Friedhofsgebühren Gutach im Breisgau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gutach im Breisgau · Baden-Württemberg · PLZ 79261

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.06.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.2 (Überlassung von Gräbern – Einzelgrabstätte ab 10 Jahren) i.V.m. § 14 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.2 (Einzelgrabstätte ab 10 Jahren) i.V.m. § 15 Abs. 5 Friedhofssatzung (Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein); kein separater Wahlgrab-Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden — verifiziert
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.5 (Überlassung von Gräbern – Urnenerdgrabstätte) i.V.m. § 16 Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
780,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 195 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 780 € für 4 Urnen (= Ø 195 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.5 (Urnenerdgrabstätte) i.V.m. § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung (bis zu 4 Urnen möglich; zusätzliche Urne je 510,00 € nach Nr. 2.3.7); kein separater Urnenwahlgrab-Tarif vorhanden — verifiziert
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.6 (Anonymes Grab) i.V.m. § 16d Abs. 1 Friedhofssatzung (jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.500,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 750 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Urnen (= Ø 750 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.6 (Urnenbaum) i.V.m. § 16c Abs. 2 Friedhofssatzung (Baumreihengräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen; nur Sammeltarif, kein 1-Stellen-Tarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 810 € · Urne: 170 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1.2 und Nr. 2.2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.4.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) der Gemeinde Gutach im Breisgau, gültig ab 01.06.2025

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr (Euro) 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Verwaltungsmäßige Abwicklung der Bestattung (Grabfestlegung, Aushebung, Aufstellung und Veränderung eines Grabmales, Bescheide, Zahlungsabwicklung) 104,00 €

1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.2.1 Einzelfall 26,00 €

1.2.2 Zulassung auf 5 Jahre 52,00 €

1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von 26,00 €

bis 52,00 €

1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 26,00 €

bis 52,00 €

1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 208,00 €

2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.1.1 von Personen unter 10 Jahren 320,00 €

2.1.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 810,00 €

2.1.3 von Tot- oder Fehlgeburten 170,00 €

2.1.4 Begräbnisordner 100,00 €

2.1.5 Inanspruchnahme von Leichenträgern, je Person 100,00 €

2.1.6 ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.5 für Bestattungen an Samstagen von 25% 2.2 Beisetzung von Urnen, auch Urnenwände 2.2.1 regelmäßig 170,00 €

2.2.2 ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen von je 25% 2.3 Überlassung von Gräbern 2.3.1 Einzelgrabstätte (bis 10 Jahre) 350,00 €

2.3.2 Einzelgrabstätte (ab 10 Jahren) 1.050,00 €

2.3.3 Doppelgrabstätte (ab 10 Jahren) 2.100,00 €

2.3.4 Dreiergrabstätte (ab 10 Jahren) 3.200,00 €

2.3.5 Urnenerdgrabstätte 780,00 €

2.3.6 Urnenwand (Urnenstele) 1.200,00 €

Urnenkreis 900,00 €

Urnenbaum inkl. "Rasenpflege & Abdeckplatte " 1.500,00 €

halbanonymes Grab inkl. "Rasenpflege & Namensschild" 1.100,00 €

Anonymes Grab inkl. "Rasenpflege" 900,00 €

2.3.7 zusätzliche Urne im Erdgrab / Urnengrab / Urnenwand für den Zeitraum der Doppelbelegung anteilig 510,00 €

2.3.8 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.1 bis 2.3.6 2.3.9 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. wie 2.3.1 bis 2.3.6 2.4 Benutzung der Leichenkammer / Einsegnungshalle 2.4.1 Nutzung der Leichenkammer - Tagessatz 100,00 €

2.4.2 Nutzung der Einsegnungshalle für Trauerfeier - pauschal 150,00 €

2.5 Sonstige Leistungen 2.5.1 Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je angefangene Stunde 60,00 €

Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsatzung der Gemeinde Gutach im Breisgau gültig ab 01.06.2025)

2.5.2 Zuschlag zu 2.5.1 in besonders erschwerten Fällen 50%

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.06.2025 (beschlossen am 29.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gutach im Breisgau vom 01.06.2025

gesiegelt von: Gemeinde Gutach im Breisgau Gemeinde Gutach im Breisgau am: 07.05.2025 mit: Landkreis Emmendingen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.06.2025

