Freiamt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Juli 2020 · Friedhofssatzung: 01. Juli 2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (im Bestattungswald sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten (im Bestattungswald sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (es werden ausschließlich Ruhebaum-Plätze angeboten)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten (es werden ausschließlich Ruhebaum-Plätze angeboten)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung900,00 € Gemeinschaftsruhebaum (Einzelplatz) Kategorie A; Kategorie B: 700,00 €, Kategorie C: 500,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)220,00 € Beisetzung einer Urne inkl. Grabauswahl, Herstellen/Schließen des Grabes, Infrastruktur und Begleitung (§ 20 Abs. 1)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten (Trauerfeiern finden nur am zentralen Andachtsplatz statt)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde Freiamt

-Landkreis Emmendingen-

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

für den Bestattungswald Freiamt

  • in der vom Gemeinderat am 09. Juni 2020 beschlossenen Fassung -

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes -BestattG- in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg - in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen - hat der Gemeinderat der Gemeinde Freiamt am 08. Mai 2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung des Bestattungswaldes

(1) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Freiamt, wird diese Satzung für den Bestattungswald Freiamt erlassen. (2) Der Bestattungswald Freiamt - nachfolgend Bestattungswald genannt - ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Freiamt. Er umfasst die im Bebauungsplan „Bestattungswald“ auf dem gemeindeeigenen Grundstück, Flurstücknummer 428, Gemarkung Ottoschwanden (Gewann Erzbuck) als Wald mit der Zweckbestimmung „Bestattungswald“ genehmigte Waldfläche. Das Areal der Waldfläche ist in der Übersichtskarte Anlage 1 dieser Satzung dargestellt. (3) Er dient neben der Beisetzung von Aschen verstorbener Gemeindeeinwohner, auch der Beisetzung von verstorbenen Personen außerhalb Freiamt, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Bestattungswald erworben haben. Im Bereich der in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Betretungsrecht

(1) Der Bestattungswald unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. (2) Um den Ruhezeiten für das Wild und für Wildtiere gerecht zu werden, ist das Betreten des Bestattungswaldes nur in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang und ausreichenden Sichtverhältnissen auf eigene Gefahr gestattet. (3) Die Gemeinde Freiamt oder ein von ihr beauftragter Dritter kann beim Vorliegen besonderer Gründe (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm) das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (4) Bei Sturm, starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte, dichtem Nebel und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 3

Verhalten im Bestattungswald

(1) Der Bestattungswald ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde Freiamt und des aufsichtsbefugten Personals sind zu befolgen.

Innerhalb des Bestattungswaldes ist insbesondere nicht gestattet:

  • Beisetzungen zu stören,
  • außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, und Fahrzeuge der Gemeinde- und Forstverwaltung oder von der Gemeinde beauftragter Dritter,
  • während einer Beisetzung oder einer Trauerfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen.
  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  • zu werben oder Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Druckschriften, welche im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und üblich sind,
  • den Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abfälle und sonstige Reste abzulagern,

  • Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,
  • zu rauchen oder Feuer zu machen,
  • sonstige Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken und zu campieren,
  • Handlungen vorzunehmen, welche mit Lärmbelästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Lebensraumes Wald verbunden sind.
  • Markierungen an Bäumen oder am Boden anzubringen. Hiervon ausgenommen sind von der Gemeinde anzubringende Markierungen.

(2) Die Gemeinde Freiamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Bestattungswaldes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

§ 4

Arten der Bestattungsplätze

(1) An den Bestattungsplätzen im Bestattungswald Freiamt wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung. Der Erwerb kann zu Lebzeiten oder auch für einen Verstorbenen erfolgen. (2) Im Bestattungswald werden folgende Bestattungsplätze für Urnen unterschieden: a. Familienruhebaum Bei einem Familienruhebaum wird das Nutzungsrecht nur im Ganzen an den Erwerber (Bestattungsplatzinhaber) vergeben. Ein Familienruhebaum beinhaltet acht Urnenstellen. An diesem können nur Personen aus dem Familien- und Freundeskreis des Nutzungsberechtigten beigesetzt oder zur Beisetzung vorgemerkt werden. Ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt. Eine zusätzliche optionale Belegung mit bis zu vier weiteren Urnenstellen ist jeweils zum Einzelplatzpreis möglich. b. Gemeinschaftsruhebaum Bei einem Gemeinschaftsruhebaum wird das Nutzungsrecht an den bis zu acht Urnenstellen einzeln an unterschiedliche Erwerber vergeben. c. Sternenkinderruhebaum Bei einem Sternenkinderruhebaum handelt es sich um einen gesondert ausgewiesenen Ruhebaum. An diesem Baum besteht nur die Möglichkeit Ungeborene, Fehlgeburten und Kinder bis zum Alter von 6 Jahren beizusetzen. Das Nutzungsrecht an den bis zu acht Urnenstellen wird einzeln an unterschiedliche Erwerber vergeben. (3) Die in Abs. 1 genannten Bestattungsplätze werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Kategorien A bis C unterschieden. Die Kategorien sind im Übersichtskataster, sowie am Baum durch eine Registernummer ersichtlich.

