Friedhofsgebühren Reppenstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Reppenstedt · Niedersachsen · PLZ 21391

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌‍ die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen in der Samtgemeinde Gellersen

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 98 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 1, 2, und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2017 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) und § 41 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung am 20.09.2010 folgende Abgabensatzung beschlossen:

Incl. 1. Änderungssatzung - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (31.01.2013) Incl. 2. Änderungssatzung vom 13.07.2015 - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (14.08.2015) Incl. 3. Änderungssatzung vom 19.06.2017 - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (06.07.2017) Incl. 4. Änderungssatzung vom 22.03.2021 - Inkrafttreten am 01.04.2021 Incl. 5. Änderungssatzung vom 14.11.2022 - Inkrafttreten am 01.01.2023 Incl. 6. Änderungssatzung vom 18.12.2023 - Inkrafttreten am 01.01.2024 Incl. 7. Änderungssatzung vom 30.06.2025 - Inkrafttreten am 01.07.2025 Incl. 8. Änderungssatzung vom 02.02.2026 - Inkrafttreten am 01.03.2026 Incl. 9. Änderungssatzung vom 11.06.2026 - Inkrafttreten am 01.07.2026

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller sind Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteter Antrag ist die Samtgemeinde Gellersen berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder den sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.

§ 5 Nichtausübung eines Nutzungsrechtes

Übt ein/e Nutzungsberechtigte/r das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 6 Gebühren

1.Erwerb von Nutzungsrechten für Gräber zur Bestattung von SärgenGebühr
1.1Einzel-Wahlgrab für Kinder 1 Sarg für Kinder bis fünf Jahre, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:340 €/Stelle 17 €
1.2Einzel-Wahlgrab 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:1.240 €/Stelle 49 €
1.3Einzel-Wahlgrab im Memoriam-Garten 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Abschluss Dauerpflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:1.240 €/Stelle 49 €
1.4Einzel-Wahlgrab in besonderer Lage an der Eiche (Sarg) 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:2.480 €/Stelle 99 €
1.5Familien-Wahlgrab (1 Platz) 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Familiengrab beinhaltet mindestens 4 Wahlgräber, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:1.150 €/Stelle 46 €
1.6Einzel-Rasenreihengrab 1 Sarg, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grab wird nach Reihe vergeben, keine Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich1.950 €/Stelle
1.7Doppel-Rasenreihengrab 2 Särge, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grab wird nach Reihe vergeben, keine Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 25 Jahren bei Belegung der zweiten Grabstelle3.450 €/Stelle 138 €/Jahr
2.Erwerb von Nutzungsrechten für Gräber zur Bestattung von UrnenGebühr
2.1Urnenwahlgrab Bis zu 4 Urnen einer Familie, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:910 €/Stelle 45 €
2.2Einzel-Urnenreihengrab im Memoriam-Garten 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, Abschluss Dauerpflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:630 €/Stelle 31 €
2.3Doppel-Urnenwahlgrab im Memoriam-Garten Eine Partnergrabstätte mit 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle kann gewählt werden, Abschluss Dauerpflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr:860 €/Stelle 45 €
2.4Einzel-Urnenrasenreihengrab 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich1.000 € /Stelle
2.5Doppel-Urnenrasenreihengrab Eine Partnergrabstätte mit 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 20 Jahren bei Belegung zweiter Grabstelle1.360 €/Stelle 68 €/Jahr
2.6Einzel-Urnengrab im Heidelbeerfeld 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr740 €/Stelle 37 €
2.7Einzel-Baumurnengrab 1 Urne an einem Baum, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich1.000 €/Stelle
2.8Einzel-Urnengrab in besonderer Lage an der Eiche 1 Urne an der großen Eiche (FH Reppenstedt neu), Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich1.700 €/Stelle
2.9Doppel-Urnengrab in besonderer Lage an der Eiche 2 Urne an der großen Eiche (FH Reppenstedt neu), Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 20 Jahren bei Belegung der zweiten Grabstelle3.400 €/Stelle 170 €/Jahr
2.10Anonymes Urnengrab 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Keine Trauerfeier am Grab möglich, Grabstelle wird durch Verwaltung vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich280 €/Stelle
3.Benutzung der FriedhofskapellenGebühr
3.1Benutzung der Friedhofskapelle190 €/Stelle
3.2Benutzung der Gutskapelle in Heiligental für eine Trauerfeier190 €/Stelle
3.3Benutzung der Gutskapelle für andere Zwecke290 €/Stelle
4.Begräbnisgebühren (Beisetzung, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle)Gebühr
4.1Für eine Kindergrabstelle359 €
4.2Für eine Wahlgrabstelle491 €
4.3Für eine Urnengrabstelle184 €
4.4Für eine anonyme Urnengrabstelle152 €
4.5Für eine Rasenreihengrabstelle607 €
4.6Zuschläge für besondere Ereignisse
a. Bei Schnee und/oder Frost von mehr als 15cm Tiefe30 %
b. Bei Beisetzung oder Trauerfeier am Samstag20 %
c. Kostenzuschlag für unvorhergesehene Arbeiten (nur auf Anforderung und Genehmigung der Friedhofsverwaltung)18 € pro angefangene 15 Minuten
5.Sonstige Leistungen
5.1UmsetzungTatsächlicher Aufwand
5.2Einebnen von Grabstellen Entfernen des Grabmals, des Fundaments, der Umrandung und der BepflanzungTatsächlicher Aufwand
5.3Vorzeitige Einebnung einer Grabstelle
a. Gebühr für die vorzeitige Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr und Grabstelle35 €
b. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Einebnung40,75 €
5.4Grabmalgenehmigung Prüfung der satzungsmäßigen Aufstellung des Grabsteines sowie die jährlich durchzuführenden Standsicherheitsüberprüfungen durch den Friedhofsträger40,75 €

§ 7 Sonstiges

Für besondere Leistungen, die in § 6 nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde entsprechend ihrem Aufwand ein besonderes Entgelt fest.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.11.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Samtgemeinde Gellersen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen außer Kraft.

Reppenstedt, den 14.10.2010

Röttgers Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.01.2026 Volltext anzeigen ▼

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Satzungfür den Bestattungswald Hambörnder Samtgemeinde Gellersen

Aufgrund der §§ 5, 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576) in der zurzeit geltenden Fassung und dem Nds. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung vom 13.07.2015 folgende Satzung beschlossen:

Incl. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2023, Inkrafttreten am 01.01.2024

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Der Bestattungswald in Südergellersen wird gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Bestattungsgesetz in seiner gültigen Fassung als Friedhof gewidmet. Träger des Friedhofes ist die Samtgemeinde Gellersen. Die Nutzung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der Friedhof führt die Bezeichnung „Bestattungswald Hambörn“. (3) Die Fläche des Friedhofes „Bestattungswald Hambörn“ ist auf dem nachstehenden Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Zum Friedhof gehört eine ca. 1,1 ha große bewaldete Teilfläche des Flurstückes 13/2 der Flur 3 der Gemarkung Südergellersen. (4) Der „Bestattungswald Hambörn“ wird durch die Samtgemeinde Gellersen als öffentliche Einrichtung betrieben. (5) In dem „Bestattungswald Hambörn“ werden Urnengrabstätten im Bereich der Wurzeln der Bäume angeboten. Die Samtgemeinde Gellersen führt über die anzubietenden Grabstätten ein Friedhofsregister.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ bietet eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform der Samtgemeinde Gellersen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk des Bewuchses innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Samtgemeinde Gellersen freigegebenen Flächen. (2) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.

§ 3 - Beisetzungsberechtigte

Der „Bestattungswald Hambörn“ dient neben den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises Lüneburg auch den Angehörigen der Einwohnerinnen und Einwohnern der

Samtgemeinde Gellersen. Anonyme Waldgrabstätten können unabhängig vom Wohnort vergeben werden.

§ 4 - Nutzungsrecht und Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch öffentlich-rechtlichen Bescheid vergeben.

(2) Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.

(3) Das Nutzungsrecht für einen Bestattungsbaum für eine Einzelperson (§ 9 Abs. 1a) sowie für einen Bestattungsbaum für Familien oder Freundeskreise (§ 9 Abs. 1b) wird für die Dauer von mindestens 20 Jahren und maximal bis zu 99 Jahren verliehen. Die jeweilige Dauer des zu erwerbenden Beisetzungsrechtes reduziert sich im Zeitlauf von max. 99 Jahre auf min. 20 Jahre.

(4) Das Nutzungsrecht für Waldgrabstellen an einem Gemeinschaftsbaum (§ 9 Abs. 1c) wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ein Anspruch erneute Gewährung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Das Nutzungsrecht für anonyme Waldbeisetzungen (§ 9 Abs. 1d) wird für die Dauer von mindestens 20 Jahren erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstelle nicht verlängert werden und wird neu vergeben.

(6) Die Vergabe eines Nutzungsrechtes ist ab dem 31.08.2094 ausgeschlossen.

II. Allgemeine Beisetzungsvorschriften

§ 5 - Anzeigepflicht und Beisetzung

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Samtgemeinde Gellersen anzumelden. Beisetzungstermine werden durch die Samtgemeinde Gellersen vergeben. Der Anmeldung sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Sollte für eine Waldgrabstätte bereits zu Lebzeiten ein Beisetzungsrecht erworben worden sein, ist das Beisetzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Waldgrabstätte bleibt nach der Beisetzung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Aus diesem Grunde sind Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen im „Bestattungswald Hambörn“ nicht zulässig. Es ist darüber hinaus insbesondere untersagt:

  • Kränze, Grabschmuck, Blumen und sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Beisetzungen erfolgen nur an ausgewiesenen Waldgrabstätten.

(5) Die Beisetzungen im „Bestattungswald Hambörn“ werden ausschließlich durch die Samtgemeinde Gellersen oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

(6) Beisetzungstermine werden durch die Samtgemeinde Gellersen vergeben. An Sonn- und Feiertagen werden Beisetzungen nicht vorgenommen.

III Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Flächen des „Bestattungswaldes Hambörn“ täglich von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Die naturschutzrechtlichen Einschränkungen sind einzuhalten.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen kann bei Gefahr im Verzug das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „Bestattungswald Hambörn“ geschlossen. Er darf dann nicht betreten werden.

§ 7 - Verhalten im Bestattungswald

(1) Jeder Besucher des „Bestattungswaldes Hambörn“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Samtgemeinde Gellersen sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Im „Bestattungswald Hambörn“ ist es untersagt:

a) Beisetzungen zu stören;

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dinge anzubieten;

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind;

d) die Flächen des Bestattungswaldes zu verunreinigen;

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben;

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen;

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde;

h) in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben;

i) bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Samtgemeinde Gellersen zu errichten;

j) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis von der Samtgemeinde Gellersen hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstuhl, Fahrzeuge der Forstverwaltung sowie Betriebsfahrten anlässlich von Beisetzungen;

k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern;

l) gewerbliche Betätigung auszuüben, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

(3) Die Samtgemeinde Gellersen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Ordnung des „Bestattungswaldes Hambörn“ vereinbar sind.

§ 8 - Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht des „Bestattungswaldes Hambörn“ obliegt der Samtgemeinde Gellersen. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung.

(2) Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.

(3) Ein Betreten des Bestattungswaldes für mobilitätseingeschränkte Personen wird ausdrücklich nicht sichergestellt.

(4) Die Verkehrssicherungspflicht der Samtgemeinde Gellersen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Samtgemeinde Gellersen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Samtgemeinde Gellersen haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

IV Waldgrabstätten

§ 9 - Arten der Waldgrabstätten

(1) Als Waldgrabstätten werden folgende unterschieden:

a) Bestattungsbaum für eine Einzelperson: Bei dieser Bestattungsart ist es nur zulässig, eine Urne an einem Baum beizusetzen.

b) Bestattungsbaum für Familien oder Freundeskreise: Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Der Kreis der Bestattungsberechtigten ist beim Erwerb festzulegen. Eine Weiterveräußerung an Dritte ist ausgeschlossen.

c) Waldgrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum: Bei dieser Waldbestattungsart werden 1 oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch die Samtgemeinde Gellersen vergeben. Den Wünschen der Nutzungsberechtigten soll dabei möglichst entsprochen werden.

d) Anonyme Waldbeisetzungen: Bei dieser Bestattungsart vergibt die Samtgemeinde Gellersen Begräbnisplätze an Bestattungsbäumen. Eine Auswahl durch Angehörige findet nicht statt. Eine Teilnahme an der Beisetzung ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit bei dieser Grabart wird auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab Datum der jeweiligen Beisetzung.

(2) Die Zahl der Urnen, die nach Abs. 1 Ziffer b, c) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Beschaffenheit des jeweiligen Baumes. Maximal ist eine Beisetzung von 12 Urnen zulässig.

(3) Ein zugewiesenes Nutzungsrecht kann nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Gellersen übertragen werden. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.

§ 10 - Bestattungsbaum, Bestattungsbaumgestaltung

(1) Im „Bestattungswald Hambörn“ erfolgt die Beisetzung einer Urne nur an einem Bestattungsbaum. Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Bestattungsbaum an, worauf die persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) verzeichnet

werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.

(3) Pflegeeingriffe im „Bestattungswald Hambörn“ durch Angehörigen von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. Es ist auch untersagt, Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die satzungsgemäßen Markierungen bleiben davon unberührt.

(4) Die Samtgemeinde Gellersen als Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume und unter Berücksichtigung des Friedhofszweckes.

V Weitere Vorschriften

§ 11 - Gebühren

Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung einschl. aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Samtgemeinde Gellersen Gebühren nach der jeweiligen gültigen Gebührensatzung für den „Bestattungswald Hambörn“.

§ 12 - Rückgabe von Nutzungsrechten

Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im „Bestattungswald Hambörn“ ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Erstattung von gezahlten Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 13 - Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Um- und Ausbettungen von Urnen im „Bestattungswald Hambörn“ sind nicht zulässig.

§ 14 - Ersatz von Bestattungsbäumen

(1) Sollte ein Bestattungsbaum aufgrund von Alter oder Natureinwirkungen im Laufe der Ruhezeit gefällt werden müssen oder umfallen, stellt die Samtgemeinde Gellersen eine Ersatzpflanzung eines jungen Baumes sicher. Die Markierungsschilder werden dann an Holzpfosten befestigt.

(2) Sollte ein Baum lediglich absterben, aber aus Verkehrssicherungspflichten nicht gefällt werden müssen, bleibt der Bestattungsbaum als solcher erhalten und wird nicht ersetzt.

§ 15 - Haftung

(1) Das Betreten des „Bestattungswaldes Hambörn“ geschieht gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf eigene Gefahr. Die Samtgemeinde Gellersen stellt ausdrücklich nicht die Erreichbarkeit des „Bestattungswaldes Hambörn“ sowie der Bestattungsbäume für mobilitätseingeschränkte Personen sicher.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Bestattungswaldes Hambörn“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere und Naturereignisse verursacht worden sind.

(3) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger im gesetzlichen Rahmen. Für Personenschäden haftet die Samtgemeinde nur dann, wenn diese nachweisbar durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Samtgemeinde Gellersen verursacht worden sind.

§ 16 - Schließung und Entwidmung

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Samtgemeinde Gellersen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt werden (Entwidmung).

(2) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft als Friedhof und Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungsbäume werden, falls die Mindestruhezeit der Urnen von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten. Sollte ein längerfristiges Nutzungsrecht vergeben worden sein, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

(3) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist oder bekannt ist.

§ 17 - Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegena) § 5 Abs. 3 Satz 3 eine untersagte Handlung ausführt, begeht oder ausführen lässt,

b) § 6 Abs. 1 Satz 2 den Bestattungswald außerhalb seiner Öffnungszeiten betritt;

c) § 6 Abs. 3 bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen den Bestattungswald betritt,

d) § 7 Abs. 1 die Würde des Ortes als Ruhestätte missachtet oder den Anordnungen der Samtgemeinde Gellersen oder deren Beauftragten nicht befolgt.

e) § 7 Abs. 2 Buchst. a bis l eine untersagte Handlung ausführt oder begeht;

f) § 10 Abs. 3 und 4 Bestattungsbäume bearbeitet, beschmückt oder in sonstiger Form verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

§ 18 - Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.09.2015 oder am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Reppenstedt, 13.07.2015

Röttgers Samtgemeindebürgermeister

Anlage zur Satzung

Übersichtsplan M 1 : 5 000

Umgrenzung Bestattungswald "Hambörn"

UTE MEHRING

LÜNEBURG

STADT +

LANDSCHAFTSPLANUNG

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Reppenstedt

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Gellersen Anlage 2 - Synopse In der nachfolgenden Liste werden die Paragraphen und Absätze aufgeführt, zu denen ein inhaltlicher Änderungsvorschlag eingebracht wurde. Taucht ein Paragraphoder Absatz in dieser Liste nicht auf, so ist dort keine inhaltliche Änderung erforderlich. Die Änderungen sind farblich markiert. In der Anlage 1 „Änderungssatzung“ sind diese inhaltlichen Änderungen sowie redaktionelle Änderungen (insb. Satzzeichen und Rechtsschreibung) zusätzlich aufgeführtund farblich markiert. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung

§ 6 §6

Gewerbliche Arbeiten Gewerbliche Arbeiten (5) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigte haben die Fried- (5) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigte haben die Fried- Die Regelung ist nicht mehr hofsatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den hofsatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den zeitgemäß. Ziel ist es, dass insb. Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei- Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei- Steinmetze, Gärtner und andere ten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde ten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde Gewerke ihre Arbeiten während vor Ablauf der Öffnungszeiten der Friedhöfe, spätestens um vor Ablauf der Öffnungszeiten der Friedhöfe, spätestens um der regulären Arbeitszeiten die-14.00 Uhr an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen 14.00 Uhr an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen ser Betriebe durchführen kön-spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. Die Samtgemeinde spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. Die Samtgemeinde nen. kann Ausnahmen zulassen. kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 §7

Anmeldung einer Bestattung Anmeldung einer Bestattung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfal- (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfal- Die Begriffe der vorzulegenden les bei der Samtgemeinde anzumelden. Die vom Standes- les bei der Samtgemeinde anzumelden. Die vom Standes- Unterlagen wurden der aktuel-amt ausgestellte Sterbebescheinigung ist bei der Anmel- amt ausgestellte Sterbebescheinigung Sterbeurkunde oder len Rechtslage angepasst. dung zwingend vorzulegen. Im Falle der Entbehrlichkeit der Bescheinigung über die Zurückstellung der Sterbefallbeur-Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BestattG ist die Ent- kundung ist bei der Anmeldung zwingend vorzulegen. Im scheidung der unteren Gesundheitsbehörde über die Ent- Falle der Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 behrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. Eine Leiche, die Satz 3 BestattG ist die Entscheidung der unteren Gesund-aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vor- heitsbehörde über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. Sofern eine Sterbeurkunde oder Bescheinigung Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung liegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtli- über die Zurückstellung nicht vorgelegt werden kann, ent-chen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstor- scheidet die untere Gesundheitsbehörde. Eine Leiche, die ben ist, bestattet werden. aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vor-liegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtli-chen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstor-ben ist, bestattet werden. (4) Beisetzungstermine werden vom 1. April bis 31. Oktober zu (4) Beisetzungstermine werden vom 1. April bis 31. Oktober zu Inhaltlich wurde keine Verände-folgenden Zeiten vergeben: folgenden Zeiten vergeben: rung vorgenommen. Die bisher angebotenen Zeiten haben sich Beisetzung mit Trauerfeier Beisetzung mit Trauerfeier: bewährt. Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr Montag bis Freitag von 10:00 Uhr – 14:30 Uhr und Samstag Samstag um 10:00 Uhr, um 10:00 Uhr Zur Verbesserung der Lesbar-Beisetzung ohne Trauerfeier keit wurden der Absatz neu for-Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr Beisetzung ohne Trauerfeier: matiert. Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Montag bis Freitag von 10:00 Uhr – 14:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr Beisetzungstermine werden vom 1. November bis 31. März zu folgenden Zeiten vergeben: Beisetzungstermine werden vom 1. November bis 31. März zu folgenden Zeiten vergeben: Beisetzung mit Trauerfeier Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr Beisetzung mit Trauerfeier: Samstag um 10:00 Uhr, Montag bis Freitag von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr und Samstag Beisetzung ohne Trauerfeier um 10:00 Uhr Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Beisetzung ohne Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

§ 8 §8

Beschaffenheit der Särge und Urnen Beschaffenheit der Särge und Urnen (5) Auch Urnen die beigesetzt werden müssen aus leicht abbau- (5) Auch Urnen die beigesetzt werden müssen aus leicht abbau- Es erfolgte eine sprachliche An-baren und umweltfreundlichen Material bestehen. barenm und umweltfreundlichenm Material bestehen. passung. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung

§ 10 § 10

Ausheben und Verfüllen der Grabstelle Ausheben und Verfüllen der Grabstelle (5) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes in der Regel er- (5) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes in der Regel er- Die Frist zur Abtragung des richtete Grabhügel einschließlich des ggf. vorhandenen richtete Grabhügel einschließlich des ggf. vorhandenen Grabhügels wurde auf zwei Mo-Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten inner- Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten inner- nate angehoben. Dies ent-halb von einem Monat auf dessen Kosten zu entfernen. halb von einem Monat zwei Monaten auf dessen Kosten zu spricht der gängigen Praxis. entfernen. Bei Rasenreihengräbern übernimmt dies die Weiter wurde eine Klarstellung Samtgemeinde. eingefügt, dass bei Rasenrei-hengräbern die Samtgemeinde das Abtragen des Grabhügels übernimmt.

§ 13 § 13

Ausgrabungen und Umbettungen Ausgrabungen und Umbettungen (3) Die Umbettung von Leiche, deren Ruhezeit abgelaufen (3) Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen Der bisherige Satzungstext wird ist, bedarf der Genehmigung der Samtgemeinde. Die ist, bedarf der Genehmigung der Samtgemeinde. Die auf das notwendige Maß redu-Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen ziert. Fälle der Umbettung kom-Grundes erteilt werden. Die Umbettung darf auch zuge- Grundes erteilt werden. Die Umbettung darf auch zuge- men sehr selten vor. lassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür lassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. können.

§ 15 § 15

Einteilung der Grabstätten Einteilung der Grabstätten Die Friedhöfe enthalten: Die Friedhöfe enthalten: Der Zusatz Aschegrabstätten

  1. 1. Kinderwahlgrabstätten (§ 16) 1. Kinderwahlgrabstätten (§ 16) wird gestrichen. Eine Erläute-
  2. 2. Wahlgrabstätten (§17) 2. Wahlgrabstätten (§17) rung der Begrifflichkeit Urne ist
  3. 3. Familienwahlgrabstätten (§18) 3. Familienwahlgrabstätten (§18) nicht erforderlich.
  4. 4. Rasenreihengrabstätten (§ 19) 4. Rasenreihengrabstätten (§ 19)
  5. 5. Doppelrasenreihengrabstätten (§ 20) 5. Doppelrasenreihengrabstätten (§ 20) Die bisherigen Grabarten unter
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten (Aschegrabstätten) (§ 21) 6. Urnenwahlgrabstätten (Aschegrabstätten) (§ 21) 9. und 10. gehören beide zur
  7. 7. Urnenrasenreihengrabstätten (Aschegrabstätten) (§ 22) 7. Urnenrasenreihengrabstätten (Aschegrabstätten) (§ 22) Gärtnerbetreuten Grabanlage
  8. 8. Anonyme Urnengrabstätten (§ 23) 8. Anonyme Urnengrabstätten (§ 23) und sind daher zukünftig unter Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung
  9. 9. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§25) 9. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§25) der lfd. Nr. 9 zusammengefasst.
  10. 10. Urnenpartnergrabstätten (§25) 10. Urnenpartnergrabstätten (§25) Die Baumurnengrabstätten
  11. 11. Baumurnengrabstätten (§ 26) 11. Baumurnengrabstätten (§26) wurden dann auf die lfd. Nr. 10
  12. 9. Gärtnerbetreute Grabanlagen (§ 25) vorgezogen.
  13. 10. Baumurnengrabstätten (§ 26) § 17 § 17 Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten (4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur an Angehörige (4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur an Angehörige Der Wortlaut wurde verändert. übertragen werden. Als Angehörige gelten: übertragen werden. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften, a. Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, insbesondere Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten der unter b) bezeichneten Person. c. die Ehegatten der unter b) bezeichneten Person. § 19 § 19 Rasenreihengrabstätten Rasenreihengrabstätten (1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun- (1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun- Der Wortlaut wurde geändert. gen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die gen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Es soll verdeutlicht werden, Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des zu Bestattenden ver- Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des zu Bestattenden ver- dass bei Reihengrabstätten eine liehen werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der liehen werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Verlängerung des Nutzungs- Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuwei- Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuwei- rechtes nicht möglich ist. sung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengrab- sung. Ein Wiedererwerb Eine Verlängerung des Nutzungs- Eine Verlängerung kann nur auf stätten ist nicht möglich. rechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Wahlgrabstätten erfolgen. (3) Die Rasenreihengrabstätten erhalten spätestens nach 3 Mo- (3) Die Rasenreihengrabstätten erhalten spätestens nach 3 Mo- Die Samtgemeinde Gellersen naten durch die Samtgemeinde eine Rasenliegeplatte. Die naten durch die Samtgemeinde eine Rasenliegeplatte. Die hat die „Steinmetzbindung“ auf- Samtgemeinde Gellersen bietet unterschiedliche Varianten Samtgemeinde Gellersen bietet unterschiedliche Varianten gehoben. Damit kann der Nut- von Rasenliegeplatten an, aus denen eine Auswahl erfolgen von Rasenliege platten an, aus denen eine Auswahl erfolgen zungsberechtigte sich nunmehr kann. kann. an einen Steinmetz seiner Wahl (3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errich- wenden. Mit der Änderung wird tung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeig- sichergestellt, dass nach sechs neten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Monaten der Grabstein aufge- stellt ist. Derzeit haben Steine Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Mona- eine längere Lieferzeit. Daher ten nach Beisetzung zu errichten. hat sich die Verwaltung für eine Frist von sechs Monaten ent- schieden. (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten Einheitliche Steinformate wer- auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- den gewählt, da sie die Planung reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- erleichtern, die Arbeit des ner Liegeplatte mit den Maßen 45 cm breit und 35 cm tief ner Liegeplatte mit den Maßen 45 cm breit und 35 cm tief Steinmetzes vereinfachen und und 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) in- und 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) in- für alle Beteiligten eine einheit- nerhalb von 3 Monaten zu versehen. nerhalb von 3 Monaten zu versehen. liche Ausführung ermöglichen. (4) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 0,8 m Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten. § 20 § 20 Doppelrasenreihengrabstätten Doppelrasenreihengrabstätten (1) Doppelrasenreihengrabstätten werden nur für Erdbestat- (1) Doppelrasenreihengrabstätten werden nur für Erdbestat- Die Absätze 1 und 5 werden zu- tungen für die Dauer der Ruhefrist von 25 tungen für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgege- sammengeführt. Absatz 5 wird Jahren abgegeben. ben verliehen. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der neu formuliert. Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuwei- sung. (4) Die Doppelrasenreihengrabstätten erhalten spätestens (4) Die Doppelrasenreihengrabstätten erhalten spätestens nach Die Samtgemeinde Gellersen nach 3 Monaten durch die Samtgemeinde eine Rasenliege- 3 Monaten durch die Samtgemeinde eine Rasenliegeplatte. hat die „Steinmetzbindung“ auf- platte. Die Samtgemeinde Gellersen bietet unterschiedliche Die Samtgemeinde Gellersen bietet unterschiedliche Varian- gehoben. Damit kann der Nut- Varianten von Rasenliege platten an, aus denen eine Aus- ten von Rasenliege platten an, aus denen eine Auswahl erfol- zungsberechtigte sich nunmehr wahl erfolgen kann. gen kann. an einen Steinmetz seiner Wahl (4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errich- wenden. Mit der Änderung wird tung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeig- sichergestellt, dass nach sechs neten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Monaten der Grabstein aufge- Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Mona- stellt ist. Derzeit haben Steine ten nach Beisetzung zu errichten. eine längere Lieferzeit. Daher hat sich die Verwaltung für eine Frist von sechs Monaten ent- schieden. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung (5) Beisetzungen außer der Reihenordnung werden nicht ge- (5) gestrichen Wurde mit Absatz 1 zusammen- nehmigt. gefasst und umformuliert. (6) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten (6) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten Einheitliche Steinformate wer- auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- den gewählt, da sie die Planung reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- erleichtern, die Arbeit des ner Liegeplatte mit den Maßen 45 cm breit und 35 cm tief ner Liegeplatte mit den Maßen 45 cm breit und 35 cm tief Steinmetzes vereinfachen und und 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) in- und 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) in- für alle Beteiligten eine einheit- nerhalb von 3 Monaten zu versehen. nerhalb von 3 Monaten zu versehen. liche Ausführung ermöglichen. (5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten. § 21 § 21 Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten (Aschegrabstätten) (3) Die Urnenbeisetzung ist der Samtgemeinde rechtzeitig an- (3) gestrichen Die Regelung des § 21 Abs. 3 ist zumelden. Dabei sind ein Beerdigungsschein des Standes- bereits in § 7 der Satzung gere- amtes und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzu- gelt und überflüssig. Die nach- legen. folgenden Absätze werden vor- gerückt. § 22 § 22 Urnenrasenreihengrabstätten (Aschegrabstätten) Urnenrasenreihengrabstätten (Aschegrabstätten) Der Zusatz wird gestrichen. (1) Urnenrasenreihengrabstätten werden nur für die Dauer der (1) Urnenrasenreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Die Absätze 1 und 6 werden zu- Ruhefrist von 20 Jahren abgegeben. Sie haben eine Größe Ruhefrist von 20 Jahren abgegeben verliehen. Die Reihen- sammengeführt. von ca. 1 qm und auf ihnen können bis zu 2 Urnen beige- folge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt setzt werden. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von min- und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Sie haben eine Größe destens 0,65 m. von ca. 1 qm und auf ihnen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Grab hat eine Größe von ca. 1 qm und es kön- nen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,65 m. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung (2) Die Urnenbeisetzung ist der Samtgemeinde rechtzeitig an- (2) gestrichen Die Regelung ist bereits in § 7 zumelden. Dabei sind ein Beerdigungsschein des Standes- der Satzung geregelt und über- amtes und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzu- flüssig. Die nachfolgenden Ab- legen. sätze werden vorgerückt.

(5) Die Urnenrasenreihengrabstätten erhalten spätestens nach (5) Die Urnenrasenreihengrabstätten erhalten spätestens nach Die Samtgemeinde Gellersen 3 Monaten durch die Samtgemeinde eine Rasenliegeplatte. 3 Monaten durch die Samtgemeinde eine Rasenliegeplatte. hat die „Steinmetzbindung“ auf-(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errich- gehoben. Damit kann der Nut-tung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeig- zungsberechtigte sich nunmehr neten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das an einen Steinmetz seiner Wahl Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Mo- wenden. Mit der Änderung wird naten nach Beisetzung zu errichten. sichergestellt, dass nach sechs Monaten der Grabstein aufge-stellt ist. Derzeit haben Steine eine längere Lieferzeit. Daher hat sich die Verwaltung für eine Frist von sechs Monaten ent-schieden. (7) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten (7) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten Einheitliche Steinformate wer-auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen. Die Rasen- den gewählt, da sie die Planung reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- reihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit ei- erleichtern, die Arbeit des ner Liegeplatte mit den Maßen 35 cm breit x 45 cm tief x 8 ner Liegeplatte mit den Maßen 35 cm breit x 45 cm tief x 8 Steinmetzes vereinfachen und cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) für Urnen- cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) für Urnen- für alle Beteiligten eine einheit-rasenreihengrabstätten sowie für Doppelurnenrasenreihen- rasenreihengrabstätten sowie für Doppelurnenrasenreihen- liche Ausführung ermöglichen. grabstätten mit den Maßen 65 cm breit x 45 cm tief x 8 cm grabstätten mit den Maßen 65 cm breit x 45 cm tief x 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) innerhalb von stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) innerhalb von 3 Monaten zu versehen. 3 Monaten zu versehen. (5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung

§ 23 § 23

Anonyme Urnengrabstätten Anonyme Urnengrabstätten (2) Die Urnenbeisetzung ist der Samtgemeinde rechtzeitig an- (2) gestrichen Die Regelung ist bereits in § 7 zumelden. Dabei sind ein Beerdigungsschein des Standes- der Satzung geregelt und über-amtes und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzu- flüssig. Der nachfolgende Ab-legen. satz wird vorgerückt.

§ 26 §26

Baumurnengrabstätten Baumurnengrabstätten (1) Für Urnenbeisetzungen am Baum auf (1) Für Urnenbeisetzungen am Baum auf Aufzählung entfällt, da überall

a) dem Friedhof Reppenstedt (neu) a) dem Friedhof Reppenstedt (neu) Baumurnengrabstätten angebo-

b) dem Friedhof Kirchgellersen b) dem Friedhof Kirchgellersen ten werden. Satz kann gekürzt

c) dem Friedhof Südergellersen c) dem Friedhof Südergellersen werden.

d) dem Friedhof Westergellersen und d) dem Friedhof Westergellersen und

e) dem Friedhof Heiligenthal im Bereich eines Findlings e) dem Friedhof Heiligenthal im Bereich eines Findlings stehen jeweils besondere Grabfelder zur Verfügung. stehen jeweils besondere Grabfelder zur Verfügung.

§ 29 § 29

Allgemeine Gestaltungsvorschriften Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Friedhöfen mit (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Friedhöfen mit all- Die Absätze 3 und 4 wurden aus allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbescha- gemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet § 30 c und f hier aufgenommen. det der Bestimmungen des § 27 in ihrer Gestaltung, Bear- der Bestimmungen des § 27 in ihrer Gestaltung, Bearbei- Der Wortlaut der aktuellen Sat-beitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzli- tung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen zung sieht diese Verbote ledig-chen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale be- Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab lich für die Friedhöfe in Süder-trägt ab 0,40 m Höhe 0,10 m. 0,40 m Höhe 0,10 m. Ab einer Höhe des Grabmals von 0,40 gellersen und Heiligenthal vor. m muss die Mindeststärke 0,10 m betragen. Dies sollte jedoch für alle Fried-(2) Die Samtgemeinde kann weitergehende Anforderungen höfe gelten. verlangen, wenn die aus Gründen der Standsicherheit erfor- (2) Die Samtgemeinde kann weitergehende Anforderungen derlich ist. verlangen, wenn die aus Gründen der Standsicherheit erfor- Die entsprechende Regelung derlich ist. wird in § 30 gestrichen.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht an-gebracht werden. Derzeitige Vorschlag Grund Satzung zur Änderung der Satzung der Anpassung

(4) Die Gräber dürfen nicht mit Kies und Steinsplitt bestreut werden. Grabplatten zur Abdeckung oder zur Teilabdeckung des Grabes (liegende Grabplatten) sind unzulässig.

§ 32 § 32

Verwendung von Natursteinen Verwendung von Natursteinen (4) Für die abzugebende Erklärung ist ein entsprechendes For- (4) gestrichen Eine zusätzliche Formvorschrift mular, welches durch die Samtgemeinde ausgegeben wird, zur Verwendung eines besonde-zu verwenden. ren Formulars ist nicht mehr zeitgemäß und kann entfallen.

§ 38 § 38

Allgemeines Allgemeines (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 3 (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 3 Die Frist wird verlängert, da Monaten nach Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungs- 6 Monaten nach Beisetzung oder nach Erwerb des Nut- auch die Frist zum Abtragen des rechtes würdig herzurichten und ständig gärtnerisch in- zungsrechtes würdig herzurichten und ständig gärtnerisch Grabhügels und der Errichtung stand zu halten. Zur Grabbepflanzung sind nur Gewächse zu instand zu halten. Zur Grabbepflanzung sind nur Gewächse des Grabmals verlängert wurde. verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören, bodende- zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören, boden-ckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Bäume, Büsche und deckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Bäume, Büsche und sonstige Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 Meter nicht sonstige Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten. überschreiten.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Reppenstedt

Samtgemeinde Gellersen Reppenstedt, 30.10.2025 Der Samtgemeindebürgermeister

Verantwortlich: Herr Schölzel Amt: Fachbereich Ordnung

SITZUNGSVORLAGE S/X/517 Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Öffentlich Ausschuss für Feuerschutz, Integration und Ordnungswesen 11.11.2025 9 ja Samtgemeindeausschuss 17.11.2025 nein Samtgemeinderat 12.01.2026 ja

Änderung der Friedhofssatzung (Benutzungssatzung)

Sachverhalt: Zum 01.07.2025 wurde die Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Samtgemeinde Gellersen dahingehend angepasst, dass die bisherige Bindung an einem bestimmten Steinmetz aufgehoben wurde. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes kann seitdem frei wählen, welcher Steinmetz den Grabstein herstellen und aufstellen soll.

Aufgrund dieser Änderung ist auch die Benutzungssatzung entsprechend anzupassen. In diesem Zuge wurde die Satzung in Gänze auf ihre Aktualität überprüft.

Neben redaktionellen Änderungen (Schreibweise, Wortwahl, Zeichensetzung) wurden mit dieser Vorlage Vorschläge zur inhaltlichen Anpassung der Satzung erarbeitet. Die Änderungsvorschläge sind der Anlage 2 (Synopse) zu entnehmen.

Als Anlage 1 ist die Änderungssatzung, in der die inhaltlichen und redaktionellen Änderung farblich hervorgehoben sind, beigefügt.

Für die Änderung der Satzung ist ein Ratsbeschluss erforderlich.

Beschlussempfehlung: Der Samtgemeinderat beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen.

Anlage(n):  Textfassung der 2. Änderungssatzung  Synopse (Inhaltliche Änderungsvorschläge)

2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Reppenstedt

  1. 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), hatder Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung am 12.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen wird wie folgtgeändert:

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(2) Die Friedhöfe dienen zur Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz inder Samtgemeinde Gellersen hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Wahlgrabstätte oder einer Familienwahlgrabstätte haben.

Für die Benutzung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Samtgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist es nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

b) Hunde frei umherlaufen zu lassen oder andere Tiere mitzubringen. Kot ist von der Besitzerin oder von dem Besitzer zu entfernen;

c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und derglei-chen zu befahren, soweit dies nicht im Einzelfall genehmigt ist. Die Vorschrift des § 6 Abs. 8 bleibt unberührt;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze ab-zulegen;

f) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubie-ten; h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen;

i) Gießkannen, Vasen, Gläser und Ähnliches an oder hinter Grabstätten zu lagern;

j) Film-Ton-Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten;

k) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen;

l) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltung sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin bei der Samtgemeinde zu beantragen.

§ 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(5) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigte haben die Friedhofsatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeitenverrichtet werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 erhält folgende Fassung:

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Samtgemeinde anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung der Sterbefallbeurkundung ist bei der Anmeldung zwingend vorzulegen. Sofern eine Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung nicht vorgelegt werdenkann, entscheidet die untere Gesundheitsbehörde. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigenamtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(4) Beisetzungstermine werden vom 1. April bis 31. Oktober zu folgenden Zeitenvergeben:

Beisetzung mit Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr

Beisetzung ohne Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Beisetzungstermine werden vom 1. November bis 31. März zu folgenden Zeiten vergeben:

Beisetzung mit Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr

Beisetzung ohne Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(5) Urnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

§ 10 Ausheben und Verfüllen der Grabstelle

(5) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes in der Regel errichtete Grabhügel einschließlich des ggf. vorhandenen Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalbvon zwei Monaten auf dessen Kosten zu entfernen. Bei Rasenreihengräbern übernimmt diesdie Samtgemeinde.

§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen

(3) Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung der Samtgemeinde.

§ 15 erhält folgende Fassung:

§ 15 Einteilung der Grabstätten

Die Friedhöfe enthalten:

  1. 1. Kinderwahlgrabstätten (§ 16)
  2. 2. Wahlgrabstätten (§17)
  3. 3. Familienwahlgrabstätten (§18)
  4. 4. Rasenreihengrabstätten (§ 19)
  5. 5. Doppelrasenreihengrabstätten (§ 20)
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten (§ 21)
  7. 7. Urnenrasenreihengrabstätten (§ 22)
  8. 8. Anonyme Urnengrabstätten (§ 23)
  9. 9. Gärtnerbetreute Grabanlagen (§ 25)
  10. 10. Baumurnengrabstätten (§ 26)

§ 17 Abs. 2 und Abs. 4 erhält folgende Fassung:

§ 17 Wahlgrabstätten

(2) Die Abmessungen der Wahlgräber beträgt etwa: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.

(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur an Angehörige übertragen werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften,

b) Verwandte, wie Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Person. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 18 Familienwahlgrabstätten

(2) Die Abmessungen der Wahlgräber beträgt etwa: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 4 erhält folgende Fassung:

§ 19 Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des zu Bestattenden verliehen werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grabmalbzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(4) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 0,8 m Breite, Tiefe und Höheeinzuhalten.

§ 20 Abs.1 und Abs. 4 und Abs. 5 erhält folgende Fassung:

§ 20 Doppelrasenreihengrabstätten

(1) Doppelrasenreihengrabstätten werden nur für Erdbestattungen für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren verliehen. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeindebestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grabmalbzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höheeinzuhalten.

§ 21 Absätze 3 bis 6 erhält folgende Fassung:

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

(3) Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab wird für die Ruhefrist von 20 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht für das Urnengrab muss derart verlängert werden, dass auch für die zuletzt beigesetzte Urne eine 20-jährige Ruhefrist erreicht wird.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Samtgemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zuentfernen. Die Urne wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

(5) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bis 6 gelten auch für Urnenwahlgrabstätten (6) Abweichend vom Absatz 2 sind im Rahmen von gärtnerbetreuten Grabanlagen (§ 25) Einzelurnengräber und Doppelurnengräber in den Abmessungen von ca. 0,5 m x 0,5 m x 1 m möglich.

§ 22 Absätze 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

§ 22 Urnenrasenreihengrabstättenr

(1) Urnenrasenreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren verliehen. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und erfolgtdurch eine Grabzuweisung. Das Grab hat eine Größe von ca. 1 qm und es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,65 m.

(2) Bei tatsächlicher Nutzung der zweiten Grabstelle muss die Ruhefrist derart verlängertwerden, dass auch für die zweite Grabstelle eine 20jährige Ruhefrist erreicht wird. Eine weitergehende Verlängerung wird ausgeschlossen.

(3) Es werden Urnenrasenreihengrabstätten eingerichtet:

a) auf dem Friedhof Reppenstedt-alt,

b) auf dem Friedhof Reppenstedt-neuc) auf dem Friedhof Kirchgellersen,

d) auf dem Friedhof Südergellersen.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höheeinzuhalten.

§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 23 Anonyme Urnengrabstätten

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren ist die Samtgemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erdeübergeben.

§ 24 erhält folgende Fassung:

§ 24 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

In belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erwachsene dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Überschreitet die Ruhefrist für eine Urne die Zeit des Nutzungsrechtes für die Wahlgrabstätte, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern (i. V. m. § 17). § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 26 Baumurnengrabstätten

(1) Für Urnenbeisetzungen am Baum stehen jeweils besondere Grabfelder zur Verfügung.

§ 29 erhält folgende Fassung:

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 27 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Ab einer Höhedes Grabmals von 0,40 m muss die Mindeststärke 0,10 m betragen.

(2) Die Samtgemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn die aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden.

(4) Die Gräber dürfen nicht mit Kies und Steinsplitt bestreut werden. Grabplatten zur Abdeckung oder zur Teilabdeckung des Grabes (liegende Grabplatten) sind unzulässig.

§ 30 erhält folgende Fassung:

§ 30 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf den Friedhöfen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 28 Abs. 2) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Es dürfen nur Natursteine, Findlinge und Feldsteine als Grabmal verwendet werden. Dabei soll der Stein nach Möglichkeit seine ursprüngliche Form behalten und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einpassen. Ausgenommen sind sämtliche Arten von Rasenreihengräbern.

b) Die Höhe der Grabsteine (einschl. Sockel) darf folgende Werte nicht übersteigen: Wahlgrabstätte bis 1,20 m, Urnenwahlgrabstätte bis 0,80 m.

c) Einfassungen einer Grabstelle können bis zu einer Materialbreite von 0,10 m genehmigtwerden, wenn Material und Bearbeitung dem Grabmal entsprechen.

d) Nicht gestattet sind:

  1. 1. Natursteinsockel aus anderem Material, als zum Grabmal selbst verwendet wird,
  2. 2. Kunststoffsockel unter Natursteingrabmal,
  3. 3. ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  4. 4. Ölfarbanstrich auf Grabmalen,
  5. 5. Lichtbilder ab einer Größe von DIN A4,
  6. 6. Glas- und Emailleplatten oder anderer gegossener Grabschmuck. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

§ 32 Verwendung von Natursteinen

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone,
  2. 2. IGEP,
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN oder
  4. 4. Xertifix.

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommensüber das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formender Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 BGBl. S, 2352) verfügt und
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligtist und
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Samtgemeinde zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellerstaat vergewissert hat.

§ 38 Abs. 2 und Absatz 3 erhält folgende Fassung:

§ 38 Allgemeines

(2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzungoder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und ständig gärtnerisch instandzu halten. Zur Grabbepflanzung sind nur Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräbernicht stören, bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Bäume, Büsche und sonstige Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten.

(3) Wird ein Grab in der Pflege vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte unter Angabe einer Frist von 4 Wochen zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so kann ohne Entschädigung das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte eingeebnet werden. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder lässt er sich nicht ermitteln, so genügt als Frist ein dreimonatiges Hinweisschildan der Grabstätte und eine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis auf Entziehungdes Nutzungsrechtes.

§ 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 39 Pflege der Gräber

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen an Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ebenso ist das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen und anderen unpassenden Gefäßen für die Aufnahme von Schnittblumen auf den Gräbern nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert (wie z. B. Steckvasen). Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.

Reppenstedt, den 13.01.2026

Gärtner Samtgemeindebürgermeister