Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2023 · Friedhofssatzung: 01.07.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 820,00 € Reihengrab für 30 Jahre (Erdbestattung) |
| Sargwahlgrab | 830,00 € Wahlgrab für 30 Jahre |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit als eigene Kategorie aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 510,00 € Urnenwahlgrab für 30 Jahre |
| Urnengrab anonym | 600,00 € anonymes Urnenrasengrab für 30 Jahre, inkl. Grabpflege |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 340,00 € (Erdbestattung) / 94,00 € (Urnenbeisetzung) Separate Gebühren für Ausheben und Verfüllen der Grube sowie Auflegen der Kränze |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Friedhofskapelle Wendisch Evern mit 200,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen in der Samtgemeinde Ostheide**
vom 06.06.2023 in Kraft am 01.07.2023 (Amtsblatt 7/2023)

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zurzeit geltenden Fassungen in Verbindung mit § 27 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Ostheide hat der Rat der Samtgemeinde Ostheide in seiner Sitzung am 06.06.2023 folgende Satzung beschlossen.
**§ 1
Allgemeines**
Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
**§ 2
Gebührenschuldner**
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
**§ 3
Fälligkeit**
Die Gebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
**§ 4
Zurücknahme von Anträgen**
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages ist die Samtgemeinde berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.
**§ 5
Nichtausübung des Nutzerrechts**
Übt ein Nutzerberechtigter das Nutzerrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
**§ 6
Stundung und Erlass von Gebühren**
Die Gebühren können von der Samtgemeinde im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7
Gebühren für die Verleihung von Nutzerrechten an Grabstätten
| Nutzungsrecht | Pflege | Insgesamt | |
|---|---|---|---|
| I. Erwerb von Grabstätten | |||
| 1. Reihengrab | |||
| a. für 30 Jahre je Grabstelle | 820,00 € | - € | 820,00 € |
| b. für Kinder bis 5 Jahren | 170,00 € | - € | 170,00 € |
| 2. Wahlgrab | |||
| a. für 30 Jahre je Grabstelle | 830,00 € | - € | 830,00 € |
| b. für jedes Jahr der Verlängerung / Grabstelle | 18,00 € | - € | 18,00 € |
| 3. Urnenwahlgrab | |||
| a. für 30 Jahre je Grabstelle | 510,00 € | - € | 510,00 € |
| b. für jedes Jahr der Verlängerung / Grabstelle | 10,00 € | - € | 10,00 € |
| 4. Rasengrab und Urnenrasengrab | |||
| a. als Erdbestattung inkl. Grabpflege | |||
| 1. für 30 Jahre je Grabstelle | 1.220,00 € | Inkl. | 1.220,00 € |
| 2. für jedes Jahr der Verlängerung / Grabstelle | 78,00 € | Inkl. | 78,00 € |
| b. als Urnenbestattung inkl. Grabpflege | |||
| 1. für 30 Jahre je Grabstelle | 820,00 € | Inkl. | 820,00 € |
| 2. für jedes Jahr der Verlängerung / Grabstelle | 37,00 € | Inkl. | 37,00 € |
| 5. anonymes Urnenrasengrab | |||
| inkl. Grabpflege für 30 Jahre je Grabstelle | 600,00 € | Inkl. | 600,00 € |
| 6. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab | Gebühr entsprechend Nr. 1 und 2 | ||
| 7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Urnenwahlgrab | Gebühr entsprechend Nr. 2b und 3b |
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle Wendisch Evern
| Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall | 200,00 € |
|---|
III. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube sowie das Auflegen der Kränze
| 1. für eine Erdbestattung | 340,00 € |
|---|---|
| a. für eine Erdbestattung (Kinder bis zu 5 Jahre) | 260,00 € |
| 2. für eine Urnenbeisetzung | 94,00 € |
IV. Gebühren für die Umbettung
| 1. für die Ausgrabung eines Sarges | tatsächlich entstandene Kosten |
|---|---|
| 2. für die Ausgrabung einer Urne | tatsächlich entstandene Kosten |
V. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und Grabplatten
| 1. Genehmigung von Grabmalen | 38,00 € |
|---|---|
| 2. Genehmigung von Grabplatten | 38,00 € |
VI. Sonstige Gebühren
| 1. Gebühr für die laufende Pflege bei vorzeitiger Einebnung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Grabstätte je Grabstelle | 40,00 € |
|---|---|
| 2. Gebühr für das Abräumen der Grabstelle und Entfernen des Grabsteins nach Ablauf der Ruhezeit | tatsächlich entstandene Kosten |
§ 8 Besondere Gebühren
Für besondere Leistungen, die nicht in § 7 vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde entsprechend ihrem Aufwand ein besonderes Entgelt fest.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Barendorf, den 06.06.2023
gez. Norbert Meyer
Norbert Meyer Samtgemeindebürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Ostheide
vom 06.06.2023 in Kraft am 10.07.2023 (Amtsblatt Nr. 7/2023)

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 98 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und § 13 a des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), beide in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Samtgemeinde Ostheide durch Beschluss des Rates am 06.06.2023 die folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
- Geltungsbereich und Friedhofszweck -
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Samtgemeinde befindlichen kommunalen Friedhöfe.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben in der Samtgemeinde ihren Wohnsitz hatten, die einen Bezug zur Samtgemeinde, z. B. durch einen ehemaligen Wohnsitz haben, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde.