(4) Die Urnenstellen reihen sich kreisförmig im Radius von zirka 2 Metern um die Mitte des Ruhebaumes. Je nach Geländebeschaffenheit können die Urnenstellen in diesem Kreis auch abweichend belegt werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 5

Ruhestättenregister

Die Gemeinde Freiamt führt für die Bestattungsplätze des Bestattungswaldes ein Bestattungsbuch nach den Anforderungen von § 40 Bestattungsgesetz.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Durchführung von Beisetzungen

(1) Neben der Anzeige eines Sterbefalls beim zuständigen Standesamt, sind Beisetzungen unverzüglich, spätestens 4 Werktage vor der geplanten Beisetzung, bei der Gemeinde Freiamt anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Beisetzungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde Freiamt legt den Beisetzungstermin fest. Hierbei können nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt werden. Die Beisetzung der Urnen sowie das Ausheben und Zufüllen der Urnenstellen wird ausschließlich von der Gemeinde Freiamt oder von einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. (3) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m. (4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen. (5) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft die Gemeinde Freiamt. Die Urnenbeisetzungen im Bestattungswald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde Freiamt oder mit einem von ihr beauftragten Dritten. (6) Im Bestattungswald erfolgen Beisetzungen ausschließlich im Bereich eines Bestattungsplatzes nach § 4. (7) Trauerfeiern dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Andachtsplatz stattfinden.

(8) Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Aufschlag bei den Bestattungsgebühren in Höhe von 50 v.H. erhoben. (9) Von November bis März kann es vorkommen, je nach Witterungsbedingen, dass zeitweise im Bestattungswald keine Beisetzungen stattfinden können. Während dieser Zeit werden die Urnen an dem Verwahrplatz der Gemeinde bis zum Beisetzungstermin aufbewahrt. Sofern nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten kostenpflichtig beigesetzt. Die entstandenen Kosten werden in voller Höhe per Leistungsbescheid beim Nutzungsberechtigten angefordert.

§ 7

Beschaffenheit der Urnen und Umbettungen

(1) Im Bestattungswald zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material bestehen. Sie dürfen maximal einen Durchmesser von 23 cm haben. Umbettungen sind nicht möglich und nicht zulässig. Alle Urnen sind dem Beauftragten der Gemeinde Freiamt direkt zu übergeben bzw. zu übersenden und werden zum Beisetzungstermin bei der Gemeinde oder einem beauftragten Bestattungsunternehmen aufbewahrt. (2) Die Urne ist mit den in § 24 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.

§ 8

Ruhezeit

Es gilt die gesetzliche Mindestruhezeit für Aschen (derzeit 15 Jahre) nach dem BestattG.

§ 9

Nutzungsberechtigte, Nutzungsdauer und Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten im Bestattungswald werden auf Antrag verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. Die Nutzungsrechtsdauer beträgt bei einem Familienruhebaum bis zu 99 Jahre, bei einzelnen Urnenstellen an sonstigen Ruhebäumen 50 Jahre. Nach Ablauf des 31.12.2099 dürfen keine Bestattungen mehr erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. (3) Der Nutzungsberechtigte eines Familienruhebaumes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechts nicht an, so endet das weitere Nutzungsrecht. Dies gilt sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (4) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären.

IV. Grabstätten

§ 10

Vorschriften zur Grabpflege

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht gestattet. Es ist daher untersagt, die Urnengrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im Bereich der Bestattungsplätze sowie auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  • Grabmale und Gedenksteine (ausgenommen Gedenksteine nach § 11 Abs. 2 der Satzung) und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
  • Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke und sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizufügen,
  • Kerzen, Leuchten und Grablichter aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(3) Blumenschmuck ist an den einzelnen Bestattungsplätzen nicht gestattet. Blumen dürfen nur am zentralen Andachtsplatz abgelegt werden. (4) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können, durch die Gemeinde Freiamt, kostenpflichtig beseitigt werden. (5) Die Gemeinde Freiamt oder ein von Ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen vornehmen, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die forstliche Bewirtschaftung des

Waldes erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter umfassender Rücksichtnahme auf die jeweiligen Bestattungsplätze.

(6) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 11

Kennzeichnung der Grabstätten

(1) Die Ruhebäume erhalten zum Auffinden der Urnengrabstätten eine Registernummer und sind in einem Verzeichnis festgehalten. (2) Nach der Beisetzung kennzeichnet die Gemeinde Freiamt auf Wunsch jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Sandstein über der Urne (Gedenkstein) in der Größe nach der Anlage 2 dieser Satzung. Entsprechend den Wünschen der Grabnutzungsberechtigten werden darauf mit einer einheitlichen Beschriftung Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie eventuell weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.

Sonstige Markierungen sind nicht zulässig.

V. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 12

Haftung allgemein

(1) Der Gemeinde Freiamt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bestattungsplätzen entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr. Ein Betreten des Bestattungswaldes bei Sturm und sonstigen Gefahr bringenden Witterungsverhältnissen (z.B. Gewitter, starker Schneefall, dichter Nebel) ist nicht gestattet. (3) Die Gemeinde Freiamt kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt. (4) Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung

widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Gemeinde Freiamt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 13

Haftung für den Bestattungsbaum

(1) Der Bestattungswald ist ein lebender Wald, in dem Naturkräfte wirken und Naturereignisse stattfinden können. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein ausgewählter Bestattungsbaum erkrankt, durch Sturm beschädigt oder gar zerstört werden kann. Die Gemeinde kontrolliert den Bestattungswald einmal jährlich auf beschädigte Bäume und wird Gefahren für die Besucher innerhalb ihrer bestehenden Verkehrssicherungspflicht beseitigen. Falls der Bestattungsbaum zerstört oder soweit geschädigt wird, dass er gefällt werden muss, pflanzt die Gemeinde einen neuen jungen Bestattungsbaum (Höhe ca. 2 m) an der Stelle des ursprünglichen Bestattungsbaumes oder unmittelbar daneben. (2) Die für diesen Fall gewählte Baumart hängt von den aktuell vorhandenen Belichtungsverhältnissen im Bestattungswald ab, da nicht jeder Jungbaum unter Schatten wächst. Die bisher am Bestattungsbaum angebrachten Markierungen werden am neuen Bestattungsbaum oder - sofern dieser zu dünn ist - vorübergehend auf einer Holztafel oder in der unmittelbaren Nähe des früheren Bestattungsbaumes an einem geeigneten Objekt, z.B. einem Holzpfahl angebracht. Über die Ersatzpflanzung hinausgehende Ansprüche an die Gemeinde sind ausgeschlossen. (3) Falls der Bestattungsbaum zerstört wird oder beseitigt werden muss und noch keine Urnenstelle belegt wurde, kann die Gemeinde einen anderen Bestattungsbaum zur Verfügung stellen oder einen Ersatzbaum pflanzen. (4) Dem Erwerber muss bewusst sein, dass der Bestattungswald keine geschützte Anlage ist und deshalb auch nicht vorhersehbaren Ereignissen, im Besonderen Naturgewalten, ausgesetzt sein kann. Wird der Bestattungswald oder Teile davon durch Einwirkung höherer Gewalt zerstört hat der Erwerber keinen Haftungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde wird in diesem Fall alle ihr möglichen Anstrengungen unternehmen um den Bestattungswald als Ort der Bestattung wieder herzustellen oder einen Ersatz dafür zu schaffen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Bestattungswald verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 15

Entwidmung

(1) Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. (2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

VI. Gebühren

§ 16

Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des Bestattungswalds und für Amtshandlungen

Auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Vorschriften erhoben.

§ 17

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a) Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird.

b) Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:

a) Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.

b) Wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 18

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht:

a) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

b) Bei Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Nutzungsrechtsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 19

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Verwaltungsleistungen betragen je Beisetzungsfall 60 €. (2) Ansonsten findet die Satzung der Gemeinde Freiamt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 20

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung betragen 220 € je Bestattungsfall. (2) Die Kosten für den Gedenkstein (§ 11 Abs. 2 und Anlage 2) werden nach entstandenem Aufwand berechnet. Sie betragen je Bestattungsfall 250 €. (3) Für die Beisetzung an Samstagen wird ein Aufschlag von 50 v.H. auf die Gebühren der vorstehenden Ziffer 1 erhoben.

§ 21

Nutzungsrechtsgebühren

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gelten folgende Gebührensätze:

Grabnutzungsgebühren nach BestattungsplatzartGemeinschaftsruhebaum (Einzelplatz)Familienruhebaum (8 Urnen)
Baumkategorie A900,00 €7.200,00 €
Baumkategorie B700,00 €5.600,00 €
Baumkategorie C500,00 €4.000,00 €

(2) Für Bestattungen von Ungeborenen, von Fehlgeburten und von Kindern bis zum Alter von 6 Jahren an einem Sternenkinderruhebaum oder an einem Gemeinschaftsruhebaum gilt ein pauschaler Abschlag von 50 Prozent auf die Gebühren nach Absatz 1 für den Einzelplatz am Gemeinschaftsruhebaum. (3) Bei vorzeitig, vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet. (4) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

VII. Schlussvorschriften

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, somit am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die Änderungssatzung vom 09. Juni 2020 tritt am 01. Juli 2020 in Kraft.

Anlage 1 (Übersichtskarte)

Anlage 2 (Markierungssteine)

Anlage 1 (Übersichtskarte)

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Anlage 2 (Markierungssteine)

Anlage zu § 11 Abs. 2

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Freiamt für den Bestattungswald Freiamt

Für die einheitliche Markierung der Ruhebäume werden folgende Gedenksteine verwendet und von der Gemeinde Freiamt zur Verfügung gestellt.

  • Sandstein
  • ca. 20 cm x 20 cm
  • Aufschrift als Gravur: Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr sowie eventuell weitere persönliche Namenszusätze.