Friedhofsgebühren Neumark 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neumark · Sachsen · PLZ 08496

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, I. Ziff. 1.2
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.000,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Grablager; Mehrfachgrabstätten nach Zahl der Grablager
🧮 Grabnutzung 600 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, I. Ziff. 1.4.1
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, I. Ziff. 2.1
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
950,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Grablager; bis zu 4 Urnen pro Grabstätte möglich
🧮 Grabnutzung 550 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, I. Ziff. 2.2
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
850,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnengemeinschaftsanlage; Gestaltung/Pflege durch Verwaltung
🧮 Grabnutzung 450 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, I. Ziff. 2.3.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührenverzeichnis, A. Benutzungsgebühren, III.

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neumark (Beschluss 24.10.2024, gültig ab 01.01.2025)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neumark

Aufgrund § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Neumark am 24. Oktober 2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof einschließlich der Trauerhalle im Ortsteil Reuth der Gemeinde Neumark.

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des kommunalen Friedhofs einschließlich der Trauerhalle ist gebührenpflichtig. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

  1. 1. Wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. Derjenige, der Antrag auf Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis beschrieben ist. (2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin zur Zahlung fällig.

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühren werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dabei handelt es sich um Nettobeträge. Sie erhöhen sich gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen

Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neumark vom 26. Oktober 1995 einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.

Neumark, den 24. Oktober 2024

(Siegel)

Sven Köpp Bürgermeister

Anlage zur Satzung: Gebührenverzeichnis Anlage Gebührenverzeichnis

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Erdbestattungen
  1. 1.1. Reihengrab für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)

230,00 Euro

  1. 1.2. Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

500,00 Euro

  1. 1.3. Wahlgrab für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)

300,00 Euro

  1. 1.4. Wahlgrab für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)
  2. 1.4.1. Einzelstelle

600,00 Euro

  1. 1.4.2. Doppelstelle

1.200,00 Euro

  1. 2. Urnengrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
  1. 2.1. Urnenreihengrabstelle

500,00 Euro

  1. 2.2. Urnenwahlgrabstelle

550,00 Euro

  1. 2.3. Urnengemeinschaftsanlagen
  2. 2.3.1. anonym

450,00 Euro

  1. 2.3.2. mit Namenszug

650,00 Euro

  1. 2.4. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 1.1.3

15,00 Euro nach 1.1.4.1

30,00 Euro nach 1.1.4.2

60,00 Euro nach 2.2

27,50 Euro

Bei Mehrfachgrabstätten sind die Gebühren aus 1.3, 1.4, 2.2 und 2.4 mit der Zahl der Grablager zu multiplizieren.

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grablager 20,00 Euro. III. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle

50,00 Euro

B Verwaltungsgebühren

Ausstellen einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

20,00 Euro

C Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 24.10.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neumark (Beschluss 24.10.2024)

Friedhofsatzung der Gemeinde Neumark

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist (SächsGemO), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist (SächsBestG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neumark am 24. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Begriffsbestimmungen

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten

§ 16 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 19 - Gestaltungsvorschriften

§ 20 - Zustimmungserfordernis

§ 21 - Anlieferung; Aufstellung

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale

§ 23 - Unterhaltung

§ 24 – Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 - Allgemeines

§ 26 - Vernachlässigung

VIII. Trauerfeiern

§ 27 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

§ 29 - Haftung

§ 30 - Gebühren

§ 31 - Ordnungswidrigkeiten

§ 32 - In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Neumark gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Reuth.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Neumark. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neumark waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfü-gungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.

(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Be-statter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weite-rer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen-schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekanntzumachen. Die Schließung ist gemäß § 8 Abs. 2 SächsBestG der für die Geneh-migung nach § 1 Abs.3 SächsBestG zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Gemeinde Neumark kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde Neumark kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräu-mung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtig-ten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Roll-schuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu pri-vaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen, zu spielen und Sport zu trei-ben sowie zu lagern;

j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;

k) Hunde unangeleint mitzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genann-ten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren vom Friedhofsweg mit Personenkraftwagen für be-hinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.

(4) Totengedenkfeiern sind 4 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

(5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.

(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur werk-tags innerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des

§ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof kei-nerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vor-schriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde Neumark ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehr-lich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver-waltung, vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten, anzumelden. Die gesetzlichen Fristen gemäß § 19 SächsBestG sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde Neumark setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auf-raggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugen-den Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Gemeinde Neumark nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Neu-mark bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektions-schutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Anste-ckungsgefahr aus, ist der Sarg sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen, au-ßerdem ist den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.

(4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht ab-baubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.

(5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurück-gewiesen werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nach Anweisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ge-schlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,35 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

(2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsver-waltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. Zusätzlich bedarf die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche eine schriftliche Genehmigung nach § 22 Sächs.BestG des Gesundheitsamtes.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Aus-grabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemein-schaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Neumark auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis bei-zufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Ur-nenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen obliegen der Gemeinde Neumark, die sich hierzu befähigter Dritter bedienen kann. Der Zeitpunkt der Durchführung wird mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Bearbeitung des Ausgrabungs- oder Umbettungs-antrages und für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Um-bettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Gemeinschaftsanlagen für Urnen anonym,

f) Gemeinschaftsanlagen für Urnen mit namentlicher Nennung,

g) Urnenhain,

h) Ehrengrabstätten,

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Eh-rengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungs-verhältnis.

(4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz

  1. 1. sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14 Reihengrabstätten Erdbestattung

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr;

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter zwei Jahren und eines Familienan-gehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 2 Jahren zu bestatten.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung.

(5) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Verfügungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentli-che Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewie-sen.

§ 15 Wahlgrabstätten Erdbestattung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wie-dererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schlie-ßung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Wahlgrabstätte kön-nen auch bis zu zwei Urnen am Fußende der Grabstätte bestattet werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vor-her schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hin-gewiesen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re-gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 24 Abs. 2.

§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten;

b) Urnenwahlgrabstätten;

c) Gemeinschaftsanlagen für Urnen ohne namentliche Nennung (anonym);

d) Gemeinschaftsanlage für Urnen mit namentlicher Nennung

e) Urnenhain

f) Ehrengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Beiset-zung ist nur unterirdisch gestattet.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. In einer Urnenwahlgrab-stätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Gemeinschaftsanlagen für Urnen sind ein in sich geschlossenes Feld. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Sie werden jeweils als Anlage ohne und mit namentli-cher Benennung des Verstorbenen angeboten. Das Betreten der Gemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.

(5) Der Urnenhain ist ein in sich geschlossenes Feld mit Rasenfläche. Dieser ist von einer Gehölzgruppe umgeben. Es werden nur noch die Aschenreste und ihre Behältnisse beige-setzt, deren gesetzliche Ruhezeit abgelaufen ist. Die Gestaltung und Pflege obliegt aus-schließlich der Gemeinde Neumark. Das Anbringen von Blumenschmuck oder Kerzen ist nicht gestattet.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließ-lich der Gemeinde Neumark.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale

§ 19 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder ge-gossene Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Eine Ganzabdeckung der Grabstätte mit einer Platte aus Steinzeug, Marmor oder dergl. ist untersagt.

b) Firmenbezeichnungen an Grabmalen und Einfassungen dürfen nur an unauffälliger Stelle angebracht werden.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des

§ 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie

Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulas-sen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflicht-gemäßem Ermessen über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Neumark. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflich-tig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberech-tigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt wer-den, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungs-vorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderun-gen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 22 ge-währleistet ist.

(2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzu-reichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungs-zeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifi-kate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verfügungs-berechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.

(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 21 Anlieferung; Aufstellung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

(2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.

(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen ei-nes Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berech-nen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befesti-gungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine an-gemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend.

(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 20 für unvoll-ständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.

(4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 23 Abs. 1).

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwort-lich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Neumark auf Kosten des Verantwortli-chen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umle-gen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Gemeinde Neumark nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Neumark berechtigt, dies auf Kosten des Ver-antwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Neumark ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreich-bar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grab-stätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicher-heit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Neumark von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberech-tigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Neumark. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Gemeinde Neu-mark abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Höherwachsende Gehölze, Stauden und Rosen sind sparsam zu verwenden. Diese dürfen nicht höher sein als 1 Meter.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beiset-zung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechts hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Für die Beseitigung von Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen ist der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Neumark die Grabstätte innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs-berechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Rei-hengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Neumark in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Auffor-derungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entzie-hungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Trauerfeiern

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) statt. Sie kön-nen auf Antrag auch am Grab abgehalten werden. (2) Die Trauerfeiern und Aufbahrungen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten und Ab-schiedsnahmen nicht länger als 15 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen ande-rer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört wer-den.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz-ter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 29 Haftung

(1) Die Gemeinde Neumark haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Neumark nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung von dem von der Gemeinde Neumark verwalteten Friedhof und seiner Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  1. 2. auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Fried- hofsverwaltung

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Roll-schuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, sowie Dienstleistungen anbie-tet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;

d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;

e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie-dungen und Hecken unberechtigt übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt, Sport treibt oder lagert;

j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;

k) Hunde unangeleint mitführt;

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde Neumark durchführt;
  1. 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Gemeinde Neumark festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
  1. 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
  1. 6. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 20 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  1. 7. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
  1. 8. entgegen § 22 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
  1. 9. entgegen § 23 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche An- lagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  1. 10. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schrift- liche Zustimmung entfernt;
  1. 11. entgegen § 26 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Neumark Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Neumark.

§ 32 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tre-ten die Friedhofssatzung vom 26. Mai 2005 und die Satzung zur Änderung der Friedhofssat-zung der Gemeinde Neumark vom 01.Oktober 2009 außer Kraft.

Neumark, den 24. Oktober 2024

(Siegel)

Sven Köpp Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 08xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neumark anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neumark
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Neumark nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neumark (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 08xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neumark:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €