Friedhofsgebühren Bleckede 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bleckede · Niedersachsen · PLZ 21354

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 19.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍

SATZUNG der Stadt Bleckede über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen Ortsteil Breetze

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. Nr. 3/2025), dem § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 – VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2017 (Nds. GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBI. S. 589) in Verbindung mit § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bleckede, Friedhof im Ortsteil Breetze, hat der Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung am 19.03.2026 beschlossen:

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet sind die antragstellende, nutzungsberechtigte und die Personen, die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass geben sowie die gesetzlich Bestattungspflichtigen.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages ist die Stadt Bleckede berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder den sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.

§ 5 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt die nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht bei noch laufender Ruhezeit an einer Grabstätte nicht aus, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 6 – Gebühren

1. Gebühren für die Verleihung und die Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten 1.1 Reihengrabstätte

  1. 1.1.1. für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 300,00 EUR
  2. 1.1.2. für Kinder bis zu 5 Jahre für 30 Jahre 150,00 EUR

1.2 Rasenreihengrabstätte (inkl. Pflege)

  1. 1.2.1. für 30 Jahre 1050,00 EUR

1.3 Rasenpartnergrabstätte (inkl. Pflege)

  1. 1.3.1. Doppelstelle für 30 Jahre 2.100,00 EUR
  2. 1.3.2. für jedes Jahr der Verlängerung (nur einmal möglich) 70,00 EUR

1.4 Wahlgrabstätte

  1. 1.4.1. für 30 Jahre -je Grabstelle- 600,00 EUR
  2. 1.4.2. für jedes Jahr der Verlängerung -je Grabstelle- 20,00 EUR

1.5 1.5.1 Ordnungsrechtliche Bestattung für 30 Jahre

300,00 EUR

2. Gebühren für die Beisetzung

-Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde-

2.1 für eine Erdbestattung 350,00 EUR 2.2 für eine Urnenbestattung 150,00 EUR

3. Gebühren für Umbettung und Ausgrabung

3.1 für die Ausgrabung einer Leiche 400,00 EUR 3.2 für die Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR

-jedoch mindestens die tatsächlichen Lohnkosten-

4. Genehmigung für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen 20,00 EUR

5. Friedhofsunterhaltungsgebühr

-je Beisetzung pro Jahr des Nutzungsrechtes. Darin enthalten: Abfallentsorgung, Wassergeld, Pflege des Friedhofes-

10,00 EUR

6. Vorzeitige Beendigung der Grabpflege

6.1 Abräumen einer Grabstätte -ohne Grabmal und Fundament-100,00 EUR

-jedoch mindestens die tatsächlichen Kosten-

6.2 für die Unterhaltung aufgrund vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit -pro Jahr und Grabstelle-

40,00 EUR

7. Verwaltungsgebühr je Beisetzung 80,00 EUR

8. Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen (z. B. Entfernen eines Grabmales, Fundamentes, Wiederherstellen der Standsicherheit usw.) die im Gebührentarif nicht enthalten sind, setzt die Stadt Bleckede die dafür zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand fest.

§ 7 – Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft.

Bleckede, den 19.03.2026

gez. Dennis Neumann Bürgermeister

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Bleckede, Stadt

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 52. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am 24.03.2026 Nr. 3a

A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg

B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Stadt Bleckede 5. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bleckede über die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und die Erhebung von Gebühren (Fäkalschlamm- und Gebührensatzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bleckede, Friedhof im Ortsteil Breetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Satzung der Stadt Bleckede über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen Ortsteil Breetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Bleckede und Entlastung des Bürgermeisters für die Jahre 2021 und 2022 . . . . . . . . . . . . 120 Samtgemeinde Amelinghausen Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Rehlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Samtgemeinde Bardowick Haushaltssatzung Planungsverband Gewerbegebiet B4 für das Haushaltsjahr 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 Haushaltssatzung der Gemeinde Handorf für das Haushaltsjahr 2026 . . . . 122 Samtgemeinde Ilmenau Haushaltssatzung der Samtgemeinde Ilmenau für das Haushaltsjahr 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

C. Bekanntmachungen kommunaler Unternehmen und Verbände

D. Bekanntmachungen anderer Dienststellen

Herausgeber: Landkreis Lüneburg, Hausanschrift: Auf dem Michaeliskloster 4, 21336 Lüneburg, Telefon 04131 / 26 - 0 (Zentrale). Druck und Verlag: Druckerei Buchheister GmbH, Inhaber Christoph Zühlke, August-Wellenkamp-Str. 13 - 15, 21337 Lüneburg, E-mail: [email protected] Alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen sind direkt an den Verlag (s. o.) zu richten. Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich. Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden

  1. 5. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Bleckede über die Beseitigungvon Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und die Erhebung von Gebühren (Fäkalschlamm- und Gebührensatzung) Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. 2010, 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3), i. V. m. den §§ 95, 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. d. F. vom 01.01.2024, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 25.09.2024 (Nds. GVBI 2024 Nr. 82) i. V. m. §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Fassungvom 31.07.2009 (BGBI. 2009, 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 09.01.2026 (BGBI. I Nr. 4), hat der Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung vom 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen. Artikel I Änderung der Fäkalschlamm- und Gebührensatzung der Stadt Bleckede § 11 erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr beträgt je Abfuhr (1) Grundbetrag bei einem Fassungsvermögen der Grube • bis zu 6 m³ 292,74 € • je weiteren 1 m³ 1 19,04 € Des Weiteren werden Gebühren für folgende Positionen erhoben. • Schlauchlänge ab 10 m, je weiteren 1 m 1,79 € • Schlamm aufspülen, wenn zu fest 23,80 € • Vergebliche Anfahrt 83,30 € (2) Zuzüglich wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bleckede erhoben. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.04.2026 in Kraft. Bleckede, den 19.03.2026 gez. Dennis Neumann Bürgermeister

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bleckede, Friedhofim Ortsteil Breetze Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. Nr. 3/2025), dem § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 – VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134), hat der Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung am 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Bereich der Stadt Bleckede gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Breetze. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bleckede ihren Wohnsitz hat-ten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund beschränkt geschlos-sen, geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungs-rechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen nur noch auf unbelegten Grabstellen Beisetzungen vorgenommen werden. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Ent-widmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist.

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

(5) Die Beschränkte Schließung, Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die von der Stadt erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu befolgen. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen und den Verhaltensvorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhof ver-wiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstät-ten und Grabeinfassungen zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,

c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben sowie Druckschriften zu verteilen,

e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten auszuführen,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

g) Hunde frei umherlaufen zu lassen,

h) zu lärmen und zu spielen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm verein-bar sind und die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt und sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter usw.) und ihre Bediensteten haben bei ihrer Tätigkeit die auf dem Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Stadt untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende oder seine Bedien-steten wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen sowie bei einer bereits erworbenen Grabstätte der Nachweis über das Nutzungsrecht beizufügen. (2) Die Stadt setzt die Bestattungstermine in Abstimmung mit dem Bestattungsinstitut fest. Dabei sind die Vorgaben und Fristen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes in der geltenden Fassung zu beachten. Die Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Die letzte Bestattung ist freitags um 11:00 Uhr abzuhalten. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen fest verschlossen und feuchtigkeitshemmend sein sowie die Verwesung der Leiche innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglichen. (2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind. (4) Die Verwendung von nicht kompostierfähigem, nicht verrottbarem Material wie Kunststoffkranzunterlagen, Kunst-stoffwickelband, Kunststoffbinden, Plastikblumen und ähnlichem Material ist auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern nicht gestattet.

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und verfüllt werden, die dafür von der Stadt bestimmt oder zugelassen sind. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min-destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Mehrfachbelegungen sind Abweichungen möglich. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes errichtete Grabhügel einschl. des ggf. vorhandenen Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten auf dessen Kosten zu entfernen.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen (Sargbestattungen) und für Aschen (Urnenbestattungen) beträgt 30 Jahre. Dies gilt auch für Bestattungen in einer anonymen Urnengrabstätte.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechtes können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht recht-zeitig ermittelt werden können. (3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder anonymen Urnen-reihengrabstätte in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab oder anonymes Urnengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (4) Umbettungen aus Wahl- und Urnengrabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zustän-digen Ordnungsbehörde abhängig. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörige sind während der Umbettungsarbeiten nicht zugelassen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabplätzen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stelle ist vor Durchführung der Ausgrabung der Stadt vorzulegen. IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeine Rechtsverhältnisse an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Stadt Ausnahmen zulas-sen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Rasenreihengrabstätten (§ 14)

c) Rasenpartnergrabstätten (§ 15)

d) Wahlgrabstätten (§ 16) (2) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen mindestens folgende Größe haben: von Erwachsenen: Länge: 2,25 m, Breite: 0,95 m für Urnengrabstellen: Länge: 0,75 m, Breite: 0,75 m (3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwi-ster bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteiles auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten Kindes in einem Grab beigesetzt werden.

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(4) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beige-setzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten, sie muss sich nach den Vorgaben der §§ 20, 21 und 26 richten. (3) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung werden in Ausnahmefällen durch die Stadt genehmigt.

§ 14 – Rasenreihengrabstätten

(1) § 13 Abs. 1, 2 und 3 gilt für Rasenreihengrabstätten entsprechend. (2) Die Gesamtfläche des Rasenreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch die Stadt für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. (3) Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Bepflanzungen durch die Hinterbliebe-nen sind untersagt. Es ist jedoch möglich eine einzelne Schnittblume auf die Rasenfläche bzw. auf die Grabplatte zu legen. In der Zeit von November bis zum März des darauffolgenden Jahres ist es möglich ein Gesteck auf das Grab zu legen.

§ 15 – Rasenpartnergrabstätten

(1) Rasenpartnergrabstätten sind Doppelstellen für Bestattungen, die der Reihe nach vergeben werden und im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine einmalige Verlängerung ist bei Bele-gung der zweiten Stelle bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit erforderlich. (2) § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 gilt für Rasenpartnergrabstellen entsprechend.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag für die gesamte Wahl-grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung verlängert werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht überschritten oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert worden ist.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengrabstätten,

b) Rasenreihengrabstätten,

c) Rasenpartnergrabstätten

d) Wahlgrabstätten, (2) In einer Grabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Beisetzung von Aschen in Urnen die glei-chen Vorschriften wie für die in § 12 (1) a) bis e) genannten Grabstätten. (4) Urnengrabstätten für Sozialbestattungen sind Grabstellen auf besonderen Grabfeldern, die erst im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Das Niederlegen von Krän-zen jeglicher Art und Gestecken mit Schleifen ist untersagt. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Die Gesamtfläche für die Urnengrabstätten für Sozialbestattungen wird mit Rasen eingesät und durch die Stadt für die Dauer der Ruhe gepflegt.

§ 18 – Rechte an Grabstätten

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird keine Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Verster-ben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberech-tigten über:

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  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Großeltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die nicht unter Nr. 1 bis 6 fallenden Erben. Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungs- recht zu berücksichtigen. (3) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiederer- werb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. In Streitigkeiten über das Nutzungsrecht entscheidet die Stadt nicht. Sie ist jedoch berechtigt, bis zum Nachweis der Berechtigung, die Benutzung der Grabstätte zu untersagen. (4) Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Es können Ausnahmen zugelassen werden. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (7) Nach Ablauf eines verliehenen Nutzungsrechtes ist die Grabstätte in eingeebneten Zustand der Stadt zurückzuge- ben. Hierzu zählt die Entfernung von jeglichem Bewuchs, den Grabmalen, Grabumrandungen und weiteren Gestal- tungselementen. Mit Zustimmung der Stadt können einzelne Sträucher oder Bäume verbleiben. Die Einebnung der Grabstätte kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Hierfür ist eine Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (8) Sollte nach Ablauf von 6 Wochen nach Beendigung des Nutzungsrechtes keine Einebnung durch den Nutzungs- berechtigten erfolgen sowie kein Antrag auf Einebnung gestellt werden, erfolgt die Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Es besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte. Die vorzeitige Einebnung ist bei der Fried- hofsverwaltung zu beantragen. Sie kann durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Sollte die Friedhofsverwaltung tätig werden, ist dies schriftlich zu beantragen. Für die vor- zeitige Einebnung einer Grabstätte sind Gebühren gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 19 Grabregister (1) Die Stadt führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der baulichen Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten. Die genaue Definition ergibt sich aus den §§ der jeweiligen Grabart.

§ 21 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 20 ff in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Unzulässig sind jedoch:

a) Kunststeinsockel unter Naturgrabmalen,

b) Grabmale aus gegossener Betonmasse,

c) Grabmale aus Kunststoffen,

d) In Beton aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck,

e) Ölfarbenanstrich auf Grabmalen,

f) Lichtbilder, es sei denn, es handelt sich um eine Porträtaufnahme des Verstorbenen aus Porzellan und ist nicht größer als 6 x 8 cm,

g) Glas- und Emailleplatten sowie blinkende Platten,

h) Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

i) Firmenbezeichnungen an Grabmalen. (2) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich liegende Inschriftplatten mit einem Maß von 45 x 45 cm und 45 x 65 cm zulässig. Es darf nur Hartgestein verwendet werden. Die Platten sind rasenbündig zu verlegen. (3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs auch andere Grabgestaltungen zulassen.

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§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (ausgenommen zusätzliche Inschriften) bedürfen der vorhe-rigen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen:

  • Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner

Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

  • soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maß-

stab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustim-mung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturbelassene Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung und die Abnahmeprüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deut-schen Naturstein Akademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu hal-ten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Sie sind verpflichtet sich die Stand- und Verkehrspflicht regelmäßig eigenständig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Absinken des Erdreiches in einer Grabstätte diese wieder auf Bodenniveau aufgefüllt wird, um eine Unterhöhlung oder ein Nachrutschen zu verhindern. (5) Die Verantwortung für die Unterhaltung von Gräbern im Rasen obliegt der Stadt. Dies umfasst das Wiederauffüllen des Grabes und das Anheben der Inschriftplatten nach Absackungen. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Verfügungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies jedoch nicht binnen 3 Monaten, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwah-ren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten dafür zu tragen. (3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nut-zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 ff hergerichtet und dauernd instandgehalten wer-den. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab-stätten zu entfernen und zu den dafür vorgesehenen Abfallplätzen zu bringen.

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-schließlich der Stadt und dürfen von den Nutzungsberechtigten der Grabstätten nicht verändert werden. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbeson-dere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflan-zenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Mar-kierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer-dem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann ohne Entschädigung die Stadt

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann ohne Entschädi-gung die Stadt den Grabschmuck entfernen.

§ 28 – Vorzeitige Einebnung auf Antrag

(1) Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, gleich aus welchen Gründen zurückgegeben, so wird für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Stelle eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt. VI. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Stadt bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nut-zungsberechtigten zu erbringen.

§ 31Haftung (1) Die Stadt Bleckede haftet nicht für Diebstähle und Schäden, die auf dem Friedhof durch das Verhalten von Per-sonen oder Tieren verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Nutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden infolge eines unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wiedersprechenden Benutzung oder für Schäden die durch einen mangelhaften Zustand der Grabstätten entstehen.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Bleckede verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Datenschutz

Unter Umständen werden personenbezogenen Daten erhoben, die zur Erfüllung der aus dieser Satzung entstehenden Aufgaben dienen und nach § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NSDG) erforderlich sind. Die Verwendung und der Umgang entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

Alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten können im Merkblatt auf der Internetseite der Stadt Bleckede oder imzuständigen Fachbereich nachgelesen und erfragt werden

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. Entgegen § 4 Abs. 3
    • a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfas- sungen betritt;
    • b) Hunde frei umherlaufen lässt, Als Besitzer Hundekot nicht entfernt; Andere Tiere mitbringt
    • c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und dergleichen befährt, soweit dies nicht im Einzelfall genehmigt ist. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 b) bleiben unberührt;
    • d) Druckschriften verteilt;
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze ablegt;
    • f) lärmt und spielt oder lagert;
    • g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet;
    • h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt sowie Gießkan- nen, Vasen, Gläser und Ähnliches an oder hinter Grabstätten lagert,
    • i) Film-Ton-Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
    • j) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt,
  3. 3. Entgegen § 20 Abs. 2 nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beisetzung, Bestattung oder Erhalt des Nut- zungsrechtes die Grabstätte anlegt und eine Grabmalanlage erstellen lässt
  4. 4. Entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung bauliche Anlagen oder Gedenksteine errichtet oder verändert.
  5. 5. Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. Grabmale entgegen § 24 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
  7. 7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vorherige Genehmigung entgegen § 22 entfernt, austauscht, ver- setzt oder verändert,
  8. 8. Entgegen § 21 Abs. 1 und 2 die Zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale nicht einhält,
  9. 9. Entgegen § 26 Abs. 4 eine Grabstätte nicht regelmäßig gärtnerisch instand hält.

§ 35 – Zwangsmittel

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld gemäß § 64 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Form der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S. 428) von mindestens 5,00 € bis zur Höhe von 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden. Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten Säumiger/Pflichtiger selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.12.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bleckede, den 19.03.2026 Dennis Neumann Bürgermeister

Satzung der Stadt Bleckede über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen Ortsteil Breetze Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. Nr. 3/2025), dem § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 – VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2017 (Nds. GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBI. S. 589) in Verbindungmit § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bleckede, Friedhof im Ortsteil Breetze, hatder Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung am 19.03.2026 beschlossen:

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Maßstabfür die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet sind die antragstellende, nutzungsberechtigte und die Personen, die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass geben sowie die gesetzlich Bestattungspflichtigen.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren wer-den im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages ist die Stadt Bleckede berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder den sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.

§ 5 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt die nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht bei noch laufender Ruhezeit an einer Grabstätte nicht aus, wirddie gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 6 – Gebühren

  1. 1. Gebühren für die Verleihung und die Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten
  2. 1.1. Reihengrabstätte
  3. 1.1.1. für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 300,00 EUR
  4. 1.1.2. für Kinder bis zu 5 Jahre für 30 Jahre 150,00 EUR
  5. 1.2. Rasenreihengrabstätte (inkl. Pflege)
  6. 1.2.1. für 30 Jahre 1050,00 EUR
  7. 1.3. Rasenpartnergrabstätte (inkl. Pflege)
  8. 1.3.1. Doppelstelle für 30 Jahre 2.100,00 EUR
  9. 1.3.2. für jedes Jahr der Verlängerung (nur einmal möglich) 70,00 EUR
  10. 1.4. Wahlgrabstätte
  11. 1.4.1. für 30 Jahre -je Grabstelle- 600,00 EUR
  12. 1.4.2. für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 20,00 EUR
  13. 1.5. Ordnungsrechtliche Bestattung
  14. 1.5.1. für 30 Jahre 300,00 EUR
  15. 2. Gebühren für die Beisetzung
  • Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde -
  1. 2.1. für eine Erdbestattung 350,00 EUR
  2. 2.2. für eine Urnenbestattung 150,00 EUR
  3. 3. Gebühren für Umbettung und Ausgrabung
  4. 3.1. für die Ausgrabung einer Leiche 400,00 EUR
  5. 3.2. für die Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR
  • jedoch mindestens die tatsächlichen Lohnkosten -
  1. 4. Genehmigung für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen 20,00 EUR
  2. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  • je Beisetzung pro Jahr des Nutzungsrechtes. Darin enthalten: Abfallentsorgung, Wassergeld,

Pflege des Friedhofes - 10,00 EUR

  1. 6. Vorzeitige Beendigung der Grabpflege
  2. 6.1. Abräumen einer Grabstätte - ohne Grabmal und Fundament - 100,00 EUR
  • jedoch mindestens die tatsächlichen Kosten -
  1. 6.2. für die Unterhaltung aufgrund vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit
  • pro Jahr und Grabstelle - 40,00 EUR
  1. 7. Verwaltungsgebühr je Beisetzung 80,00 EUR

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

  1. 8. Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen (z. B. Entfernen eines Grabmales, Fundamentes, Wiederherstellen der Standsicherheit usw.) die im Gebührentarif nicht enthalten sind, setzt die Stadt Bleckede die dafür zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand fest. §7 Stundung und Erlass von Gebühren Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganzoder teilweise erlassen werden. §8 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt diebisherige Satzung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft. Bleckede, den 19.03.2026 Dennis Neumann Bürgermeister

Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Bleckede und Entlastung des Bürgermeisters für die Jahre 2021 und 2022 Der Rat der Stadt Bleckede hat die Jahresrechnungen der Haushaltsjahre 2021 und 2022 gemäß § 129 NKomVG am 19.03.2026 beschlossen und dem Bürgermeister Entlastung erteilt. Die Jahresrechnungen und der Schlussbericht mit der Stellungnahme der Verwaltung liegen in der Zeit vom 30. März 2026 bis zum 10. April 2026 im Bürgerhaus der Stadt Bleckede, Zentrale, Lüneburger Straße 2, 21354 Bleckede, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Bleckede, den 19.03.2026 Dennis Neumann Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Rehlingen, Landkreis Lüneburg Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Rehlingen in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  2. 1.1. der ordentlichen Erträge auf 1.478.400 €
  3. 1.2. der ordentlichen Aufwendungen auf 1.814.300 €
  4. 1.3. der außerordentlichen Erträge auf 122.500 €
  5. 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen auf 0€
  6. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  7. 2.1. auf Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.442.500 €
  8. 2.2. auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.738.900 €
  9. 2.3. auf Einzahlungen für Investitionen 257.500 €
  10. 2.4. auf Auszahlungen für Investitionen 13.000 €
  11. 2.5. auf Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0€
  12. 2.6. auf Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0€ festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag
  • der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 1.700.000 €
  • der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 1.751.900 €

§ 2 – Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 – Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2026 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in

Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 240.000 € festgesetzt.

§ 5 – Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Grundsteuer
  2. 1.1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 575 v. H.
  3. 1.2. für Grundstücke (Grundsteuer B) 285 v. H.
  4. 2. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag 400 v. H. §6 (1) Unerheblich sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, soweit sie einen Betrag in Höhe von 5.000,- € nicht übersteigen. (2) Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Aus- zahlungen im Einzelfall den Betrag von 250.000 € (netto) übersteigen. Rehlingen, den 19.11.2025 Gemeinde Rehlingen Felix Petersen Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt in der Zeit vom 25. März 2026 bis zum 02. April 2026 in Zimmer 8 des Rathauses der Samtgemeinde Amelinghausen, Lüneburger Straße 50, 21385 Amelinghausen, zur Einsichtnahme öffentlichaus. Rehlingen, den 16. März 2026 Felix Petersen Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

Haushaltssatzung Planungsverband Gewerbegebiet B4 für das Haushaltsjahr 2026 Aufgrund der §§ 58 und 110 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 17.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  2. 1.1. der ordentlichen Erträge auf 6.600 Euro
  3. 1.2. der ordentlichen Aufwendungen auf 79.900 Euro
  4. 1.3. der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
  5. 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
  6. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  7. 2.1. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.300 Euro
  8. 2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 71.400 Euro
  9. 2.3. der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.323.000 Euro
  10. 2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.950.000 Euro
  11. 2.5. der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
  12. 2.6. der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Eurofestgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag
  • der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 5.327.300 Euro
  • der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 2.021.400 Euro

§ 2 – Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 – Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2026 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in

Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5 – Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen werden für übertragbar erklärt. Werdensie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar.

§ 6 – Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im Haushaltsjahr

2026 sind unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG. Bardowick, 17.02.2026 Luhmann Verbandsvorsitzender II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Lüneburg am 13.03.2026 unterdem Az. 34.40 - 15.12.10 / 20P erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG an sieben Tagen in der Samtgemeindeverwaltung Bardowick, Schulstraße 12, Zimmer O.9, 21357 Bardowick, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Bardowick, 13.03.2026 Luhmann Verbandsvorsitzender

Haushaltssatzung der Gemeinde Handorf für das Haushaltsjahr 2026 Aufgrund der §§ 58 und 110 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Handorf in seiner Sitzung am 04.02.2026 folgende Haushaltssatzungbeschlossen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  2. 1.1. der ordentlichen Erträge auf 3.229.900 Euro
  3. 1.2. der ordentlichen Aufwendungen auf 3.583.900 Euro
  4. 1.3. der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
  5. 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
  6. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  7. 2.1. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.738.100 Euro
  8. 2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.370.000 Euro
  9. 2.3. der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 9.700 Euro
  10. 2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 231.000 Euro
  11. 2.5. der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 221.300 Euro
  12. 2.6. der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Eurofestgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag
  • der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 2.969.100 Euro
  • der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.601.000 Euro

§ 2 – Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 221.300 Euro festgesetzt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 – Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2026 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in

Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 5 – Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Grundsteuer
  2. 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 v. H.
  3. 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 375 v. H.
  4. 2. Gewerbesteuer 360 v. H. §6 Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen werden gem. § 20 KomHKVO für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. §7 (1) Über- und außerplanmäßige Auszahlungen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen sind unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 bzw. § 119 Abs. 5 NKomVG, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 4.000 € nicht übersteigen. (2) Investitionen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO, wenn ihre Aus- zahlungen im Einzelfall den Betrag von 1.000.000 € für Baumaßnahmen und 500.000 € für andere Investitionen übersteigen. (3) Eine wesentliche Erhöhung im Sinne des § 31 Nr. 2 KomHKVO für die Berichtspflicht liegt vor, wenn die Gesamt- auszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts den Betrag von 20.000 € überschreiten. Die vorgenannten Beträge sind stets einschließlich etwaiger Umsatzsteuer anzusehen. Handorf, 04.02.2026 Raabe Bürgermeister II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Lüneburg am 13.03.2026 unterdem Az. 34.40 - 15.12.10 / 23 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG an sieben Tagen in der Gemeinde Handorf, Hauptstraße 46, 21447 Handorf, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Handorf, 13.03.2026 Raabe Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

Haushaltssatzung der Samtgemeinde Ilmenau für das Haushaltsjahr 2026 Aufgrund der §§ 58 und 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – jeweils in der zurzeitgültigen Fassung – hat der Rat der Samtgemeinde Ilmenau in seiner Sitzung am 05.02.2026 folgende Haushaltssatzungbeschlossen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  2. 1.1. der ordentlichen Erträge auf 14.576.200 €
  3. 1.2. der ordentlichen Aufwendungen auf 15.739.100 €
  4. 1.3. der außerordentlichen Erträge -€
  5. 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen auf -€
  6. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
  7. 2.1. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 14.409.800 €
  8. 2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 14.675.000 €
  9. 2.3. der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.201.400 €
  10. 2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 12.189.300 €
  11. 2.5. der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 12.770.000 €
  12. 2.6. der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.490.000 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag
  • der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 28.381.200 €
  • der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 29.354.300 €

§ 2 – Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditermächtigung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wirdauf 10.980.000 € festgesetzt.

§ 3 – Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 14.400.000 € festgesetzt.

§ 4 – Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2026 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in

Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

§ 5 – Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird auf 56 v.H. der für die Mitgliedsgemeinden geltenden Steuerkraftzahlenfestgesetzt

§ 6 – (1) Als erheblich im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG gilt ein Fehlbetrag des Ergebnishaushalts, der 3 Prozent

des Gesamtvolumens des Ergebnishaushalts im laufenden Haushaltsjahr übersteigt. (2) Als erheblich sind Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG anzu-sehen, wenn sie im Einzelfall 1 Prozent des Volumens der Gesamtaufwendungen bzw. der Gesamtauszahlungen übersteigen. (3) Über- und außerplanmäßige Auszahlungen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen sind unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 bzw. § 119 Abs. 5 NKomVG, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20.000 € nicht übersteigen. (4) Investitionen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO, wenn ihre Aus-zahlungen im Einzelfall den Betrag von 1.000.000 € für Baumaßnahmen und 500.000 € für andere Investitionen übersteigen. (5) Eine wesentliche Erhöhung im Sinne des § 31 Nr. 2 KomHKVO für die Berichtspflicht liegt vor, wenn die Gesamt-auszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts den Betrag von 200.000 € überschreiten (6) Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) und „künftig wegfallend“ (kw) werden beim Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaberin bzw. des bisherigen Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam. Melbeck, den 05.02.2026 Samtgemeinde Ilmenau Rowohl Samtgemeindebürgermeister

  1. 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
  2. 2.1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bezkannt gemacht.
  3. 2.2. Die nach § 119 Absatz 4, § 120 Absatz 2 und § 111 Absatz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge- setzes (NKomVG) in Verbindung mit § 15 NFAG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Lüneburg am 12.03.2026 unter dem Aktenzeichen 34.40 – 15.12.10/60 erteilt worden..

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3a.2026 vom 24.03.2026

  1. 2.3. Der Haushaltsplan der Samtgemeinde Ilmenau liegt im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haus- haltsatzung gemäß § 114 Absatz 2 Satz 3 NKomVG an sieben Tagen vom 25.03.26 - 02.04.26 zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Ilmenau, 21406 Melbeck, Am Diemel 2 öffentlich aus. Melbeck, den 12.03.2026 Rowohlt Samtgemeindebürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

SATZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bleckede, Friedhof im Ortsteil Breetze

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. Nr. 3/2025), dem § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 – VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134), hat der Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung am 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Bereich der Stadt Bleckede gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Breetze. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bleckede ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen nur noch auf unbelegten Grabstellen Beisetzungen vorgenommen werden. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist. (5) Die Beschränkte Schließung, Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die von der Stadt erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu befolgen. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen und den Verhaltensvorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren, c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben sowie Druckschriften zu verteilen, e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten auszuführen, f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, g) Hunde frei umherlaufen zu lassen, h) zu lärmen und zu spielen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt und sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter usw.) und ihre Bediensteten haben bei ihrer Tätigkeit die auf dem Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Stadt untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende oder seine Bediensteten wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen sowie bei einer bereits erworbenen Grabstätte der Nachweis über das Nutzungsrecht beizufügen. (2) Die Stadt setzt die Bestattungstermine in Abstimmung mit dem Bestattungsinstitut fest. Dabei sind die Vorgaben und Fristen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes in der geltenden Fassung zu beachten. Die Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Die letzte Bestattung ist freitags um 11:00 Uhr abzuhalten. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

§ 7 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen fest verschlossen und feuchtigkeitshemmend sein sowie die Verwesung der Leiche innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglichen. (2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind. (4) Die Verwendung von nicht kompostierfähigem, nicht verrottbarem Material wie Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffwickelband, Kunststoffbinden, Plastikblumen und ähnlichem Material ist auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern nicht gestattet.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und verfüllt werden, die dafür von der Stadt bestimmt oder zugelassen sind. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Mehrfachbelegungen sind Abweichungen möglich. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes errichtete Grabhügel einschl. des ggf. vorhandenen Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten auf dessen Kosten zu entfernen.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen (Sargbestattungen) und für Aschen (Urnenbestattungen) beträgt 30 Jahre. Dies gilt auch für Bestattungen in einer anonymen Urnengrabstätte.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechtes können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder anonymen Urnenreihengrabstätte in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab oder anonymes Urnengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (4) Umbettungen aus Wahl- und Urnengrabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörige sind während der Umbettungsarbeiten nicht zugelassen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabplätzen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stelle ist vor Durchführung der Ausgrabung der Stadt vorzulegen.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeine Rechtsverhältnisse an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Stadt Ausnahmen zulassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Rasenreihengrabstätten (§ 14)

c) Rasenpartnergrabstätten (§ 15)

d) Wahlgrabstätten (§ 16) (2) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen mindestens folgende Größe haben: von Erwachsenen: Länge: 2,25 m, Breite: 0,95 m für Urnengrabstellen: Länge: 0,75 m, Breite: 0,75 m (3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteiles auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten Kindes in einem Grab beigesetzt werden. (4) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten, sie muss sich nach den Vorgaben der §§ 20, 21 und 26 richten. (3) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung werden in Ausnahmefällen durch die Stadt genehmigt.

§ 14 – Rasenreihengrabstätten

(1) § 13 Abs. 1, 2 und 3 gilt für Rasenreihengrabstätten entsprechend. (2) Die Gesamtfläche des Rasenreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch die Stadt für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. (3) Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Bepflanzungen durch die Hinterbliebenen sind untersagt. Es ist jedoch möglich eine einzelne Schnittblume auf die Rasenfläche bzw. auf die Grabplatte zu legen. In der Zeit von November bis zum März des darauffolgenden Jahres ist es möglich ein Gesteck auf das Grab zu legen.

§ 15 – Rasenpartnergrabstätten

(1) Rasenpartnergrabstätten sind Doppelstellen für Bestattungen, die der Reihe nach vergeben werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine einmalige Verlängerung ist bei Belegung der zweiten Stelle bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit erforderlich. (2) § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 gilt für Rasenpartnergrabstellen entsprechend.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung verlängert werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht überschritten oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert worden ist.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengrabstätten,

b) Rasenreihengrabstätten,

c) Rasenpartnergrabstätten

d) Wahlgrabstätten, (2) In einer Grabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Beisetzung von Aschen in Urnen die gleichen Vorschriften wie für die in § 12 (1) a) bis e) genannten Grabstätten. (4) Urnengrabstätten für Sozialbestattungen sind Grabstellen auf besonderen Grabfeldern, die erst im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Das Niederlegen von Kränzen jeglicher Art und Gestecken mit Schleifen ist untersagt. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Die Gesamtfläche für die Urnengrabstätten für Sozialbestattungen wird mit Rasen eingesät und durch die Stadt für die Dauer der Ruhe gepflegt.

§ 18 – Rechte an Grabstätten

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird keine Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Großeltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die nicht unter Nr. 1 bis 6 fallenden Erben. Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen.

(3) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. In Streitigkeiten über das Nutzungsrecht entscheidet die Stadt nicht. Sie ist jedoch berechtigt, bis zum Nachweis der Berechtigung, die Benutzung der Grabstätte zu untersagen. (4) Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Es können Ausnahmen zugelassen werden. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (7) Nach Ablauf eines verliehenen Nutzungsrechtes ist die Grabstätte in eingeebneten Zustand der Stadt zurückzugeben. Hierzu zählt die Entfernung von jeglichem Bewuchs, den Grabmalen, Grabumrandungen und weiteren Gestaltungselementen. Mit Zustimmung der Stadt können einzelne Sträucher oder Bäume verbleiben. Die Einebnung der Grabstätte kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Hierfür ist eine Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (8) Sollte nach Ablauf von 6 Wochen nach Beendigung des Nutzungsrechtes keine Einebnung durch den Nutzungsberechtigten erfolgen sowie kein Antrag auf Einebnung gestellt werden, erfolgt die Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Es besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte. Die vorzeitige Einebnung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sie kann durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Sollte die Friedhofsverwaltung tätig werden, ist dies schriftlich zu beantragen. Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte sind Gebühren gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 19 – Grabregister

(1) Die Stadt führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der baulichen Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten. Die genaue Definition ergibt sich aus den §§ der jeweiligen Grabart.

§ 21 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmung des

§ 20 ff in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Unzulässig sind jedoch:

a) Kunststeinsockel unter Naturgrabmalen,

b) Grabmale aus gegossener Betonmasse,

c) Grabmale aus Kunststoffen,

d) In Beton aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck,

e) Ölfarbenanstrich auf Grabmalen, f) Lichtbilder, es sei denn, es handelt sich um eine Porträtaufnahme des Verstorbenen aus Porzellan und ist nicht größer als 6 x 8 cm,

g) Glas- und Emailleplatten sowie blinkende Platten,

h) Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, i) Firmenbezeichnungen an Grabmalen. (2) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich liegende Inschriftplatten mit einem Maß von 45 x 45 cm und 45 x 65 cm zulässig. Es darf nur Hartgestein verwendet werden. Die Platten sind rasenbündig zu verlegen. (3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs auch andere Grabgestaltungen zulassen.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (ausgenommen zusätzliche Inschriften) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturbelassene Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung und die Abnahmeprüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Sie sind verpflichtet sich die Stand- und Verkehrspflicht regelmäßig eigenständig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Absinken des Erdreiches in einer Grabstätte diese wieder auf Bodenniveau aufgefüllt wird, um eine Unterhöhlung oder ein Nachrutschen zu verhindern. (5) Die Verantwortung für die Unterhaltung von Gräbern im Rasen obliegt der Stadt. Dies umfasst das Wiederauffüllen des Grabes und das Anheben der Inschriftplatten nach Absackungen. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Verfügungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies jedoch nicht binnen 3 Monaten, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten dafür zu tragen. (3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 ff hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und zu den dafür vorgesehenen Abfallplätzen zu bringen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt und dürfen von den Nutzungsberechtigten der Grabstätten nicht verändert werden. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann ohne Entschädigung die Stadt a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann ohne Entschädigung die Stadt den Grabschmuck entfernen.

§ 28 – Vorzeitige Einebnung auf Antrag

(1) Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, gleich aus welchen Gründen zurückgegeben, so wird für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Stelle eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.

VI. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Stadt bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.

§ 31 – Haftung

(1) Die Stadt Bleckede haftet nicht für Diebstähle und Schäden, die auf dem Friedhof durch das Verhalten von Personen oder Tieren verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Nutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden infolge eines unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wiedersprechenden Benutzung oder für Schäden die durch einen mangelhaften Zustand der Grabstätten entstehen.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Bleckede verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Datenschutz

Unter Umständen werden personenbezogenen Daten erhoben, die zur Erfüllung der aus dieser Satzung entstehenden Aufgaben dienen und nach § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NSDG) erforderlich sind. Die Verwendung und der Umgang entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten können im Merkblatt auf der Internetseite der Stadt Bleckede oder im zuständigen Fachbereich nachgelesen und erfragt werden

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. Entgegen § 4 Abs. 3
    • a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
    • b) Hunde frei umherlaufen lässt, Als Besitzer Hundekot nicht entfernt; Andere Tiere mitbringt

c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und dergleichen befährt, soweit dies nicht im Einzelfall genehmigt ist. Die Vorschriften des

§ 4 Abs. 3 b) bleiben unberührt;

d) Druckschriften verteilt;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze ablegt;

f) lärmt und spielt oder lagert;

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet;

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt sowie Gießkannen, Vasen, Gläser und Ähnliches an oder hinter Grabstätten lagert,

i) Film-Ton-Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,

j) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt,

  1. 3. Entgegen § 20 Abs. 2 nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beisetzung, Bestattung oder Erhalt des Nutzungsrechtes die Grabstätte anlegt und eine Grabmalanlage erstellen lässt
  2. 4. Entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung bauliche Anlagen oder Gedenksteine errichtet oder verändert.
  3. 5. Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  4. 6. Grabmale entgegen § 24 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
  5. 7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vorherige Genehmigung entgegen § 22 entfernt, austauscht, versetzt oder verändert,
  6. 8. Entgegen § 21 Abs. 1 und 2 die Zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale nicht einhält,
  7. 9. Entgegen § 26 Abs. 4 eine Grabstätte nicht regelmäßig gärtnerisch instand hält.

§ 35 – Zwangsmittel

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld gemäß § 64 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Form der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S. 428) von mindestens 5,00 € bis zur Höhe von 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden. Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten Säumiger/Pflichtiger selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.12.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bleckede, den 19.03.2026

Gez. Dennis Neumann Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bleckede, Stadt

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen der Stadt Bleckede an den EURO

  • EURO-Anpassungs-Satzung -

vom 31.05.2001

Auf Grund der §§ 6, 7, 8, 29, 39, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), hat der Rat der Stadt Bleckede in seiner Sitzung am 31.05.2001 folgende EURO-Anpassungs-Satzung beschlossen:

Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 4 Abs. 1:

Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 5.000,00 EUR zuzügl. Mehrwertsteuer übersteigt.

§ 4 Abs. 2:

Über Verträge der Stadt mit Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, Ortsvorstehern oder mit dem Stadtdirektor beschließt der Rat nur, wenn es sich nicht um Verträge nach feststehenden Tarifen aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 500,00 EUR übersteigt.

§ 14 Abs. 2 Buchstabe i):

Einreichung von Klagen vor Gerichten bis zu einem Streitwert von 2.500,00 EUR und Einlegung von Rechtsmitteln,

§ 14 Abs. 3:

Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelnen folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:

a) Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes (zzgl. MWSt.)

2.500,00 EUR

b) Stundung von Forderungen bis zu 12 Monaten

5.000,00 EUR

c) Niederschlagung von Forderungen

1.250,00 EUR

d) Erlass von Forderungen bis zu einem Wert von

500,00 EUR

e) Gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche

500,00 EUR f) Bestellung von Erbbaurechten bis zu einem jährlichen Erbbauzins von

500,00 EUR

Artikel 2 – Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über die

Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Anlage zu § 2: Anlage zur Gebührensatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis

Kostentarif zur Verwaltungsgebührenordnung (§ 2) der Stadt Bleckede

Tarif-Nr. Gegenstand EURO Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1 Abschriften je angefangene Seite 1.1.1 im Format DIN A 5 1,25 1.1.2 im Format DIN A 4 2,50

Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN A 4 oder, wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 10,00 1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,50 1.3 andere Vervielfältigungen 1.3.1 mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten (schwarz-weiß) 1.3.1.1 bis zum Format DIN A 4 0,25 1.3.1.2 bis zum Format DIN A 3 0,50 1.3.1.3 bei größeren Formaten bis zu 12,50 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise 2.1 Beglaubigungen von Unterschriften 5,00 2.2 Beglaubigungen von 2.2.1 Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen je Seite 5,00 2.3 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 10,00

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Jugendamtsurkunden, die nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ausgestellt worden sind. 2.4 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) 5,00 Akteneinsicht, Auskünfte 3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dergleichen – ausgenommen nach § 72 Abs. 1 NbauO –, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarif-Nr. keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall 2,50 3.2 Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergleichen 3.2.1 wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantworten werden kann 2,50 3.2.2 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 5,00 3.2.3 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o. ä. 3.2.3.1 Grundgebühr 7,50 3.2.3.2 zuzüglich je angefangene Seite 2,50 3.3 Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht 3.3.1 Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert 12,50 3.3.2 Auskünfte, deren Bearbeitung mehr als eine halbe Stunde erfordert, je weitere angefangene halbe Stunde 12,50

Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dergleichen) für jede angefangene Seite jedoch mindestens 0,25 1,50 Aufnahme von Verhandlungen Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzung gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) je angefangene Seite 12,50 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 15,00 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde 12,50 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 8.1 bis zu 5.000,00 EURO des Bürgschaftsbetrages 15,00 8.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 EURO 7,50 Vermögensverwaltung 9.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen 9.1.1 bis zu 5.000,00 EURO des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes oder des betroffenen Teilbetrages 15,00 9.1.2 für jede weitere angefangene 5.000,00 EURO 7,50 9.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter 9.2.1 bis zu 5.000,00 EURO des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes 15,00 9.2.2 für jede weitere angefangene 5.000,00 EURO 7,50 9.3 Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs-und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern

  1. 9.1. und 9.2 fallen 15,00 9.4 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und /oder dem Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und der Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) Erteilung einer Teilungsgenehmigung gem. § 19 BauGB 15,00 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 2,50 Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen 1,50 Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 2,50 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 12,50 Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Arbeitsstunde 12,50 14.a Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 7,50 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1 Abgabe von Bauleitplänen bis zu einer Größe von 16.1 0,2 m² 1,50 16.2 0,5 m² 2,50 16.3 1,0 m² 5,00 16.4 über 1,0 m² 7,50 Abgabe von Ortsplänen 17.1 bis zur Größe von 1 : 5.000 12,50

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 17.2 bis zur Größe von 1 : 10.000 7,50 17.3 bis zur Größe von 1 : 25.000 5,00 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung zuzüglich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle. 20,00

Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für 19.1 Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde 12,50 19.2 Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde zuzüglich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle 20,00 Genehmigungen /Erlaubnisse auf Grund der geltenden Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Bleckede 20.1 Genehmigung für Bau, Änderung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, einschl. der angeordneten Abnahmen und Prüfungen 25,00 20.2 Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in das Abwasserkanalnetz nach der Abwasserbeseitigungssatzung 50,00 20.3 Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlussnehmers erforderlich werden 75,00 20.4 Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach der Abwasserbeseitigungssatzung 25,00 20.5 Genehmigung eines Wasserzählers gemäß § 12 Abs. 4 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung einschl. Abnahme des Wasserzählers und Erteilung einer Abnahmebescheinigung nach Einbau 25,00 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung gemäß §§ 5 + 7 der Satzung der Stadt Bleckede über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser 25,00 Archiv 22.1 Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde 15,00 22.2 Schriftliche Auskünfte aus Urkunden und alten Akten je Seite 2,50

für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird. Daneben kann die Gebühr nach der Tarifnummer 22.2 erhoben werden 1,00 Rechtsbehelfe 23.1 Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist,

Mindestgebühr 50,00

Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert für jeden angefangenen bis EURO Betrag von weiterenum EURO 1.500,00 300,00 10,00 5.000,00 500,00 7,50 10.000,00 1.000,00 15,00 25.000,00 2.500,00 22,50 50.000,00 5.000,00 30,00 200.000,00 15.000,00 100,00 500.000,00 30.000,00 147,50 über 500.000,00 50.000,00 150,00

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

lt. Anlage 2 KostRÄndG vom 24.06.1994 (BGBl. 1994 S. 1325)

§ 6 Abs. 1:

Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 EUR übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

§ 6 Abs. 3:

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EUR übersteigen.

Artikel 3 – Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung

für Mitglieder des Rates, ehrenamtlich tätige Personen und Ortsvorsteher in der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6, 29, 39 Abs. 5 – 9, 40 und Abs. 1 Nr. 4, der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 1 Abs. 1:

Die Mitglieder des Rates erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen:

a) eine monatliche Pauschalentschädigung von

42,50 EUR

b) für jede Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse ein Sitzungsgeld von

11,50 EUR

§ 1 Abs. 2:

Ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 Buchst. b) erhalten die Ratsmitglieder auch für die Teilnahme an jeder Fraktionssitzung.

11,50 EUR

§ 2 Abs. 1:

Neben den Beträgen aus § 1 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

a) an den Ratsvorsitzenden

271,00 EUR

b) an seinen Vertreter

113,00 EUR

c) an die Beigeordneten

42,50 EUR

d) an die Fraktionsvorsitzenden; Grundbetrag

42,50 EUR Zuschlag je Fraktionsmitglied

6,00 EUR

§ 3 – Nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder, die in die Ausschüsse berufen worden

sind, erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) von 11,50 EUR.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

§ 4 Abs. 1:

Als monatliche Fahrkostenentpauschalentschädigung für alle Fahrten innerhalb des Stadtgebietes erhalten

a) der Ratsvorsitzende

75,00 EUR

b) sein Vertreter

37,50 EUR

c) die Fraktionsvorsitzenden je

22,50 EUR

§ 4 Abs. 2:

Alle Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Fahrten zu den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der sonstigen Ausschüsse, zu denen sie geladen sind, eine Fahrkostenpauschale von 6,00 EUR.

§ 4 Abs. 3:

Für Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen und der Zustimmung des Stadtdirektors bedürfen, erhält der Fahrzeughalter ein Kilometergeld von 0,29 EUR.

§ 5 Abs. 1:

Unselbstständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Erstattung wird auf einen Höchstbetrag von 11,50 EUR pro Stunde begrenzt.

§ 5 Abs. 2 a):

Neben den Leistungen nach §§ 1 – 4 ist der glaubhaft gemachte Verdienstausfall selbstständig Tätigen zu erstatten. Die Erstattung wird auf einen Höchstbetrag von 11,50 EUR pro Stunde begrenzt.

§ 5 Abs. 2 b):

Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht die Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse betreffen, kann an den Bürgermeister, wenn der Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird, eine Monatspauschale bis zu 30 Stunden für jeweils bis zu 11,50 EUR – 345,00 EUR gezahlt werden.

§ 5 Abs. 3:

Für die im beruflichen oder häuslichen Bereich (Hausfrauen u. ä.) entstandenen Nachteile wird für glaubhaft gemachte Auslagen ein Pauschalstundensatz von 8,50 EUR erstattet.

§ 5 Abs. 4:

Für die Teilnahme an einem Feuerwehrlehrgang an der Landesfeuerwehrschule in Celle wird als Höchstbetrag eine Verdienstausfallentschädigung von bis zu 225,00 EUR pro Woche erstattet.

§ 6 Abs. 1:

  1. 1. Stadtbrandmeister a) Grundbetrag 165,00 EUR b) Für die vom Stadtdirektor vor Dienstantritt genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes, die für den ehrenamtlich Tätigen eine nicht voraussehbare außergewöhnliche Belastung darstellen, wird auf Antrag zusätzlich Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (Reisekostenstufe B) gewährt.

Für Dienstfahrten außerhalb des Stadtgebietes mit dem eigenen Kraftfahrzeug erhält der Fahrzeughalter ein Kilometergeld von 0,29 EURc) Abweichend von Buchstabe b) erhält der Stadtbrandmeister für Dienstfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug innerhalb des Kreisgebietes Lüneburg (einschl. des Stadtgebietes Bleckede) pauschal 44,50 EUR

  1. 2. Ständige Vertreter des Stadtbrandmeisters a) Grundbetrag 104,00 EUR

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 b) Grundbetrag, wenn der ständige Vertreter gleichzeitig Ortsbrandmeister ist 74,00 EURc) Reisekostenstufe B, km 0,29 EUR – wie lfd. Nr. 1 b –

  1. 3. Ortsbrandmeister a) Ortsfeuerwehr mit 1 – 3 Löschgruppen 45,00 EUR

Ortsfeuerwehr mit 4 und mehr Löschgruppen 51,00 EURb) Zuschlag für Ortswehr Bleckede 56,50 EUR

Zuschlag für Ortswehren Barskamp und Garlstorf 15,00 EURc) Reisekostenstufe B, km 0,29 EUR – wie lfd. Nr. 1 b –

  1. 4. Gemeindesicherheitsbeauftragter a) Grundbetrag 17,00 EURb) Reisekostenstufe B, km 0,29 EUR – wie lfd. Nr. 1 b –
  2. 5. Gerätewarte a) Grundbetrag 11,50 EURb) Zuschlag Ortswehr Bleckede 23,00 EURc) Zuschlag je Fahrzeug, Boot, Trola, Hydraulikspreizer, Rettungsschere 3,50 EUR
  3. 6. Stadtjugendfeuerwehrwart a) Grundbetrag 10,00 EURb) Zuschlag je Jugendfeuerwehr 3,00 EURc) Reisekostenstufe B, km 0,29 EUR – wie lfd. Nr. 1 b –
  4. 7. Ortsjugendfeuerwehrwart 15,00 EUR
  5. 8. Stadt-Atemschutzbeauftragter 14,50 EUR
  6. 9. Atemschutzbeauftragte der Ortswehren je Atemschutzgerät 1,50 EUR
  7. 10. Stellvertretende Ortsbrandmeister

Ortswehr Bleckede 30,00 EUR

Ortswehren Barskamp und Garlstorf 22,50 EUR

übrige Ortswehren 15,00 EUR

§ 7 Abs. 1:

Die Ortsvorsteher in den Ortsteilen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für die Ortsvorsteher in den Ortsteilen: Alt Garge 113,00 EUR Barskamp 99,00 EUR Walmsburg 42,50 EUR Göddingen 42,50 EUR Garze 42,50 EUR Karze 42,50 EUR Rosenthal 42,50 EUR Radegast 42,50 EUR Brackede 42,50 EUR Garlstorf 42,50 EUR Wendewisch 42,50 EUR Breetze 42,50 EUR Bleckede-Wendischthun 42,50 EUR

§ 7 Abs. 3:

Der ehrenamtliche Archivpfleger erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten sämtliche in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Stadtgebietes als abgegolten. Für vom Stadtdirektor vor Dienstantritt genehmigte Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes wird auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (Reisekostenstufe B) und bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug ein Kilometergeld von 0,29 EUR gewährt.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

§ 7 Abs. 4:

Die Entschädigung für die ehrenamtliche Frauenbeauftragte beträgt monatlich 125,00 EUR. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten sämtliche in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Stadtgebietes als abgegolten. Für vom Stadtdirektor vor Dienstantritt genehmigte Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes wird ein monatlich pauschales Kilometergeld von 50,00 EUR gewährt.

Artikel 4 – Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S.

  1. 29. erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 3 Abs. 1:

Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

a) für den ersten Hund

24,00 EUR

b) für den zweiten Hund

60,00 EUR

c) für jeden weiteren Hund

90,00 EUR

d) für jeden Kampfhund

240,00 EUR

§ 9 Abs. 2:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Artikel 5 – Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 9 Artikel 1:

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten (§ 1 Nr. 5) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für

  1. 1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit a) bei Aufstellung in Gaststätten, Imbissstuben, Kantinen oder ähnlichen Räumen 60,00 EURb) bei Aufstellung in Spielhallen 100,00 EUR
  2. 2. Geräte, die gewaltverherrlichende u. ä. Spiele zum Gegenstand haben 150,00 EUR
  3. 3. Musikautomaten 7,50 EUR
  4. 4. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 EUR

§ 11 Abs. 3:

Die Steuer beträgt 0,50 EUR, bei den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Veranstaltungen 1,00 EUR, für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.

Artikel 6

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 4 Abs. 1:

Die Steuerschuld beträgt im Haushaltsjahr a))bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 3.000,00 EUR 180,00 EURb))bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.000,00 EUR, aber nicht mehr als 3.600,00 EUR 210,00 EURc))bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,00 EUR, aber nicht mehr als 4.200,00 EUR 240,00 EURd))bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 4.200,00 EUR 270,00 EUR

Artikel 7 – Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von

Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungs- und Kostenordnung) der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

Artikel I

Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:

I. Gebühren für die Inanspruchnahme von Personal 1. Feuerwehrtechnisches Personal je Mann und Stunde (einschl. Dienst in der Werkstatt) 24,00 EUR

II. Gebühren für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen je Stunde und Fahrzeug 1. 1 Tanklöschfahrzeug (TLF)

1 Löschgruppenfahrzeug (LF)

1 Schlauchwagen (SW)

1 Gerätewagen-Rüstwagen (GW 2) 45,00 EUR 2. 1 Kraftfahrdrehleiter 45,00 EUR 3. 1 Anhängeleiter 20,00 EUR 4. 1 Kran 90,00 EUR 5. 1 LKW 15,00 EUR 6. 1 Wirtschaftswagen (Transporter) 15,00 EUR 7. 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF, TSFT) 30,00 EUR 8. 1 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 20,00 EUR 9. 1 Ölschadenanhänger 15,00 EUR

  1. 10. 1 Trockenlöscher-Anhänger 15,00 EUR

1 Trockenlöscher-Anhänger (PLA) 15,00 EUR

  1. 11. 1 Sprechfunkwagen-Kommandowagen 15,00 EUR

III. Gebühren für die zeitweise Inanspruchnahme oder Überlassung von

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Geräten Je 1 Stunde und Gerät: 1. 1 Tragkraftspritze einschl. saugseitiges Zubehör 20,00 EUR 2. 1 Tragkraftspritze oder Lenzpumpe einschl. saugseitiges Zubehör 20,00 EUR 3. 1 Wasserstrahlpumpe 5,00 EUR 4. B-Druckschlauch 5,00 EUR 5. C-Druckschlauch 5,00 EUR 6. 1 Atemschutzgerät (ohne Alkalizakrone und ohne Füllung) 5,00 EUR 7. 1 Druckluftatmer (ohne Füllung) 5,00 EUR 8. Sonstiges Schutzgerät 5,00 EUR 9. Handfeuerlöscher (Preis d. Füllung + 10 %) 5,00 EUR

  1. 10. 1 Kübelspritze 5,00 EUR
  2. 11. 1 Schlauchhaspel 5,00 EUR
  3. 12. 1 Strahlrohr 5,00 EUR
  4. 13. 1 Winde 5,00 EUR
  5. 14. 1 Kettenzug 5,00 EUR
  6. 15. Schneidgerät, Trenngerät 5,00 EUR
  7. 16. 1 Motorkettensäge 20,00 EUR
  8. 17. Drahtseil und anderes Kleingerät 5,00 EUR
  9. 18. 1 Schlauchboot mit Motor 25,00 EUR
  10. 19. 1 Schlauchboot ohne Motor 10,00 EUR
  11. 20. Hakenleiter, Steckleiter, Schiebeleiter (2-teilig), Schiebeleiter (3-teilig), je Teil 5,00 EUR
  12. 21. Sonstige Ausrüstungsgegenstände 5,00 EUR
  13. 22. Krankentrage 5,00 EUR
  14. 23. Sanitätsmaterial (Selbstkosten + 10 %)
  15. 24. Sauerstoffbehandlungsgerät (ohne Füllung) 10,00 EUR

IV. Sonstiges und Auslagen 1. Gebühr für missbräuchliche Alarmierung a) Grundbetrag 200,00 EURb) zuzüglich Gebühren nach dem vorstehenden Tarif, die bei missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) verdoppelt werden. 2. Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten nach dem vorstehenden Tarif wird zur Abgeltung von Kraft- und Schmierstoffen außerhalb des Gemeindegebietes zusätzlich ein Wegstreckengeld erhoben von 1,00 EUR

Artikel 8 – Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindergärten

(Kindergartenbenutzungs- und Gebührensatzung) in den Ortsteilen Alt Garge, Bleckede und Brackede, sowie für den Spielkreis im Ortsteil Walmsburg der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 7 Abs. 1:

Für die Betreuung der Kinder sind nach der Staffelung der jährlichen Einkünfte monatliche Benutzungsgebühren in nachfolgender Höhe zu entrichten:

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 Jährliches Einkommen Kindergarten Alt Garge, Robert-Koch-Straße und Brackede 4-stündige Betreuung bis zu 12.499,99 EUR 0,00 EUR 12.500,00 bis zu 20.999,99 EUR 86,25 EUR 21.000,00 bis zu 29.999,99 EUR 102,50 EUR 30.000,00 bis zu 38.999,99 EUR 118,75 EURüber 39.000,00 EUR 135,00 EUR Jährliches Einkommen Kindergarten Bleckede 9-stündige Betreuung bis zu 12.499,99 EUR 0,00 EUR 12.500,00 bis zu 20.999,99 EUR 112,50 EUR 21.000,00 bis zu 29.999,99 EUR 137,50 EUR 30.000,00 bis zu 38.999,99 EUR 162,50 EURüber 39.000,00 EUR 190,00 EUR Jährliches Einkommen Spielkreis Walmsburg 4-stündige Betreuung bis zu 12.499,99 EUR 0,00 EUR 12.500,00 bis zu 20.999,99 EUR 76,25 EUR 21.000,00 bis zu 29.999,99 EUR 92,50 EUR 30.000,00 bis zu 38.999,99 EUR 108,75 EURüber 39.000,00 EUR 125,00 EUR

Artikel 9 – Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über den

Ausgleichsbetrag für Kfz-Einstellplätze (Ablösungssatzung)

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und des § 47 Abs. 5 und 6 der NBauO vom 13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 1 :

Der Geldbetrag, den der Bauherr oder ein nach § 61 NBauO Verantwortlicher an die Stadt Bleckede dafür zu zahlen hat, dass er notwendige Einstellplätze ausnahmsweise (§ 47 Abs. 5 NBauO) nicht herzustellen braucht, wird auf

3.000,00 EUR

je Einstellplatz festgesetzt.

Artikel 10 – Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über die Erhebung von

Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

§ 5 Abs. 1:

Der Beitragssatz beträgt a) für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Bleckede mit Ausnahme des Ortsteils Walmsburg 10,00 EURb) für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Ortsteils Walmsburg 10,00 EUR

§ 13 :

Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser a) für die Beseitigungsanlage der Stadt Bleckede mit Ausnahme des Ortsteils Walmsburg 4,34 EURb) für die Beseitigungsanlage des Ortsteils Walmsburg 4,34 EUR

Artikel 11 – Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über die Beseitigung

von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und die Erhebung von Gebühren

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in Verbindung mit den §§ 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) und den §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 11 :

Die Benutzungsgebühr beträgt je Abfuhr (1) Grundbetrag bei einem Fassungsvermögen der Grube

bis zu 6 m³ 80,00 EUR

bis zu 8 m³ 87,50 EUR

bis zu 10 m³ 95,00 EUR

über 10 m³ 100,00 EUR (2) Zuschlag für jeden am Abfuhrtag mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner 12,50 EUR

§ 16 Abs. 1:

Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) in Verbindung mit den §§ 64, 65 und 67 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NgefAG) in der Fassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBl. S. 101), ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 EUR angedroht und festgesetzt werden.

§ 17 Abs. 2:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

§ 17 Abs. 3:

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 NKAG handelt, wer entgegen § 15 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

Artikel 12 – Änderung der Satzung der Stadt Bleckede über

die Abwälzung der Abwasserabgabe

Aufgrund der §§ 6 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 5 Abs. 2:

Die Abgabe beträgt je Einwohner ab 01. Januar 1986 8,00 EURab 01. Januar 1989 10,00 EURab 01. Januar 1991 12,50 EURab 01. Januar 1993 15,00 EURab 01. Januar 1995 17,50 EURab 01. Januar 1997 20,00 EURab 01. Januar 1999 22,50 EUR

Artikel 13 – Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung

der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Krainke“ durch die Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und des § 103 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 3 Abs. 3:

Die Gebühr beträgt je qm Grundstücksfläche a) für land-/forstwirtschaftliche Flächen sowie für Gräben 0,0019 EURb) für Wegeflächen 0,0038 EURc) für Straßenflächen 0,0076 EURd) für Hof- und Gebäudeflächen 0,0076 EUR

§ 3 Abs. 5:

Die Mindestgebühr beträgt 7,00 EUR/Jahr

§ 6 Abs. 1:

Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Kleinbeträge, die einen Jahresbetrag von 15,00 EUR nicht übersteigen, sind am 15.08. zu entrichten.

§ 7 Abs. 1:

Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 4 Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt; er kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001

Artikel 14 – Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für

die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen in der Stadt Bleckede, Ortsteil Breetze

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 7 – (1)

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Reihengrab:

a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 100,00 EUR

b) für Kinder bis zu 5 Jahre für 30 Jahre 50,00 EUR 2. Wahlgrab:

a) für 30 Jahre je Grabstelle 200,00 EUR

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 6,75 EUR 3. Wahlgrab in besonderer Lage:

a) für 30 Jahre je Grabstelle -- EUR

b) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle -- EUR 4. Urnenreihengrab:

a) für 30 Jahre -- EUR 5. Urnenwahlgrab:

a) für 30 Jahre je Grabstelle -- EUR

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle -- EUR 6. Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder Wahlgrab: Gebühr entsprechend Nr. 1 und 2 7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 der Friedhofssatzung: Gebühr nach Nr. 2 für eine Grabstelle (2) Gebühren für die Beisetzung: Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. für eine Erdbestattung 110,00 EUR

für eine Bestattung von Kindern bis zu 5 Jahren 47,50 EUR

jedoch mindestens die tatsächlichen Lohnkosten 2. für eine Urnenbestattung 47,50 EUR (3) Gebühren für Umbettungen: 1. für die Ausgrabung einer Leiche 300,00 EUR 2. für die Ausgrabung einer Asche 75,00 EUR

Artikel 15 – Änderung der Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die

öffentliche Wasserversorgung und über die Abgabe von Wasser der Stadt Bleckede

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende Fassung:

§ 9 Abs. 2:

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

Auszug Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 8/2001 II Ermächtigung

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Textfassungen entsprechend dieser Satzung anzupassen.

III Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2002 in Kraft

Bleckede, den 31.05.2001 Stadt Bleckede

Karl-Heinz Hoppe

Lutz Röding Bürgermeister

Stadtdirektor