§ 2
- Schließung und Entwidmung -
(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwicklung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
- Öffnungszeiten -
(1) Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis Eintritt der Dunkelheit geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 4
- Verhalten auf den Friedhöfen -
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Die von der Samtgemeinde erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollatoren und Rollstühlen zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c) Tiere, mit Ausnahme von Hunden an der Leine, mitzubringen,
d) Abraum, außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu legen,
e) Einrichtungen und Anlagen einschl. der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
g) zu lärmen und zu spielen,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen.
(4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Samtgemeinde kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
§ 5
- Gewerbliche Arbeiten -
(1) Gewerbetreibende (z.B. Steinmetze, Gärtner) haben bei ihrer Tätigkeit die auf den Friedhöfen geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Die Friedhöfe dürfen mit Fahrzeugen der Samtgemeinde sowie der Gewerbetreibenden befahren werden, um gewerbliche Arbeiten durchzuführen. (3) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt wurde, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
- Allgemeines -
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde anzumelden. Die Beisetzung von Urnen ist rechtzeitig anzuzeigen. Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nachzuweisen. (2) Die Samtgemeinde setzt den Beisetzungstermin im Zusammenwirken mit dem Bestattungsinstitut fest. Die Wünsche der Hinterbliebenen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Näheres über die Bestattung menschlicher Leichen ist in dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 geregelt. (3) Bestattungen können grundsätzlich zu den Werktagen montags bis freitags durchgeführt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Im Einzelfall kann eine Bestattung an einem Samstag angenommen werden. (4) Es gelten folgende Uhrzeitbeschränkungen: Von Oktober bis März ist der letzte Bestattungstermin um 13:30 Uhr. Von April bis September ist der letzte Bestattungstermin um 14:00 Uhr. Montags oder nach Feiertagen ist der früheste Bestattungstermin um 12:00 Uhr. Freitags können Bestattungen bis 12 Uhr durchgeführt werden. (5) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 7
- Särge -
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang sein, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.
§ 8
- Ruhezeiten -
Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 9
- Umbettungen und Ausgrabungen -
(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle Absatzes 2 nicht zulässig. (4) Umbettungen aus Wahl- und Urnengrabstätten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig. (5) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch Erklärung in Textform nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich in Textform zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wieder-Instandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (6) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen. (7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 10
- Einteilung und Größen -
(1) Grabstätten sind Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Rasengräber, Urnenrasengräber und anonyme Urnenrasengräber. (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur bei Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Samtgemeinde Ausnahmen zulassen.
(4) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einem Grab beigesetzt werden.
(5) Aschen dürfen auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. In einem bereits belegten Wahl- oder Urnengrab darf eine Asche nur beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Verstorbenen war.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstellen für Erdbestattungen von Kindern:
| Länge | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | 0,60 m |
| von Erwachsenen: | |
| Länge: | 2,10 m |
| Breite | 0,90 m |
b) Urnengrabstellen mindestens:
| Länge | 1,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
Im Einzelnen sind im Übrigen die Gestaltungspläne für die Friedhöfe maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Samtgemeinde bestimmt oder zugelassen sind. Die Einebnung des Grabes zur Vorbereitung weiterer Nutzungen ist vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten vorzunehmen. Darunter fällt, dass das Grabmal, die Grabeinfassung sowie Hecken und Bepflanzungen entfernt werden.
§ 11
- Reihengrabstätten -
(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
§ 12
- Urnenreihengrabstätten -
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden.
In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 13
- Wahlgrabstätten -
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden.
Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist unzulässig. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
(2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 8) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.
(3) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
- 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
- 3. Die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.
- 4. Lebensgefährten der Nutzungsberechtigten
Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung der Samtgemeinde.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte nur mit Genehmigung der Samtgemeinde auf einen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Berechtigten übertragen. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf seinen Ehegatten oder auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen auf- und absteigender Linie übertragen werden. Sind mehrere beisetzungsberechtigte Angehörige vorhanden, müssen zur Übertragung auf den Antragsteller Zustimmungserklärungen der übrigen Angehörigen mit amtlich beglaubigten Unterschriften beigebracht werden. Die Übertragung kann abgelehnt werden, wenn dadurch Unzuträglichkeiten zu erwarten sind. Über die genehmigte Übertragung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 14
- Urnenwahlgrabstätten -
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15
- Rasengräber
(1) Rasengräber für Erdbestattungen und Urnenrasengräber für Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Grabstellen werden im Todesfall der Reihe nach einzeln vergeben. (2) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Im begründeten Ausnahmefall kann das Nutzungsrecht auf Antrag in Textform gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. (3) Doppelrasengräber werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einem Doppelrasengrab dürfen nur Angehörige im Sinne dieser Satzung beigesetzt werden (s. § 12 Abs. 3). (4) Die Pflege dieser Grabstellen obliegt der Samtgemeinde Ostheide. Eine private Pflege ist ausgeschlossen. Auf den Grabstellen dürfen keine Blumen, Schalen, usw. abgestellt werden, damit die Pflege der Rasenfläche reibungslos durchgeführt werden kann. In der Zeit vom 01.11. bis zum 01.03. können auf den Rasengräbern Blumen oder Gestecke abgelegt werden. In der Zeit vom 02.03. bis zum 31.10. ist die Rasenfläche freizuhalten. Blumen, Schalen, usw. können in dieser Zeit auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. (5) Der Nutzungsberechtigte darf eine Grabplatte in angemessener Größe anbringen lassen, ohne erhabene Schrift oder Ornamente. Sie muss ebenerdig in den Rasen eingelegt sein.
§ 16
- Anonyme Urnenrasengräber -
(1) Anonyme Urnenrasengräber sind Grabstätten auf besonderen Grabfeldern, die für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden. Die Grabstellen werden erst im Todesfall der Reihe nach einzeln vergeben. (2) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (3) Die Grabstätten werden nach Ablauf von 30 Jahren eingeebnet.
§ 17
- Grabregister -
Die Samtgemeinde führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
V.
Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 18
- Anlage u. Unterhaltung der Grabstätten -
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Bei einer Reihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte ist Nutzungsberechtigter der Inhaber der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes.
(4) Bei einer Wahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte ist der Nutzungsberechtigte und nach seinem Tode der Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht für die Anlage und Pflege der Grabstätte verantwortlich.
(5) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der festgesetzten Frist beseitigt, so kann die Samtgemeinde die Grabstätte einebnen und begründen lassen. Grabmale können nur entsprechend den Vorschriften dieser Satzung entfernt werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
(7) Die Grabstätte darf nicht vollständig durch Steinplatten, Kiesel, Kies oder Steinsplitt abgedeckt sein.
§ 19
- Grabgewölbe -
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 20
- Errichtung u. Veränderungen von Grabmalen -
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Samtgemeinde unter Beachtung des § 19 errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Samtgemeinde in Textform zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist.
(2) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Samtgemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(3) Die Einrichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 21
- Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen -
(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals an unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, gilt § 18 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Samtgemeinde die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Samtgemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Samtgemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 22
- Entfernung -
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20 sein Einverständnis in Textform erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht diese nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale und sonstige bauliche gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde Ostheide über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Einrichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen in Textform vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Berechtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 23
- Vorzeitige Einebnung -
(1) Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können in begründeten Fällen nach Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren vorzeitig eingeebnet werden. (2) Der Antrag auf vorzeitige Einebnung der Grabstätte ist mit entsprechender Begründung vom Nutzungsberechtigten bei der Samtgemeinde in Textform zu stellen. (3) Für die laufende Pflege der Grabstätte bis zum Ende der Nutzungszeit werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 24
- Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale -
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Samtgemeinde erhalten.
VI.
Benutzung der Friedhofskapelle
§ 25
- Friedhofskapelle -
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle in Wendisch Evern zur Verfügung. (2) Die Benutzung ist rechtzeitig in Textform zu beantragen. (3) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 26
- Trauerfeiern -
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Eine Trauerfeier ist in Textform bei der Samtgemeinde anzumelden.
VII. Gebühren
§ 27
- Gebührensatzung -
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 28
- Übergangsvorschriften -
(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden am 31.12.1976. Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Satzung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Samtgemeinde über die Grabstätte verfügen.
(3) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Samtgemeinde bei Vergabe alter Rechte an Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.
(4) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
- Ordnungswidrigkeiten -
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Samtgemeindepersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollatoren und Rollstühlen zu befahren,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
- c) Tiere, mit Ausnahme von Hunden an der Leine, mitzubringen,
- d) Abraum, außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu legen,
- e) Einrichtungen und Anlagen einschl. der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- g) zu lärmen und zu spielen,
- h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen.
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 4. entgegen § 20 und § 22 ohne vorherige Zustimmung der Samtgemeinde Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- 5. Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 30
- Zwangsmittel -
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. (2) Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). (3) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die §§ 64 ff. des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung entsprechend.
§ 31
- Inkrafttreten -
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen außer Kraft.
Samtgemeinde Ostheide
Barendorf, den 06.06.2023
gez. Norbert Meyer
Norbert Meyer Samtgemeindebürgermeister