📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Beschluss Friedhofsgebührensatzung 04.12.2023, In-Kraft-Treten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland
Aufgrund der §§ 4, 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland in seiner Sitzung am 04.12.2023.
folgende Friedhofsgebührensatzung:
Inhalt
§ 1 Allgemeines
§ 2 Schuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Verwaltungsgebühren
§ 7 Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr
§ 8 Sonstige Gebühren
§ 9 Härtefallregelung
§ 10 Umsatzsteuer
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Allgemeines
Die Benutzung der öffentlich gewidmeten Friedhöfe der Stadt Reichenbach im Vogtland und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig.
§ 2 Schuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
- 1. Wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. Derjenige, der Antrag auf Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen im Falle der Antragstellung (§ 2 Abs. 1) und Beschcheidung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühren werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig und sind daher zu dieser Zeitpunkt zu entrichten.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabstätten für Erdbestattungen
- 1.1. Reihengrabstelle, für 20 Jahre
750,00 Euro
- 1.2. Wahlgrabstelle, für 20 Jahre
730,00 Euro
- 1.3. Kindergrabstelle, bis Vollendung 2. Lebensjahr, für 10 Jahre
65,00 Euro
- 1.4. Kindergrabstelle, ab Vollendung 2. Lebensjahr bis Vollendung 10. Lebensjahr, für 20 Jahre
130,00 Euro
| 1.5 Familiengrab, für 20 Jahre | 715,00 Euro |
|---|---|
| 1.6 Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung, Grabplatz einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) | 880,00 Euro |
| 1.7 Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung, Grabplatz mit Inschrift des Namens der/des Verstorbenen einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) | 1.425,00 Euro |
| (2) Grabstätten für Urnenbestattungen | |
| 2.1 Urnenreihengrab für 1 Urne, Grabplatz mit vorhandener Grabeinfassung, für 20 Jahre | 700,00 Euro |
| 2.2 Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen, 20 Jahre | 885,00 Euro |
| 2.3 Urnenwahlgrabstelle für 4 Urnen, 20 Jahre | 1.430,00 Euro |
| 2.4 Urnengemeinschaftsanlage, Grabplatz einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) | 870,00 Euro |
| 2.5 Urnengemeinschaftsanlage, Grabplatz mit Inschrift des Namens der/des Verstorbenen einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) | 1.200,00 Euro |
| 2.6 Baumgrab, Grabplatz mit Inschrift des Namens der/des Verstorbenen einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) | 2.295,00 Euro |
| (3) Zubettungen bei Wahlgrabstellen | |
| 3.1 Zusätzliche Urnenbestattung im Erdwahlgrab | 235,00 Euro |
| 3.2 Zusätzliche Urnenbestattung im Familiengrab | 235,00 Euro |
| 3.3 Zusätzliche Erdbestattung im Familiengrab | 330,00 Euro |
(4) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstellen
Eine Verlängerung der Grabstelle ist nur nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes oder bei einer notwendigen Verlängerung bei Zubettung möglich und erfolgt auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Nachlösegebühr beträgt hierbei für jedes Jahr pro Wahlgrabstelle 1/20 der jeweils geltenden Nutzungsgebühr.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Gebühren für Bestattungen
| 1.1 Urnenbeisetzung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Urnenträger, Grabmatte und Blumenkorb | 155,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 455,00 Euro |
| 1.3 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Bei Kindergräbern bis Vollendung 10. Lebensjahr Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 195,00 Euro |
| 1.4 Sargträger, je Träger | 25,00 Euro |
- 1.5. Abspielen von Musik durch die Friedhofsverwaltung 25,00 Euro (2) Gebühren für Bestattungen an Samstagen
- 2.1. Urnenbeisetzung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Urnenträger, Grabmatte und Blumenkorb 190,00 Euro
- 2.2. Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen 550,00 Euro
