Breite bis 0,75m, Länge 1,20m, Höhe 0,14 bis 0,30 m,

b) Bei mehrstelligen Doppelgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten: maximal 30cm breit und 50cm hoch.

b) Urnendoppelgrabstätten: maximal 70cm breit und 50cm hoch.

  1. 4. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  4. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat;

bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen *davon* gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Rodenbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von *einem* Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(Gilt für Grabstätten, die vor Inkrafttreten der Satzung errichtet wurden)

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnenoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Rodenbach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 25a Entfernen von Grabmalen

(Gilt für Grabstätten, die nach Inkrafttreten der Satzung errichtet wurden)

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei

Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung

(Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),

Doppel-, Urnendoppelgrabstätten und gemischten Grabstätten

der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  1. 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Urnengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof sind keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (§ 19 dieser Satzung).

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde Rodenbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstöft,
  1. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  3. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Absatz 1 und 2) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale der sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 22 Absatz 1 und 3),
  4. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Absatz 1),
  5. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  6. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
  7. 10. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 2, 7 und 28 bepflanzt,
  8. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  9. 12. die Leichenhalle entgegen § 30 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, - EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Rodenbach verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt

Rodenbach, den 24.04.2024 Ortsgemeinde Rodenbach

(Werner Wenzel) Ortsbürgermeister

Ausgefertigt

Rodenbach, den 26. Juni 2024 Ortsgemeinde Rodenbach

(Werner Wenzel) Ortsbürgermeister

Friedhofssatzungder

Ortsgemeinde Woldertvom 01. Juli 2024

Der Ortsgemeinderat von Woldert hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 11.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15a Urnengrabstätten (Baumbestattung)

§ 16 Rasengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Grababdeckungen

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Gebühren

§ 35 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Woldert gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes in Woldert ist die Ortsgemeinde Woldert.

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der

Ortsgemeinde Woldert / Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach

wahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Woldert. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Woldert waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muss, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalle auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Woldert in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Woldert auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege ist nicht gestattet.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage des vom Standesbeamten ausgestellten Beerdigungserlaubnisscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens 1,80 m unter der Oberkante des gewachsenen Bodens liegt.

Urnengräber sind so anzulegen, dass bis zur Oberkante der Urne eine Erdabdeckung von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Woldert in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Woldert nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Woldert ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätte (Baumbestattung) e)Rasengrabstätten,

f) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.

b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.

(3) Zwischen den einzelnen Reihengrabern ist eine 0,40 m breite und zwischen den Grabreihen eine 1,50 m breite Wegefläche anzulegen. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Erdbestattung erfolgen. (5) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (6) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

(7) Reihengräber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.

Als Angehörige gelten:

  • a) Ehegatten,
  • b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie,
  • c) Kinder, angenommene Kinder und Geschwister,
  • d) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(2) Es werden eingerichtet:

  • a) Doppelgrabstätten,
  • b) mehrstellige Grabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat. Familienangehörige, die nicht in der Ortsgemeinde Woldert wohnen, können in den Wahlgräbern nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.

(4) Der Erwerb eines Wahlgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus den in Satz 2 genannten Personen einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihe über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten,
  • b) auf die Kinder,
  • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
  • d) auf die Eltern,
  • e) auf die Geschwister,
  • f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen ist unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Wahlgräber sind spätestens 6 Wochen nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht das auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden. (12) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (13) Doppelwahlgräber haben folgenden Maß:

Länge 2,30 m x Breite 2,20 m.

Zwischen den Wahlgräbern ist eine 0,40 m breite Abstellfläche und eine 1,50 m breite Wegefläche anzulegen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Es besteht ein besonderes Urnengrabfeld. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Reihengrabstätten bis zu 1 Asche,

b) Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen.

In bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten ist die weitere Beisetzung von Urnen möglich (siehe § 13 und 14 der Satzung).

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Urnen-Reihengrabstätten haben die Maße:

Länge 1,00 m, Breite 0,60 m für eine Reihengrabstätte (Einzelgrab).

Urnen-Wahlgrabstätten haben die Maße:

Länge 1,00 m, Breite 1,00 m für eine Wahlgrabstätte (Doppelgrab).

(6) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a Urnengrabstätte (Baumbestattung)

(1) Es sind vorerst vier Bäume auf der Friedhofsanlage für Baumbestattungen vorgesehen. (2) Es wird eine Liste geführt über die bestatteten Personen mit Angabe des Bestattungstages. Diese Angaben werden auch der Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellt. (3) An einem Baum konnen bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. (4) Die Ruhezeit beträgt nach § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. (5) Im Wurzelbereich dürfen keine Urnen bestattet werden. Es ist nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen und Lampen aufzustellen und Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 16 Rasengrabstätten

(1) Es besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstätten als Reihengräber (Einzelgräber)

a) für Erdbestattungen undb) für Urnenbestattungen. (2) Die Gröbe der Grabstellen sind in § 13 (2) für Erdbestattungen und in § 15 (5) für Urnenbestattungen geregelt. (3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (5) Auf den frischen Grabhugeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (6) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten. Der vorhandene Grabschmuck etc. sowie das Holzkreuz sind zu entsorgen. (7) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. (8) Auf den Rasengrabstätten werden einheitliche Granit-Schriftplatten ebenerdig von der Friedhofsverwaltung verlegt, auf denen Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefrast oder eingehauen sind. (9) Bei der Zuweisung einer Grabstände in einem Rasengräberfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstände die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof sind nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Rasengräber (§ 16) eingerichtet.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(1) Die Grabmäler und Einfassungen sind aus natur- und werksgerechtem Material sauber und handwerksgerecht einwandfrei herzustellen. (2) Es werden nicht zugelassen:

a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst verwendet wird,

b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern,

c) Terrazzo, Kunststein oder Kunststoff,

d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

e) Olfarbenanstrich,

f) Inschriften und Darstellungen, die der Religion, dem Geschmack und der Sitte widersprechen oder verniedlichend wirken,

g) Lichtbilder,

h) weiß Marmor in Hochglanzausführung,

i) Kunststeineinfassungen mit Natursteinabdeckung,

j) Das Einfriedigen durch Hecken und dergleichen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Höhe: 0,75 m (gemessen von der Bodenoberkante),

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

Höhe: 0,80 m (gemessen von der Bodenoberkante),

c) Wahlgrabstätten:

Höhe: 1,00 m (gemessen von der Bodenoberkante).

(4) Die Grabdenkmäler dürfen nicht die gesamte Breite der Grabstätte einnehmen und diehinter ihnen befindlichen Grünpflanzungen nicht übertragen.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnengrabstätten:

Höhe 0,75 m (gemessen von der Bodenoberkante).

(6) Die Grabdenkmäler dürfen nicht die gesamte Breite der Grabstätte einnehmen und die hinter ihnen befindlichen Grünpflanzungen nicht übertragen.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof sind keine Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben dar einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf

Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Woldert ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Woldert über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei

Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),

Wahl-, Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 Grababdeckungen

Grababdeckungen/Grabplatten sind höchstens bis zu 75,00 % (¾) der Grabfläche zulässig. Die Restfläche der Grabstätte ist gärtnerisch zu bepflanzen.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde Woldert haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausüb (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20 Absatz 3),
  7. 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§ 22 Absatz 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Absatz 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 23, 24 und 26), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6), 11.Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht, 12.Grabstätten vernachlüssigt (§ 29), 13.die Leichenhalle entgegen § 30 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung für den von der Ortsgemeinde Woldert verwalteten Friedhof und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.06.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Woldert, den 08.03.2024

Ortsgemeinde Woldert

(Volker Otto)

Ortsbürgermeister

Ausfertigung:

Woldert, den 01.07.2024

Ortsgemeinde Woldert

(Volker Otto)

Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

der

Ortsgemeinde Niederwambach

vom 12.12.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederwambach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit und Verantwortlichkeiten

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

§ 14 Gemischte Grabstätten

§ 15 Doppelgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Rasengrabstätten

§ 18 Baumgrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaumgrab

6. Grabmale

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 a Entfernen von Grabmalen

§ 25 b Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Gebühren

§ 33 Gleichstellungsklausel

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Niederwambach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes in Niederwambach ist die Ortsgemeinde Niederwambach. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der Ortsgemeinde Niederwambach / Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach wahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Niederwambach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner einer Ortsgemeinde Niederwambach waren,

b) bei ihrem Tode Einwohner einer Ortsgemeinde Ratzert waren, (Hier gilt die Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Niederwambach und der Ortsgemeinde Ratzert vom 31.08.1995 die zum 01.01.1995 in Kraft getreten ist)

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderd) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muss, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof kann oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- bzw. Urnendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Niederwambach in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Niederwambach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzdoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit und Verantwortlichkeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage des vom Standesbeamten ausgestellten Beerdigungserlaubnisscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Urnen gilt § 16 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte / Urnendoppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte gemäß § 16 Absatz 2 a) beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(6) Anzeigeberechtigt und sonstig Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Erbe. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1. 1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder
  3. 3. die Eltern
  4. 4. der sonstige Sorgeberechtigte
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. die Großeltern
  7. 7. die Enkelkinder

Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.

(7) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens 2,00 m unter der Oberkante des gewachsenen Bodens liegt.

Urnengräber sind so anzulegen, dass bis zur Oberkante der Urne eine Erdabdeckung von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen in Doppelgräbern müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat vor einer Zweitbelegung Grabzubehör auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ruhezeit für Urnen, die als 1. Beisetzung in ein Grab nach § 16 Absatz 2 b) und 2 c) beigesetzt werden und für Särge beträgt 30 Jahre. Eine Zweitbelegung mit Urnen gemäß § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 5 verlängert die Gesamtruhezeit der Grabstätte nicht. (3) Bei Urnengrabstätten gemäß § 16 Absatz 2 a) und 2 b) kann das Nutzungsrecht für weitere 20 Jahre erworben werden, bei Sargbestattungen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich, ausgenommen bei Doppelgräbern um die Ruhezeit der zweiten Belegung.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Niederwambach nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten / Urnendoppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Niederwambach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätte)

b) Doppelgrabstättenc) Urnengrabstätten als Reihengrabstätte (Einzelgrabstätte) und Doppelgrabstätted) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) und Doppelgrabstätten

  1. 1. Einzelgräber Sargbestattung
  2. 2. Doppelgräber Urnenbestattunge) Anonyme Urnengrabstättef) Baumgrabstätten
  1. 1. Einzelgräber Sargbestattung
  2. 2. Einzelgräber Urnenbestattung

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und Urnenbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Lange 1,00 m, Breite 0,90 m.

b) Reihengrabstätten Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Lange 2,00 m, Breite 0,90 m.

(3) Zwischen den einzelnen Reihengrabern ist eine 0,40 m breite und zwischen den Grabreihen eine 0,80 m breite Wegefläche anzulegen. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 und § 14 - nur eine Leiche bestattet werden. Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (6) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (7) Reihengraber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschiet dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 14 Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Sargbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 a), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne unter den Voraussetzungen von Absatz 2 gestattet wird. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnendoppelgrabstätte nach § 16 Abs. 2 b) bzw. c).

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit besteht in diesem Falle nicht.

§ 15 Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, an denen bei Eintritt eines Sterbefalles auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird. In einer Doppelgrabstätten können zwei Särge und zusätzlich bis zu zwei Urnen (§ 16 Abs. 4 b) beigesetzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn im Falle des Todes der Verstorbene das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Erwerb eines Doppelgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Das Nutzungsrecht kann einmalig um bis zu 30 Jahre verlängert werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf einen der überlebenden Angehörigen gem. § 7 Abs. 6,

b) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(8) Doppelgräber sind spätestens 6 Wochen nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschiet das auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden. (9) Doppelgrabstätten haben folgenden Maß:

Länge 2,20 m, Breite 2,00 m.

Zwischen den Wahlgräbern ist eine 0,40 m breite Abstellfläche und eine 1,50 m breite Wegefläche anzulegen

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Es besteht ein besonderes Urnengrabfeld. (2) Urnen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) bis zu 1 Asche,

b) Urnengrabstätten als Doppelgrabstätten-bis zu 2 Aschen,

c) Urnenrasengrabstätte als Doppelgrabstätte bis zu 2 Aschen,

d) Urnenbaumgrabstätten (§ 18)

(3) Die Beisetzung einer zweiten Urne in b) und c) ist für eine vom Erwerber bestimmte Person möglich. (4) Ferner dürfen Aschen beigesetz werden ina) vorhandene Reihen- und Rasengrabstätten bis zu 1 Asche (§ 14)

b) Doppelgrabstätten bis zu zwei Aschen (§ 15),

c) anonymen Grabstätten

(5) Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit der zusätzlich beigesetzten Urne verkurzt sich in diesem Fall entsprechend auf die noch verbleibende Restruhezeit der Leichen. (6) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Urnenreihengrabstätten haben die Maße:

Länge 0,75 m, Breite 0,55 m für eine Reihengrabstätte (Einzelgrab).

(7) Urnendoppelgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen bei Eintritt eines Sterbefalles auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird.

Das Nutzungsrecht kann einmalig um bis zu 20 Jahre verlängert werden.

Urnendoppelgrabstätten haben die Maße:

Länge 0,75 m, Breite 1,00 m für eine Doppelgrabstätte

(8) Urnenrasengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (9) Anonyme Urnengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld, das ausschließlich als Grünfläche ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassungen gestaltet wird. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungsplan. Anonyme Urnengrabstätten stehen nur als Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. Sie werden angelegt, in dem Urne neben Urne in einem Abstand von 0,50 m beigesetzt werden. (10) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (11) Die Urnengräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Erddeckung beträgt mindestens 50 cm. Überurnen sind nicht zugelassen. Die Anordnung der Urnen wird so gewählt, dass ein Mindestabstand von 0,30 m von Urne zu Urne gewahrt ist. (12) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Doppel- und Rasengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Rasengrabstätten

(1) Es besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstättena) als Reihengräber (Einzelgräber) für Sargbestattungenb) als Doppelgräber für Urnenbestattungen (§ 16 Absatz 2 c)

c) und ein besonderes Feld für anonyme Urnenbestattungen (§ 16 Absatz 4 c)

(2) Die Gröbe der Grabstellen ist in § 13 (2) für Sargbestattungen und in § 16 (6) und (7) für Urnenbestattungen geregelt. Dies gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 1 c). (3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (5) Auf den frischen Gräbern ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (6) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (7) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. Ausgenommen ist die Ablage von Grabschmuck auf den Schriftplatten in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März jeder Jahres. (8) Auf den Rasengrabstätten werden Granit-Schriftplatten verlegt, auf denen Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum und Sterbedatum der Bestatteten eingefrast oder

eingehauen sind. Dies gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 1 c).

Die Schriftplatten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung beschafft.

(9) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 18 Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof ist ein Grabfeld mit Großbäumen bepflanzt, unter denen Baumbestattungen von Särgen und Urnen staatfinden. (2) Es werden folgende Baumgrabstätten eingerichtet:

a) Einzelgräber für Sargbestattungenb) Einzelgräber für Urnenbestattungen

(3) Baumgrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten für Erdbestattungen im Abstand von mindestens 2,5 Metern von einem Bestattungsbaum, die nur in begrenzter Zahl verfügbar sind. Für die Grabstätten wird ein Belegungsplan erstellt. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.

Die Größe der Grabstätten ergibt sich aus § 13 Absatz 2.

(4) Baumgrabstätten für Urnenbestattungen werden innerhalb der Baumscheibe eines Bestattungsbaumes als Einzel- oder Familiengrabstätte vergeben. Je Bestattungsbaum sind 14 Grabstellen kreisförmig um den Baum herum vorgesehen. Es dürfen nur innerhalb von 5 Jahren verrottbare Urnen beigesetzt werden.

Die Urnen werden, sofern vom Nutzungsberechtigten kein Baumwunsch ausgesprochen wird, in Reihenfolge beigesetzt. Der Wunsch nach einer bestimmten Grabstelle ist möglich und wird je nach Verfügbarkeit berücksichtigt.

Die Urnengräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Erddeckung beträgt mindestens 50 cm. Überurnen sind nicht zugelassen. Die Anordnung der Urnen wird so gewählt, dass ein Mindestabstand von 0,30 m von Urne zu Urne gewahrt ist.

(5) Die Grabstellen für Urnenbestattungen an den Bäumen konnen reserviert werden. Reservierte Grabstellen konnen vor Ablauf der Reservierungszeit zurückgegeben werden. Nähres wird durch die Friedhofsgebührensatzung geregelt. (6) Aus- und Umbettungen sind im Baumbestattungsfeld nicht zulässig.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 22) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Rasengräber, Baumgräber und anonyme Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Nutzungsberechtigten ist im Rahmen geltender Vorschriften nur die Ablage von Grabschmuck im Rahmen § 17 (7) und § 21 (5) gestattet. (3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (4) Die Grabmäler und Grabeinfassungen sind aus Natur- oder Kunststeinmaterialien herzustellen.

Das Einfassen von Gräbern mit Hecken oder Steinen ist nicht gestattet Grabsteine dürfen eine Höhe von 1m nicht überschreiten.

Der Bewuchs ist auf eine maximale Höhe der Grabsteine begrenzt.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt höherstehende Bepflanzung entsprechend einzukürzen.

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Baumgrabstätten

(1) An der Baumgrabstelle werden Markierungsschilder in einheitlicher Gröbe auf Natursteinen montiert. Die Markierungsschilder werden unmittelbar an den Urnengrabstätten bzw. in Verlängerung der Sarggrabstätten innerhalb der Baumscheiben angebracht. Die Aufschriften enthalten Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gegen Berechnung beschafft und angebracht. (2) Auf den frischen Gräbern ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränzen, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (3) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (4) Danach ist außerhalb der Baumscheiben jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet, die Grabstätten müssen für die Pflege dauerhaft freigehalten werden. (5) Innerhalb der Baumscheiben dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kranze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Anpflanzungen vorzunehmen.

Grabgestecke bis zu einer Größe von 40 x 40 cm dürfen innerhalb der Baumscheiben neben dem Markierungsschild abgelegt werden.

(6) Bei Zuweisung eines Baumgrabes verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

6. Grabmale

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben den Festlegungen der Satzung entspricht, anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe von Material und seiner Bearbeitung.

(3) Gemäß § 6 a BestG dürfen nur noch Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich aus der gesamten Wertschöpfungskette ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Herstellung im Sinne dieser Konvention umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Jedem Antrag auf Genehmigung sind Nachweise über die Produktionsbedingungen der Grabmale beizufügen. Sie sind die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit. Der Nachweis wird erbracht durch eine Erklärung des Steinmetzbetriebs über die Herkunft des Steins des Grabmals nach den oben aufgeführten Kriterien.

(4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken geltend gemacht hat. Änderungen der Anlage sind entsprechend anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichung der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13, 16) gestellt hat;

bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten (§§ 15, 16) der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Niederwambach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. §§ 25 a und b, jeweils Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 a Entfernen von Grabmalen

(gilt für Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 25 b Entfernen von Grabmalen

(gilt für Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen. Dies gilt für Grabstätten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei • Reihen- und Urnenreihengrabstätte der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 7 Absatz 6), • Doppel-, Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Urnengrabstätten müssen innerhalb zwei Monaten nach der Bestattung und Doppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können frühestens bei Einzelgrabstellen 15 Jahre nach der Belegung, bei mehrstelligen Grabstätten 15 Jahre nach der letzten Bestattung bei der Friedhofsverwaltung die Einebnung der Grabstätte beantragen. Die Kosten für eine Pflege der eingeebneten Grabstätte (Einsäen und Mähen) für die Dauer der restlichen Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. Bei Doppelgrabstätten bzw. Urnendoppelgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Särgen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Urnen dürfen ebenfalls bis zur Bestattung aufgenommen werden. (5) Neben der Leichenhalle befindet sich eine Trauerhalle, die nach Antrag für die Trauerfeier genutzt werden kann.

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Ortsgemeinde Niederwambach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Absatz 4),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 22),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 a Absatz 1, § 25 b Absatz 1),
  2. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  3. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
  4. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  5. 12. die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung für den von der Ortsgemeinde Niederwambach verwalteten Friedhof und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Identitäten in gleicher Weise.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.11.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Niederwambach, den 11.12.2024

Ortsgemeinde Niederwambach

Ausfertigung:

Niederwambach, den 12.12.2024

Ortsgemeinde Niederwambach

(Lars Reidenbach) Ortsbürgermeister

(Lars Reidenbach) Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberdreis vom 15.06.2020 mit Änderungssatzungen

Der Ortsgemeinderat von Oberdreis hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Absatz 3, Absatz und Absatz Satz des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 15.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten
  10. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Oberdreis gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

Begriffsbestimmungen: Träger der Friedhöfe ist die Ortsgemeinde Oberdreis. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der Ortsgemeinde Oberdreis / Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach wahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Oberdreis. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Oberdreis waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) bei ihrem Tod Einwohner des Ortsteil Hilgert in der Ortsgemeinde Woldert – mit 1. Wohnsitz – sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muß, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Oberdreis in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberdreis auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 6 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 0,90 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Oberdreis im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Oberdreis nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Oberdreis ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
    • d) Rasengrabstätten,
    • e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, Länge 2,50 m, Breite 1,00 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 13a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 2 Buchst. b) dieser Satzung kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Absatz 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an den im Friedhofsplan ausgewiesenen Flächen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, c) angenommene Kinder und Geschwister, d) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (2) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten Einfachgräber vergeben. (3) Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende das 65. Lebensjahr vollendet hat. (4) Der Erwerb eines Wahlgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte bereits gezahlte Gebühr, auch bei vorzeitiger Rückgabe vor Ablauf der Nutzungszeit, nicht erstattet. (12) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (13) Wahlgräber haben folgende Maße: 2,60 m x 2,60 m, dazwischen ist eine ca. 50 cm breite Wegefläche anzulegen. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) in Urnenwahlgrabstätten und
    • b) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen, sowie
    • c) in Reihengrabstätten,
    • d) in Urnenreihengrabstätten und
    • e) in Rasenreihengrabstätten bis zu einer Asche. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende das 65. Lebensjahr vollendet hat. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Urnenreihengrabstätten haben die Maße: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m. Urnenwahlgrabstätten haben die Maße: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. § 16 Rasengrabstätten (1) Es besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstätten als Einzelgräber
    • a) für Erdbestattungen und
    • b) für Urnenbestattungen. (2) Die Größe der Grabstellen ist in § 13 (2) für Erdbestattungen und in § 15 (5) für Urnenbestattungen geregelt. (3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (5) Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (6) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (7) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. (8) Auf den Rasengrabstätten werden auf Antrag Granit-Schriftplatten verlegt, auf denen Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefräst oder eingehauen sind. Erfolgt kein Antrag für eine Grabplatte gilt die Bestattung als anonyme Beisetzung. (9) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengräberfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
    • a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  2. 1. Das Einfassen der Grabstätten in herkömmlicher Art, das Einfrieden durch Hecken und dergleichen sind nicht zulässig. Das Abtrennen und Einfassen der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag auf Kosten der Nutzungsberechtigten.
  3. 2. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m. 2.Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenreihengrabstätten:
  6. 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,80 m.
  7. 2. Liegende Grabmale: Breite 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
    • b) Urnenwahlgrabstätten:
  8. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,70 m bis 0,80 m.
  9. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 23 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist: bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Oberdreis ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Oberdreis über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Für Grabstätten, die nach dem 14.08.2017 errichtet wurden gilt. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Platten und Kiesabdeckungen können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn in einem schriftlichen Antrag begründet wird, dass ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden ist und keine Pflege aus dem Nachlass möglich ist. § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 und 5 sind zu beachten. § 29 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die Ortsgemeinde Oberdreis haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Absatz 2 und 3),
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 21 Absatz 1 und 3),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Absatz 1),
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Absatz 6),

11.Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,

12.Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

13.die Leichenhalle entgegen § 29 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Oberdreis verwalteten Friedhöfe und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.01.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Ausfertigung: Ortsgemeinde Oberdreis

Ortsgemeinde Oberdreis Oberdreis, den 15.06.2020

Oberdreis, den 16.06.2020

( Siegel )

( Siegel )

( Ralf Engel )

( Ralf Engel) Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedhofssatzung

Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz haben auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Rasenreihengrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18a Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Puderbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes ist die Ortsgemeinde Puderbach. Miteigentümer ist die Ortsgemeinde Dürrholz. Die Rechtsverhältnisse sind im Vertrag vom 08.09.1983 geregelt.

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach wahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz und der Ortsteile Bauscheid und Oberähren der Ortsgemeinde Döttesfeld waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluß einer Sondervereinbarung, die eine Entgeldsregelung enthalten muß, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von den Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, insbesondere dürfen keine Hunde mitgebracht bzw. ausgeführt werden,

i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege ist nicht gestattet.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführrt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00

m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

Die Beisetzung von Urnen in „gemischte Grabstätten“ (§ 13a) muß die Restruhezeit dieser Grabstätte mindestens 20 Jahre betragen.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinden im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinden nicht zulässig. § 3 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinden sind bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Gemischte Grabstätten, c)Rasenreihengrabstätten,

d) Urnengrabstätten,

  1. 1. Urnenreihengrabstätten, 2)Rasenurnenreihengrabstätten,
  2. 3. Anonyme Urnengrabstätten,

e) Ehrengrabstätten.

(2) Wahlgrabstätten werden nach dieser Satzung nicht mehr neu eingerichtet (siehe § 30). (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb bzw. Veränderung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Breite: 0,60 m x 1,20 m,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Breite 0,90 m x 2,40 m.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) dieser Satzung kann durch Beschlüsse der Ortsgemeinderäte in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des/r Nutzungsrechts/e der Grabstände/n richtig sich nach der Ruhezeit der letzten Erdbestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer/mehrerer Asche/n darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der letzten Erdbestattung noch mindestens 20 Jahre beträgt.

