🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 1. Januar 2015 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Winden im Elztal
Gemeinde Winden im Elztal
Landkreis Emmendingen
Vierte Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 26. November 2014 folgende vierte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998 beschlossen:
Artikel 1
Gebührenänderung
Die in § 25 Abs. 1 ausgewiesenen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden durch das in der Anlage enthaltene Gebührenverzeichnis ersetzt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt, Winden im Elztal, 26. November 2014
Clemens Bieniger Bürgermeister Gemeinde Winden im Elztal
Landkreis Emmendingen
Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998, zuletzt geändert durch die dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 2. Dezember 2009
Gebührenverzeichnis
- gültig ab 1. Januar 2015 -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Verschlussplatte der Urnenstelen | 25,00 € |
| 1.2 | Verwaltungsmäßige Abwicklung der Bestattung | 35,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 35,00 € bis 70,00 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 35,00 € bis 70,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen | von 50,00 € bis 510,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung von Personen ab dem 10. Lebensjahr | |
| 2.1.1 | Grabherstellung | 749,00 € |
| 2.1.2 | Bestattungspersonal (Sarg- und Leichenträger), je Personen | 58,50 € |
| 2.1.3 | Begräbnisordner | 103,00 € |
| 2.2 | Bestattung von Personen bis zum 10. Lebensjahr | |
| 2.2.1 | Grabherstellung | 320,00 € |
| 2.2.2 | Bestattungspersonal (Sarg- und Leichenträger), je Personen | 58,50 € |
| 2.2.3 | Grabherstellung (Bestattung von Tot- und Fehlgeburten) | 78,00 € |
| 2.2.4 | Begräbnisordner | 103,00 € |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.3.1 | Grabherstellung (Urnenerdgrab) | 78,00 € |
| 2.3.2 | Grabherstellung (Urnenstelengrab) | 78,00 € |
| 2.3.3 | Begräbnissordner | 103,00 € |
| 2.4 | Sonstige Leistungen / Zuschläge | |
| 2.4.1 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.3.3 für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen von | 50% |
| 2.4.2 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.3.3 für Bestattungen/Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen von | 100% |
| 2.5 | Grabnutzungsgebühren | |
| 2.5.1 | Reihengrab, Einzelgrabstätte (Personen bis 10 Jahre) | 560,00 € |
| 2.5.2 | Reihengrab, Einzelgrabstätte (Personen über 10 Jahre) | 990,00 € |
| 2.5.3 | Reihengrab, Einzel-Urnenerdgrabstätte | 420,00 € |
| 2.5.4 | Reihengrab, Einzel-Urnenstelengrabstätte (Urnenkammer) | 310,00 € |
| 2.5.5 | Verleihung von Grabnutzungsrechten | |
| 2.5.5.1 | Wahlgrab, Einzelgrabstätte | 1.080,00 € |
| 2.5.5.2 | Wahlgrab, Doppelgrabstätte | 2.160,00 € |
| 2.5.5.3 | Wahlgrab, Dreiergrabstätte | 3.240,00 € |
| 2.5.5.4 | Wahlgrab, Urnenerdgrabstätte -Belegung mit 2 Urnen- | 740,00 € |
| 2.5.5.5 | Wahlgrab, Urnenstelengrabstätte (Urnenkammer) -Belegung mit 2 Urnen- | 620,00 € |
| 2.5.5.6 | Zusätzliche Urne in einem vorhandenen (Erd-) Wahlgrab innerhalb der Nutzungsrechte des jeweiligen Grabes, zzgl. soweit notwendig Nr. 2.5.6.2 | 250,00 € |
| 2.5.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| 2.5.6.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie Nr. 2.5.5.1 bis Nr. 2.5.5.5 |
| 2.5.6.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsperiode. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | wie Nr. 2.5.5.1 bis Nr. 2.5.5.5 |
| 2.6 | Sonstige Leistungen und Inanspruchnahmen des Friedhofspersonals | |
| 2.6.1 | Ausgrabung einer Leiche, je Person und angefangene Stunde | 39,00 € |
| 2.6.2 | Ausgrabung einer Urne, je Person und angefangene Stunde | 39,00 € |
| 2.6.3 | Wiederbeisetzung einer Leiche, je Person und angefangene Stunde | 39,00 € |
| 2.6.4 | Wiederbeisetzung einer Urne, je Person und angefangene Stunde | 39,00 € |
| 2.6.5 | Erschwerniszuschlag zu Nr. 2.6.1 und Nr. 2.6.3, je Person und je Ausgabung, Umbettung oder Tieferlegung | 50,00 € |
| 2.6.6 | Die Bereitstellung eines Notsarges obliegt dem Antragsteller | |
| 2.6.7 | Grababräumungen und sonstige Inanspruchnahmen des Friedhofspersonals, je Person und angefangene Stunde | 39,00 € |
| 2.6.8 | Entsorgungskosten für die Grababräumungen nach dem tatsächlich entstandenen Kostenaufwand | |
| 2.7 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.5 | 100% |
Gemeinde Winden im Elztal
Landkreis Emmendingen
Dritte Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 02. Dezember 2009 folgende dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Widmung erhält Abs. 1 folgende Fassung:
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Artikel 2
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof erhält folgende Fassung:
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Artikel 3
§ 8 Ruhezeit erhält Abs. 1 a) folgende Fassung und wird Abs. 3 hinzugefügt:
(1) Die Ruhezeit der Leichen betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahrund für Totgeburten
20 Jahre
(3) Die Ruhezeit von Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt
20 Jahre
Artikel 4
§ 11 Reihengräber erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburtenund Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Artikel 5
§ 12 Wahlgräber erhalten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. a) folgende Fassung:
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (6) a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
Artikel 6
§ 21 Ordnungswidrigkeiten erhält Nr. 2 folgende Fassung:
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
Artikel 7
§ 23 Gebührenschuldner erhält Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
Artikel 8
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt, Winden im Elztal, den 02. Dezember 2009
Clemens Bieniger Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 47 vom 09. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemacht.
Winden im Elztal, den 09. Dezember 2009
Clemens Bieniger Bürgermeister Gemeinde Winden im Elztal
Landkreis Emmendingen
Zweite Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. November 2008 folgende zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998 beschlossen:
Artikel 1
§ 8 Ruhezeit erhält folgende Fassung:
(1) Die Ruhezeiten der Leichen betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahreb) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 25 Jahre
(2) Die Ruhezeiten der Aschen betragen:
a) für Urnen in Erdgrabern 15 Jahreb) für Urnen in Urnenstelen (Urnenkammern) 15 Jahre
Artikel 2
§ 10 Abs. 1 Allgemeines erhält folgende Fassung:
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber ohne Verlängerungsmöglichkeit (Reihengräber),
b) Einzel-, Doppel- und Dreiergräber mit Verlängerungsmöglichkeit (Wahlgräber),
c) Urnenerdgräber und Urnenstelen (Urnenkammern) ohne Verlängerungsmöglichkeit (Urnenreihengräber),
d) Urnenerdgräber und Urnenstelen (Urnenkammern) mit Verlängerungsmöglichkeit (Urnenwahlgräber).
Artikel 3
§ 12 Abs. 1 und 2 Wahlgräber erhalten folgende Fassung:
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. In Wahlerdgräbern können pro Grabstelle ein Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Leichen werden auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Aschen in Urnenerdgräbern und in Urnenstelen (Urnenkammern) werden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
Artikel 4
§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften werden Abs. 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:
(4) Die Urnenstelen (Urnenkammern) einschließlich der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde.
(5) Die Abdeckung der Urnenstelen (Urnenkammern) hat durch einheitliche Verschlussplatten, die von der Gemeinde beschafft werden, zu erfolgen. Die Montage und Beschriftung der Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
(6) Es ist der Name und das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Schrift darf sowohl in erhabener Form (Aufsatzbuchstaben) als auch in vertieft eingehauener Form (Gravurbuchstaben) hergestellt werden. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt. Das Anbringen von Bildern, Symbolen und sonstigen Verzierungen müssen in Verbindung mit der Schrift ein würdiges Gesamtbild abgeben. Das Anbringen von Halterungen für Blumenväschen, Kerzen, Leuchten u.ä., sowie sonstige Veränderungen an den Verschlussplatten sind nicht zulässig. Ebenso ist das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatten und an den Seitenwänden der Urnenstelen verboten. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten und sonstige Gegenstände entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung angebracht wurden. Die Entfernung bzw. der Austausch hat spätestens einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber den Verantwortlichen zu erfolgen. Kommen die Verantwortlichen dieser Anordnung nicht nach, erfolgt die Entfernung bzw. der Austausch im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) auf Kosten der Verantwortlichen. Alle mit der Montage und Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch den gemeindlichen Bauhof oder einen Steinmetzbetrieb erfolgen. Die Verschlussplatten werden nur zur Beschriftung von der Gemeinde ausgehändigt und bleiben im Eigentum der Gemeinde.
(7) Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist vor Errichtung und jeder Veränderung mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung im Papierentwurf oder als Schriftmodell vorzulegen. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 6 die Genehmigung verweigern.
Artikel 5
§ 21 Ordnungswidrigkeiten wird die Nr. 4 wie folgt geändert:
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Verschlussplatten und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 13 Abs. 7, § 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (17 Abs. 1),
Artikel 6
Die in § 25 Abs. 1 ausgewiesenen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden durch das in der Anlage enthaltene Gebührenverzeichnis ersetzt.
Artikel 7
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt, Winden im Elztal, den 12. November 2008
Clemens Bieniger Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 44 vom 19. November 2008 öffentlich bekannt gemacht.
Winden im Elztal, den 19. November 2008
Clemens Bieniger Bürgermeister Gemeinde Winden im Elztal
Landkreis Emmendingen
Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998, zuletzt geändert durch die zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 12. November 2008
Gebührenverzeichnis
- gültig ab 01. Januar 2009 -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Verschlussplatte der Urnenstelen | 25,00 € |
| 1.2 | Verwaltungsmäßige Abwicklung der Bestattung | 25,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 15,00 € |
| bis 150,00 € | ||
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 25,00 € |
| bis 250,00 € | ||
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen | von 50,00 € |
| bis 510,00 € | ||
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung von Personen ab dem 10. Lebensjahr | |
| 2.1.1 | Grabherstellung | 573,00 € |
| 2.1.2 | Bestattungspersonal (Sarg- und Leichenträger), je Personen | 42,00 € |
| 2.1.3 | Begräbnisordner | 81,00 € |
| 2.2 | Bestattung von Personen bis zum 10. Lebensjahr | |
| 2.2.1 | Grabherstellung | 265,00 € |
| 2.2.2 | Bestattungspersonal (Sarg- und Leichenträger), je Personen | 42,00 € |
| 2.2.3 | Grabherstellung (Bestattung von Tot- und Fehlgeburten) | 56,00 € |
| 2.2.4 | Begräbnisordner | 81,00 € |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.3.1 | Grabherstellung (Urnenerdgrab) | 56,00 € |
| 2.3.2 | Grabherstellung (Urnenstelengrab) | 56,00 € |
| 2.3.3 | Begräbnissordner | 81,00 € |
| 2.4 | Sonstige Leistungen / Zuschläge | |
| 2.4.1 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.3.3 für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen von | 50% |
| 2.4.2 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.3.3 für Bestattungen/Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen von | 100% |
| 2.5 | Grabnutzungsgebühren | |
| 2.5.1 | Reihengrab, Einzelgrabstätte (Personen bis 10 Jahre) | 360,00 € |
| 2.5.2 | Reihengrab, Einzelgrabstätte (Personen über 10 Jahre) | 640,00 € |
| 2.5.3 | Reihengrab, Einzel-Urnenerdgrabstätte | 270,00 € |
| 2.5.4 | Reihengrab, Einzel-Urnenstelengrabstätte (Urnenkammer) | 200,00 € |
| 2.5.5 | Verleihung von Grabnutzungsrechten | |
| 2.5.5.1 | Wahlgrab, Einzelgrabstätte | 700,00 € |
| 2.5.5.2 | Wahlgrab, Doppelgrabstätte | 1.400,00 € |
| 2.5.5.3 | Wahlgrab, Dreiergrabstätte | 2.100,00 € |
| 2.5.5.4 | Wahlgrab, Urnenerdgrabstätte -Belegung mit 2 Urnen- | 480,00 € |
| 2.5.5.5 | Wahlgrab, Urnenstelengrabstätte (Urnenkammer) -Belegung mit 2 Urnen- | 400,00 € |
| 2.5.5.6 | Zusätzliche Urne in einem vorhandenen (Erd-) Wahlgrab innerhalb der Nutzungsrechte des jeweiligen Grabes, zzgl. soweit notwendig Nr. 2.5.6.2 | 160,00 € |
| 2.5.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| 2.5.6.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie Nr. 2.5.5.1 bis Nr. 2.5.5.5 |
| 2.5.6.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsperiode. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | wie Nr. 2.5.5.1 bis Nr. 2.5.5.5 |
| 2.6 | Sonstige Leistungen und Inanspruchnahmen des Friedhofspersonals | |
| 2.6.1 | Ausgrabung einer Leiche, je Person und angefangene Stunde | 28,00 € |
| 2.6.2 | Ausgrabung einer Urne, je Person und angefangene Stunde | 28,00 € |
| 2.6.3 | Wiederbeisetzung einer Leiche, je Person und angefangene Stunde | 28,00 € |
| 2.6.4 | Wiederbeisetzung einer Urne, je Person und angefangene Stunde | 28,00 € |
| 2.6.5 | Erschwerniszuschlag zu Nr. 2.6.1 und Nr. 2.6.3, je Person und je Ausgabung, Umbettung oder Tieferlegung | 50,00 € |
| 2.6.6 | Die Bereitstellung eines Notsarges obliegt dem Antragsteller | |
| 2.6.7 | Grababräumungen und sonstige Inanspruchnahmen des Friedhofspersonals, je Person und angefangene Stunde | 28,00 € |
| 2.6.8 | Entsorgungskosten für die Grababräumungen nach dem tatsächlich entstandenen Kostenaufwand | |
| 2.7 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.5 | 100% |
Gemeinde: Winden im Elztal
Landkreis: Emmendingen
Erste Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württembergso wie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05. November 2003 die erste Änderungder Friedhofssatzung beschlossen:
Artikel 1
Gemäß § 22 (Erhebungsgrundsatz) dieser Satzung wird das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 25,00 € |
| 1.2 | Verwaltungsmäßige Abwicklung der Bestattung | 25,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 15,00 € |
| bis 150,00 € | ||
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 25,00 € |
| bis 250,00 € | ||
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | von 50,00 € |
| bis 510,00 € | ||
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung von Personen ab dem 10. Lebensjahr | |
| 2.1.1 | Grabherstellung | 369,00 € |
| 2.1.2 | Bestattungspersonal, je Leichenträger | 46,00 € |
| 2.1.3 | Begräbnisordner | 46,00 € |
| 2.2 | Bestattung von Personen bis zum 10. Lebensjahr | |
| 2.2.1 | Grabherstellung | 161,00 € |
| 2.2.2 | Bestattungspersonal, je Leichenträger | 46,00 € |
| 2.2.3 | Bestattung von Tot- und Fehlgeburten | 46,00 € |
| 2.2.4 | Begräbnisordner | 46,00 € |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.3.1 | Grabherstellung | 46,00 € |
| 2.3.2 | Begräbnisordner | 46,00 € |
| 2.4 | Sonstige Leistungen | |
| 2.4.1 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.3.2 für Bestattungen am Samstag | von 50,00% |
| an Sonn- und Feiertagen | Von 100,00% |
| 2.5 | Grabnutzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 2.5.1 | Überlassung eines Reihengrabs (Einzelgrab, bis 10 Jahre) | 270,00 € |
| 2.5.2 | Überlassung eines Reihengrabs (Einzelgrab, über 10 Jahre) | 340,00 € |
| 2.5.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabs | 220,00 € |
| 2.5.4 | Verleihung von Grabnutzungsrechten | |
| 2.5.4.1 | Wahlgrab je Grabstelle | 370,00 € |
| 2.5.4.2 | Urnenwahlgrab, je Urnenfeld | 250,00 € |
| 2.5.5 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.5.5.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.4.1 bzw. 2.5.4.2 | |
| 2.5.5.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsperiode. Angefangen Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.6 | Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 2.6.1 | Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist | 375,00 € |
| 2.6.2 | Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist | 250,00 € |
| 2.6.3 | Ausgrabung einer Urne | 50,00 € |
| 2.6.4 | Wiederbeisetzen einer Leiche | 125,00 € |
| 2.6.5 | Wiederbeisetzen einer Urne | 50,00 € |
| 2.6.6 | Die Bereitstellung eines Notsargs obliegt dem Antragsteller | |
| 2.7 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.5.1 bis 2.5.4.2 | 100% |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Winden im Elztal, den 06. November 2003
Vorstehende Satzung wurde durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 46 am 12.11.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Winden im Elztal, den 12. November 2003
Gemeinde: Winden im Elztal Landkreis: Emmendingen
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. April 1998
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22. April 1998 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die vor ihrem Wegzug in ein Altenheim oder zur Pflege bei Verwandten oder Bekannten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Winden im Elztal hatten. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberwinden; er umfaßt das Gebiet der früheren selbständigen Gemeinde Oberwinden.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederwinden; er umfaßt das Gebiet der früheren selbständigen Gemeinde Niederwinden.
Die Verstorbenen sind nach Möglichkeit auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen.
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf die Arbeiten im Einzelfall befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde laßt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten fünfzehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen laßt die Gemeinde durchführten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber ohne Verlängerungsmöglichkeit (Reihengräber)
b) Einzel-, Doppel- und Dreiergräber mit Verlängerungsmöglichkeit (Wahlgräber)
c) Urneneinzelgräber ohne Verlängerungsmöglichkeitd) Urnenwahlgräber mit Verlängerungsmöglichkeit.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird der jeweilige Verfügungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, wenn er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstände aufmerksam gemacht. (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlaßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der{nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;??es gibt auf die{nachste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, *\text{dürfen} in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) These Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Grabplatten sind bis zu einer maximalen Überdeckung von 2/3 der Grabfläche zulässig. (3) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
§ 14 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 15 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich.
§ 16 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wirde diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 18 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 2) *\text{dürfen} die Grabbeete nicht*HOHER als die Platten sein. Die Grabstätten *\text{dürfen} nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesemFall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtzatzungsgemäbe Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).
VIII. Bestattungsgebühren
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 23 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 24 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 25 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf den Zeitpunkt begrenzt, den sie bei ihrem Erwerb des Nutzungsrechts erhalten haben. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 27 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01. Mai 1998 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 29. Februar 1984 und die Bestattungsgebührensatzung vom 29. Februar 1984 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung i.d.F. vom 03.10.1983 (Ges.Bl.S.578, ber.S.720) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich, und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Winden im Elztal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen läßt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, oder die Bekanntmachung verletzt worden sind,
- oder wenn der Bürgermeister den Beschluß nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat,
- oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat,
- oder wenn ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.
Winden im Elztal, den 22. April 1998
Bieniger, Bürgermeister
Diese Satzung wurde durch Bekanntmachung im Gemeindemitstellungsblatt Nr. 18 vom 29.April 1998 öffentlich bekannt gemacht.
Winden im Elztal, den 29.April 1998 gez. Bieniger, Bürgermeister
Anlage zur Friedhofs – und Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis lt. Gemeinderatsbeschluß vom 22. April 1998 gültig ab
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand
Gebühr
1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50,00 DM
- 1.2. Verwaltungsmäßige Abwicklung der Bestattung 50,00 DM
- 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von 30,00 - 300,00 DM
- 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 50,00 - 500,00 DM
- 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von 100,00 - 1000,00 DM
2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Bestattung von Personen ab dem 6 Lebensjahr 2.11 Grabherstellung 500,00 DM 2.12 Bestattungspersonal 250,00 DM
- 2.2. Bestattung von Personen bis zum 6 Lebensjahr 2.21 Grabherstellung 250,00 DM 2.22 Bestattungspersonal 150,00 DM 2.23 von Tot- und Fehlgeburten 100,00 DM
- 2.3. Beisetzung von Aschen 2.31 Grabherstellung 200,00 DM 2.32 Bestattungspersonal 100,00 DM
- 2.4. Sonstige Leistungen 2.41 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.32 für Bestattungen an Samstagen von Sonntagen und Feiertagen von 50 % 100 % 2.42 ein Zuschlag für Tieferbettungen ( bis 2,20 m) wegen vorgesehener Mehrbelegung pro Grabstelle 100,00 DM
2.5 Grabnutzungsgebühren
2.51 Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgrab) 400,00 DM 2.52 Überlassung eines Urnenreihengrabes 300,00 DM 2.53 Verleihung von Grabnutzungsrechten 2.53.1 Wahlgrab, je Grabstelle 500,00 DM 2.53.2 Urnenwahlgrab, je Urnenfeld 400,00 DM 2.54 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.54.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.53.1 bzw. 2.53.2 2.54.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
2.6 Ausgrabungen und Umbettungen
2.61 Ausgraben einer Leiche innerhalb der Ruhefrist 750,00 DM 2.62 Ausgraben einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist 500,00 DM 2.63 Ausgraben einer Urne 100,00 DM 2.64 Wiederbeisetzen einer Leiche 250,00 DM 2.65 Wiederbeisetzen einer Urne 100,00 DM 2.66 Die Bereitstellung eines Notsargs obliegt dem Antragsteller
- 2.7. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i. S. des