📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.03.2026, gültig ab 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kenzingen vom 19.03.2026 (gültig ab 01.05.2026)
Stadt Kenzingen Landkreis Emmendingen
Friedhofsgebührensatzung vom 19.03.2026 Der Gemeinderat der Stadt Kenzingen hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Ba¬ den-Württemberg sowie §§ 2, 11 und 13 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 19. März 2026 folgende Satzung über die Erhebung der Gebühren im Bestattungswesen beschlossen.
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshand¬ lungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich¬ tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs¬ rechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Mo¬ nat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§4 Gebührenhöhe
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Bearbeitung des Bestat¬ 34 Euro tungsfalls
- 1.2. Ausstellung eines Leichenpasses 17 Euro
- 1.3. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grab¬ 34 Euro mals
- 1.4. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern im Ein¬ 34 Euro zelfall
- 1.5. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern als be¬ 170 Euro fristete Zulassung für 5 Jahre
- 1.6. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 100 Euro
- 1.7. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen, 101 Euro desgleichen für die Erteilung der Genehmigung zur Umbettung
- 1.8. Fertigung einer Urkunde für die Verleihung eines Nutzungs¬ 11 Euro rechts an einem Wahlgrab
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwal¬ tungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Erdbestattung
- 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1050 Euro
- 2.1.2. Zuschlag zu 2.1.1 für Erdbestattungen an Samstagen, Sonn- 365 Euro und Feiertagen
- 2.1.3. Von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren mit Tieferle¬ 1200 Euro gung
- 2.1.4. Zuschlag zu 2.1.3 für Erdbestattungen mit Tieferlegung an 425 Euro Samstagen, Sonn- und Feiertagen
- 2.1.5. von Personen im Alter unter 10 Jahren und von Tot- und Fehl¬ 750 Euro geburten
- 2.1.6. Zuschlag zu 2.1.5 für Erdbestattungen an Samstagen, Sonn - 315 Euro und Feiertagen
- 2.1.7. von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten bis un¬ 200 Euro ter 500 Gramm Gewicht im Sternenkindergrabfeld, ausge¬ nommen Sammelbestattungen
- 2.1.8. Zuschlag zu 2.1.7 für Erdbestattungen an Samstagen, Sonn- 20 Euro und Feiertagen
- 2.1.9. Umbettung von Leichen und Gebeinen in Erdgräbern nach Aufwand
- 2.1.4. Ausstattung mit Tiefenfundament 245 Euro 2.2 Beisetzung von Aschen
- 2.2.1. Beisetzung von Aschen in Urnengräbern oder Urnennischen; 225 Euro
- 2.2.2. Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an den Samstagen, Sonn- 25 Euro und Feiertagen
- 2.2.3. Umbettung von Aschen in Urnengräbern oder Urnennischen nach Aufwand
- 2.2.4. Ausstattung mit Tiefenfundament bei großen Urnengräbern 250 Euro
- 2.3. Überlassung eines Reihengrabs
- 2.3.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren für 25 Jahre 3.100 Euro
- 2.3.2. für Personen im Alter unter 10 Jahren für 15 Jahre 1.800 Euro
- 2.3.3. für ein Rasengrab für 25 Jahre 3.400 Euro
- 2.3.4. für ein anonymes Reihengrab für 25 Jahre 3.400 Euro
- 2.3.5. für ein kleines Urnenreihengrab für 15 Jahre 900 Euro
- 2.3.6. für ein anonymes Urnenreihengrab für 15 Jahre 1.050 Euro
- 2.4. Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab
- 2.4.1. in einfacher Breite /Einzelgrab für 25 Jahre 3.400 Euro
- 2.4.2. in doppelter Breite /Doppelgrab für 25 Jahre 5.750 Euro
- 2.4.3. in einfacher Breite an der Umfassungsmauer des Friedhofs 4.650 Euro der Kernstadt für 25 Jahre
- 2.4.4. in doppelter Breite an der Umfassungsmauer des Friedhofs 7.600 Euro der Kernstadt für 25 Jahre
- 2.4.5. Überlassung eines kleinen Kinderwahlgrabs für 15 Jahre 1.500 Euro
- 2.4.6. Überlassung eines mittleren Kinderwahlgrabs für 25 Jahre 2.750 Euro
- 2.4.7. Überlassung eines großen Kinderwahlgrabs für 25 Jahre 2.950 Euro
- 2.4.8. Überlassung eines kleinen Urnengrabs für 15 Jahre 1.200 Euro
- 2.4.9. Überlassung eines großen Urnengrabs für 15 Jahre 1.800 Euro
2.4.10 Überlassung einer Urnennische mit einem Nutzungsrecht von 1.200 Euro 15 Jahren 2.4.11 Überlassung eines Urnenbaumgrabs mit einem Nutzungsrecht 1.350 Euro von 15 Jahren 2.4.12 Überlassung eines kleinen Urnengrabs für nicht Bestattungs¬ 350 Euro pflichtige auf dem Sternenkindergrabfeld für 5 Jahre 2.4.13 Überlassung eines kleinen Urnengrabs für bestattungspflichti¬ 1.050 Euro ge Tot- und Frühgeborene auf dem Sternenkindergrabfeld für 15 Jahre
Für die Nutzung einer Grabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld fallen zusätzlich noch Kosten für einen Grabpflegevertrag mit dem Vertragspartner der Stadt an.
