📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2005🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2005 (Friedhofsgebührensatzung vom 21.03.1995, Fassung der 4. Änderung vom 26.04.2005, in Kraft seit 01.05.2005) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Amelinghausen (Fassung der 4. Änderung 2005)
Ortsrecht der Samtgemeinde Amelinghausen 28.2 Friedhofsgebührensatzung
FRIEDHOFGEBÜHRENSATZUNG
Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen vom 21. März 1995 in der Fassung der 4. Änderung vom 26. April 2005
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsichen Landkreisordnung vom 14.Juni 1993 (Nieders. GVBl. S.137), und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nieders. GVBl. S. 29), hat der Rat der Samtgemeinde Amelinghausen in seiner Sitzung am 21. März 1995 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Gebühren
(I) Die Gebühren werden nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen.
(II) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Reihengrab für die Dauer von 30 Jahren 265,00 €
- 2. Wahlgrab
a) für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 450,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 15,00 €
- 3. Urnenreihengrab für die Dauer von 30 Jahren 265,00 €
- 4. Urnenwahlgrab
a) für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 450,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 15,00 €
- 5. Rasengrab für die Dauer von 30 Jahren als Erdbestattung oder Urnenbestattung inklusive Grabpflege für die Nutzungsdauer 1.500,00 €
Namensplatten werden nach tatsächlichen Kosten vom Nutzungsberechtigten direkt mit dem Steinmetz abgerechnet.
Stand 07.12.2012 - Seite 1 - Ortsrecht der Samtgemeinde Amelinghausen 28.2 Friedhofsgebührensatzung
- 6. Rasendoppelgrab
a) für die Dauer von 30 Jahren als Erdbestattung oder Urnenbestattung inklusive Grabpflege für die Nutzungsdauer 3.000,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung 100,00 €
- 7. Beisetzung in einer Urne in einem
a) Reihengrab 265,00 €
b) Wahlgrab 450,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 15,00 €
- 8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 der Friedhofssatzung in einem
a) Wahlgrab 450,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 15,00 €
b) Urnenwahlgrab 450,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 15,00 €
(III) Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
- 1. Leichenhalle je Bestattungsfall und
a) für 3 Tage 70,00 €
b) für jeden weiteren Tag 15,00 €
- 2. Friedhofskapelle je Bestattungsfall inklusive Heizung 185,00 € (Kosten für die Ausschmückung, eine(n) Organistin/en und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten)
(IV) Gebühren für die Beisetzung
Ausheben und Verfüllen einer Grube für eine
a) Erdbestattung 300,00 €
b) Erdbestattung eines Kindes bis zu 5 Jahren 185,00 €
c) Urnenbestattung 155,00 €
(V) Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten 70,00 €
Stand 07.12.2012 - Seite 2 - Ortsrecht der Samtgemeinde Amelinghausen 28.2 Friedhofsgebührensatzung
(VI) Sonstige Gebühren:
- 1. Gebühr für das Abräumen größerer Grabsteine, Fundamente und Grabeinfassungen 120,00 €
- 2. Gebühr bei vorzeitiger Beendigung der Grabpflege gem. § 16 Abs. 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
- pro Jahr und Grabstätte - 30,00 €
(VII) Gebühren für Umbettungen oder besondere Leistungen, die nicht mit einem speziellen Tarif versehen sind, werden nach tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet.
§ 3 - Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 - Zurücknahme von Anträgen
Bei Rücknahme eines Benutzungsantrages können bis zu 25 v.H. der Gebühren nach § 2 dieser Satzung erhoben werden, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen bereits begonnen worden ist.
§ 6 - Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so ist die nach § 2 dieser Satzung errechnete Gebühr dennoch in vollem Umfang zu erheben, eine bereits gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.
§ 7 - Stundung oder Erlaß von Gebühren
In besonderer Einzelfällen können die Gebühren nach dieser Satzung auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
Stand 07.12.2012 - Seite 3 - Ortsrecht der Samtgemeinde Amelinghausen 28.2 Friedhofsgebührensatzung
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen vom 05. Dezember 1983 in der Fassung der 2. Änderung vom 21. Mai 1991 außer Kraft.
Amelinghausen, den 01. April 1995
Satgemeinde Amelinghausen
- Barufe - - Völker -
(Samtgemeindebürgermeister) (Samtgemeindedirektor)
Veröffentlicht am 30.03.1996 im Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises Lüneburg
Geändert durch Ratsbeschluß vom 17.02.1998. Veröffentlicht am 19.03.1998 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 5/1998.
Geändert durch Ratsbeschluß vom 25.05.1999. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.06.1999 in Kraft. Veröffentlicht am 23.06.1999 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 7/1999.
Geändert durch Ratsbeschluss vom 20.03.2001. Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01. Mai 2001 in Kraft. Veröffentlicht am 24.04.2001 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 5/2001.
Geändert durch Ratsbeschluss vom 26.04.2005. Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01. Mai 2005 in Kraft. Veröffentlicht am 01.05.2005 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 8/2005.
Stand 07.12.2012 - Seite 4 -
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 01.03.2023, beschlossen am 13.04.2023, in Kraft seit 17.04.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Samtgemeinde Amelinghausen – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (2023)
Samtgemeinde Amelinghausen FRIEDHOFSSATZUNG Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über das Friedhof- und Bestattungswesen vom 01.03.2023 Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) und § 13a Abs. 1 des Nds.
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Amelinghausen in seiner Sitzung am 13.04.2023 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) 1Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Samtgemeinde Amelinghausen befindlichen kommunalen Friedhöfe. 2Die Samtgemeinde verwaltet zurzeit folgende kommunale Friedhöfe: Oldendorf/Luhe, Soderstorf und Wetzen. (2) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Amelinghausen gem. § 30 NKomVG. (3) 1Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen. (4) 1Die Bestattung anderer Personen kann von der Samtgemeinde Amelinghausen zugelassen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
§ 2 – Nutzungsberechtigte
(1) 1Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Samtgemeinde Amelinghausen zugewiesen worden ist. 2Der oder die Nutzungsberechtigte hat die einschlägigen Bestimmungen schriftlich anzuerkennen. (2) 1Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Recht und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die nicht unter Nr. 1-5 fallenden Erben. 2Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen.
Samtgemeinde Amelinghausen (3) 1Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. 2Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen. (4) Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient. (5) 1Nach Ablauf eines verliehenen Nutzungsrechtes ist die Grabstätte in eingeebnetem Zustand der Samtgemeinde zurückzugeben. 2Hierzu zählt insbesondere die Entfernung von Grabmalen einschließlich der Fundamente, Grabumrandungen und weitere Gestaltungselementen. 3Nach Rücksprache mit der Samtgemeinde können Bewuchs, einzelne Sträucher oder Bäume verbleiben. II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) 1Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Die von der Samtgemeinde erlassenen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. 3Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenfläche (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle, zu befahren. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt; c. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; d. Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu halten sind. Kot ist von der Besitzerin oder von dem Besitzer zu entfernen; e. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze abzulagern; f. zu lärmen und zu spielen, g. in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier Arbeiten auszuführen, h. Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen; i. Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen. (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Samtgemeinde Amelinghausen (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin bei der Samtgemeinde zu beantragen. (6) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Samtgemeinde nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben der Samtgemeinde die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof vor der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. (2) 1Die Samtgemeinde kann Gewerbetreibenden die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen haben oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (4) 1Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. 2Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 3Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes zu beenden. 4Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anmeldung einer Bestattung
(1) 1Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Samtgemeinde anzumelden. 2Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung ist bei der Anmeldung zwingend vorzulegen. 3Im Falle der Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BestattG ist die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. 4Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. (2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte oder Familienwahlgrabstätte soll das Nutzungsrecht durch den/die Nutzungsberechtigte/n nachgewiesen werden.
Samtgemeinde Amelinghausen (3) 1Der Beisetzungstermin wird von der Samtgemeinde im Zusammenwirken mit der/dem Geistlichen oder Prediger/in und dem Bestattungsinstitut festgelegt. 2Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 3An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (4) Für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Beisetzung oder einer Trauerfeier außerhalb der üblichen Regelarbeitszeiten werden Gebührenzuschläge erhoben.
§ 7 – Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) 1Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2,05m lang, 0,75m breit und 0,75m hoch sein. 2Sie müssen vollkommen abgedichtet sein, sodass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Wird ein Sarg verwendet, der diese Maße überschreitet, so ist dies der Samtgemeinde rechtzeitig mitzuteilen, damit das Grab entsprechend der Größe ausgehoben werden kann. (3) 1Särge müssen aus leicht verweslichem Material (z.B. Vollholz) bestehen. 2Metallsärge dürfen nicht verwendet werden. 3Stoffe, wie z.B. Lacke, Öle, Wachse, usw., die zur Behandlung des Holzes genutzt werden, müssen ungiftig und grundwasserneutral sein. 4Synthetische Stoffe und sonstige unverrottbare Materialien dürfen nicht für die Sargausstattung und Sterbewäsche verwendet werden. (4) Eine sarglose Beisetzung ist im Einzelfall nur nach vorheriger landesrechtlicher Genehmigung zulässig. (5) Auch Urnen, die beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialen bestehen.
§ 8 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 20 Jahre.
§ 9 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. (3) 1Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung der Samtgemeinde. 2Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 3Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. (4) 1Antragsberechtigt ist der oder die jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. 2Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten muss, falls dieser nicht der Totenfürsorgeberechtigte ist, durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 3Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten und Auslagen der Umbettung zu übernehmen; hierzu zählen auch die Kosten, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
Samtgemeinde Amelinghausen (5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschereste auf dem Friedhof an geeigneter Stelle beigesetzt. (7) 1Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (8) Das Wiederausgraben zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) 1Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Amelinghausen. 2An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung. 3Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. 4Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden: a. Reihengräber (§ 12) b. Wahlgräber (§ 13) c. Urnenreihengräber (§ 14) d. Urnenwahlgräber (§ 15) e. Rasengräber (§ 16) f. Baumurnengräber (§ 17) (2) 1An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. 2Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. 3Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Art oder Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) 1Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. 2Bei Wahlgrabstätten können Ausnahmen zugelassen werden. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (5) 1In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. 2Ein verstorbener Elternteil und sein oder ihr gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Grab beigesetzt werden. (6) In einem bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrab darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn der oder die bereits Beigesetzte der Ehepartner oder-partnerin oder ein naher Verwandter (auf- und absteigender Linie ersten Grades, sowie deren Ehepartner) des Beizusetzenden war.
§ 11 – Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie alle anderen auf dem Friedhof mit einer Bestattung verbundenen Arbeiten führt das von der Samtgemeinde bestellte Friedhofspersonal oder ein beauftragtes Privatunternehmen aus. (2) 1Gräber müssen durch eine mindestens 0,50m starke Erdwand voneinander getrennt sein und ihre Tiefe ist so zu bemessen (in der Regel 1,80m), dass der höchste Punkt des Sarges 0,90m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.
Samtgemeinde Amelinghausen 2Bei Urnen beträgt die Mindesttiefe des Grabes von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60m. (3) Die auszuhebenden Gräber sind in etwa nachstehenden Maßen (Länge x Breite) herzurichten: a. für Kinder bis zu 5 Jahren = 1,20m x 0,60m b. für Personen über 5 Jahren = 2,15m x 0,90m c. für Urnengrabstellen = 1,00m x 0,80m (4) 1Vor Aushub der Grabstelle sind ggf. vorhandene Grabumrandungen oder andere Gestaltungselemente sowie störender Bewuchs auf Kosten des Nutzungsberechtigten vollständig zu entfernen. 2Sollte dies nicht geschehen, geht das Risiko der Beschädigung oder des Unterganges bzw. Verlustes zu Lasten des Nutzungsberechtigten. (5) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes in der Regel errichtete Grabhügel einschließlich des ggf. vorhandenen Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von einem Monat auf dessen Kosten zu entfernen.
§ 12 – Reihengrabstätten
(1) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen werden. 2Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung (insbesondere zur Belegungskapazität) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (3) 1Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 2Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. 3Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 4Die Samtgemeinde kann den Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. (5) 1In den Wahlgräbern können der Inhaber oder die Inhaberin des Nutzungsrechts und seine oder ihre Angehörigen bestattet werden. 2Als Angehörige gelten:
- 1. Ehegatten, Lebenspartner;
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linien, angenommene Kinder und Geschwister;
- 3. die Ehegatten bzw. Lebenspartner der unter 2. bezeichneten Personen.
Samtgemeinde Amelinghausen 3Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus diesem Kreis übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. (6) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger oder seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach § 2 Abs. 2 über. (7) Jeder Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) 1Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der Verzicht einer Grabstätte mit Zustimmung der Samtgemeinde auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Samtgemeinde durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. 4Im Übrigen hat der Verzicht keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (9) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten hingewiesen. (11) Ein Anspruch auf Gewährung oder erneute Gewährung von Nutzungsrechten besteht nicht.
§ 14 – Urnenreihengrabstätten
(1) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. 2In einer Urnengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
(1) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen wird. 2Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) 1Rasengräber sind Grabstätten, auf der Erd- oder Urnenbestattungen für die Dauer der Ruhezeit möglich sind. 2Die Grabstellen werden im Todesfall der Reihe nach einzeln vergeben. 3Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
Samtgemeinde Amelinghausen (2) 1Rasendoppelgrabstätten werden mit zwei Grabstätten für die Erd- und Urnenbestattung vergeben. 2Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Rasendoppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührensatzung einmal verlängert werden. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 13 dieser Satzung (Wahlgrabstätten) für Rasendoppelgrabstätten entsprechend. (3) 1Auf jede Grabstelle wird auf Wunsch eine Namensplatte gelegt – auf ihr stehen: Name, Geburtstag, Sterbetag des/der Verstorbenen. 2Die Namensplatten werden von der Samtgemeinde in einheitlicher Form erstellt. 3Die Kosten für die Instandhaltung der Namensplatten trägt der oder die Nutzungsberechtigte. (4) Die Gesamtfläche wird mit Rasen eingesät und von der Samtgemeinde gepflegt. (5) 1Die Fläche ist mit einem Gedenkstein ausgestattet. 2An diesem Gedenkstein können Blumensträuße abgelegt werden. 3Auf den Grabstellen dürfen keine bepflanzten Blumenschalen oder Töpfe mit Dauergewächsen abgestellt werden, damit die Pflege der Fläche reibungslos durchgeführt werden kann. 4In der Zeit vom 01. November bis zum 01. März können auf den Namensplatten Blumen oder Gestecke abgelegt werden.
§ 17 – Baumurnengräber
(1) 1Für Urnenbeisetzungen am Baum stehen auf dem Friedhof Soderstorf besondere Grabfelder zur Verfügung. 2Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (2) Die Mindestgröße des Urnengrabes beträgt ca. 1,0m x 1,0m. (3) 1 Auf jede Grabstelle kann auf Wunsch ein Heidefeldstein gelegt werden. 2 Die Regelungen des § 16 Absatz 3 gelten sinngemäß für die Heidefeldsteine. (4) Die Samtgemeinde behält sich vor, die Baumurnengräber abschnittsweise zu vergeben. (5) Im Übrigen gilt § 15 für Urnenwahlgrabstätten sinngemäß.
§ 18 – Grabregister
Die Samtgemeinde führt für jeden Friedhof einen Lageplan, ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 19 – Allgemeine Grundsätze
(1) 1Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (2) 1Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden. 2Verwelkte Blumen und Kränze sowie vertrocknete Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 3Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. 4Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
Samtgemeinde Amelinghausen (3) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) 1Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. 2Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen an Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 3Ebenso ist das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen und anderen unpassenden Gefäßen für die Aufnahme von Schnittblumen auf den Gräbern nicht gestattet. 4Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert wie Steckvasen.
§ 20 – Vernachlässigung
(1) 1Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. 2Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt als Frist ein dreimonatiges Hinweisschild an der Grabstätte und eine ortsübliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. 3Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann die Samtgemeinde die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder die Mängel beseitigen lassen. (2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Samtgemeinde das Nutzungsrecht entziehen. 2Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Samtgemeinde ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen. (3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 hinzuweisen.
§ 21 – Grabgewölbe
1Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. 2Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen.
§ 22 – Genehmigungserfordernis
(1) 1Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Samtgemeinde errichtet oder verändert werden. 2Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Samtgemeinde schriftlich zu beantragen. 3Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) 1Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 beizfügen, aus dem im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal, das Material, sowie die vorgesehene Fundamentierung ersichtlich sind. 2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und
Samtgemeinde Amelinghausen Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (3) 1Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Samtgemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. 2Nach ergebnislosem Verlauf der Frist, kann die Samtgemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. 3Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Abs. 2. (4) 1Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 23 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) 1Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen. 3Die Samtgemeinde überprüft regelmäßig die Standsicherheit der Grabmale. (2) 1Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 2Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 3Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. 4Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (3) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. 5Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. (4) 1Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 5 erfolgen. 2Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
§ 24 – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Amelinghausen nur verwendet werden, wenn
Samtgemeinde Amelinghausen a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird. oder b. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) 1Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung bekannt zu geben. 2Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 3Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) 1Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der Nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix. 2Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt, weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und
- 2. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Samtgemeinde zur Einsichtnahme bereitstellt und
- 3. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (4) 1Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. 2Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist ein entsprechendes Formular, welches durch die Samtgemeinde ausgegeben wird, zu verwenden.
Samtgemeinde Amelinghausen
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Samtgemeinde entfernt werden. (2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. 2Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. 4Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde über.
§ 26 – Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Samtgemeinde erhalten. VI. Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofkapelle
§ 27 – Leichenhalle
(1) 1Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2Verstorbene dürfen in die Leichenhalle erst überführt werden, nachdem der Tod von einem Arzt bescheinigt worden ist (Todesbescheinigung). Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) 1Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) 1Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 – Friedhofskapelle
Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. VII. Gebühren
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Samtgemeinde Amelinghausen VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Schließung und Entwidmung
(1) 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (3) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
§ 31 – Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2. (2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden nach 20 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Belegung.
§ 32 – Haftung
(1) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. (2) Die Samtgemeinde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000,- € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtet, 3. entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Samtgemeinde durchführt, 4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 5 Abs. 2 trotz Tätigkeitsverbot tätig wird,
b) entgegen § 5 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
c) entgegen § 5 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert oder entgegen
§ 24 Natursteine verwendet,
Samtgemeinde Amelinghausen 6. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. entgegen § 23 Abs. 3 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält, 8. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt, 9. entgegen § 19 Abs. 5 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 10. entgegen § 19 Abs. 2 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 34 – Zwangsmittel
1Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld gemäß § 67 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Form der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) von mindestens 10,- € bis zur Höhe von 100.000,- € angedroht und festgesetzt werden. 2Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten Säumiger/Pflichtiger selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 17.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.05.2001 über das Friedhofs- und Bestattungswesen außer Kraft.
Amelinghausen, den 17.04.2023 Samtgemeinde Amelinghausen
Christoph Palesch Samtgemeindebürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Amelinghausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Amelinghausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!