Friedhofsgebühren Lüneburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Hansestadt Lüneburg · Niedersachsen · PLZ 21335

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.12.2022 (Gebührentarif gültig ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 Nutzungsrecht je Einzelstelle – Wiesengräber (Wiesengrab, Reihenbelegung nur im Todesfall gem. § 21 Friedhofssatzung)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.550,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 Nutzungsrecht je Einzelstelle – Wahlgräber / Wahlgrab (Erdwahlgrab, 1-stellig, § 15 Friedhofssatzung)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.660,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 – Gemeinschaftsgräber (Reihenbelegung mit Namensnennung, nur im Todesfall, § 20 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 – Urnenwahlgrab (nur als ganze Grabstätte mit 4 Plätzen erwerbbar, § 18 Abs. 5 Friedhofssatzung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 – Anonymes Urnengrab (pflegearm), § 24 Friedhofssatzung (Preis zzgl. gesetzlicher MwSt.)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1 – Baumgrab / Baumgrab in der Wiese (1 Urne, Einzelstelle, § 19 Friedhofssatzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 175 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2 Herstellung der Gräber
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3 Benutzung der Friedhofshallen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.12.2022 (Gebührentarif gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 22.12.2022 folgende Satzung beschlossen.

Artikel I

Die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.1975 in der Fassung der 23. Änderungssatzung vom 22.12.2022 erhält mit der Anlage – Gebührentarif – folgende Fassung:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Hansestadt Lüneburg und ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem im Anhang wiedergegebenen Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für andere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden privatrechtliche Entgelte berechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet sind die Personen, die den Friedhof und seine Einrichtung tatsächlich nutzen oder in Anspruch nehmen sowie die Personen, die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gegeben haben. (2) Die Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

§ 3 Entrichtung der Gebühren

(1) Bei der Nutzung eines Friedhofs und seiner Einrichtungen entsteht die Pflicht zur Entrichtung einer Nutzungsgebühr mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen. (2) Wird eine Grabstätte zur Verfügung gestellt, entsteht die Gebührenschuld für die gesamte Grabnutzungsdauer mit Beginn der tatsächlichen Nutzung der Grabstätte. Die Nutzungsgebühr ist zum 01. des Folgemonats nach der tatsächlichen Inanspruchnahme fällig. (3) Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten gilt die jeweilige Gebühr im Jahr der Verlängerung. (4) Die Pflicht zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr entsteht mit der Vornahme der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrags. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag der auf die Nutzung eines Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtung gerichtet ist, zurückgenommen und ist mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bereits begonnen worden, kann ¼ bis ½ der Nutzungsgebühr erhoben werden. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen bevor die Amtshandlung beendet ist, kann die Verwaltungsgebühr bis auf ¼ des vollen Betrages ermäßigt werden.

§ 5 Nichtausübung des Nutzungsrechts

(1) Die Gebühren für die Nutzung einer Grabstätte werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Zeit der Nutzung erhoben. (2) Eine Rückzahlung oder teilweise Rückzahlung der erhobenen Nutzungsgebühr bei Nichtbelegung der Grabstelle erfolgt nur, wenn die Ablehnung der Rückzahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2018 außer Kraft.

Hansestadt Lüneburg, 22.12.2022

Claudia Kalisch

Oberbürgermeisterin

Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg

1. Nutzungsrecht je Einzelstelle
GrabartGebühr je Einheit
Wahlgräber
Wahlgrab
1 Sarg, bis zu 4 Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit, 1,25 m x 2,50 m, um weitere Stellen erweiterbar1.550 € / Stelle .
Verlängerung62 € / Jahr / Stelle
Rasen-Wahlgrab
1 Sarg, bis zu 4 Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit, 1,25 m x 2,50 m, um weitere Stellen erweiterbar2.950 € / Stelle .
Verlängerung118 € / Jahr
Schmuckgrab
1 Sarg, bis zu 4 Urnen, 40 Jahre Nutzungszeit, 1,50 m x 3,00 m, um weitere Stellen erweiterbar3.000 € / Stelle .
Verlängerung75 € / Jahr / Stelle
Urnenwahlgrab
4 Urnen, 20 Jahre Ruhezeit1.260 € / 1 Stelle
Verlängerung63 € / Jahr
Baumgrab
Baumgrab in der Wiese
1 Urne, 20 Jahre Ruhezeit,1.160 € / 1 Stelle
Verlängerung58 € / Jahr / Stelle
Baumgrab mit Stauden
1 Urne, 20 Jahre Ruhezeit,1.400 € / 1 Stelle
Verlängerung70 € / Jahr / Stelle
je weitere (2.-4.) Urnenstelle bei Baumgräbern (als Erweiterung)600 € / Stelle
Verlängerung der 2.-4. Stelle30 € / Jahr / Stelle
Gemeinschaftsgräber
Pflegearm, gestaltete Anlage inkl. Stein und Namensnennung
1 Urne, 20 Jahre Ruhezeit, bis auf 2 Urnenstellen erweiterbar1.660 € / 1 Stelle
Verlängerung, einmalig im Falle einer Partnerstelle für die 2. Urne83 € / Jahr
1 Sarg, 25 Jahre Ruhezeit3.150 € / Stelle
Wiesengräber
Wiesengrab,
1 Sarg, 25 Jahre Ruhezeit, Stein 30x40 cm liegend inkl.1.600 € / Stelle
Rasenreihengrab (auslaufend, bis vorh. Felder belegt)
1 Sarg, 25 Jahre Ruhezeit, 1 Urne innerhalb der ersten 5 Jahre2.950 € / Stelle
Rasenpartnergrab (kein Neuverkauf mehr, nur noch Verlängerung)
Verlängerung236 € / Jahr
Kindergrab
1 Sarg, 10 Jahre Nutzungszeit200 € / Stelle
Anonymes Urnengrab (pflegearm)*
1 Urne, 20 Jahre Nutzungszeit1.050 € / Stelle*
zzgl. gesetzlicher MwSt
Muslimische Gräber
(Alle inkl. Beisetzungshilfe aus naturbelassenem Holz)
Muslimisches Einzelgrab
1 Sarg, bis zu 4 Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit1.800 € / Stelle
Verlängerung72 € / Jahr
Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab
1 Sarg / bis zu 4 Urnen (je Stelle), 25 Jahre Nutzungszeit, mindestens 2 Stellen,3.600 € / 2 Stellen
um weitere Stellen erweiterbar1.800 € / jede weitere Stelle
Verlängerung72 € / Stelle / Jahr
Muslimisches Kindergrab
1 Sarg, 10 Jahre Nutzungszeit300 € / Stelle
2. Herstellung der Gräber
Für einen Sarg oder eine Beisetzung im Tuch550 €
Für einen Sarg mit Übergröße600 €
Für einen Kindersarg185 €
Für eine Urne175 €
Für eine übergroße Urne oder Sonderformen von Urnen225 €
3. Benutzung der Friedhofshallen
Kapelle350 €
Kleiner Feierraum100 €
Leichenaufbewahrung bis zu 3 Tage im Kühlraum120 €
Leichenaufbewahrung im Kühlraum, ab dem 4 Tag / pro Tag40 €
Aufbewahrung einer Urne, ab dem 8 Tag, je angefangene Woche20 €
Exhumierung einer Leiche2.650 €
Exhumierung einer Urne350 €
Übersendung einer Urne120 €
Vorzeitige Einebnung (Rückgabe innerhalb der Ruhezeit) Kinder-, Urnenwahl- und Baumgrabstätte, pro Jahr20 €
Vorzeitige Einebnung (Rückgabe innerhalb der Ruhezeit) Sarggrabstätten außer Wiesengräber und Gemeinschaftsgräber, pro Jahr60 €
Zuschlag für Beisetzung am Samstag600 €
4. Sonstige Leistungen
Genehmigung Gewerblicher Tätigkeiten120 €

*Neben den Entgelten wird die nach den gesetzlichen Vorschriften zu erhebende Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.

Satzung zur Änderung der Entgelte der Hansestadt Lüneburg für Leistungen der Friedhofsverwaltung

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Hansestadt Lüneburg am 22.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 folgende Entgelte festgesetzt:

LeistungenEntgelt je Art (jeweils zzgl. MwSt)
Grabhügel von Sargbeisetzung abfahren: (Erdwahlgrab, Schmuckgrab, muslimisches Grab)310 €*
Verbringung von Grabschmuck, nach der Beisetzung provisorische Kreuze, vergl. Gegenstände zum Grab je Stk.20 €*
Stundenlohn - Fahrzeug mit Greifer und Fahrer125 €*
Stundenlohn Friedhofsgärtner48 €*
Boden, je angefangener m³ (verbracht auf die Grabstätte ohne Verteilen)25 €*

*Neben den Entgelten wird die nach den gesetzlichen Vorschriften zu erhebende Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2018 außer Kraft.

