Friedhofsgebühren Herbolzheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Herbolzheim · Baden-Württemberg · PLZ 79336

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Gebührenverzeichnis Stand: 22.11.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Im Stadtteil Bleichheim abweichend: 1.000 €
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 5 (Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihengräber befinden sich im anonymen Urnengrabfeld (§ 13 Abs. 2a)
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 9
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
900,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für das Urnenwahlgrab mit bis zu 4 Urnen (§ 13 Abs. 2 lit. b); Urnennische in Urnenwand/-stel...
💡 Umgerechnet: 225 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 900 € für 4 Urnen (= Ø 225 € je Urne)
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 lit. b FriedhS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; keine Grabmale/Grabschmuck zulässig (§ 15)
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 9 i.V.m. § 15 FriedhS
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Pflegeaufwand und Schriftstele; Preis gilt je Grabstelle, auf der zwei Urnen beigesetzt werden können...
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Grabnutzungsgebühren Ziff. 11 i.V.m. § 13 Abs. 2 lit. d FriedhS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 100 €
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Gebühren für die Grabherstellung Ziff. 3 u. 5
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Benutzung des Aufbahrungsraums bis zu 5 Tagen
📄 Anlage 1 zu § 32 GebS, Gebühr für andere Benutzungen Ziff. 14 lit. a

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenverzeichnis Stand: 22.11.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofssatzung

der Stadt Herbolzheim, Landkreis Emmendingen

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.11.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 WidmungSeite2

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 ÖffnungszeitenSeite3
§ 3 Verhalten auf dem FriedhofSeite3
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem FriedhofSeite3 und 4

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 AllgemeinesSeite4 und 5
§ 6 Särge und UrnenSeite5
§ 7 Ausheben der GräberSeite5
§ 8 RuhezeitSeite5 und 6
§ 9 UmbettungenSeite6

IV. Grabstätten

§ 10 AllgemeinesSeite6 und 7
§ 11 ReihengräberSeite7
§ 12 WahlgräberSeite8 und 9
§ 13 Urnenreihen- und UrnenwahlgräberSeite9 und 10
§ 14 Grüfte und GrabgebäudeSeite10
§ 15 Anonyme Reihengräber / anonymes GrabfeldSeite10 und 11
§ 16 Gärtnergepflegtes GrabfeldSeite11
§ 17 Sonstige Bestattungsfelder / Sternenfeld / Kindergrabfeld und Nichtbestattungsfeld "Insel des Erinnerns"Seite11

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Allgemeiner GestaltungsgrundsatzSeite12

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§ 19 Grabfelder mit GestaltungsvorschriftenSeite12, 13, 14
§ 20 GenehmigungserfordernisSeite14
§ 21 StandsicherheitSeite14 und 15
§ 22 UnterhaltungSeite15
§ 23 EntfernungSeite15
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 AllgemeinesSeite15 und 16
§ 25 Vernachlässigung der GrabpflegeSeite16 und 17
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Allgemeine BenutzungsvorschriftenSeite17
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, HaftungSeite17
§ 28 OrdnungswidrigkeitenSeite197 und 18
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 ErhebungsgrundsatzSeite18
§ 30 GebührenschuldnerSeite18
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der GebührenSeite18 und 19
§ 32 Verwaltungs- und BenutzungsgebührenSeite19
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Alte RechteSeite19
§ 34 In-Kraft-TretenSeite19

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen mit Aschen Verstorbener.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Friedhof Herbolzheim; Friedhof Stadtteil Wagenstadt; Friedhof Stadtteil Bleichheim; Friedhof Stadtteil Broggingen; Friedhof Stadtteil Tutschfelden.

II. Ordnungsvorschriften

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§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf mit Ausnahme einer Regelung nach Absatz 2 immer betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 4. Tiere ohne Leine zu führen;
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  6. 6. Haus- und gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs zu entsorgen;
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  8. 8. Druckschriften zu verteilen;
  9. 9. zu lärmen und zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Anmeldeformulare sind bei der Gemeinde erhältlich. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die von der Gemeinde erteilte Genehmigung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen

(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die sachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen. Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 21 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel

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zu berechnen. Diese Daten sind mit dem Grabmalantrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Grabmalanträge sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich.

Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Für Schäden, welche bei den Arbeiten an anderen Grabstätten und den Friedhofseinrichtungen entstehen, haftet der Dienstleister.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Genehmigung zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Der Bediensteten Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen und Totengedenkfeiern sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(5) Wird bei einer Beerdigung oder Beisetzung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder dergleichen von einer benachbarten Grabstätte vorübergehend entfernt oder beschädigt, hat der Grabinhaber die Kosten zu tragen, für den die Arbeiten ausgeführt werden.

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§ 6

Särge und Urnen

(1) Die Särge für Sternenkindergräber (§ 17 Abs. 1) dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die Särge für Kindergräber (§ 17 Abs. 2) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen.

(3) Für die Beisetzung in bereits bestehenden Grüften und Grabgebäuden sind nur Metallsärge oder Eichenholzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:

Urnenreihengräbern (auch im anonymen Grabfeld) Urnenwahlbaumgräbern Urnenwahlgräbern neben dem Weinstock Urnenwahlgräbern Urnenwahlgräber im Rosengarten

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt die Gräber aus und füllt diese wieder zu.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, und bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen anordnen.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Urnen mit Aschen von Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Leichen von Totgeburten, Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g, die im Sternenfeld bestattet werden, 10 Jahre.

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(2) Bei der Verwendung von Hartholzsärgen und Metallsärgen sowie bei der Bestattung von einbalsamierten Verstorbenen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die in Urnenwänden und Urnenstelen beigesetzten Urnen mit Aschen an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe von Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen mit Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(5) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Urnen mit Aschen von Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber / Wahlrasengräber
  3. 3. Gärtnergepflegtes Grabfeld – nach Vorgabe des Vertragspartners
  4. 4. Sternenfeld / Kindergrabfeld und Nichtbestattungsfeld "Insel des Erinnerns"
  5. 5. Urnenreihengräber zur anonymen Beisetzung
  6. 6. Urnenwahlgräber
  7. 7. Urnenwände/Urnenstelen (Urnenwahlgräber)
  8. 8. Urnenwahlbaumgrabstätten
  9. 9. Urnenwahlgrabstätten neben dem Weinstock
  10. 10. Urnenwahlgrabstätten im Rosengarten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude, mit Ausnahme der bereits bestehenden Anlagen, sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g und für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Auf Antrag kann während der ersten 5 Jahre der Belegung die Beisetzung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen wie bei der Umwidmung von Reihengräber für Kinder in Wahlgräber für Kinder (Kindergrabfeld § 17 Abs. 2).

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

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§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Wahlgräber Diese sind mit Trittplatten (Macchia Granit-Platten) eingefasst. Für das Herrichten, die Pflege und die Trittplatten zwischen den Grabstätten hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen.

b) Wahlrasengräber Sind Tiefgräber für zwei Bestattungen übereinander. Die Bestattungen erfolgen in einer Rasenfläche. Am Kopfende befindet sich eine Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal (max. Höhe von 0,85 m und max. Breite von 0,50 m) aufgestellt werden kann sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können. Für die Errichtung des Grabmales hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer

  • von 25 Jahren (Nutzungszeit);
  • von 15 Jahren (Nutzungszeit – siehe Kindergrabfeld);
  • von 10 Jahren (Nutzungszeit – siehe Sternenfeld) verliehen.

Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Ausgenommen hiervon sind die gärtnergepflegten Grabfelder (§ 16). Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,

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  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Sollte auf Anschreiben und einen Aufkleber auf dem Grabmal keine Reaktion der oben genannten Personengruppen innerhalb von zwei Monaten vorliegen, wird die notwendige Maßnahme von der Gemeinde durchgeführt und die Kosten geltend gemacht.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Wänden und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen dienen.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Urnenreihengräber – siehe § 11 Reihengräber; Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urnenreihengräber befinden sich im anonymen Urnengrabfeld.

b) Urnenwahlgräber Urnenwahlgräber sind mit Trittplatten eingefasst, die Grabpflege hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Urnenwahlgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenwahlgrab können 4 Urnen beigesetzt werden.

