🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18. Juni 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Gebührenim Bestattungswesen
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Reute am 14. Oktober 2010 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
II. Verwaltungsgebühren
§ 4
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragenfür die Genehmigung der Aufstellungund Veränderung eines Grabmals 15,00 Euro (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) des GVV Denzlingen-Vörstetten-Reute in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
III. Benutzungsgebühren
§ 5
Gebühren für die Durchführung der Bestattung
Es werden erhoben
(1) für die Bestattung
- 1. von Personen über 10 Jahre 514,00 Euro
- 2. von Urnen 260,00 Euro
- 3. von Kindern unter 10 Jahre 260,00 Euro
Mit der Gebühr werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.
(2) für die Inanspruchnahme von Sargträgern 340,00 Euro (3) für jede sonstige Inanspruchnahme des Friedhofspersonals (Umbettungen, § 12 Abs. 12 der Friedhofssatzung usw.) ist eine Gebühr von pro Person und Stunde zu entrichten. 43,00 Euro (4) Entsorgungsanteil für Grabräumung 24,00 Euro
§ 6 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Es werden erhoben:
(1) für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Reihengrab1. 1) für ein Einzelgrab 800,00 Euro
- 2. 2) für ein Urnengrab 350,00 Euro
- 3. 3) für ein Einzelgrab für Kinder bis 10 Jahre 350,00 Euro(2) für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab1. 1) an einem Doppelgrab (Wahlgrab) 1.400,00 Euro
- 2. 2) an einem Urnenwahlgrab 600,00 Euro
- 3. 3) Zusatzgebühr pro zusätzlicher Urne in einer Grabstelle (gem. § 11 Abs.3 S.2 der Friedhofssatzung) 250,00 Euro(3) War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Reute wohnhaft und wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, so wird zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.(4) Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes an der Wahlgrabstelle erforderlich ist, so ist für jedes Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/25 der in Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 genannten Gebühr zu entrichten.
§ 7 Benutzung der Leichenhalle
Es werden erhoben:
(1) Gebühr bis zu 3 Tagen1. 1 Tag 120,00 Euro
- 2. 2 Tage 200,00 Euro
- 3. 3 Tage 300,00 Euro(2) jeder weitere Tag 100,00 Euro(3) Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes nicht in Reute und wird die Benutzung der Leichenhalle nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, wird zu den in Abs. 1 und 2 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.(4) Benutzung der Kühlzelle Für den Fall, dass nur die Kühlzelle in Anspruch genommen wird, d.h. der Verstorbene in Reute aufbewahrt, aber in einer anderen Gemeinde bestattet wird, beträgt die Gebühr pro Tag 60,00 €.
(5) Bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden Samstag und Sonntag als ein Tag gerechnet. (6) In begründeten Fällen kann der Bürgermeister die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.
IV. Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt zum 22. Oktober 2010 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden – Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Reute, 14. Oktober 2010
Michael Schlegel Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung:
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt: 21.10.2010
Anzeige an das Landratsamt: 03.11.2010
Reute, 02.11.2010
(Unterschrift)
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Gemeinde Reute
AZ: 752.03 Friedhofssatzung der Gemeinde Reute
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10. Juni 2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der von der Gemeinde festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekanntgegebenen Zeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; 6. Haus- u. gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen; 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; 8. Druckschriften zu verteilen; Plakate anzubringen 9. zu rauchen, zu lärmen, zu singen, zu pfeifen, außerhalb von Bestattungsfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegräte für Dritte hörbar zu betreiben; zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern 10. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen; Zweige abzureißen 11. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen; 12. für jegliche Zwecke zu sammeln;
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(4) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert beim Fundbüro der Gemeinde abzugeben.
(5) Auf Verlangen des Friedhofspersonals sind die Besucher verpflichtet, alle vom Friedhof mitgenommenen Gegenstände vorzuzeigen und über deren Herkunft nähere Angaben zu machen.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Jede Änderung des Gewerbes muss rechtzeitig angezeigt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für den Einzelfall erteilt, oder auf 5 Jahre befristet.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten jeder Art auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Anzeige hat spätestens einen Tag vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.
(6) Gewerbsmäßige Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur an Werktagen und nur in der Zeit von 7:00 Uhr – 18:00 Uhr durchgeführt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen diese Vorschriften verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
(3) Bestattungen werden ausschließlich durch das Personal der Friedhofsverwaltung vorgenommen. In besonderen Fällen kann der Sarg oder die Urne eines Verstorbenen von anderen Personen bis zum Grab getragen werden.
(4) Die Bestattungen finden im Allgemeinen von der Einsegnungshalle aus statt.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Die Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzenden Material bestehen. Auf die Regelungen des § 14 Abs. 1 wird verwiesen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Urnen mit Aschen von Verstorbenen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen mit Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und
Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Reihengräber im Rasenerdbestattungsfeld,
- 4. Reihengräber im Rasenurnenfeld,
- 5. Wahlgräber,
- 6. Urnenwahlgräber,
- 7. Wahlgräber im Rasenerdbestattungsfeld,
- 8. Wahlgräber im Rasenurnenfeld
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Lage der Wahlgräber im Rasenerdbestattungsfeld und im Rasenurnenfeld kann, je nach Verfügbarkeit, gewählt werden.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern sich dadurch die Ruhezeit nicht verlängert.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind Doppelgräber, in der zwei Särge oder bis zu zwei Urnen bestattet werden können. In Erdbestattungswahlgräbern können auch zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bestattungen von Särgen übereinander sind nicht zulässig. Bestehende Dreiergräber bleiben bis zum Ablauf der Nutzungszeit erhalten.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entsprechenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden.
§ 13 Bestattungen im Rasenerdbestattungsfeld
(1) Im Rasenerdbestattungsfeld werden Reihengräber und Wahlgräber angeboten.
(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können vom Friedhofspersonal entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (3) Rasenerdgräber müssen mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten entsprechend den Gestaltungsvorschriften nach Anlage dieser Satzung gekennzeichnet werden. In die Grabliegeplatte sind die persönlichen Daten des Verstorbenen einzugravieren. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 60 cm auf 60 cm nicht überschreiten. Ihre Steinstärke muss mindestens 8 cm betragen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(4) Die Grabliegeplatte hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte entsprechend Anlage dieser Satzung selbst anfertigen und verlegen zu lassen. Die Errichtung bedarf gemäß § 17 der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Es sind nur Bio-Aschekapseln und Bio-Urnen zugelassen.
(2) Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Für Urnen im Rasengrabfeld wird zusätzlich auf die Vorschriften in § 14a verwiesen.
§ 14a Bestattungen im Rasenurnenfeld
(1) Im Rasenurnenfeld werden Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber angeboten.
(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf den hierfür vorgehaltenen Flächen am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können vom Friedhofspersonal entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Rasenurnengräber müssen mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten entsprechend den Gestaltungsvorschriften nach Anlage dieser Satzung gekennzeichnet werden. In die Grabliegeplatte sind die persönlichen Daten des Verstorbenen einzugravieren. Die Grabliegeplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 40 cm auf 40 cm nicht überschreiten. Ihre Steinstärke muss mindestens 6 cm betragen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (4) Die Grabliegeplatte hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte entsprechend Anlage dieser Satzung selbst anfertigen und verlegen zu lassen. Die Errichtung bedarf gemäß § 17 der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmale müssen fachgerecht bearbeitet und aufgestellt sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Grabmale dürfen mit Lichtbildern bis zu einer Größe von 10 x 12 cm versehen werden.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstat-tungen
- 1. aus Kunststein oder aus Gips
- 2. aus nicht witterungsfestem Material,
- 3. mit großflächigen Arbeiten aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Werkstoff werkgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Unzulässig sind Grabsteine, die verunstaltet sind oder verunstaltend wirken.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (6) Grabstätten für Erdbestattungen Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Grabmale dürfen nur bis 1,20 m hoch sein, gemessen von der Oberkante des Plattenweges oder des Kiesbettes im alten Friedhofsteil. Ausgenommen sind Grabmale in Kreuzform aus Stein, Eisen oder Holz, welche bis zu 1,50 m hoch sein können.
b) Die Grabmale dürfen eine Breite von höchstens 0,80 m und eine Tiefe von mindestens 0,14 m haben. Bei einem Doppelgrab kann das Grabmal eine Breite von 1,00 m haben.
c) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen höchstens bis zur Hälfte der Grabstelle mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die restliche Fläche muss bepflanzt werden.
d) Grabeinfassungen sind nur aus Pflanzen zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat. Im alten Friedhofsteil müssen Grabeinfassungen angelegt werden.
e) Wird in ein Wahlgrab für Erdbestattungen eine Urne beigesetzt, darf ein liegendes Grabmal auf die Grabstätte dazugelegt werden. Liegende Grabmale dürfen dabei nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(7) Grabstätten für Urnenbestattungen a) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig 1. liegende Grabmale bis zu 0,60 m breit und 0,40 m lang, 2. stehende Grabmale bis zu maximal 0,70 m hoch.
b) Grabstätten für Urnen dürfen höchstens bis zur Hälfte der Grabstelle mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
c) Einfassungen für Urnengräber 1. Urnengrabstätten, die mit einem stehenden Grabstein versehen werden, dürfen mit einer Umrandung bis maximal 10 cm eingefasst werden. 2. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. In Verbindung mit stehenden Grabmalen sind ausschließlich flachliegende Grabmale zulässig.
d) Für Gräber im Rasenurnenfeld nach § 14a gelten ausschließlich die dort genannten Gestaltungsvorschriften.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung in zweifacher Fertigung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
(6) Nach Errichtung des Grabmales ist bei der Friedhofsverwaltung die Abnahme zu beantragen.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (4) Die Bepflanzung darf die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Entfernung stark wuchernder oder abstehender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten entfernen.
(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2:
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen sowie Grabstätten und Rasenflächen verunreinigt oder beschädigt oder unberechtigterweise betritt.
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Haus- und gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt,
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt, Plakate anbringt
- j) raucht, lärmt, singt, pfeift, außerhalb von Bestattungsfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegräte für Dritte hörbar betreibt, spielt, isst, trinkt oder lagert
- k) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt entfernt; Zweige abreißt,
- l) Stühle oder Bänke an oder auf Grabstätten ohne Genehmigung aufstellt
Friedhofssatzung Gemeinde Reute
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richteten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Denzlingen-Vörstetten-Reute in der jeweils geltenden Fassung.
Friedhofssatzung Gemeinde Reute (2) Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Reute in der jeweils geltenden Fassung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden von dieser Satzung nicht berührt.
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29.07.2010 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Reute, den 10. Juni 2021
Michael Schlegel Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Reute
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 14.Okt. 2010
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 3, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reute am 10. Juni 2021 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 – Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde
Reute vom 14. Oktober 2010 § 10 wird wie folgt geändert:
1)
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 26,00 Euro
2)
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 – Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Es werden erhoben:
(1) für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Reihengrab 1) für ein Einzelgrab 800,00 Euro 2) für ein Einzelgrab im Rasenerdbestattungsfeld 1.098,00 Euro 3) für ein Urnengrab 350,00 Euro 4) für ein Urnengrab im Rasenurnenfeld 564,00 Euro 5) für ein Einzelgrab für Kinder bis 10 Jahre 350,00 Euro
(2) für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab 1) an einem Doppelgrab 1.400,00 Euro 2) an einem Doppelgrab im Rasenerdbestattungsfeld 1.897,00 Euro 3) an einem Urnenwahlgrab 600,00 Euro 4) an einem Urnenwahlgrab im Rasenurnenfeld 957,00 Euro
(3) Zusatzgebühr pro Urne in einer Grabstelle 250,00 Euro
(gem. § 11 Abs.3 S.2 der Friedhofssatzung)
Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10. Juni 2021 der Gemeinde Reute
(4) Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes an der Wahlgrabstelle erforderlich ist, so ist für jedes Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/25 der in Abs. 2 genannten Gebühr zu entrichten.
§ 2 – Diese Änderungssatzung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Reute, den 10. Juni 2021
Michael Schlegel Bürgermeister