- 2.5. Verlängerung eines Nutzungsrechts
- 2.5.1. für die Dauer von mindestens 5 Jahren anteilig der Gebühr der entspre¬ chenden Leistung aus 2.4
- 2.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
- 2.5.3. Verlängerungen von Nutzungsrechten werden auf die Ruhezeiten nach § 8 Friedhofsatzung der Stadt Kenzingen begrenzt.
- 2.6. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 330 Euro
- 2.7. Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag 45 Euro
- 2.8. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 45 Euro
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebüh¬ rensatzung in der Fassung vom 15. November 2018, mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord¬ nung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande¬ kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen¬ über der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung be¬ gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent¬ lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver¬ letzt worden sind.
Dirk Schwier Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 21.02.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Stadt Kenzingen
Landkreis Emmendingen
Friedhofssatzung vom 21. Februar 2019
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Februar 2019 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kenzingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Kenzingen
- 2. Friedhof Bombach
- 3. Friedhof Hecklingen
- 4. Friedhof Nordweil
(2) Die in Absatz 1 genommen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dieren der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. (3) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
AZ: 752.031
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. Wahrend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind.
- 7. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 8. Druckschriften zu verteilen.
- 9. Zu rauchen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
AZ: 752.031
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für den Einzelfall oder für fünf Jahre erteilt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
AZ: 752.031 (2) Die Stadt setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit im Rahmen der Mänglichkeiten die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen. (3) Freitag nach 14.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Bestattungen nur in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bestattung an diesen Tagen besteht nicht. (4) Aufgrund der Umgestaltung der Friedhöfe werden auf dem Friedhof Kenzingen in den Grabfeldern I bis III und A bis H, auf dem Friedhof Bombach in Grabfeld B, auf dem Friedhof Hecklingen in den Grabfeldern A und D und auf dem Friedhof Nordweil in Grabfeld B, keine Gräber neu vergeben. Auf dem Friedhof Hecklingen in Grabfeld B werden Gräber nur neu vergeben, wenn sich diese in die Umgestaltung eingufen. (5) Zubettungen (Veränderung eines Nutzungsrechts anländlich eines Sterbefalles) und die erneute Verleihung von Nutzungsrechten (Veränderung eines Nutzungsrechts bei dessen Auslaufen) sind in den unter Abs. 4 genannten Feldern weiterhin möglich, wenn die Grabstände entsprechend des Gestaltungsplans passend umgesetzt werden kann. Die hierzu notwendigen Sonderaufwendungen müssen vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten übernommen werden.
Dies beinhaltet im Einzelnen:
- 1. Zum Nachweis ist die Grabstände vor der Bestattung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einem Vermessungsbüro einzumessen. Die Einmessung wird von der Stadtverwaltung veranlasst.
- 2. In der Grabstelle muss nach der Bestattung auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein Einzelfundament erstellt werden, so dass sie der künftigen Grablage entsprechend dem neuen Gestaltungsplan angepasst ist.
- 3. Die Kosten einer Umsetzung der Grabstelle (d. h. Grab abräumen, ggf. neues Einzelfundament erstellen setzen, Stein und Einfassungen versetzen, Neubepflanzung usw.) bei der Umgestaltung des Grabfeldes müssen vom Nutzungsberechtigten voll getragen werden. Der Stadt ist darüber eine entsprechende Einverständniserklärung zu erteilen. Die Umsetzung des Grabes kann bei der Veränderung des Nutzungsrechts, muss jedoch spätestens vor einer Zubettung, erfolgen. Wird mit der Umlegung eines Grabfeldes begonnen, muss die Umsetzung des Grabes innerhalb eines halben Jahres erfolgen.
(6) Im Falle der Umsetzung erhält die Grabstände eine neue Bezeichnung entsprechend des neuen Gestaltungsplans. (7) Vor der Auflösung einer Grabstände ist bei der Stadt eine entsprechende vom Nutzungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung einzureichen.
AZ: 752.031 Die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte ist in den Umgestaltungsbereichen des Friedhofes ohne Entschädigung möglich.
§ 6
Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Säre zu verwenden.
§ 7
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Stadt lasst die Gräber ausheben und verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat mindestens zwei Tage vor der Bestattung Grabsteine und Einfassungen zu entfernen. Er hat die Kosten hierfür zu tragen. Werden entgegen dieser Bestimmung Grabsteine und Einfassungen nicht entfern oder ist er zu einer Entfernung nicht in der Lage, so kann die Stadt Grabsteine und Einfassungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen setzen. (5) Die Art und Weise der Zuschüttung (Verfüllung) besteht sich die Stadt vor.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen und von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit von nicht bestattungspflichtigen Früh-, Tot- und Ungeborenen und deren Aschen, die im Sternengrabfeld bestattet werden, beträgt 5 Jahre, die von bestattungspflichtigen Früh-, Tot- und Ungeborenen und deren Aschen, 15 Jahre.
AZ: 752.031
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe von Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
AZ: 752.031 (2) Nach Verfügbarkeit werden folgende Arten von Grabstätten angeboten:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgraber,
- 4. Urnenwahlgraber,
- 5. Grabfeld für anonyme Beisetzungen,
- 6. Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen,
- 7. Grabfeld für Baumbestattungen,
- 8. Sternenkindergrabfeld,
- 9. Rasengepflegtes Grabfeld,
- 10. Gartnergepflegtes Grabfeld.
(3) Bei Einzelgrabstätten sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Länge | 240 cm |
|---|---|
| Breite | 100 cm |
| Abstand in der Reihe | 40 cm |
Bei Doppelgrabstätten sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Länge | 240 cm |
|---|---|
| Breite | 240 cm |
| Abstand in der Reihe | 40 cm |
Bei kleinen Urnengrabstätten sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Länge | 40 cm |
|---|---|
| Breite | 40 cm |
Bei Urnennischen sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Länge | 45 cm |
|---|---|
| Breite | 45 cm |
Bei großen Urnengrabstätten sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Länge | 120 cm |
|---|---|
| Breite | 100 cm |
| Abstand in der Reihe | 40 cm |
AZ: 752.031 Ansonsten gelten die Abmessungen nach Maßgabe des Gestaltungsplanes.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von maximal 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
AZ: 752.031 (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
AZ: 752.031 (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Einzelwahlgräbern können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; in Doppel- und Mehrfachwahlgräbern können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern (Urnenwand) und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von maximal 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in kleinen Urnengräbern und Urnennischen zwei Standardurnen; in großen Urnengräbern vier Standardurnen und beim Urnenbaumgrab zwei Standardurnen. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14
Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Gärtnergepflegte Grabfelder sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Gleichzeitig wird ein Grabpflegevertrag mit dem Vertragspartner der Stadt abgeschlossen. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13.
AZ: 752.031
§ 15
Sonstige Bestattungsfelder
Auf dem Friedhof in Kenzingen werden Grabfelder für anonyme Erd- und Urnenbestattungen, ein Grabfeld für Baumbestattungen und ein rasengepflegtes Grabfeld ausgewiesen, sowie ein Sternenkindergrabfeld für Tot- und verstorbene Frühgeborene.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei Grababdeckungen sind zwei Drittel der Fläche der Grabstände freizulassen. (2) Grabeinfassungen sind innerhalb der Grabfläche anzubringen. Ihr Oberkante darf die Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 13 cm überschreiben. (3) Die Grabmale sind an den vorhandenen Fundamenten zu befestigen.
§ 18
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften wie
- auf dem Friedhof Kenzingen die Felder V und VI ohne Mauergräber sowie das Urnenfeld Süd,
- auf allen Friedhöfen in den Ortsteilen die kleinen Urnengräber,
AZ: 752.031
- auf allen Friedhöfen die Felder für große Urnengräber,
- auf allen Friedhöfen die Felder für anonyme Beisetzungen,
- auf allen Friedhöfen die Felder für Rasengräber,
- auf allen Friedhöfen die Felder für Baumbestattungen und
- auf allen Friedhöfen die Felder für Urnenwände und Urnenstelen
müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Bruchsteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen steinmetzmäßig bearerbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Firmenbezeichnungen)durfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, ausgenommen Schmucksteine in natürlichen Farben bis zur Gröbe von 1 x 1 cm,
- 4. mit Lichtbildern, die größter als 10 x 15 cm sind.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten in der Höhe 90 cm und in der Breite 55 cm,
- 2. auf zwei- bzw. mehrstelligen Grabstätten in der Höhe 90 cm und in der Breite 110 cm bzw. 165 cm.
AZ: 752.031 Die Grundmaße können in der Höhe und in der Breite aus gestalterischen Gründen bis um 20 vom Hundert überschritten werden.
Eine Abdeckung der Grabfläche ist bis zu 1/3 möglich. Hierbei ausgenommen sind Grabplatten aus Metall, das Bestreuen der Grabstätte mit Mulch, kleinkörnigem Kies oder Split und ähnlichen Materialien sowie das Anlegen von Rasenteppichen.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf kleinen Urnengrabstätten nur liegende, vollabdeckende Grabmale,
- 2. auf großen Urnengrabstätten liegende Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche oder Grabmale in der Höhe 50 cm und in der Breite 55 cm. Die Grundmaße können in der Höhe und in der Breite aus gestalterischen Gründen bis um 20 von Hundert überschritten werden. Eine Abdeckung der Grabfläche ist bis maximal zu zwei Dritteln der Gesamtgrabfläche möglich, es gelten die Einschränkungen von Abs. 5 Satz 4.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nur im Zusammenhang mit einer Zweitbelegung in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(9) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht abgelegt werden. Blumenschmuck und Halterungen für Kerzen können an der Grabplatte angebracht werden, wenn andere Urnennischen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Balkone oder ähnliche Einrichtungen sind nicht zulässig.
(10) In Feldern für anonyme Beisetzungen sind keine Grabmale zulässig. Die Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. dürfen nicht abgelegt werden.
(11) In den Feldern für Rasengräber sind ausschließlich Grabplatten mit den Maßen 40 x 40 cm zulässig. Die Grabplatten müssen raseneben verlegt werden.
(12) In Feldern für Baumbestattungen sind keine Grabmale zulässig. Die Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Die Grabinschrift des Verstorbenen erfolgt an einer gesonderten Stele. Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. dürfen nicht abgelegt werden.
(13) Auf dem Sternengrabfeld sind Grabmäler in Form von fünfzackigen Sternen auf einer Fläche von höchstens 20 x 20 cm zulässig.
(14) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von § 17 Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 13 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und die Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 einfach beizufügen (Grundriss bzw. Draufsicht und Schnitt mit Maßangaben sowie Ansicht vom Grabmal). Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und die Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) und dem Stand der Technik so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Steingrabmale dürfen höchstens aus fünf Teilen hergestellt sein und folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
AZ: 752.031 bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
Die Fundamente für Grabmale werden von der Stadt auf Sohlentiefe in Beton, Durchmesser 20 cm, hergestellt. Die Fundamente werden jeweils in die Zwischenwege eingelassen. Sie enden 25 cm unter der Wegoberfläche und sind mit einem Verbindungsanker zur Aufnahme der Brücke (Horizontalbetonbalken) versehen. Die Brücke ist vom Steinmetz in Absprache mit der Stadt zur Aufnahme der Grabsteine zu liefern und zu setzen. Die Fundamente werden bei den Ausschachtungsarbeiten mithergestellt. Im Einzelfall behält sich die Stadt vor, von der Fundamentierung Abstand zu nehmen (Mauergrabstätten, Felder A-H, Felder I-IV).
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden
AZ: 752.031 angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Lásst sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstätte nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte aufzulösen bzw. zu verschiben oder zu verlegen. (4) Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe des Nutzungsrechtes an die Stadt oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes aufzulösen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus überwiegend künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
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§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 25
Geschichtlich wertvolle Grabmäler
Geschichtlich, kulturell oder künstlerisch wertvolle Grabmale sollen erhalten bleiben. Sofern es sich anbietet, sind die Grabmale aus den Bestattungsfeldern zu entfernen und an besonderer Stelle wieder aufzustellen.
VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 26
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während den vereinbarten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen den Regelungen des § 2 den Friedhof betritt,
- 2. sich entgegen § 3 Absatz 1 auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
- 4. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 2 während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
- 5. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 3 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 4 Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
- 7. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 5 Abraum und Abfälle außerhalb den darauf bestimmten Stellen ablagert,
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- 8. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 6 Abraum und Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
- 9. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 7 Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
- 10. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 8 Druckschriften verteilt,
- 11. entgegen § 3 Absatz 2 Nr. 9 auf dem Friedhof raucht,
- 12. entgegen § 4 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
- 13. entgegen §§ 19 Absatz 1 und 3, 22 Absatz 1 als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt,
- 14. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
IX. Bestattungsgebühren
§ 29
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung der Stadt Kenzingen erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zu dieser Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kenzingen vom 23. Oktober 2008 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
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Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Kenzingen, den 22. Februar 2019
Matthias Gudegan Bürgermeister
AZ: 752.031
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kenzingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kenzingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!