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Friedhofszweck

§ 2 Schließung und Entwidmung

§ 3 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge, Urnen und Überurnen

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

§ 12 Belegungssperre für bestehende Gräber

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

§ 16a Urnenkammer/Urnenstelen

§ 16b Urnenkreis

§ 16c Urnenbaumgräber

§ 16d Anonyme Urnenerdgräber

§ 16e Urnengemeinschaftsanlage (halbanonym)

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 18 Genehmigungserfordernis

§ 19 Standsicherheit

§ 20 Unterhaltung

§ 21 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 24 Abräumung der Grabstätte

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

§ 29 Gebührenschuldner

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Inkrafttreten

Aufgrund der § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), der §§ 2, 8 und 9 des Kommunal-abgabegesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBI. S. 1233, 1249) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwe-sen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBI. S. 395), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 3. Februar 2021 (GBI. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gutach im Breisgau in der Sitzung am 29.04.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Gutach, Bleibach, Siegelau und Oberspitzen-bach sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde.

(2) Sie dienen der würdigen Bestattung aller verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen oh-ne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte be-saßen. Es besteht keine Ortsteilbindung. Die Friedhöfe dienen auch der Be-stattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestat-tung auch für die Beisetzung von Aschen. (5) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Na-turschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfül-len außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit wei-terer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Es werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse entwidmet werden. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, Friedhofsteil und die einzelne Grabstätte seine/ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattun-gen entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann unbeschadet von § 10 des Bestattungsgesetzes die Entwid-mung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten zugunsten der nut-zungsberechtigten Person auch Umbettungen auf Kosten der Gemeinde möglich. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6) Schließungen und Entwidmungen sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenhei-ten obliegt der Friedhofsverwaltung. Diese ist insbesondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulas-sungen zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu- führen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be- treten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkun-de, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurück-nehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Feuerbestattun-gen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen, Geistlichen und Trauerredner.

(3) Bestattungen werden durch das Personal der Gemeinde oder in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsunternehmen vorgenommen. Mindestens ein Mitarbeiter der Gemeinde muss bei der Beisetzung anwesend sein. Dem als Begräbnisordner bezeichneten Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann zu-lassen, dass der Sarg oder die Urne von anderen Personen auf eigene Verant-wortung bis zum Grab getragen wird.

§ 8 – Särge, Urnen und Überurnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten dürfen auf den trassierten Grab-feldern auf dem Friedhof Siegelau die Särge höchstens 1,95 m lang sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Ge-meinde einzuholen.

(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Voll-holz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehal-tigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtungen und -ausstattung. Für Leichenbekleidungen gelten diese Anforderungen entsprechend.

(3) Feuerbestattungen sind in Urnen vorzunehmen. Für Urnen, Überurnen und Schmuckurnen gelten die Anforderungen des Absatz 2 entsprechend.

(4) Beisetzungen in Metallsärgen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Umbet-tung in einen Holzsarg sollte angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 9 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Gemeinde für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist -soweit erforderlich- durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen, Fundamenten, Steineinfassungen, Grabzubehör o.ä. zu räumen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattung beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Für konservierte Leichen und Leichen in Metallsärgen wird die Ruhezeit im Ein-zelfall von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbet-tungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettun-gen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenrei-hengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zu-lässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsbe-rechtigte.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstor-benen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet wer-den. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen In-teresses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(7) Für Umbettungen beauftragt die Gemeinde eine Sonderfirma. Der Zeitpunkt wird von der Gemeinde festgelegt.

(8) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(9) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

§ 12 – Belegungssperre für bestehende Gräber

(1) Für den Friedhof Bleibach gilt infolge des langen Verwesungsprozesses für bestehende Grabstätten eine Belegungssperre (aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse).

(2) Ausgenommen hiervon sind bei bestehenden Erdgräbern Bestattungen von Ehepartnern und Lebensgefährten, hier sind weiterhin Erdbestattungen möglich. Andere Personen dürfen in diesen Grabstätten nur noch in Urnen beigesetzt wer-den.

(3) Andere Personen erhalten einen Bestattungsplatz, auf einem neuen Grabfeld.

(4) Erdbestattungen dürfen auf dem Friedhof in Bleibach mit Ausnahme des Grabfel-des A, Reihe 1 und allen neu angelegten Grabfeldern mit Bodenaustausch, nur noch in Grabhüllen erfolgen.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber a. Urnenkreis b. Urnenstelen c. Urnenbaumgräber d. Anonyme Gräber e. Urnengemeinschaftsanlage (halbanonyme Gräber)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Rei-henfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab, kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem be-treffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag mög-lich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahl-gräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den/die überlebende/n Ehegatten/Ehegattin bzw. den/die überlebende/n Lebenspartner/Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen, Kinder- und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungs-recht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grab-stätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absat-zes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Ge-meinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes bei einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen je zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung). Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.

§ 16 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Nischen oder Stelen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Grö-ße der Aschengrabstätte. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen. In ei-nem Urnenerdgrab (Urnenwahlgrab) können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16 a

Urnenkammer/Urnenstelen

(1) Für Urnenwandplätze (Stelen) gelten die Vorschriften für Wahlgräber entspre-chend.

(2) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnah-men kann die Gemeindeverwaltung zulassen.

(3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgeleg-ten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Ei-ne Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 b

Urnenkreis

(1) Für Urnenbestattungen im Urnenkreis gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.

(2) Im Urnenkreis dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeindeverwaltung zulassen.

§ 16 c

Urnenbaumgräber

(1) Baumbestattungen sind auf allen Friedhöfen der Gemeinde Gutach zulässig.

(2) Baumreihengräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen, an denen im Todesfall nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird.

(3) Die Grabstätte wird im Todesfall der Reihe nach an einem hierfür bestimmten Baum belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

(4) Die Baumbestattung erfolgt in einer biologisch abbaubaren Urne (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(5) Umbettungen sind nicht erlaubt.

(6) Der Baumbestand darf in seinem Erscheinungsbild nicht vom Nutzungsberech-tigten oder seinen Angehörigen gestört oder verändert werden.

(7) Pflegeeingriffe sowie Schnitt der Bäume obliegen ausschließlich der Gemeinde. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt.

(8) Das Baumgrab wird von der Gemeinde unterhalten. Allerdings hat der Nutzungs-berechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 14 Tagen von der Grabstätte zu entfernen.

(9) Nach einer Bestattung dürfen keine Anpflanzungen, Blumengebinde, Vasen, Kerzen etc. auf dem Baumgrab aufgestellt werden. Sollten dennoch Gegenstän-de dieser Art niedergelegt werden, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(10) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse an den Bäumen entstehen wird nicht gehaftet.

(11) Die Grabstätten werden mit bodenbündigen, bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatten mit einer Größe von 40 cm auf 40 cm gekennzeichnet. Die Grabliegeplatten werden von der Gemeinde überlassen, oder können durch die Nutzungsberechtigten nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst be-schafft werden. Die Beschriftung unter Verwendung einer eingehauenen Schrift ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Aus Grün-den der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht po-liert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 16 d

Anonyme Urnenerdgräber

(1) In einer Grabanlage für anonyme Feuerbestattung, wird jeder Urne ein bestimm-ter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Die anonyme Feuerbestattung erfolgt nur in einer biologisch abbaubaren Urne. (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanla-ge wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstätte kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o.ä. auf dem anonymen Grabfeld nicht gestattet. Werden dennoch Gegenstände dieser Art auf dem Grabfeld niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder ande-ren Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die genaue Stelle der Bei-setzung von der Gemeinde durchgeführt.

§ 16 e

Urnengemeinschaftsanlage (halbanonym)

(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage für halbanonyme Feuerbestattung wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Die halbanonyme Feuerbestattung erfolgt nur in einer biologisch abbaubaren Urne. (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(3) Auf der Grabanlage wird an einem zentralen Gedenkstein oder einer -Säule ein Hinweis auf die hier bestatteten Personen angebracht. Diese auf einheitlich fest-gelegte Gravurtafeln eingravierten Daten dürfen nur den Vor- und Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstät-te kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o.ä. auf dem halbanonymen Grabfeld nur auf den davor vorgese-henen Ablageplatz gestattet. Werden dennoch Gegenstände dieser Art auf dem Grabfeld niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(4) Halbanonyme Beisetzungen dürfen unter Beisein der Angehörigen und anderen Personen durchgeführt werden. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabma-le errichtet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Material werkgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grab- mal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  4. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  5. 6. Porzellan ist zulässig.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwen-det werden. Nicht zulässig sind Grabmale

  1. 1. aus schwarzem Kunststein oder Gips
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein
  4. 4. mit Lichtbildern, die Größer als 100 cm² sind.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
  3. 3. eine komplette Abdeckung ist möglich.