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Im gärtnergepflegten Grabfeld (§ 16 – Pflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG) befinden sich ebenso Urnenwahlgräber für die Beisetzung von 4 Urnen. Ebenfalls befinden sich hier wahlweise Urnenwahlgräber für die Urnenbeisetzung am Baum, jedoch kann in diesem Urnenwahlgrab nur eine Urne beigesetzt werden.

c) Urnenwahlgräber in Urnenwänden und Urnenstelen; die Urnen werden in Nischen beigesetzt. Je Nische können 2 bis 3 Urnen beigesetzt werden.

d) Urnenwahlbaumgräber Die Urnen werden unter einem Baum beigesetzt. Auf einer jeweils angelegten Ablagefläche können Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden. Es können je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden.

e) Urnenwahlgräber neben dem Weinstock Die Urnen werden neben dem Weinstock beigesetzt. Auf einer jeweils angelegten Ablagefläche können Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden. Es können je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden.

f) Urnenwahlgräber im Rosengräber Die Urnen werden vor einem Pflanzbeet mit Rosen und anderen Gehölzen beigesetzt. Blumen und sonstige Trauerspenden können im dafür vorgesehenen Ring abgelegt oder gepflanzt werden. In einem Urnenwahlrosengrab können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Ausgenommen hiervon sind die gärtnergepflegten Grabfelder (§ 16). Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

§ 14

Grüfte und Grabgebäude

(1) Das Anlegen von Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. Bereits bestehende Grüfte und Grabanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde erweitert werden. Bei Erweiterungen gilt § 12 entsprechend. (2) Bestehende Grüfte und Grabgebäude müssen bei Erweiterung den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. § 13 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 15

Reihengräber im anonymen Grabfeld

(1) Reihengräber im anonymen Grabfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, die als Rasengräber angelegt sind. (2) Auf den Gräbern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen keine Grabmale errichtet und kein Grabschmuck abgelegt werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten.

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§ 16

Gärtnergepflegtes Grabfeld

(1) Gärtnergepflegte Grabfelder sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird und gleichzeitig ein Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit Sitz in Karlsruhe (im Folgenden „GBF“ genannt) in Verbindung mit Plan und Auswahlmöglichkeit abgeschlossen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 12, 13.

§ 17

Sonstige Bestattungsfelder / Sternenfeld / Kindergrabfeld und Nichtbestattungsfeld "Insel des Erinnerns"

Sternenfeld

(1) Auf dem Friedhof in Herbolzheim wird für Totgeburten, Frühgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g ein Sternenfeld ausgewiesen. In einer separaten Grabstätte oder Wiesenfläche können Totgeborene und verstorbene Frühgeborene, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g, bestattet werden. Es sind Wahlgräber, an welchen ein Nutzungsrecht für 10 Jahre erworben werden kann. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Sofern gewünscht, kann ein Stern o. ä. mit einer Fläche von höchstens 25 x 25 cm aus Bronzeguss, Keramik, Naturstein o. ä. mit Namen, Geburts- und Sterbedatum an der Grabstätte angebracht werden. Die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Kindergrabfeld

(2) Auf dem Friedhof in Herbolzheim wird für die Beisetzung von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind ein Kindergrabfeld ausgewiesen. Es sind Wahlgräber für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von verstorbenen Kindern, an welchen ein Nutzungsrecht für 15 Jahre erworben werden kann. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Nichtbestattungsfeld "Insel des Erinnerns"

(3) Ein zentrales Anliegen unserer Friedhofskultur ist, Menschen durch das würdige Erinnern dem Vergessen zu entziehen. Nach Ablauf der Ruhezeit und Auflösung einer Grabstätte besteht die Möglichkeit, eine Tafel mit Namen, Geburts- und Sterbedatum an der "Insel des Erinnerns" mit einem Nutzungsrecht von 10 Jahren anzubringen. Eine Verlängerung ist möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

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§ 19### Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

  1. 1. (1) Auf den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Bruchsteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht zugelassen.
  3. 3. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  4. 1. 1. Grabsteine aller Art müssen steinmetzmäßig bearbeitet sein.
  5. 2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  6. 3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  7. 4. 4. Grabmale dürfen mit Lichtbildern bis zu einer Größe von 7 x 10 cm versehen werden.
  8. 5. 5. Textliche Inschriften neben dem Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen dürfen keinen anstößigen Inhalt enthalten.
  9. 6. 6. Einen QR Code auf dem Grabstein muss von der Gemeinde genehmigt werden.
  10. 7. 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  11. 4. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
  12. 1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  13. 2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  14. 3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
  15. 5. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen und einer Dicke von min. 12 cm zulässig:
  16. 1. a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche;
  17. 2. b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 qm Ansichtsfläche;
  18. 3. c) Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,20 m über der Erdoberfläche (ohne Hügel), maximal bis zu einer Höhe von 1,60 m.
  19. 6. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  20. 1. a) flache oder flachgeneigte Grabmale mit einem Höchstmaß von 0,40 m Breite und 0,50 m Tiefe
  21. 2. b) stehende Grabmale bis zu 0,50 m Breite und 0,85 m Höhe;
  22. 3. c) Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,90 m.
  23. 7. (7) Auf Urnengrabstätten im Rosengarten sind Grabmale aus Kalkstein oder Porphyr mit bis zu 0,20 m breite und 0,30 m Höhe zulässig.
  24. 8. (8) Als Urnennischen-Abschluss dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Frontplatten (Nischengrundplatten) aus Sandstein verwendet werden. Ornamente, Schriftzüge und Symbole können als Einzelelemente oder im Zusammenhang auf den Frontplatten angebracht werden. Bei Anbringung einer ganzflächigen Schriftplatte sind die Befestigungsschrauben entsprechend zu verlängern oder auszusparen.

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(9) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, sind diese zu belassen.(10) Die Einfassungen aus Stein dürfen die umgebende Erdoberfläche bei ebenem Gelände nicht mehr als 0,05 m überragen. Bei ansteigendem Gelände dürfen die Einfassungen an der oberen Seite nicht mehr als 0,05 m über die Erdoberfläche herausragen. Bei Reihengrabstätten sind Einfassungen nicht zulässig.(11) Liegende Grabmale und Grababdeckplatten (eine Abdeckung der Grabstätte bis maximal 70 %) sind zulässig. Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenwahlgräbern möglich.(12) Die Einfassungen dürfen folgende Außenmaße nicht überschreiten:1. Doppelgräbern in der Länge nicht mehr als 2,20 m und in der Breite 2,00 m,

  1. 2. Einzelgräbern nicht mehr als 2,20 m Länge und 0,90 m Breite,
  2. 3. Urnengräbern nicht mehr als 1,00 m Länge und 0,70 m Breite,
  3. 4. Kindergräbern nicht mehr als 1,20 m Länge und 0,60 m Breite.(13) An Kolumbarien bzw. Urnennischen, -wände und -stelen dürfen Grabschmuck, wie Blumen-schmuck, Kerzen u. ä. nur mit Zustimmung der Gemeinde angebracht werden.(14) An Rasenwahlgrabstätten am Kopfende befindet sich eine eingefasste Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal (max. Höhe von 0,85 m, Breite max. 0,50 m) aufgestellt werden kann. Die Ablage von Blumen und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehenen Ablagebereich entsprechend § 24 Abs. 3 zulässig.(15) An Grabstätten für Sternenkinder sind keine Grabmale, Grabeinfassungen und Holzkreuze zugelassen. Es kann ein Stern o. ä. mit einer Fläche von höchstens 25 x 25 cm aus Bronzeguss, Keramik, Naturstein o. ä. mit Namen, Geburts- und Sterbedatum an der Grabstätte angebracht werden.(16) An Kinderwahlgräbern sind stehende Grabmale (max. Höhe von 0,60 m, Breite max. 0,40 m) und liegende flache oder flachgeneigte Grabmale mit einem Höchstmaß von 0,40 m Breite und 0,50 m Tiefe zugelassen, sie dürfen die umgebende Grabeinfassung nicht mehr als 0,20 m überragen; Holzkreuze sind bis zu einer Höhe von max. 0,60 m und Breite von max. 0,40 m zulässig.(17) Im Nichtbestattungsfeld "Insel des Erinnerns" sind nur die bei der Gemeinde zu erwerbenden Tafeln in Blattform aus Edelstahl zulässig.(18) An Urnenwahlbaumgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten neben dem Weinstock sind keine Grabmale zugelassen. Eine Schriftstele für jede Grabstelle für die Beschriftung mit Namen, Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird durch die Gemeinde bereitgestellt. Auf der Schriftstele darf neben den Angaben zum Verstobenen ein kleines Symbol ein gefräst werden. Die Ablage von Blumen und sonstigen Trauerspenden ist nur neben der Schriftstele entsprechend § 24 Abs. 3 zulässig.(19) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden. Sie sind in einem besonderen Verzeichnis der Gemeinde aufgeführt.

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(20) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 18 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 20

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Grabmalanträge sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung und die Dübelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 21

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sind für die Standsicherheit der Grabmale verantwortlich. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu bemessen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.

(2) Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

(4) Die Gemeinde lässt einmal jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale und sonstiger Grabausstattungen durchführen.

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§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Hinter den Grabmalen dürfen weder Erde, Vasen noch sonstiges Grabzubehör gelagert werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den

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Gräbern (§ 19 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen hiervon sind Urnenreihengräber (anonymes Urnengrab), Wahlrasengräber, Urnenwahlbaumgrabstätten, Urnenwahlgräber neben dem Weinstock, Urnenwahlgräber im Rosengarten. Das Herrichten und die Pflege dieser Grabarten werden von der Gemeinde übernommen. Bei den zuvor genannten Grabarten sind Blumen und sonstige Trauerspenden auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen:

  • Wahlrasengräber ⇨ neben dem Grabmal
  • Urnenwahlbaumgräber ⇨ neben dem Grabmal;
  • Urnenwahlgräber neben dem Weinstock ⇨ Ablagefläche bei der Schriftstele.
  • Urnenwände und -stelen ⇨ keine Ablagefläche vorhanden
  • Urnenwahlgräber im Rosengarten ⇨ Ablagefläche im Pflanzring
  • Insel des Erinnerns ⇨ Ablagefläche auf der unteren Steinreihe

Bei Wahlrasengräbern, Urnenwahlbaumgräbern, Urnenwahlgräbern neben dem Weinstock und Urnenwahlgräber im Rosengarten können verwelkte Blumengebinde etc. auch von an-deren Nutzungsberechtigten dieser Grabanlage oder durch die Gemeinde abgeräumt wer-den. Bei Urnenwänden und -stelen werden wiederrechtlich abgelegte Trauerspenden, Blu-mengebinde, etc. von der Gemeinde entfernt. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Allgemein sind die Pflanzungen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern auf und neben der Grabstätte nicht erlaubt. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät wer-den. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsge-setz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder

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nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26

Allgemeine Benutzungsvorschriften

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der in § 2 Abs. 1 festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 angemeldeten Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

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d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere ohne Leine zu führen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Haus- und gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt,

h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

i) Druckschriften verteilt,

j) lärmt, oder lagert;

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

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(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(3) Die Umsatzsteuer ist bei den Gebühren, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen im angegebenen Preis enthalten.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf vier Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 3, § 13 und § 17 Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Urnen mit Asche von Verstorbenen.

(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.01.2019 und die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten vom 01.01.2019 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- vom 01.01.2019 mit jeweils allen späteren Änderungen außer Kraft.

Herbolzheim, den 22.11.2024

Thomas Gedemer Bürgermeister

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Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Herbolzheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 zu § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Herbolzheim vom 22.11.2024:

Gebührenverzeichnis (Stand: 22.11.2024)

Verwaltungsgebühren

1.Für die Erstellung der Gebühren- und Kostenrechnung25,00 €
2.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals35,00 €

Gebühren für die Grabherstellung

1.Herstellung von Gräbern für Totgeburten und Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500g75,00 €
2.Herstellung von Kindergräbern (Verstorbene unter 10 Jahre)100,00€
3.Grabherstellung für Verstorbene über 10 Jahre500,00 €
4.Tieferlegung200,00 €
5.Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen100,00 €
6.Aushub beiseite fahren75,00 €
7.Umbettung eines Verstorbenennach Std.-Nachweis
8.Zuschlag zu Ziffer 1 bis 7 für Inanspruchnahme an Samstagen und Sonn- und Feiertagen - nur im Ausnahmefall -50 %
9.Mehrkosten, die der Gemeinde beim Herstellen des Grabes bei einer Zubettung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

Grabnutzungsgebühren

1.Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes auf 25 Jahre500,00 €
2.Für Totgeburten und Fehlgeburten, auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g im Sternenfeld auf 10 Jahre100,00 €
3.Gebühr für die Überlassung eines Kinderwahlgrabes auf 15 Jahre - für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind -200,00 €

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4.Gebühr zum Anbringen einer Tafel für die Beschriftung mit Namen, Geburts- und Sterbedatum auf 10 Jahre an der "Insel des Erinnerns"180,00 €
5.Gebühr für die Überlassung eines Einzelwahlgrabes oder gärtnerge- pflegtes Grabfeld auf 25 Jahre1.200,00 €
In Bleichheim1.000,00 €
6.Gebühr für die Überlassung eines Wahlrasengrab (Einzelgrab) auf 25 Jahre - inklusive Pflegeaufwand und anteilige Ablagefläche1.800,00 €
7.Gebühr für die Überlassung eines Doppelwahlgrabes auf 25 Jahre1.900,00 €
In Bleichheim1.600,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Ziffern 1,5,6 und 7 ist für jedes angefangene Jahr ein 25stel / bei 2 ein 10stel / bei 3 und 4 ein 15stel der vollen Gebühr nach dem Stand der Neubelegung und Vergabe einer Stelle an der "Insel des Erinnerns" zu zahlen

8.Gebühr für die Überlassung einer Urnennische in der Urnenwand oder Urnenstele900,00 €
a) Für die Nischengrundplatte (einmalig)150,00 €
9.Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Urnenhof auf 20 Jahre (anonyme Bestattungen)500,00 €
10.Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes im Urnengrabfeld oder gärtnergepflegtes Grabfeld auf 20 Jahre900,00 €
11.Gebühr für die Überlassung eines Urnenwahlbaumgrabes auf 20 Jahre - inklusive Pflegeaufwand und Schrift Stele1.800,00 €
12.Gebühr für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes neben dem Wein- stock auf 20 Jahre - inklusiver Pflegeaufwand und Schrift Stele1.800,00 €
13.Gebühr für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes im Rosengarten auf 20 Jahre - inklusive Pflegeaufwand2.000,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Ziffern 9,11 bis 13 ist für jedes angefangene Jahr ein 20stel der vollen Gebühr nach dem Stand der Neubelegung zu zahlen

Gebühr für andere Benutzungen und erbrachte Dienstleistungen

14.Für die Benutzung und Reinigung werden erhoben:
a) der Trauerhalle für die Bestattungsfeier einschließlich Benutzung des Aufbahrungsraums bis zu fünf Tagen250,00 €
b) der Aussegnungsplätze in den Ortsteilen50,00 €
c) der Aufbahrungsraum ab dem 6. Tag50,00 € / Tag
d) der Aufbahrungsraum50,00 € / Tag

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e) der Kühlung40,00 € / Tag
15. Für erbrachte Dienstleistungen werden erhoben:
a) Prokurator80,00 €
b) von der Stadt gestellte Leichenträger70,00€ / Träger
c) Zuschlag zu N.r. 2a und Nr. 2b für die Inanspruchnahme an Samstagen und Sonn- und Feiertagen - im Ausnahmefall -50 %
d) Benutzung der Musikanlage oder der Orgel20,00 €
e) Überführung zur Leichenhalle auf Veranlassung oder im Falle des Fristablaufs nach § 27 Bestattungsgesetz75,00 €
16. Für das Abräumen von Grabstätten durch den städtischen Bauhof werden erhoben:
a) Bei Einzelgräbern300,00 €
b) bei Doppelgräbern400,00 €
c) je weiterer Grabstelle100,00 €
d) bei Urnengräbern200,00 €
e) bei Urnennischen30,00 €

Stadt Herbolzheim

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Herbolzheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herbolzheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Herbolzheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Herbolzheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenreihengräber befinden sich im anonymen Urnengrabfeld (§ 13 Abs. 2a)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Herbolzheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Benutzung des Aufbahrungsraums bis zu 5 Tagen
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Herbolzheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €