Friedhofsgebühren Scharnebeck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Scharnebeck · Niedersachsen · PLZ 21379

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‍

7.8 S A T Z U N Gder Samtgemeinde Scharnebeck über die Erhebungvon Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.02.2025 Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58, 98 und 111 Abs. 1 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 2, 4, und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Scharnebeck (Friedhofssatzung) hat der Samtgemeinderat in seiner Sitzung am 19.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebühren sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages ist die Samtgemeinde Scharnebeck berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder deren sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.

7.8

§ 5 – Nichtausübung des Nutzungsrechts

Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 6 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können von der Samtgemeinde Scharnebeck im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 – Gebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Reihengraba) für Personen über 5 Jahre für 25 Jahre 750,00 €

b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre 190,00 € 2. Wahlgrabfür 25 Jahre je Grabstelle 750,00 € 3. Urnenwahlgrabfür 25 Jahre je Grabstelle 650,00 € 4. Rasenreihengrab für Särge für 25 Jahre je Grabstelle 1.100,00 € mit Liegeplatte 5. Rasenreihengrab für Urnen für 25 Jahre je Grabstelle 900,00 € mit Liegeplatte 6. Rasenreihengrab für Särge für 25 Jahre je Grabstelle 800,00 € 7. Rasenreihengrab für Urnen für 25 Jahre je Grabstelle 600,00 € 8. Rasenreihengrab für Särge für 25 Jahre je Grabstelle 800,00 € mit stehendem Grabmal 9. Rasenreihengrab für Urnen für 25 Jahre je Grabstelle 600,00 €

mit stehendem Grabmal

  1. 10. Rasenreihengrab für Särge für 25 Jahre je Grabstelle 900,00 €

mit Gestaltungsmöglichkeit im Kiesbett

7.8

  1. 11. Rasenreihengrab für Urnen für 25 Jahre je Grabstelle 700,00 € mit Gestaltungsmöglichkeit im Kiesbett
  2. 12. Anonymes Urnengrabfür 20 Jahre je Grabstelle 500,00 €
  3. 13. Familiengrabfür 25 Jahre je Grabstelle 750,00 €
  4. 14. Gemeinschaftsurnengrab für 25 Jahre je Grabstelle

900,00 € mit Säule

  1. 15. Gemeinschaftsurnengrab für 25 Jahre je Grabstelle

800,00 € mit Baum

  1. 16. Urnenbaumgrabfür 25 Jahre je Grabstelle 900,00 €
  2. 17. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Urnenwahlgrabgemäß § 24 der Friedhofssatzung: Gebühr nach Nr. 2 oder 3 für eine Grabstelle.
  3. 18. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten, soweit nach der Friedhofssatzung möglich: Die der Verlängerungszeit entsprechende anteilige Gebühr nach Ziff. 1-3 + 11, aufgerundet auf volle Monate. II. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle Je Bestattungsfall (die Kosten für die Ausschmückung, den Organisten und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten) 320,00 € III. Gebühren für die Beisetzung Für das Ausheben und Verfüllen der Grube und das Abräumen der überschüssigen Erde sowie Wiederherstellung der Rasenfläche.
  4. 1. für eine Erdbestattung in einem Reihen-,Wahl- oder Familiengrab 205,00 €
  5. 2. für eine Erdbestattung in einem Rasenreihengrab 260,00 €
  6. 3. für die Bestattung von Kindern bis zu 5 Jahren 105,00 €
  7. 4. für eine Urnenbestattung 75,00 €
  8. 5. für eine anonyme Urnenbestattung 65,00 € IV. Gebühren für Umbettungen
  9. 1. für die Ausgrabung einer Leichetatsächlich anfallende
  10. 2. für die Ausgrabung einer Asche Kosten V. Sonstige Gebühren Die Gebühren für die Ausstellung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes, für die Prüfung und Genehmigung bei Aufstellen eines Grabmales, für eine Umschreibung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person sowie für eine Pauschale für die Bereitstellung von Trinkwasser, Pflege- und Unterhaltungsarbeiten, Abfuhr der Grünabfälle und ähnliches sind in den Nutzungsrechtsgebühren unter § 7 enthalten. § 8

7.8 Für besondere Leistungen, die in § 7 nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Scharnebeck entsprechend ihrem Aufwand ein besonderes Entgelt fest.

§ 9 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 08.02.2017 außer Kraft. Scharnebeck, den 20.02.2025 Laars Gerstenkorn Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

1 7.7

SATZUNG der Samtgemeinde Scharnebeck über das Friedhofs- und Bestattungs-wesen (Friedhofssatzung) vom 19.02.2025

Aufgrund der §§ 10,11,13,58 und 98 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Scharnebeck in seiner Sitzung am 19.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Samtge-meinde Scharnebeck.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben in der Samt-gemeinde Scharnebeck ihren Wohnsitz hatten, sowie diejenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 2

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nut-zungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgeho-ben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr be-stehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist ver-gangen ist. 2 7.7

II Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass können Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vor-übergehend geschlossen werden.

§ 4

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahrenb) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilenc) Hunde frei bzw. an der langen Leine umher laufen zu lassend) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu legene) Einrichtungen und Anlagen einschl. der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschä-digenf) zu lärmen und zu spieleng) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen

(4) Die Samtgemeinde Scharnebeck kann Ausnahmen zulassen, soweit Interessen ande-rer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Samtgemeinde Scharnebeck kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Be-stimmungen erlassen.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende (z.B. Steinmetz, Gärtner) haben bei ihrer Tätigkeit die auf den Friedhöfen geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde Scharnebeck untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestim-mungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt wurde, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. 3 7.7 (3) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde Scharnebeck für alle Schä-den die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden.

III.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Anmeldung einer Bestattung

(1) Erdbestattungen sind unverzüglich bei der Samtgemeinde Scharnebeck anzumelden. Die Beisetzung von Urnen ist rechtzeitig anzuzeigen. Bei einer Beisetzung in einer be-reits erworbenen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.

(2) Der Beisetzungstermin wird von der Samtgemeinde Scharnebeck im Zusammenwirken mit dem Bestattungsinstitut festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Näheres über die Bestattung menschlicher Leichen ist im Niedersächsischen Bestattungsgesetz geregelt.

§ 7

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Samtgemeinde Scharnebeck bei der An-meldung der Bestattung zu unterrichten.

(3) Die Samtgemeinde Scharnebeck kann Särge, die dieser Friedhofssatzung nicht ent-sprechen, zurückweisen.

(4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind.

§ 8

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 9

Ausheben der Gräber 4 7.7 (1) Die Gräber werden im Auftrag der Samtgemeinde Scharnebeck ausgehoben und wie-der verfüllt. Die Einebnung des Grabes zur Vorbereitung weiterer Nutzungen (Bepflanzung u.ä.) ist vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten vorzunehmen.

(2) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberflä-che (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen-grab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zuläs-sig.

(4) Umbettungen aus Wahl- oder Urnengrabstätten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.

(5) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, oder der Kinder oder der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wieder-Instandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(6) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungs-bestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegen stehen.

(7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben be-darf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV Grabstätten 5 7.7

§ 11

Allgemeine Rechtsverhältnisse an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Samtgemeinde Scharnebeck. An ihnen werden Nutzungsrechte gegen Gebühr nach dieser Satzung verliehen. Über das Nutzungs-recht wird bei allen Grabarten - mit Ausnahme der anonymen Urnengräber - eine Ur-kunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Samtgemeinde Scharnebeck nicht zulässig.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Wenn Ehegat-ten/Lebensgefährten nebeneinander bestattet werden möchten, kann die Samtge-meinde Scharnebeck Ausnahmen zulassen.

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten(§ 13)

b) Wahlgrabstätten (§ 14)

c) Urnenwahlgrabstätten (§ 15)

d) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Liegeplatte (§ 16)

e) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen (§ 17)

f) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit stehendem Grabmal (§ 18)

g) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Gestaltungsmöglichkeit im Kies-bett (§ 19)

h) anonyme Urnengrabstätten (§ 20)

i) Familiengrabstätten (§ 21)

j) Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Säule (§ 22)

k) Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Baum (§ 23)

l) Urnenbaumgrabstätte (§ 24)

(2) Die Abmessungen sollen pro Grabstelle mindestens eine Breite von 1,00 m und eine Länge von 2,20 m haben. Bei Urnen mindestens eine Breite von 1 m und eine Länge von 1,00 m. Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(3) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Aus-nahmsweise können zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten, gleichzeitig verstorbenen, Kindes in einem Grab beigesetzt werden.

§ 13

Reihengrabstätten 6 7.7 (1) Die Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren für Erwachsene und 20 Jahren für Kinder bis zu 5 Jahren abgegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Abdecken der Grabstelle durch Steinplatten ist nicht gestattet.

(3) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung werden nicht genehmigt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Die Wahlgräber werden mit bis zu 4 Grabstellen abgegeben. Die Reihenfolge der Ab-gabe bestimmt die Samtgemeinde Scharnebeck, wobei den Wünschen des Erwerbers nach Möglichkeit entsprochen wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, gerechnet vom Tage der Verleihung. Das Nutzungsrecht kann, mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung, auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nut-zungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Die Überlassung der Nutzung an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde Scharnebeck ist unzulässig.

(2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit ( § 8) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für das Wahlgrab mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) In einem Wahlgrab dürfen Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen beigesetzt wer-den. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

  1. 1. Ehegatten/Lebenspartner
  2. 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
  3. 3. Ehegatten der unter 2. genannten Personen
  4. 4. Lebensgefährten der Nutzungsberechtigten Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Samtge- meinde Scharnebeck.

(4) Mit Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck kann das Nutzungsrecht auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen werden.

(5) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Abdecken der Grabstelle durch Steinplatten ist nicht gestattet.

§ 15

Urnenwahlgrabstätten 7 7.7 (1) Die Urnenwahlgräber werden mit bis zu 2 Grabstellen abgegeben. Die Reihenfolge der Abgabe bestimmt die Samtgemeinde Scharnebeck, wobei den Wünschen des Er-werbers nach Möglichkeit entsprochen wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, ge-rechnet vom Tage der Verleihung. Das Nutzungsrecht kann, mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung, auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Die Überlassung der Nutzung an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde Scharnebeck ist unzulässig. Eine Benach-richtigung über Ablauf des Nutzungsrechts durch die Samtgemeinde Scharnebeck ist nicht erforderlich.

(2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit ( § 8) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für das Wahlgrab mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) In einem Wahlgrab dürfen Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen beigesetzt wer-den.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

  1. 1. Ehegatten/Lebenspartner
  2. 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
  3. 3. Ehegatten der unter 2. genannten Personen
  4. 4. Lebensgefährten der Nutzungsberechtigten Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Samtge- meinde Scharnebeck.

(4) Mit Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck kann das Nutzungsrecht auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen werden.

(5) Die Gestaltung und Bepflanzung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Abmessungen je Grabstelle betragen etwa: Breite x Länge 1,00 m x 1,00 m. Es können Grabmale oder Liegeplatten verwendet werden. Die Einfassung der Grabstelle hat mit Naturstein-kanten zu erfolgen. Zwischen den Grabstellen sind 0,30 m Abstand zu halten.

§ 16

Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Liegeplatte

(1) Die Rasenreihengräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgege-ben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Rasenreihengräber erhalten spätestens nach 3 Monaten durch die Samtgemeinde Scharnebeck eine Rasenliegeplatte.

(3) Die Rasenreihengräber dürfen nicht bepflanzt oder geschmückt werden, um eine stö-rungsfreie Pflege dieser Grabanlagen zu gewährleisten. Die Rasenpflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck.

(4) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung können nur dann genehmigt werden, wenn das nächste Rasenreihengrab für den Ehegatten/Lebenspartner des davor lie-genden Verstorbenen bestimmt ist. 8 7.7

§ 17

Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen

(1) Die Rasenreihengräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgege-ben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Rasenreihengräber erhalten spätestens nach 3 Monaten durch den Nutzungsbe-rechtigten eine Rasenliegeplatte mit den Maßen: Breite x Länge x Tiefe 0,40 m x 0,30 m x 0,06 m aus Granit mit polierter Oberfläche incl. vertieft gearbeiteter Inschrift (muss mindestens Vor- und Nachname enthalten)

(3) Die Rasenreihengräber dürfen nicht bepflanzt oder geschmückt werden, um eine stö-rungsfreie Pflege dieser Grabanlagen zu gewährleisten. Die Rasenpflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck.

(4) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung können nur dann genehmigt werden, wenn das nächste Rasenreihengrab für den Ehegatten/Lebensgefährten des davor liegenden Verstorbenen bestimmt ist.

§ 18

Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit stehendem Grabmal

(1) Die Rasenreihengräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abge-geben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Rasenreihengräber können als Einzel- oder als Doppelgrab genutzt werden. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit ( § 8) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für das Wahlgrab mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) Die Rasenreihengräber müssen durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten mit einer Unterplatte versehen werden. Die Unterplatte darf bei Einzelgräbern die Maße von Breite x Länge 0,80 m x 0,80 m und bei Doppelgräbern die Maße von Breite x Länge 1,20 m x 0,80 m nicht überschreiten. Es muss eine Mähkante von 15 cm ge-währleistet sein.

(4) Die Rasenreihengräber dürfen nicht bepflanzt werden, um eine störungsfreie Pflege dieser Grabanlagen zu gewährleisten. Grabschmuck darf mit Einhaltung der Mähkante abgelegt werden. Die Rasenpflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck.

§ 19

Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Gestaltungsmöglichkeit im Kies-bett

(1) Die Rasenreihengräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren ab-gegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Diese Grabart befindet sich auf dem Friedhof Hohnstorf. 9 7.7

(2) Die Rasenreihengräber können als Einzel- oder als Doppelgrab genutzt werden. Hier dürfen als Grabschmuck Schalen, Töpfe, Vasen und Laternen in dem dafür vorgesehenen Grabfeld aufgestellt werden.

(3) Die Rasenreihengräber erhalten spätestens nach 3 Monaten durch den Nutzungs-berechtigten eine Rasenliegeplatte mit den angegeben Maßen: Urnen: Breite x Länge 0,40 m – 0,50 m x 0,40 m – 0,60 m. Särge: Breite x Länge 0,40 m – 0,50 m x 0,60 m – 0,80 m.

Ein stehendes Grabmal darf maximal 0,60 m hoch sein. Es muss eine Mähkante von 20 cm gewährleistet sein. Die Rasenpflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck.

§ 20

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten auf besonderen Grabfeldern, die erst im Bei-setzungsfall für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

(3) Die Mindestgröße einer anonymen Urnengrabstelle beträgt Länge x Breite 0,30 m x 0,30 m.

(4) Die Grabstätten werden nach Ablauf von 20 Jahren eingeebnet. Ein besonderer Hin-weis erfolgt nicht.

§ 21 – Familiengrabstätten

(1) Familiengräber sind auf den Friedhöfen in Echem, Lüdershausen und Hohnstorf/Elbe eingerichtet.

(2) Das Nutzungsrecht an Familiengrabstellen kann schon vor Eintritt eines Beisetzungs-falles erworben werden.

(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 gelten auch für Familiengräber.

§ 22

Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Säule

(1) Gemeinschaftsurnengräber sind Gräber für die Beisetzung einer Urne ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit und werden nur für die Dauer der Ruhe-frist von 25 Jahren abgegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Diese Grabart befindet sich auf den Friedhöfen Echem und Hohnstorf/Elbe. Die Namen der Verstorbenen werden auf einer Steele festgehalten. 10 7.7

(2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Es darf kein Grabschmuck abgelegt werden.

(3) Die Beschriftung der Steele erfolgt nach Bedarf durch die Samtgemeinde Scharne-beck.

§ 23

Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Baum

(1) Gemeinschaftsurnengräber sind Gräber für die Beisetzung einer Urne mit individueller Gestaltungsmöglichkeit und werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren ab-gegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Diese Grabart befindet sich auf den Friedhöfen Echem und Hohnstorf/Elbe. Das Gemeinschaftsurnengrab ist in Teilstücke angelegt. Ein Teilstück kann als Einzel-oder Doppelgrab genutzt werden. Eine einmalige Verlängerung (bei Belegung eines Doppelgrabes) ist möglich.

(2) Das Gemeinschaftsurnengrab hat die Größe von ca. 1 m². Die Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten.

(3) Das Gemeinschaftsurnengrab wird mit einer Liegeplatte durch den Nutzungsberechtig-ten versehen. Die Liegeplatte für ein Einzelgrab hat die Maße: Breite x Länge x Tiefe 0,40 m x 0,30 m x 0,12 m und ist poliert, gesprengt, die Ecken sind abgerundet. Die Liegeplatte für ein Doppelgrab hat die Maße: Breite x Länge x Tiefe 0,50 m x 0,40 m x 0,12 m und ist poliert, gesprengt, die Ecken sind abgerundet. Die Gestaltungsmöglichkeit der Liege-platte obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 24

Urnenbaumgrabstätte

(1) Urnenbaumgräber sind Gräber für die Beisetzung unter einem bereits vorhandenen, gewachsenem Baum. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(2) Es werden bis zu 12 Urnen je Baum beigesetzt. Ein Reservierung der Nachbarstelle für den Ehegatten/Lebenspartner ist möglich.

(3) Nach Beisetzung wird ein Schild mit Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr durch die Samtgemeinde Scharnebeck am Baum befestigt.

(4) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Samtgemeinde Scharnebeck. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Es darf kein Grabschmuck abgelegt werden.

§ 24 – 11 7.7

Urnenbeisetzungen in Wahl- und Familiengräbern

In mit einer Leiche oder Asche belegten Wahl- oder Familiengrabstelle für Erwachsenedarf eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Überschreitet die Ruhefrist für die zuletztbeigesetzte Urne die Zeit des Nutzungsrechtes für das Wahl- oder Familiengrab, so ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte entsprechend zu verlängern.

§ 25

Grabregister

Die Samtgemeinde Scharnebeck führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 26

Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht errichtet werden.

V Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 27

Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemes-sen in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstät-ten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für das Herrich-ten und in Stand halten der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant-wortlich.

(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Män-gel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Sind Nutzungsberechtigte oder nächste Angehörige unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete, Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der festgesetzten Frist beseitigt, so kann die Samtgemeinde Scharnebeck die Grab-stätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur den Vorschriften dieser Satzung entsprechend entfernt werden. 12 7.7 (4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verän-dern.

(5) Auf den Friedhöfen dürfen als Einfriedung lebende Hecken mit einer Höhe von max. 0,80 m sowie Einfassungen aus 8 cm dickem Kunststein oder Naturstein, dessen Sichtkanten geschliffen sein müssen, verwendet werden. Die Oberkante der Steinein-fassung muss mit der umgebenden Rasenfläche bündig abschließen.

(6) Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen und ähnlichen umweltbelastenden Stoffen auf den Friedhöfen als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet.

(7) Die Gräber dürfen nicht mit Kiesel, Kies oder Steinsplitt bestreut werden.

(8) Die Grabstellen müssen zum Ablauf des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechti-gen eigeebnet werden. Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Hecken und Be-pflanzungen sind vollständig abzuräumen. Sollte dieses nicht geschehen, wird die Ei-nebnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Samtgemeinde Scharnebeck oder durch einen beauftragten Gärtner vorgenommen.

§ 28

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Gedenksteine und Grabmale dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde Schar-nebeck errichtet oder verändert werden.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Gedenksteinen und Grabma-len ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügen von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 bei der Samtgemeinde Scharnebeck zu beantragen. Aus der Zeichnung muss insbesonde-re die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich sein.

(3) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Samtgemeinde Scharnebeck den Nutzungsberech-tigten eine abgemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann die Samtgemeinde Scharnebeck die Abände-rung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

(4) Die Einrichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck.

§ 29

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeich-nungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmales in unauffälliger Weise angebracht werden. 13 7.7 (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in gutem Zustand zu erhal-ten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Geschieht das nicht, so kann die Samtgemeinde Scharnebeck die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Stand setzen oder befestigen lassen. Bei unmit-telbarer Gefahr ist die Samtgemeinde Scharnebeck berechtigt, ohne vorherige Auffor-derung an den Nutzungsberechtigten, das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforde-rung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dieses nicht, so kann die Samtgemeinde Scharnebeck die not-wendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grab-mal entfernen lassen.

(5) Die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale erfolgt jährlich auf Veranlassung der Samtgemeinde Scharnebeck durch eine zertifizierte Firma. Der Termin wird durch Aushang 4 Wochen vorher bekannt gegeben.

(6) Für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, haftet der Nut-zungsberechtigte.

(7) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung von Ge-fahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

§ 30

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Samtgemeinde Scharnebeck entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen entfernen, sofern es sich nicht um Anlagen nach Abs. 3 handelt. Wird von diesem Recht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit Gebrauch gemacht, entfernt die Samtgemeinde Schar-nebeck die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des bisherigen Nutzungsbe-rechtigten. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Samtgemeinde Scharnebeck nicht zu leisten. Die Samtgemeinde Scharnebeck ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Samtgemeinde Scharnebeck erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 31 – 14 7.7

Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krank-heit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII

Gebühren

§ 32

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.

VIII Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 – Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmun-gen des Absatzes 2.

(2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Samtgemeinde Scharnebeck bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.

(3) Die Samtgemeinde Scharnebeck haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen und Tiere entstehen.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NkomVG handelt, wer gegen die Satzungs-vorschriften der §§ 1 Abs. 2 und 3; 3 (2); 4 (1)-(3) und (5); 5 (1); 7 (1) und (2); 10 (1), (4), (6) und (7); 14 (3); 15 (3); 26 ; 27 (1), (2), (5)-(8); 28 (1); 29 (2)-(4); 30 (1); 31 (2) verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 35

Zwangsmaßnahmen 15 7.7 (1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung von Bestimmungen dieser Satzung kann ein Zwangsgeld angedroht und Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Pflichtigen vor-genommen werden.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 08.02.2017 außer Kraft.

Scharnebeck, den 20.02.2025

Laars Gerstenkorn Samtgemeindebürgermeister