(6) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnengrabstätten bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche.
  2. 2. im Urnenkreis sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche und einer Höhe von 70 cm zulässig.
  3. 3. eine komplette Grababdeckung ist auf Antrag möglich.

(7) Die Urnenstelen (Urnenkammern) einschließlich der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegen der Gemeinde.

(8) Die Abdeckung der Urnenstelen (Urnenkammern) hat durch einheitliche Ver-schlussplatten, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, zu erfolgen. Die Montage und Beschriftung der Verschlussplatten sind vom Nutzungsberech-tigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. (9) An den Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen etc. nur auf die hierfür vorgesehene Fläche abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände von der Gemeinde entfernt.

(10) Die Grabmale gemäß Absatz 5 dürfen eine Höhe von 1,40 m und gemäß Ab-satz 6 eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

(11) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte ge-legt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(12) Bei Erd- und Urnenerdgräbern sind die Grabstätten einzufassen nach vorheri-ger Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Urnengräber sind mit den Maßen (1m x 1m) anzulegen. Einzelgräber sind mit den Maßen (2m x 1m) und Doppelgräber mit den Maßen (2m x 2m) anzulegen.

(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Fried-hofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnun-gen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grab-stätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet wor-den ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Wurden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Ge-nehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, mit einem Funda-ment versehen oder verändert, kann die bzw. der Nutzungsberechtigte unter an-gemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw. des Verpflichteten vorgenommen werden.

(7) Es dürfen nur Grabsteinmaterialien und Steineinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderar-beit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwal-tung vorzulegen.

§ 19 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deut-schen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauers für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamen-tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz), die über den notwendigen Berechtigungsschein (s.§ 6 Abs. 2) verfügen, errichtet werden.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Ver-fügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortli-chen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen zwei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssi-chere Grabmale und sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen mit Fundament zu entfernen. Wird diese Verpflich-tung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen zwei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie stören-de Vegetation sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgese-henen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenwegen zwischen den Grä-bern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dür-fen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Gewächse auf einer Grabstätte die die Höhe von 1,50 m überschreiten sind vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und durch eine Neupflanzung zu ersetzen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ru-hezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerich-tet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfü-gungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmen-den Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(8) Die Grabzwischenwege (30-50 cm) sind ebenfalls von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte inner-halb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Ge-meinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ord-nung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Un-anfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.

§ 24 – Abräumung der Grabstätte

(1) Eine Entfernung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

(5) Bei den nach § 13 Abs. 2 genannten Grabstätten kann nach pflichtgemäßem Er-messen der Friedhofsverwaltung einer Abräumung nach 25 Jahren zugestimmt werden. Für Altfälle, deren Ruhefrist nach 30 Jahren abläuft, besteht die Möglich-keit die Grabstätte bereits nach 25 Jahren abzuräumen und in den Ursprungszu-stand zu versetzen. Abweichend hiervon kann bei Urnenerdgräbern nach 10 Jah-ren und bei Grabstätten von Kindern unter 10 Jahren einer Entfernung ebenfalls nach 10 Jahren entsprochen werden. Im Falle einer vorzeitigen Abräumung wer-den entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 – Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestatters oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbenen Personen während der festgesetzten Zeiten se-hen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haf-tet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur-sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zu-stands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprü-chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsbe-rechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- führt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be- schädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Ab- satz 2),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge- setzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beauftragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Groß- eltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich- tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- rechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwen-dung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ab-lauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 09.04.2019 und die Be-stattungsgebührensatzung vom 24.04.2019 (jeweils mit allen späteren Änderun-gen) außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf-grund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 der GemO un-beachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gutach im Breisgau, den 29.04.2025

Sebastian Rötzer Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gutach im Breisgau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gutach im Breisgau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gutach im Breisgau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gutach im Breisgau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 170 € (Urne) bzw. 810 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gutach im Breisgau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gutach im Breisgau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €