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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld besteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
GEMEINDE Vörstetten
§ 4 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) erhoben.
§ 5 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Es werden erhoben:
-
Für ein Erd-Reihengrab 1.1. für Kinder bis zu 10 Jahren 1.830,00 EUR 1.2. für Personen über 10 Jahren 1.550,00 EUR
-
Für ein Urnen-Reihengrab 2.1. Urnen-Reihengrab 1.370,00 EUR 2.2. Urnen-Rasengrab 1.040,00 EUR
-
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.1 Erd-Wahlgrab, - einstellig 2.090,00 EUR 3.1.1. Erd-Wahlgrab, - zweistellig 3.030,00 EUR
3.2 Urnen-Wahlgrab 2.290,00 EUR 3.2.1 für die Mehrfachnutzung, je zusätzlicher Urnenbestattung 280,00 EUR * *nur wenn bereits 1 Erdbestattung oder 2 Urnen bestattet wurden, bis max. 4 Urnen!
3.3 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie Ziff. 3.1 bzw. 3.2
3.4. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Vörstetten wohnhaft und wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, so wird zu den in Ziff. 3.1 bis 3.3 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister diesen Zuschlag ganz oder teilweise erlassen
3.5 Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraums an der Wahlgrabstätte erforderlich ist, so ist eine anteilige taggenaue Gebühr nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer zu entrichten.
GEMEINDE
Vörstetten
Gebühren für die Durchführung der Bestattung
| 4.1 | bei Kindergräbern (Kinder bis 10 Jahre) | 211,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.1.1. | Beisetzung von Ascheurnen | 154,00 EUR |
| 4.2 | in allen anderen Fällen | 573,00 EUR |
| 4.3 | für Sargträger insgesamt | 470,00 EUR |
| 4.4 | für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals (z.B. bei Umbettungen, Grababräumen usw.) je Person und angefangener Stunde | 58,00 EUR |
| 4.5 | Grabräumungen | 111,00 EUR |
| 4.6 | Werden die in Ziff. 4.1 bis 4.4 aufgeführten Arbeiten ganz oder teilweise an einem Sonntag, gesetzl. Feiertag oder an einem arbeitsfreien Werktag durchführt, so wird für die an diesem Tag durchgeführten Arbeiten ein Zuschlag von 50 v.H. zu den genannten Gebührensätzen erhoben. | |
| 4.7 | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes im Erdgeschoss des Turmes der Evang. Kirche oder in der Leichenhalle beim Gemeindefriedhof | |
| je Bestattung | 270,00 EUR |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 22. November 1993 mit den Änderungen vom 09. März 1998 sowie 06. Dezember 1999 außer Kraft.
Paragraph 01
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 02
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Die Gebührenschuld besteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
GEMEINDE Vörstetten
Paragraph 04
Die Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) erhoben.
Paragraph 05
Es werden erhoben:
-
Für ein Erd-Reihengrab 1.1. für Kinder bis zu 10 Jahren 1.830,00 EUR 1.2. für Personen über 10 Jahren 1.550,00 EUR
-
Für ein Urnen-Reihengrab 2.1. Urnen-Reihengrab 1.370,00 EUR 2.2. Urnen-Rasengrab 1.040,00 EUR
-
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.1 Erd-Wahlgrab, - einstellig 2.090,00 EUR 3.1.1. Erd-Wahlgrab, - zweistellig 3.030,00 EUR
3.2 Urnen-Wahlgrab 2.290,00 EUR 3.2.1 für die Mehrfachnutzung, je zusätzlicher Urnenbestattung 280,00 EUR * *nur wenn bereits 1 Erdbestattung oder 2 Urnen bestattet wurden, bis max. 4 Urnen!
3.3 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie Ziff. 3.1 bzw. 3.2
3.4. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Vörstetten wohnhaft und wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, so wird zu den in Ziff. 3.1 bis 3.3 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister diesen Zuschlag ganz oder teilweise erlassen
3.5 Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraums an der Wahlgrabstätte erforderlich ist, so ist eine anteilige taggenaue Gebühr nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer zu entrichten.
GEMEINDE
Vörstetten
Gebühren für die Durchführung der Bestattung
| 4.1 | bei Kindergräbern (Kinder bis 10 Jahre) | 211,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.1.1. | Beisetzung von Ascheurnen | 154,00 EUR |
| 4.2 | in allen anderen Fällen | 573,00 EUR |
| 4.3 | für Sargträger insgesamt | 470,00 EUR |
| 4.4 | für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals (z.B. bei Umbettungen, Grababräumen usw.) je Person und angefangener Stunde | 58,00 EUR |
| 4.5 | Grabräumungen | 111,00 EUR |
| 4.6 | Werden die in Ziff. 4.1 bis 4.4 aufgeführten Arbeiten ganz oder teilweise an einem Sonntag, gesetzl. Feiertag oder an einem arbeitsfreien Werktag durchführt, so wird für die an diesem Tag durchgeführten Arbeiten ein Zuschlag von 50 v.H. zu den genannten Gebührensätzen erhoben. | |
| 4.7 | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes im Erdgeschoss des Turmes der Evang. Kirche oder in der Leichenhalle beim Gemeindefriedhof | |
| je Bestattung | 270,00 EUR |
Paragraph 06
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 22. November 1993 mit den Änderungen vom 09. März 1998 sowie 06. Dezember 1999 außer Kraft.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
21 Abschnitte.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen und nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit vorgenommen werden. (2) Gewerbetreibenden, die trotz Ermahnung wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auf Dauer untersagt werden. (3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bestattung an diesen Tagen besteht nicht. (3) Die Bestattung richtet sich nach den jeweils durch den Gemeinderat festgelegten und ortsüblich bekannt gegebenen Belegungsplänen. Die Lage der Grabstätten werden von der Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen der Verstorbenen festgelegt. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Bereitstellung der erforderlichen Sargträger ist grundsätzlich Aufgabe der Angehörigen. Auf Wunsch der Angehörigen werden die Sargträger durch die Gemeinde bereitgestellt.
§ 6 Särge
Särge
Es dürfen nur Särge aus Holz oder anderem verrottbaren Material verwendet werden.
(1) Abweichende Materialien bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. (2) Särge mit Längen über 2,05 m sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
Das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde.
§ 8 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten betragen
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre b) in allen anderen Fällen 20 Jahre c) für Urnen 20 Jahre
§ 9 Umbettungen
Umbettungen
Umbettungen sind nur mit Erlaubnis der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und der Gemeinde als Friedhofsträger zulässig und werden ausschließlich durch Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragstellers vorgenommen.
GEMEINDE Vörstetten
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. (2) Die Gräber werden eingeteilt in a) Reihengräber (§11), b) Urnenreihengräber (§12), c) Wahlgräber (§13), d) Urnenwahlgräber (§13a), e) Urnen-Rasengrabfelder (§13b), f) Kinderreihengräber (§13c) (3) Das Anlegen von Tiefgräbern ist nicht zulässig. Die maximale Grabtiefe darf 1,50 m nicht überschreiten.
§ 11 Reihengräber
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Reihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
§ 12 Urnenreihengräber
Urnenreihengräber
(1) Reihengräber für die Beisetzung von Urnen sind bis max. 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, in denen Urnen in zeitlicher Reihenfolge nacheinander beigesetzt werden. Pro Reihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Urnen-Reihengräbern beträgt 20 Jahre (3) Die Umwandlung eines Urnen-Reihengrabes in ein Urnen-Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
§ 13 c
Kinderreihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
(3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
GEMEINDE Vörstetten
§ 14 Grababmessungen:
Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltungsvorschriften gelten für alle Grabfelder.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grabgebäude und Grüfte sind unzulässig. Grabplatten, die sich über das gesamte Grab erstrecken, sind nicht zulässig. Maximal darf 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein.
(2) Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Werkstoff werksgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Unzulässig sind Grabsteine, die verunstaltet sind oder verunstaltend wirken.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Abdeckplatten sind nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, beizufügen. Vor Erteilung der Genehmigung darf das Grabmal nicht aufgestellt werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Grababmessungen:
(5) Gemessen von der Oberkante des Plattenweges sind Grabmale bis zu nachstehenden Abmessungen zulässig:
- a) einstellige Grabstätten, Höhe 100 cm; Breite 70 cm, Tiefe mindestens 14 cm
- b) zwei- und mehrstellige Grabstätten, Höhe 120 cm, Breite 140 cm, Tiefe mindestens 14 cm.
- c) Grabeinfassungen und Abdeckungen dürfen max. 15 cm hoch sein.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
§ 15 Paragraph 15
Bepflanzung, Pflanzgebot
(1) Die Grabbeete müssen flach errichtet werden.
(2) Die Gräber sind gärtnerisch anzulegen. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt und die Entfernung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(4) Bei Gräbern, die bis zu 2/3 der Fläche mit Grabplatten abgedeckt werden (vgl. § 15 Abs. 1
Satz 3) ist die verbleibende Grabfläche anzupflanzen.
§ 16 Paragraph 16
Unterhaltung
(1) Die Gräber sind entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung anzulegen und während der gesamten Nutzungszeit in einem ordentlichen Zustand zu halten einschließlich der Zwischenwege. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung mit einer Frist von einem Monat auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen
GEMEINDE
Vörstetten
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabgegenstände einschließlich Grabeinfassung und Grabstein aufzubewahren.
(3) Lässt sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstätte nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte aufzulösen bzw. zu verschieben.
§ 18 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
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Vörstetten
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
Wird in angemessener
Frist die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,
eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so
kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
V. Leichenhalle
§ 20 Leichenhalle
Leichenhalle
(1) Die Gemeinde Vörstetten ist Eigentümer des Gebäudes. Ihr steht das uneingeschränkte Hausrecht zu.
(2) Die Gemeinde stellt die Leichenhalle zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten entgeltlich zur Verfügung.
(3) Den Angehörigen ist es gestattet, die Verstorbenen zu sehen, wenn gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 21 Gebühren
Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
-
den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten oder während einer vorübergehenden Schließung betritt (§ 2),
-
den Anordnungen der Gemeinde und den von ihr beauftragten Personen nicht nachkommt (§ 3 Abs. 1),
-
den Verboten gem. § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
-
entgegen der Bestimmung des § 4 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt,
-
Grabmäler ohne Erlaubnis der Gemeinde aufstellt (§ 14 Abs. 3),
-
Einfassungen anlegt, die den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 nicht entsprechen,
-
eine Grabbepflanzung vornimmt, die der Friedhofsordnung nicht entspricht (§ 15),
-
Gräber entgegen den Bestimmungen des § 16 nicht ordnungsgemäß unterhält,
-
den sich aus § 19 ergebenden Verpflichtungen zur Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
GEMEINDE
Vörstetten
§ 23 Übergangsbestimmungen
Die nach bisheriger Friedhofsordnung vom 17.10.1994 erworbene Nutzungsdauer an Wahlgräbern bleibt unberührt.
§ 24 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 17.10.1994 außer Kraft.
GEMEINDE
Vörstetten
Anlage 1
zur §13b (6) der Friedhofsordnung der Gemeinde Vörstetten in der Fassung vom 21.12.2015
Grabplatten für Urnenrasengräber - Gestaltungsvorschriften
| Plattengröße: | 40 cm x 40 cm Quadratisch |
|---|---|
| Plattenstärke: | 6 cm mindestens |
| Kanten: | umlaufend gefast |
| Beschriftung der Platten: | Gravur, Schriftfarbe beliebig, nach Wahl |
| Schmuckornamente, Reliefs: | möglich, müssen aber flächenbündig mit der Plattenoberfläche abschließen |
| Material der Platten: | witterungsbeständiger roter Sandstein oder gebrochener, unpolierter Granit, Oberfläche matt, geschliffen |
Die Grabplatten müssen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in einem Splittbett verlegt werden.
Die Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Antragsformular auf Genehmigung ist beigefügt. Eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung / Friedhofstgärtner ist erforderlich.
Materialbeispiele:

ROJO ALTAMIRA

HIMALAYA

Einbau Aufsicht

Einbau Schnitt

Vörstetten, Friedhofsverwaltung Dezember 2015
GEMEINDE
Vörstetten
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen und nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit vorgenommen werden. (2) Gewerbetreibenden, die trotz Ermahnung wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auf Dauer untersagt werden. (3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bestattung an diesen Tagen besteht nicht. (3) Die Bestattung richtet sich nach den jeweils durch den Gemeinderat festgelegten und ortsüblich bekannt gegebenen Belegungsplänen. Die Lage der Grabstätten werden von der Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen der Verstorbenen festgelegt. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Bereitstellung der erforderlichen Sargträger ist grundsätzlich Aufgabe der Angehörigen. Auf Wunsch der Angehörigen werden die Sargträger durch die Gemeinde bereitgestellt.
Paragraph 06
Särge
Es dürfen nur Särge aus Holz oder anderem verrottbaren Material verwendet werden.
(1) Abweichende Materialien bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. (2) Särge mit Längen über 2,05 m sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
Das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde.
Paragraph 08
Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten betragen
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre b) in allen anderen Fällen 20 Jahre c) für Urnen 20 Jahre
Paragraph 09
Umbettungen
Umbettungen sind nur mit Erlaubnis der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und der Gemeinde als Friedhofsträger zulässig und werden ausschließlich durch Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragstellers vorgenommen.
GEMEINDE Vörstetten
IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. (2) Die Gräber werden eingeteilt in a) Reihengräber (§11), b) Urnenreihengräber (§12), c) Wahlgräber (§13), d) Urnenwahlgräber (§13a), e) Urnen-Rasengrabfelder (§13b), f) Kinderreihengräber (§13c) (3) Das Anlegen von Tiefgräbern ist nicht zulässig. Die maximale Grabtiefe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Reihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
Paragraph 12
Urnenreihengräber
(1) Reihengräber für die Beisetzung von Urnen sind bis max. 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, in denen Urnen in zeitlicher Reihenfolge nacheinander beigesetzt werden. Pro Reihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Urnen-Reihengräbern beträgt 20 Jahre (3) Die Umwandlung eines Urnen-Reihengrabes in ein Urnen-Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
Paragraph 13
Kinderreihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
(3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
GEMEINDE Vörstetten
Paragraph 14
Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltungsvorschriften gelten für alle Grabfelder.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grabgebäude und Grüfte sind unzulässig. Grabplatten, die sich über das gesamte Grab erstrecken, sind nicht zulässig. Maximal darf 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein.
(2) Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Werkstoff werksgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Unzulässig sind Grabsteine, die verunstaltet sind oder verunstaltend wirken.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Abdeckplatten sind nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, beizufügen. Vor Erteilung der Genehmigung darf das Grabmal nicht aufgestellt werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Grababmessungen:
(5) Gemessen von der Oberkante des Plattenweges sind Grabmale bis zu nachstehenden Abmessungen zulässig:
- a) einstellige Grabstätten, Höhe 100 cm; Breite 70 cm, Tiefe mindestens 14 cm
- b) zwei- und mehrstellige Grabstätten, Höhe 120 cm, Breite 140 cm, Tiefe mindestens 14 cm.
- c) Grabeinfassungen und Abdeckungen dürfen max. 15 cm hoch sein.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
Paragraph 15
Bepflanzung, Pflanzgebot
(1) Die Grabbeete müssen flach errichtet werden.
(2) Die Gräber sind gärtnerisch anzulegen. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt und die Entfernung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(4) Bei Gräbern, die bis zu 2/3 der Fläche mit Grabplatten abgedeckt werden (vgl. § 15 Abs. 1
Satz 3) ist die verbleibende Grabfläche anzupflanzen.
Paragraph 16
Unterhaltung
(1) Die Gräber sind entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung anzulegen und während der gesamten Nutzungszeit in einem ordentlichen Zustand zu halten einschließlich der Zwischenwege. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung mit einer Frist von einem Monat auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen
GEMEINDE
Vörstetten
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 17
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabgegenstände einschließlich Grabeinfassung und Grabstein aufzubewahren.
(3) Lässt sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstätte nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte aufzulösen bzw. zu verschieben.
Paragraph 18
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Paragraph 19
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
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ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
Wird in angemessener
Frist die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,
eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so
kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
V. Leichenhalle
Paragraph 20
Leichenhalle
(1) Die Gemeinde Vörstetten ist Eigentümer des Gebäudes. Ihr steht das uneingeschränkte Hausrecht zu.
(2) Die Gemeinde stellt die Leichenhalle zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten entgeltlich zur Verfügung.
(3) Den Angehörigen ist es gestattet, die Verstorbenen zu sehen, wenn gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
VI. Schlussvorschriften
Paragraph 21
Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
Paragraph 22
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
-
den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten oder während einer vorübergehenden Schließung betritt (§ 2),
-
den Anordnungen der Gemeinde und den von ihr beauftragten Personen nicht nachkommt (§ 3 Abs. 1),
-
den Verboten gem. § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
-
entgegen der Bestimmung des § 4 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt,
-
Grabmäler ohne Erlaubnis der Gemeinde aufstellt (§ 14 Abs. 3),
-
Einfassungen anlegt, die den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 nicht entsprechen,
-
eine Grabbepflanzung vornimmt, die der Friedhofsordnung nicht entspricht (§ 15),
-
Gräber entgegen den Bestimmungen des § 16 nicht ordnungsgemäß unterhält,
-
den sich aus § 19 ergebenden Verpflichtungen zur Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
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Paragraph 23
Die nach bisheriger Friedhofsordnung vom 17.10.1994 erworbene Nutzungsdauer an Wahlgräbern bleibt unberührt.
Paragraph 24
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 17.10.1994 außer Kraft.
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Anlage 1
zur §13b (6) der Friedhofsordnung der Gemeinde Vörstetten in der Fassung vom 21.12.2015
Grabplatten für Urnenrasengräber - Gestaltungsvorschriften
| Plattengröße: | 40 cm x 40 cm Quadratisch |
|---|---|
| Plattenstärke: | 6 cm mindestens |
| Kanten: | umlaufend gefast |
| Beschriftung der Platten: | Gravur, Schriftfarbe beliebig, nach Wahl |
| Schmuckornamente, Reliefs: | möglich, müssen aber flächenbündig mit der Plattenoberfläche abschließen |
| Material der Platten: | witterungsbeständiger roter Sandstein oder gebrochener, unpolierter Granit, Oberfläche matt, geschliffen |
Die Grabplatten müssen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in einem Splittbett verlegt werden.
Die Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Antragsformular auf Genehmigung ist beigefügt. Eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung / Friedhofstgärtner ist erforderlich.
Materialbeispiele:

ROJO ALTAMIRA

HIMALAYA

Einbau Aufsicht

Einbau Schnitt

Vörstetten, Friedhofsverwaltung Dezember 2015
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld besteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
GEMEINDE Vörstetten
§ 4 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) erhoben.
§ 5 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Es werden erhoben:
-
Für ein Erd-Reihengrab 1.1. für Kinder bis zu 10 Jahren 1.830,00 EUR 1.2. für Personen über 10 Jahren 1.550,00 EUR
-
Für ein Urnen-Reihengrab 2.1. Urnen-Reihengrab 1.370,00 EUR 2.2. Urnen-Rasengrab 1.040,00 EUR
-
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.1 Erd-Wahlgrab, - einstellig 2.090,00 EUR 3.1.1. Erd-Wahlgrab, - zweistellig 3.030,00 EUR
3.2 Urnen-Wahlgrab 2.290,00 EUR 3.2.1 für die Mehrfachnutzung, je zusätzlicher Urnenbestattung 280,00 EUR * *nur wenn bereits 1 Erdbestattung oder 2 Urnen bestattet wurden, bis max. 4 Urnen!
3.3 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie Ziff. 3.1 bzw. 3.2
3.4. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Vörstetten wohnhaft und wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, so wird zu den in Ziff. 3.1 bis 3.3 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister diesen Zuschlag ganz oder teilweise erlassen
3.5 Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraums an der Wahlgrabstätte erforderlich ist, so ist eine anteilige taggenaue Gebühr nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer zu entrichten.
GEMEINDE
Vörstetten
Gebühren für die Durchführung der Bestattung
| 4.1 | bei Kindergräbern (Kinder bis 10 Jahre) | 211,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.1.1. | Beisetzung von Ascheurnen | 154,00 EUR |
| 4.2 | in allen anderen Fällen | 573,00 EUR |
| 4.3 | für Sargträger insgesamt | 470,00 EUR |
| 4.4 | für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals (z.B. bei Umbettungen, Grababräumen usw.) je Person und angefangener Stunde | 58,00 EUR |
| 4.5 | Grabräumungen | 111,00 EUR |
| 4.6 | Werden die in Ziff. 4.1 bis 4.4 aufgeführten Arbeiten ganz oder teilweise an einem Sonntag, gesetzl. Feiertag oder an einem arbeitsfreien Werktag durchführt, so wird für die an diesem Tag durchgeführten Arbeiten ein Zuschlag von 50 v.H. zu den genannten Gebührensätzen erhoben. | |
| 4.7 | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes im Erdgeschoss des Turmes der Evang. Kirche oder in der Leichenhalle beim Gemeindefriedhof | |
| je Bestattung | 270,00 EUR |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 22. November 1993 mit den Änderungen vom 09. März 1998 sowie 06. Dezember 1999 außer Kraft.
Paragraph 01
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 02
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Die Gebührenschuld besteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
GEMEINDE Vörstetten
Paragraph 04
Die Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) erhoben.
Paragraph 05
Es werden erhoben:
-
Für ein Erd-Reihengrab 1.1. für Kinder bis zu 10 Jahren 1.830,00 EUR 1.2. für Personen über 10 Jahren 1.550,00 EUR
-
Für ein Urnen-Reihengrab 2.1. Urnen-Reihengrab 1.370,00 EUR 2.2. Urnen-Rasengrab 1.040,00 EUR
-
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.1 Erd-Wahlgrab, - einstellig 2.090,00 EUR 3.1.1. Erd-Wahlgrab, - zweistellig 3.030,00 EUR
3.2 Urnen-Wahlgrab 2.290,00 EUR 3.2.1 für die Mehrfachnutzung, je zusätzlicher Urnenbestattung 280,00 EUR * *nur wenn bereits 1 Erdbestattung oder 2 Urnen bestattet wurden, bis max. 4 Urnen!
3.3 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie Ziff. 3.1 bzw. 3.2
3.4. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Vörstetten wohnhaft und wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch einen Gemeindeeinwohner erworben, so wird zu den in Ziff. 3.1 bis 3.3 genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister diesen Zuschlag ganz oder teilweise erlassen
3.5 Falls durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eine Verlängerung des Nutzungszeitraums an der Wahlgrabstätte erforderlich ist, so ist eine anteilige taggenaue Gebühr nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer zu entrichten.
GEMEINDE
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Gebühren für die Durchführung der Bestattung
| 4.1 | bei Kindergräbern (Kinder bis 10 Jahre) | 211,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.1.1. | Beisetzung von Ascheurnen | 154,00 EUR |
| 4.2 | in allen anderen Fällen | 573,00 EUR |
| 4.3 | für Sargträger insgesamt | 470,00 EUR |
| 4.4 | für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals (z.B. bei Umbettungen, Grababräumen usw.) je Person und angefangener Stunde | 58,00 EUR |
| 4.5 | Grabräumungen | 111,00 EUR |
| 4.6 | Werden die in Ziff. 4.1 bis 4.4 aufgeführten Arbeiten ganz oder teilweise an einem Sonntag, gesetzl. Feiertag oder an einem arbeitsfreien Werktag durchführt, so wird für die an diesem Tag durchgeführten Arbeiten ein Zuschlag von 50 v.H. zu den genannten Gebührensätzen erhoben. | |
| 4.7 | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes im Erdgeschoss des Turmes der Evang. Kirche oder in der Leichenhalle beim Gemeindefriedhof | |
| je Bestattung | 270,00 EUR |
Paragraph 06
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 22. November 1993 mit den Änderungen vom 09. März 1998 sowie 06. Dezember 1999 außer Kraft.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
21 Abschnitte.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen und nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit vorgenommen werden. (2) Gewerbetreibenden, die trotz Ermahnung wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auf Dauer untersagt werden. (3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bestattung an diesen Tagen besteht nicht. (3) Die Bestattung richtet sich nach den jeweils durch den Gemeinderat festgelegten und ortsüblich bekannt gegebenen Belegungsplänen. Die Lage der Grabstätten werden von der Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen der Verstorbenen festgelegt. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Bereitstellung der erforderlichen Sargträger ist grundsätzlich Aufgabe der Angehörigen. Auf Wunsch der Angehörigen werden die Sargträger durch die Gemeinde bereitgestellt.
§ 6 Särge
Särge
Es dürfen nur Särge aus Holz oder anderem verrottbaren Material verwendet werden.
(1) Abweichende Materialien bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. (2) Särge mit Längen über 2,05 m sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
Das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde.
§ 8 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten betragen
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre b) in allen anderen Fällen 20 Jahre c) für Urnen 20 Jahre
§ 9 Umbettungen
Umbettungen
Umbettungen sind nur mit Erlaubnis der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und der Gemeinde als Friedhofsträger zulässig und werden ausschließlich durch Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragstellers vorgenommen.
GEMEINDE Vörstetten
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. (2) Die Gräber werden eingeteilt in a) Reihengräber (§11), b) Urnenreihengräber (§12), c) Wahlgräber (§13), d) Urnenwahlgräber (§13a), e) Urnen-Rasengrabfelder (§13b), f) Kinderreihengräber (§13c) (3) Das Anlegen von Tiefgräbern ist nicht zulässig. Die maximale Grabtiefe darf 1,50 m nicht überschreiten.
§ 11 Reihengräber
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Reihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
§ 12 Urnenreihengräber
Urnenreihengräber
(1) Reihengräber für die Beisetzung von Urnen sind bis max. 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, in denen Urnen in zeitlicher Reihenfolge nacheinander beigesetzt werden. Pro Reihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Urnen-Reihengräbern beträgt 20 Jahre (3) Die Umwandlung eines Urnen-Reihengrabes in ein Urnen-Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
§ 13 c
Kinderreihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
(3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
GEMEINDE Vörstetten
§ 14 Grababmessungen:
Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltungsvorschriften gelten für alle Grabfelder.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grabgebäude und Grüfte sind unzulässig. Grabplatten, die sich über das gesamte Grab erstrecken, sind nicht zulässig. Maximal darf 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein.
(2) Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Werkstoff werksgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Unzulässig sind Grabsteine, die verunstaltet sind oder verunstaltend wirken.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Abdeckplatten sind nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, beizufügen. Vor Erteilung der Genehmigung darf das Grabmal nicht aufgestellt werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Grababmessungen:
(5) Gemessen von der Oberkante des Plattenweges sind Grabmale bis zu nachstehenden Abmessungen zulässig:
- a) einstellige Grabstätten, Höhe 100 cm; Breite 70 cm, Tiefe mindestens 14 cm
- b) zwei- und mehrstellige Grabstätten, Höhe 120 cm, Breite 140 cm, Tiefe mindestens 14 cm.
- c) Grabeinfassungen und Abdeckungen dürfen max. 15 cm hoch sein.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
§ 15 Paragraph 15
Bepflanzung, Pflanzgebot
(1) Die Grabbeete müssen flach errichtet werden.
(2) Die Gräber sind gärtnerisch anzulegen. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt und die Entfernung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(4) Bei Gräbern, die bis zu 2/3 der Fläche mit Grabplatten abgedeckt werden (vgl. § 15 Abs. 1
Satz 3) ist die verbleibende Grabfläche anzupflanzen.
§ 16 Paragraph 16
Unterhaltung
(1) Die Gräber sind entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung anzulegen und während der gesamten Nutzungszeit in einem ordentlichen Zustand zu halten einschließlich der Zwischenwege. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung mit einer Frist von einem Monat auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen
GEMEINDE
Vörstetten
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabgegenstände einschließlich Grabeinfassung und Grabstein aufzubewahren.
(3) Lässt sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstätte nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte aufzulösen bzw. zu verschieben.
§ 18 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
GEMEINDE
Vörstetten
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
Wird in angemessener
Frist die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,
eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so
kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
V. Leichenhalle
§ 20 Leichenhalle
Leichenhalle
(1) Die Gemeinde Vörstetten ist Eigentümer des Gebäudes. Ihr steht das uneingeschränkte Hausrecht zu.
(2) Die Gemeinde stellt die Leichenhalle zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten entgeltlich zur Verfügung.
(3) Den Angehörigen ist es gestattet, die Verstorbenen zu sehen, wenn gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 21 Gebühren
Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
-
den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten oder während einer vorübergehenden Schließung betritt (§ 2),
-
den Anordnungen der Gemeinde und den von ihr beauftragten Personen nicht nachkommt (§ 3 Abs. 1),
-
den Verboten gem. § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
-
entgegen der Bestimmung des § 4 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt,
-
Grabmäler ohne Erlaubnis der Gemeinde aufstellt (§ 14 Abs. 3),
-
Einfassungen anlegt, die den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 nicht entsprechen,
-
eine Grabbepflanzung vornimmt, die der Friedhofsordnung nicht entspricht (§ 15),
-
Gräber entgegen den Bestimmungen des § 16 nicht ordnungsgemäß unterhält,
-
den sich aus § 19 ergebenden Verpflichtungen zur Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
GEMEINDE
Vörstetten
§ 23 Übergangsbestimmungen
Die nach bisheriger Friedhofsordnung vom 17.10.1994 erworbene Nutzungsdauer an Wahlgräbern bleibt unberührt.
§ 24 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 17.10.1994 außer Kraft.
GEMEINDE
Vörstetten
Anlage 1
zur §13b (6) der Friedhofsordnung der Gemeinde Vörstetten in der Fassung vom 21.12.2015
Grabplatten für Urnenrasengräber - Gestaltungsvorschriften
| Plattengröße: | 40 cm x 40 cm Quadratisch |
|---|---|
| Plattenstärke: | 6 cm mindestens |
| Kanten: | umlaufend gefast |
| Beschriftung der Platten: | Gravur, Schriftfarbe beliebig, nach Wahl |
| Schmuckornamente, Reliefs: | möglich, müssen aber flächenbündig mit der Plattenoberfläche abschließen |
| Material der Platten: | witterungsbeständiger roter Sandstein oder gebrochener, unpolierter Granit, Oberfläche matt, geschliffen |
Die Grabplatten müssen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in einem Splittbett verlegt werden.
Die Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Antragsformular auf Genehmigung ist beigefügt. Eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung / Friedhofstgärtner ist erforderlich.
Materialbeispiele:

ROJO ALTAMIRA

HIMALAYA

Einbau Aufsicht

Einbau Schnitt

Vörstetten, Friedhofsverwaltung Dezember 2015
GEMEINDE
Vörstetten
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen und nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit vorgenommen werden. (2) Gewerbetreibenden, die trotz Ermahnung wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auf Dauer untersagt werden. (3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bestattung an diesen Tagen besteht nicht. (3) Die Bestattung richtet sich nach den jeweils durch den Gemeinderat festgelegten und ortsüblich bekannt gegebenen Belegungsplänen. Die Lage der Grabstätten werden von der Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen der Verstorbenen festgelegt. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Bereitstellung der erforderlichen Sargträger ist grundsätzlich Aufgabe der Angehörigen. Auf Wunsch der Angehörigen werden die Sargträger durch die Gemeinde bereitgestellt.
Paragraph 06
Särge
Es dürfen nur Särge aus Holz oder anderem verrottbaren Material verwendet werden.
(1) Abweichende Materialien bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. (2) Särge mit Längen über 2,05 m sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
Das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde.
Paragraph 08
Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten betragen
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre b) in allen anderen Fällen 20 Jahre c) für Urnen 20 Jahre
Paragraph 09
Umbettungen
Umbettungen sind nur mit Erlaubnis der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und der Gemeinde als Friedhofsträger zulässig und werden ausschließlich durch Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragstellers vorgenommen.
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IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. (2) Die Gräber werden eingeteilt in a) Reihengräber (§11), b) Urnenreihengräber (§12), c) Wahlgräber (§13), d) Urnenwahlgräber (§13a), e) Urnen-Rasengrabfelder (§13b), f) Kinderreihengräber (§13c) (3) Das Anlegen von Tiefgräbern ist nicht zulässig. Die maximale Grabtiefe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Reihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
Paragraph 12
Urnenreihengräber
(1) Reihengräber für die Beisetzung von Urnen sind bis max. 1,0 m² große Urnenstätten in Grabfeldern, in denen Urnen in zeitlicher Reihenfolge nacheinander beigesetzt werden. Pro Reihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Nutzungszeit an Urnen-Reihengräbern beträgt 20 Jahre (3) Die Umwandlung eines Urnen-Reihengrabes in ein Urnen-Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
Paragraph 13
Kinderreihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die in zeitlicher Reihenfolge der Bestattung nacheinander belegt werden. Pro Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Nutzungszeit für Kinderreihengräber bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
(3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab und eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
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Paragraph 14
Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltungsvorschriften gelten für alle Grabfelder.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grabgebäude und Grüfte sind unzulässig. Grabplatten, die sich über das gesamte Grab erstrecken, sind nicht zulässig. Maximal darf 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein.
(2) Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Werkstoff werksgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Unzulässig sind Grabsteine, die verunstaltet sind oder verunstaltend wirken.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Abdeckplatten sind nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, beizufügen. Vor Erteilung der Genehmigung darf das Grabmal nicht aufgestellt werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Grababmessungen:
(5) Gemessen von der Oberkante des Plattenweges sind Grabmale bis zu nachstehenden Abmessungen zulässig:
- a) einstellige Grabstätten, Höhe 100 cm; Breite 70 cm, Tiefe mindestens 14 cm
- b) zwei- und mehrstellige Grabstätten, Höhe 120 cm, Breite 140 cm, Tiefe mindestens 14 cm.
- c) Grabeinfassungen und Abdeckungen dürfen max. 15 cm hoch sein.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
Paragraph 15
Bepflanzung, Pflanzgebot
(1) Die Grabbeete müssen flach errichtet werden.
(2) Die Gräber sind gärtnerisch anzulegen. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt und die Entfernung stark wuchernder oder absterbender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(4) Bei Gräbern, die bis zu 2/3 der Fläche mit Grabplatten abgedeckt werden (vgl. § 15 Abs. 1
Satz 3) ist die verbleibende Grabfläche anzupflanzen.
Paragraph 16
Unterhaltung
(1) Die Gräber sind entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung anzulegen und während der gesamten Nutzungszeit in einem ordentlichen Zustand zu halten einschließlich der Zwischenwege. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung mit einer Frist von einem Monat auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen
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Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 17
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabgegenstände einschließlich Grabeinfassung und Grabstein aufzubewahren.
(3) Lässt sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstätte nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte aufzulösen bzw. zu verschieben.
Paragraph 18
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Paragraph 19
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
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ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.
Wird in angemessener
Frist die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,
eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so
kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
V. Leichenhalle
Paragraph 20
Leichenhalle
(1) Die Gemeinde Vörstetten ist Eigentümer des Gebäudes. Ihr steht das uneingeschränkte Hausrecht zu.
(2) Die Gemeinde stellt die Leichenhalle zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten entgeltlich zur Verfügung.
(3) Den Angehörigen ist es gestattet, die Verstorbenen zu sehen, wenn gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
VI. Schlussvorschriften
Paragraph 21
Gebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
Paragraph 22
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
-
den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten oder während einer vorübergehenden Schließung betritt (§ 2),
-
den Anordnungen der Gemeinde und den von ihr beauftragten Personen nicht nachkommt (§ 3 Abs. 1),
-
den Verboten gem. § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
-
entgegen der Bestimmung des § 4 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt,
-
Grabmäler ohne Erlaubnis der Gemeinde aufstellt (§ 14 Abs. 3),
-
Einfassungen anlegt, die den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 nicht entsprechen,
-
eine Grabbepflanzung vornimmt, die der Friedhofsordnung nicht entspricht (§ 15),
-
Gräber entgegen den Bestimmungen des § 16 nicht ordnungsgemäß unterhält,
-
den sich aus § 19 ergebenden Verpflichtungen zur Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
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Paragraph 23
Die nach bisheriger Friedhofsordnung vom 17.10.1994 erworbene Nutzungsdauer an Wahlgräbern bleibt unberührt.
Paragraph 24
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 17.10.1994 außer Kraft.
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Anlage 1
zur §13b (6) der Friedhofsordnung der Gemeinde Vörstetten in der Fassung vom 21.12.2015
Grabplatten für Urnenrasengräber - Gestaltungsvorschriften
| Plattengröße: | 40 cm x 40 cm Quadratisch |
|---|---|
| Plattenstärke: | 6 cm mindestens |
| Kanten: | umlaufend gefast |
| Beschriftung der Platten: | Gravur, Schriftfarbe beliebig, nach Wahl |
| Schmuckornamente, Reliefs: | möglich, müssen aber flächenbündig mit der Plattenoberfläche abschließen |
| Material der Platten: | witterungsbeständiger roter Sandstein oder gebrochener, unpolierter Granit, Oberfläche matt, geschliffen |
Die Grabplatten müssen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in einem Splittbett verlegt werden.
Die Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Antragsformular auf Genehmigung ist beigefügt. Eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung / Friedhofstgärtner ist erforderlich.
Materialbeispiele:

ROJO ALTAMIRA

HIMALAYA

Einbau Aufsicht

Einbau Schnitt

Vörstetten, Friedhofsverwaltung Dezember 2015
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