- 2.3. Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Bei Kindergräbern bis Vollendung 10. Lebensjahr Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen 235,00 Euro
- 2.4. Sargträger, je Träger 35,00 Euro
- 2.5. Abspielen von Musik durch die Friedhofsverwaltung 35,00 Euro (3) Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- 3.1. Hallennutzungsgebühr auf dem Friedhof Oberreichenbach 145,00 Euro
- 3.2. Hallennutzungsgebühr auf dem Friedhof Schneidenbach 65,00 Euro
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) Grabmalgenehmigung/Standsicherheitsprüfung
- 1.1. Gebühr für die Aufstellung eines Grabmales sowie die Veränderung/Zweitschrift an baulichen Anlagen 41,00 Euro
- 1.2. Gebühr für Prüfung der Standsicherheit pro Grabmal, pro Jahr 1,00 Euro (2) Erteilen einer Einfahrtgenehmigung
- 2.1. Erteilen einer Jahreseinfahrtgenehmigung 51,00 Euro
- 2.2. Erteilen einer Halbjahresinfahrtgenehmigung 25,00 Euro
- 2.3. Erteilen einer Tageseinfahrtgenehmigung 5,00 Euro
- 2.4. Bei Vorlage eines gültigen Behindertenausweises mit dem Merkzeichen aG ergeht die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2.1 - 2.3 kostenfrei. (3) Ausstellen einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende pro Kalenderjahr 65,00 Euro
§ 7 Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr wird pro Grablager und Jahr für die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstellen oder für die Dauer der Ruhefrist bei Reihengrabstellen und Gemeinschaftsgrabanlagen erhoben. Diese Gebühr bezieht sich auf die Bereitstellung von Gießwasser, Abfallbeseitigung, Wegepflege sowie Pflege der Friedhofsanlagen und beträgt 15,00 Euro pro Jahr.
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Ausgrabungen/Umbettungen/Grabstellenberäumung
- 1.1. nach Aufwand pro Stunde inkl. Abfuhr von Gestein 51,00 Euro
(2) Urnenversand
- 2.1. Urnenversand inkl. Verpackung und aller Unterlagen 55,00 Euro Zzgl. Versandkosten nach Gebührenverzeichnis des
beauftragten Dienstleistern
(3) Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung
- 3.1. Pflege von privaten Grabstellen nach Auftrag der Hinterbliebenen Aufwand pro Stunde 41,00 Euro
(4) Stundenverrechnungssatz
- 4.1. nach Aufwand pro Stunde 41,00 Euro
(5) Sonderleistungen, 41,00 Euro
- 5.1. wie Trauerbegleitung, Blumentransport zur Grabstelle, usw., die nicht in der Gebührenliste aufgeführt sind, werden auf Antrag zusätzlich durchgeführt und zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz.
- 5.2. Nachforschungsaufträge 55,00 Euro nach den tatsächlichen Aufwendungen pro Stunde
§ 9 Härtefallregelung
Bei sozialen Härtefällen finden die Regelungen nach § 32 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik (SächsKomHVO-Doppik) Anwendung.
§ 10 Umsatzsteuer
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 04. April 2018 außer Kraft.
Reichenbach im Vogtland, den 21.12.2023
Henry Ruß Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 S 1 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde am 21.12.2023 auf der Homepage der Stadt Reichenbach im Vogtland unter dem Link:
https://www.reichenbach-vogtland.de/stadt-buerger/amtliche-bekanntmachungen/ öffentlich bekannt gemacht.
Reichenbach im Vogtland, den 21.12.2023
Henry Ruß Oberbürgermeister
Entgeltordnung der Stadt Reichenbach im Vogtland
für die Benutzung des Krematoriums Reichenbach
Auf der Grundlage von § 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert am 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 155) und § 20 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S 1321), zuletzt geändert am 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S 382 ff.), hat der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland in seiner Sitzung am 06.11.2023 folgende Entgeltordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entgeltpflicht
§ 3 Entgeltschuldner/in
§ 4 Entstehung und Fälligkeit
§ 5 In-Kraft-Treten
Anlage
Entgeltliste der Stadt Reichenbach im Vogtland für die Leistungen bei der Benutzung des Krematoriums Reichenbach einschließlich der Nutzung der Räume für Feierlichkeiten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung gilt für das städtische Krematorium Reichenbach einschließlich der angrenzenden Räume für das Abhalten von Trauerfeiern und Verabschiedungen.
§ 2
Entgeltpflicht
(1) Für die Benutzung des Krematoriums Reichenbach sowie die Inanspruchnahme von Leistungen und Nutzung der Räume für Trauerfeiern und Verabschiedungen wird ein Entgelt erhoben. (2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der aktuellen Entgeltliste (Anlage).
§ 3
Entgeltschuldner/in
(1) Schuldner/in des Entgeltes ist der/die Auftraggeber/in oder der/die zur Zahlung der Leistung gesetzlich Verpflichtete. (2) Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Entgeltanspruch entsteht im Falle der Antragstellung und Bestätigung durch das Krematorium. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht der Entgeltanspruch mit der Erbringung der Leistung. (2) Das Entgelt wird nach der Vollendung der Leistung bzw. nach Nutzung der Räumlichkeiten innerhalb des angegebenen Zahlungsziels fällig. Die Aufforderung erfolgt durch Ausstellen eines Bescheides (Rechnungslegung).
§ 6
In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung für die Benutzung des Krematoriums der Stadt Reichenbach im Vogtland tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Reichenbach, 15.11.2023
Henry Rüß Oberbürgermeister der Stadt Reichenbach im Vogtland
Anlage: Entgeltliste der Stadt Reichenbach im Vogtland für die Leistungen bei der Benutzung des Krematoriums Reichenbach einschließlich der Nutzung der Räume für Trauerfeiern und Verabschiedungen
Entgeltliste der Stadt Reichenbach im Vogtland
für die Leistungen bei der Benutzung des Krematoriums Reichenbach einschließlich der Nutzung der Räume für Trauerfeiern und Verabschiedungen
Das Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Mehrwertsteuer bemisst sich nach dem jeweils gültigen Steuersatz. In der Entgeltliste ist das Nettoentgelt ausgewiesen.
1. Einäscherung inkl. Aschekapsel und Einstellung in die Kühlzelle
1.1.einer/eines Verstorbenen alter als 2 Jahre 207,00 Euro 1.2.eines Kindes bis 2 Jahre (einschl.Fehlgeburt) 98,50 Euro
- 2. Postversand von Urnen (Inland) 59,00 Euro
- 3. Benutzung der Räume für Feierlichkeiten inkl. Heizung, Beleuchtung und Nutzung der Tonanlage
- 3.1. Feierhalle pro Nutzung 200,00 Euro
- 3.2. Verabschiedungsraum pro Nutzung 105,00 Euro 3.3.Urnenfeierraum pro Nutzung 55,00 Euro
- 4. Vorübergehende Einstellung einer Leiche in den Kuhlraum ohne anschließende Einäscherung, pro Tag 17.50 Euro
- 5. Teilnahme von einem oder mehreren Angehörigen bei der Einäscherung 75,00 Euro
- 6. Seebestattung 145,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss Friedhofssatzung 09.10.2023, In-Kraft-Treten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland
Auf Grundlage von § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland in seiner Sitzung am 09.10.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Reichenbach im Vogtland gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Hauptfriedhof Reichenbach
b) Friedhof Oberreichenbach
c) Friedhof Cunsdorf
d) Friedhof Schneidenbach
e) Waldfriedhof
f) Friedhof Mylau (Kriegsgräberanlage)
Auf dem unter Buchstabe e benannten Friedhof sowie dem unter Buchstabe f benannten Friedhofsteil finden keine Beisetzungen mehr statt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Reichenbach im Vogtland. (2) Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Reichenbach im Vogtland waren oder Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
Darüber hinaus können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung andere Personen bestattet werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Grund von der Stadt Reichenbach im Vogtland für weitere Bestattungen Verstorbener gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden. Schließung und Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (2) Bestattungspläte)dürfen nach ihrer Schließung fruhestens mit Ablauf sümttlicher Ruhezeiten aufgehoben werden. (3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung der Stadt Reichenbach im Vogtland und des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumganglich ist. (4) Bei der Aufhebung hat die Stadt Reichenbach im Vogtland die Leichen und die Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlagen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstände zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen. Die Termine der Aufhebung und der Umbettung werden 3 Monate vorher ortsüblich öffentlich besteht gegeben. (5) Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung/Erlass der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehoren hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entscheidigung für die alte Grabeinrichtung. Betriff die Aufhebung eine Wahlgrabstände, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen waren, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu denen Gunsten die Aufhebung erfolgt ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge mit gultiger Einfahrtgenehmigung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt und auf Antrag verlangert werden kann.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbs-mäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege, unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle (Blumen-, Kranzreste, Grabsteine u. ä.) außerhalb der dafür bestimmten Stellen ab-zulagern, ebenso die Ablagerung von jeglichem, nicht in Verbindung mit der Grabpflege stehenden Abfall,
h) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang). (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern, Andachten und ähnliche Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung schon bisher auf dem Friedhof tätigen Gewerbetriebenden (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter) gelten als zugelassen. Wer danach erstmalig eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will, bedarf der Zulassung durch die Stadt Reichenbach im Vogtland. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbes erfüllen. (2) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Berechtigungskarten sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, sie sind mit Ablauf immer dann zu erneuern, wenn erneut gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. (5) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Abs. 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (9) Bei der Anlieferung von Kränzen, Blumengestecken u. ä. sind nur naturbelassene und verrottbare Materialien zugelassen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. (12) Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz abwickeln.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- bzw. Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Grabbrief) nachzuweisen. (3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäfts-unfähig waren, ist der Wille des nächsten geschäftsfähigen Angehörigen maßgebend. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. (4) Die Bestattung (Erdbestattung und Einäscherung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb von acht Tagen, nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Ausnahmen können durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt erteilt werden. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabanlage bestattet. (5) Ort und Zeit der Trauerfeier, der Bestattung und der Urnenbeisetzung legt die Friedhofsverwaltung fest. Dabei sind die festgesetzten Fristen (§ 7 Abs. 4) und nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen. (6) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Stadt Reichenbach im Vogtland kann jedoch Ausnahmen erlassen, wenn dringende Umstände oder die Sicherheit und Ordnung es erfordern. Dann ist an Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Bestattung möglich.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargabdichtungen und Sargausstattungen müssen aus umweltverträglich abbaubaren Materialien hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Urnen und Schmuckurnen
(1) Urnen und Schmuckurnen, welche auf den Friedhöfen der Stadt Reichenbach im Vogtland nach § 1 beigesetzt werden sollen, müssen aus umweltverträglich abbaubaren Materialien hergestellt und innerhalb der festgelegten Ruhezeit verglücklich sein. Dem Friedhofsträger muss auf Verlangen ein Nachweis darüber erbracht werden. (2) Von der Beisetzung ausgeschlossen werden insbesondere Urnen und Schmuckurnen aus Glas, Porzellan, Naturstein (z.B. Marmor), Kupfer, Plaste und sonstigen Materialien und Legierungen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in den Kapellen Oberreichenbach und Schneidenbach grundsätzlich mit geschlossenem Sarg statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Benutzung der Kapellen kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern und Aufbahrungen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten und Abschiednahmen nicht länger als 15 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Kapellen konnen auf Antrag zur Durchführung einer Feierlichkeit an Bestattungsunternehmen vermietet werden. Der Zeitpunkt hierfür ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wahrend der Feierlichkeit ist ein Mitglied des Friedhofspersonals anwesend, dem die Leitung obliegt. Jede musikalische und Gesangsdarbietung bedarf der Anmeldung in der Friedhofsverwaltung.
§ 11 Ausheben von Gräbern, Beisetzen
(1) Bestattungen, Umbettungen, Ausgrabungen sind ausschließlich nach Anweisung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal vorzunehmen. Dazu gehört, dass das Friedhofspersonal innerhalb der Friedhöfe und des Krematoriums-bereiches, im Rahmen einer Beisetzung, die Särege und Urnen transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särege versenkt und bei Feuerbestattungen die Urne mit den sterblichen Überresten der Verstorbenen beisetzt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,35 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Bei Beschädigungen durch nicht sachgemäß Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und Grabzubehör beim Öffnen der Grabstellen übernimmt die Friedhofsverwaltung keinerlei Haftung.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend. (3) Die Ruhezeiten nach Absatz (1) und (2) gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegten Grabstätten. (4) Ruherechte für Grabstellen von Angehörigen der Bundeswehr richten sich nach den Regelungen des §6a des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind grundsatzlich nicht gestattet. (3) Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) bedarf zusätzlich der schriftlichen Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorgetragen wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Die Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der nachste geschäftsfähige Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme an einer Umbettung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Behörde erlaubt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Reichenbach im Vogtland. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Gemeinschaftsanlage für Urnen
f) Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen
g) Gemeinschaftsanlagen für Urnen und Erdbestattungen mit namentlicher Nennung
h) Baumgrabstätten für Urnen als Gemeinschaftsanlage
i) Ehrengrabstätten
j) Kriegsgräberstätten
k) Kindergrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Veränderung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände nach Abs. 1 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Bei bestehenden Grabfeldern werden die Maße der Grabstellen beibehalten. Bei Neuanlegung von Grabfeldern wird die Höhe der einzelnen Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. (4) Die Abmessungen (Außenkanten der jeweiligen Grabeinfassung) der einzelnen Grabstellen werden wie folgt festgelegt:
- 1. Erdwahlgrab Einzelstelle 1,30 m x 2,10 m
- 2. Reihengrab Erdbestattung 0,70 m x 1,70 m
- 3. Reihengrab Urne 0,50 m x 0,80 m
- 4. Urnenwahlgrab 2-stellig 0,60 m x 1,00 m
- 5. Urnenwahlgrab 4-stellig 1,00 m x 1,50 m
- 6. Kindergrab bis 2 Jahre 0,60 m x 1,00 m
- 7. Kindergrab ab 2 Jahre 0,80 m x 1,70 m
- 8. Familiengräber - individuell, je nach Bauart und Beschaffenheit
- 9. Gemeinschaftsgrabanlagen - keine Einfassung möglich (5) Bei einer Erweiterung des Grabes nach Abs. 4 Nr. 1+5+8 wird die Höhe den örtlichen Gegebenheiten angepasst, sodass eine Veränderung um maximal das doppelte nötig wird. Im Übrigen ist eine Erweiterung nicht möglich.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beerdigt bzw. eine Urne beigesetzt werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter zwei Jahren und eines Familienangehörgen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 2 Jahren zu bestatten. (3) Reihengrabstätten)dürfen weder ausgemauert noch ausgesetzt werden. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ausgenommen hier von sind Reihengrabstätten von Kindern. (5) Das Abräumen von bestehenden Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.
§ 16 Gemeinschaftsanlagen für Urnen und Erdbestattungen
(1) Die Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen und Urnen bilden ein in sich geschlossenes Feld mit Rasenfläche und Bepflanzung. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie werden jeweils als Anlage ohne und mit namentlicher Benennung des Verstorbenen angeboten. (2) Das Betreten der Rasenflächen ist nicht gestattet. (3) Blumen, Kranze, Gestecke u. A. dürfen nur an den darauf vorgesehenen und gekennzeichneten zentrall Ablageflächen abgelegt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, einzeln oder zu mehreren zusammenfasst, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. (2) In einer Erdbestattungswahlgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden (die unter § 15, Abs. (2) getroffene Regelung gilt sinngemäß). Außer dem konnen 2 Urnen in der Grabstätte ruhen. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen max. 2 oder 4 Aschen, je nach Bestimmung der Grabstätte beigesetzt werden. (3) An die Wahlgrabstätten müssen am Tage der ersten Belegung mindestens noch 20 Jahre Nutzungsrechte bestehen oder auf die entsprechenden Jahre verlangert werden; unabhängig davon, ob die Belegung durch Erdbestattung oder Aschen erfolgt. Sind mehrere Wahlgrabstätten zu einer Stelle zusammengeschlossen, so müssen auch die übrigen Grabstellen durch Nachlösegebühr an den Ablauf des Nutzungsrechtes angeglichen werden. Die Nachlösegebühr beträgt hierbei für jeder Jahr pro Wahlgrabstätte 1/20 der jeweils geltenden Nutzungsgebühr. (4) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Der Beleg einer geleisteten Zahlung gilt, in Verbindung mit dem durch die Friedhofsverwaltung ausgeschriebenen Grabbirief, als Nachweis der Nutzungsrechte. (5) In den Wahlgrabstätten konnen die Erwerber und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzahlung:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. der sonstige Sorgeberechtigte,
- 6. die Großeltern,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. sonstige Verwandte und Bekannte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2,4,7, und 8) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten (Neuausstellung eines Grabbriefes). Sollte vor Ableben des jeweiligen Berechtigten kein neuer Nutzungsberechtigter bestimmt worden sein, Goes das Nutzungsrecht an den Rechtsnachfolger des Verstorbenen über. (7) Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes gartnerisch angelegt und unterhalten werden. (8) Das Nutzungsrecht kann durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung nach 20 Jahren erneuert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Veränderung zu sorgen. (9) Die Wahlgrabstätte kann bei unbelegten Grabstätten jederzeit und bei belegten Grabstätten aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, von der letzten Belegung gerechnet, an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Nach Erlöschchen der Nutzungsrechte kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Erfolgt nach Ablauf des Nutzungsrechtes keine Grabberäumung, so wird sie durch die Stadt Reichenbach im Vogtland kostenpflichtig veranlasst.
§ 18 Familiengrabstätten
(1) Die Nutzungsdauer von Familiengrabstätten beträgt 20 Jahre. Die Belegung einer Familiengrabstätte erfolgt analog § 17, Abs. (2). Der § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Soweit ein Erbbegräbnis an der Friedhofsmauer liegt, bzw. Tafeln, Schriften oder figürliche Darstellungen an der Friedhofsmauer durch die Nutzungsberechtigten angebracht wurden (genehmigungspflichtig), sind die Kosten der Unterhaltung des betreffenden Mauerabschnittes vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Veränderungen an bestehenden Anlagen an der Friedhofsmauer und auf Familiengrabstätten (figürliche Gestaltung u.a.) *\text{dürfen} nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung sowie der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde getroffen werden. (4) Vorhandene Denkmale, auch wenn sie vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten restauriert werden, bleiben Eigentum der Stadt Reichenbach im Vogtland. (5) Das Nutzungsrecht kann durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der Gebühr nach 20 Jahren erneuert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Veränderung zu
sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.
§ 19 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstellen für 1 Urne
b) Urnenwahlgrabstellen
c) Wahlgrabstätten
d) Familiengrabstätten
e) Gemeinschaftsanlagen für Urnen
f) Baumgrabstätten
(2) Die Beisetzung ist im Allgemeinen nur unterirdisch gestattet. Die oberirdische Beisetzung bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ist nur gestattet in festverschlossenen, durch Bildhauer oder Steinmetze angefertigten, Steinurnen. (3) Urnenreihengrabstellen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage mit den Gegebenheiten der Friedhofsverwaltung abgestimmt ist. In ihren dürfen bis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen je nach Gröbe der Grabstelle beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Gemeinschaftsanlage für Urnen ist ein in sich geschlossenes Feld mit Bepflanzung, Rasenfläche und Gestaltungselementen. Urnen werden als Einzelbeisetzung, zu den von der Friedhofsverwaltung, unter Berücksichtigung persönlicher Belange, festgesetzten Zeiten der Erde übergeben.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Reichenbach im Vogtland. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten erfolgt auf Beschluss des Stadtrates. Die notwendige Entscheidung betrifft Grabstätten von Ehrenbürgern und Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Reichenbach im Vogtland erworben haben sowie andere Grabstätten von besonderer Bedeutung für die Geschichte der Stadt Reichenbach im Vogtland, die nach Ablauf der Ruhefrist (§ 12) bestehen bleiben sollen bzw. vor ihrer vorgesehenen Auflösung durch die Friedhofsverwaltung fotografisch zu dokumentieren sind. Die Unterlagen sind im Stadtarchiv Reichenbach im Vogtland aufzubewahren. Im Einzelfall sind die Grabmale in einem nicht mehr zur Belegung vorgesehenen Bereich des Friedhofes aufzustellen, wenn kein berechtigtes Eigentumsinteresse geltend gemacht bzw. darauf verzichtet wird.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Gemeinschafts-grabstätten, bei denen die Beisetzung der Totenasche im Traufbereich eines Baumes erfolgt. (2) Soweit nichts anderes geregelt, gelten die Festlegungen des § 17 entsprechend. (3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten sind ausschließlich Urnen aus biologisch hergestellten Materialien (z.B. Biogranulat, Maisstärke, Holz) zugelassen. Hierüber ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen ein Nachweis des Herstellers zu erbringen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Grabfeld mit gebundenen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit gebundenen Gestaltungsvorschriften sind so zu gestalten, dass sie in ihren Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen, in Form, Farbe und Verarbeitung sowie ihren Werkstoffen nach nicht verunstallend wirken. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Aufrechtstehende Grabsteine müssen mindestens 0,12 m stark sein.
(3) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Porzellan und Emaille arbeiten,
b) Blech- und Holzabdeckungen,
c) Ölfarbenanstriche, Lichtbilder und Gemälde, Schriften und Ornamente in aufdringlichen Farben und Formen.
(4) Grabeinfassungen dürfen insbesondere weder in einem Guss aus Zementstein hergestellt, noch aus Ziegelsteinen, Schlacken, Bruchsteinen, Flaschen u. ä. oder Holz bestehen.
(5) Zur Wahrung der historisch überlieferten Gestaltungsform der städtischen Friedhöfe können von den gültigen Richtlinien abweichende Grabsteine sowie Grababdeckungen bis maximal 2/3 der Grabfläche durch Steinplatten gestattet werden. Die übrige Grabfläche ist mit einer Bepflanzung, vorzugsweise im jahreszeitlichen Wechsel, zu versehen. Ein bloßes Aufstellen einer oder mehrerer Pflanzschalen bzw. Steckvasen mit Schnittblumen in dem zu bepflanzenden Bereich erfüllt dieses Kriterium nicht. Eine ganzflächige Kieseindeckung ist nicht zulässig.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Dies muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale und baulichen Anlagen vorliegen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antrag kann erfolgen:
a) bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Familiengrabstätten vom Nutzungsberechtigten,
b) bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten vom Antragsteller der Bestattung bzw. vom Bevollmächtigten,
c) von auf den städtischen Friedhöfen, beauftragten Steinmetzen, Bildhauern u. ä. zugelassen.
(3) Bei Antragstellung sind einzureichen:
a) Der Grabmal- und/oder Einfassungsentwurf (in zweifacher Ausfertigung) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Inschrift, Schriftart und Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(4) Jede Veränderung an Grabsteinen, Einfassungen, zum Beispiel nachträglich eingravierte Schriftzeichen u. Ä. bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
(z. B. bei Familiengrabstätten) nicht innerhalb von 1 Jahr nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung die Quittung für die Genehmigungsgebühr vorzulegen.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 24 Standsicherheit
(1) Grabmale sind unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft und der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen und Einfassungen für Grabstätten" sicher zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen entsprechend ihrer Höhe und Beschaffenheit, so geartet sein, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken konnen. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten, so dass auch ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder gewährleistet ist. Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes aufzustellen, vorgegebene Fluchtlinien sind einzuhalten. Diese Richtlinien sind für alle auf den städt. Friedhöfen zugelassenen Bildhauer/Steinmetze Pflicht. (2) Grabmale und sogenannte bauliche Einrichtungen sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabern und Urnenreihengrabststellen der Antragsteller der Bestattung bzw. der Beisetzung. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für jeder Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal und Grabzubehör entsteht, ist der jeweils Verantwortliche haftbar. (3) Die Standsicherheit der Grabmale wird entsprechend § 823 BGB ein Mal jährlich durch das Friedhofspersonal geprüft und ein Nachweis geführrt. Dabei muss der Grabstein am oberen Ende einer Druckkraft von
50 kg standhalten, ohne dabei irgendwelche Schwankungen aufzuweisen. Erfüllt er diese Prüfanforderung nicht, sind Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Grad der Unfallgefahr (sofortiges Umlegen des Grabsteines bei akuter Umsturzgefahr) erforderlich.
Der Markierung des Grabsteines mit dem Etikett „Unfallgefahr“ ist, als Aufforderung des Friedhofsträgers, den losen Grabstein sofort wieder standsicher befestigen zu lassen, umgehend nachzukommen. Wird dieser Aufforderung durch Nutzungsberechtigte bzw. Antragsteller der Bestattung oder Beisetzung innerhalb vier Wochen nicht entsprochen, muss die Stadt Reichenbach im Vogtland ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, indem sie den Grabstein sichert; für drei Monate wird der Grabstein aufbewahrt, danach erfolgt der Abtransport (kostenpflichtig).
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Antragsteller der Bestattung oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Entfernte Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten entfern den zu halten.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die
a) nicht hoher als das auf der Grabstände befindliche Grabmal und nicht hoher als 1,50 m sind,
b) andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Antragsteller der Bestattung bzw. Beisetzung oder bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Gestaltung außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Nicht gestattet ist:
a) Verwendung von Gegenständen aus Kunststoffen zum längerfristigen Gebrauch auf den Friedhofen,
b) unpassende Gefäße z. B. Konservendosen, Einmachgläser u. ä. auf den Grabstätten abzustellen,
c) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße hinter Gräbern, Anlagen oder in deren Höhe aufzubewahren,
d) Kränze, Blumengestecke u. ä. aus unverrottbaren Materialen auf den Grabstätten abzulegen,
e) Gegenstände, die unerlaubt an oder auf Gräbern aufgestellt oder abgelegt werden, können durch die Friedhofsverwaltung ohne Entscheidigung entfern werden.
(9) Bei Bodensenkungen an Grabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine Sicherung der Grabstätte. Die Beseitigung der Bodensenkungen an Grabstätten muss durch die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten bzw. im Auftrage der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten erfolgen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen und einsaen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen halten. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Denkmal und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen.
VII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 29 Haftung
Die Stadt Reichenbach im Vogtland haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Reichenbach im Vogtland nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch das Friedhofspersonal.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung, der von der Stadt Reichenbach im Vogtland verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind, wer vorsätzlich oder fahrlös entgegen
- 1. §5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 2. §5 Abs. 3a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinder-wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit gültiger Einfahrtgenehmigung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt und auf Antrag verlangert werden kann,
- 3. §5 Abs. 3b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- 4. §5 Abs. 3c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhr,
- 5. §5 Abs. 3d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. §5 Abs. 3e) Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 7. §5 Abs. 3f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten außerhalb, der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege unberechtigt betritt,
- 8. §5 Abs. 3g) Abraum und Abfälle (Blumen-, Kranzreste, Grabsteine u. ä.) außerhalb, der dafür bestimmten Stellen ablagert, ebenso die Ablagerung jeglicher nicht in Verbindung mit der Grabpflege stehender Abfälle,
- 9. §5 Abs. 3h) Hunde freilaufen lässt,
- 10. §6 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ausführt,
- 11. §18 Abs. 3 Veränderungen an bestehenden Anlagen an der Friedhofsmauer und auf Familiengrabstellen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
- 12. §6 Abs. 8 Kränze, Blumengestecke u. ä. aus unverrottbaren Materialien anliefert, handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 Euro, geahndet werden.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 01.05.2018 außer Kraft.
Reichenbach im Vogtland, den 15.12.2023
Henry Ruß Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 S 1 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat.
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde am 21.12.2023 auf der Homepage der Stadt Reichenbach im Vogtland unter dem Link:
https://www.reichenbach-vogtland.de/stadt-buerger/amtliche-bekanntmachungen/
öffentlich bekannt gemacht.
Reichenbach im Vogtland, den 21.12.2023
Henry Ruß
Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Reichenbach im Vogtland?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Reichenbach im Vogtland mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!