§ 14 Rasengrabstätten

(1) Es werden besondere Felder für Rasengrabstätten als Einzelgräber eingerichtet:

a) für Erdbestattungen undb) für Urnenbestattungen.

(2) Die Gröbe der Grabstellen sind in § 13 (4) für Erbbestattungen und in § 15 (4 und 5) für Urnenbestattungen geregelt. (3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (5) Auf den frischen Grabhugeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kranze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (6) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (7) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. (8) Auf den Rasengrabstätten werden Granit-Schriftplatten verlegt, auf denen Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Bestatteten eingefrast oder eingehauen sind. (9) Bei der Zuweisung einer Grabstände in einem Rasengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstände die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten: 1 Asche,

b) in Rasenurnenreihengrabstätten: 1 Asche,

c) in vorhandenen Reihengrabstätten: 1 Asche,

d) in vorhandenen Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen (zusätzlich zu den bereits erfolgten Erdbestattungen, wenn die Restruhezeit noch mindestens 20 Jahre beträgt)

e) in anonymer Grabstätte jeweils 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschenstätten im Rasengrabfeld, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Es werden eingerichtet:

a) Urnenreihengrabstätten: Gröbe 50 cm x 100 cm,

b) Rasenurnenreihengrabstätten: Gröbe 50 cm x 100 cm,

c) Anonyme Urnenreihengrabstätten.

(5) Anonyme Urnengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld, dass ausschließlich als Grünfläche, ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassungen bzw. Grabsteine gestaltet wird. Anonyme Urnengrabstätten stehen nur als Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung. Sie werden angelegt in dem Urne neben Urne im Rastermaß von 0,50 m beigesetzt wird. Die Pflege des anonymen Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz. Eine Registrierung der anonymen Urnengrabstätten wird in einem nicht öffentlichen Belegungsplan dargestellt. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden und erfolgt ausschließlich anonym. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18a, 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Es können herkömmliche Einfassungen aus Natur- und Kunststeinmaterial als Grabumrandung, zusätzlich zur Plattenumrandung die von den Ortsgemeinden erfolgen, verlegt werden.

§ 18a Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Als besondere Gestaltungsvorschriften wird festgelegt, dass herkömmlichen Einfassungen aus Natur- und Kunststeinmaterial als aufstehende Grabeinfassungen zusätzlich zu den Platteneinfassungen nicht zugelassen werden. In diesen Grabfeldern erfolgt die Einfassung der Grabstätten nur durch erdgleich verlegte Natur- und Kunststeinplatten.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Grababdeckungen / Grababdeckplatten sind bis zu 2/3 der Grabaußenfläche zulässig.

Die Grabstätten sollen auf der gesamten Restfläche bepflanzt werden.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Das maximale Höhenmaß der Grabmale wird gemessen vom mittleren Niveau der Plattenumrandung bis zum höchsten Punkt der Grabmale (inklusive Sockel).

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden,

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1.1. alle Steine gleichmäßig bearbeiteten,
  2. 1.2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,80 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat;

bei Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz sind verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinden über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Es sind Einfassungen aus einem natürlichen bzw. handwerksgerechten Material vorzusehen.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder entfernen setzen. Die Ruhefrist bleibt unberührt. (2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen

Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bereits erworbene Wahlgrabstätten können nach den bisherigen Vorschriften und Bestimmungen belegt werden. (3) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung noch freien Wahlgrabstätten in den Wahlgrabfeldern werden nach den bisherigen Vorschriften und Bestimmungen noch vergeben. (4) Nach Inkrafttreten dieser Satzung werden keine Wahlgrabstätten mehr zugelassen.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 22, 23 und 25), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  1. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  1. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von den Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Juli 2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Ortsgemeinde Puderbach

Niederdreis, den 22.06.2010

( Kurt Nieß )

Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Dürrholz

Daufenbach, den 22.06.2010

( Anette Wagner )

Ortsbürgermeisterin

Ausfertigung:

Ortsgemeinde Puderbach

Niederdreis, den 22.06.2010

( Kurt Nieß )

Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Dürrholz

Daufenbach, den 22.06.2010

( Anette Wagner )

Ortsbürgermeisterin