Hansestadt Lüneburg, 22.12.2022

Oberbürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.12.2022 (Friedhofssatzung und 23. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Hansestadt Lüneburg vom 22.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

Friedhofssatzung der Hansestadt Lüneburg Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 22.12.2022 aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersäch-sisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 588) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds.BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBI. S. 134), folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begrifflichkeiten

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

§ 9 – Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Allgemeine Bestimmungen für Grabstätten mit einem Wahlrecht

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Rasenwahlgrabstätten

§ 17 Schmuckgrabstätten

§ 18 Urnenwahlgrabstätte

§ 19 Baumgrabstätten

§ 20 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 21 Wiesengrabstätten

§ 22 Erinnerungsgarten

§ 23 Kindergrabstätten

§ 24 Anonyme Grabstätten

§ 25 Muslimische Grabstätten

§ 26 Historische Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 28 Zustimmungserfordernis

§ 29 Verwendung von Naturstein

§ 30 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 31 Standsicherheit der Grabmale

§ 32 Unterhaltung

§ 33 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 34 Allgemeines

§ 35 Vernachlässigung der Grabstätte

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenhallen

§ 37 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Lüneburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Waldfriedhof b) Zentralfriedhof c) Michaelisfriedhof d) Friedhof Häcklingen e) Friedhof Nord-West f) Friedhof Oedeme g) Friedhof Rettmer h) Ehrenfriedhof - Opfer der KZ-Häftlingstransporte 1945 (Kriegsgräberstätte)

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Lüneburg und sind in ihrer Hauptfunktion Bestand-teil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/-innen der Hansestadt Lüneburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestat-tung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs-und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

(1) Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt. (2) Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. eines Leichnams im Tuch bezeichnet. (3) Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grab-stätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten. (4) Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vor-schriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. (5) Nutzungszeit

Die Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf. (6) Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. (7) Grabschmuck

Grabschmuck umfasst jegliche Art von Gegenständen, die auf der Grabstätte abgestellt oder abgelegt werden, wie zum Beispiel Gestecke, Vasen, Blumenschalen, Figuren, Kerzen und Lampen, etc.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlos-sen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann dem Rat der Hansestadt Lüneburg die Schließung empfehlen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann dem Rat der Hansestadt Lüneburg die Entwidmung empfehlen, wenn alle Nutzungs-rechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind, wenn nicht vor Ort an den Eingängen anders bekanntgegebenen, täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten geschieht das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr. (2) Nur innerhalb der Öffnungszeit wird Winterdienst gewährleistet. Die Friedhöfe sind nicht beleuchtet. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge-hend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehöri-gen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rol-latoren, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge der Gewerbetreibenden, die eine Zulassung vorweisen können; b. Waren aller Art, insbesondere Dienstleistungen und Grabschmuck, zu bewerben; c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerblich Arbeiten auszuführen; d. Ton-, Video –und Fotoaufnahmen (und deren Verwertung), außer zu privaten Zwecken bzw. für die auf den Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden zur Dokumentation zu erstellen; e. Druckschriften zu verteilen, sofern dies nicht im Rahmen von Bestattungen erfolgt; f. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen; g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten ausge-nommen Rasengräber, Grabeinfassungen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betre-ten und Einfriedungen und Hecken zu übersteigen; h. sich mit oder ohne Spiel- / Sportgerät sportlich zu betätigen; i. auf Rasenflächen zu lagern; j. Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, ausgenommen auf vorherige Anmeldung bei Bestattungen.

Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen und nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen vom Absatz 2 zulassen. So kann z.B. Nutzungsberechtigten das Befahren der Friedhofswege in Schrittgeschwindigkeit geneh-migt werden, wenn Sie ihre Grabstätte auf Grund körperlicher Einschränkungen nicht mehr zu Fuß erreichen kön-nen. Der Antrag kann während Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung fernmündlich und mindestens einen Tag vor-her gestellt werden. (3) Hunde sind an einer kurzen Leine, bei Fuß und nur auf Wegen zu führen. Ausschließlich Assistenzhunde dürfen auf Grabfeldern mitgeführt werden. Hundekot ist von der/dem Hundehalter/-in zu entfernen und entsprechend zu entsorgen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstal-tungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens zehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. (5) Ruhebänke werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Um gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführen zu dürfen müssen diese vorher bei der Friedhofsver-waltung angemeldet und ein Jahres-Berechtigungsnachweis beantragt werden. Dies gilt insbesondere für hand-werkliche Gewerke, von denen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, z.B. Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer und Gärtnerinnen und Gärtner. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende und ihre Bediensteten, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind (z.B. Sozialversicherungsnachweis); b. selbst oder deren fachliche Vertreter eine für das Betreiben des jeweiligen Gewerbes notwendige, anerkannte und abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen; c. und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid und ist gebührenpflichtig. Sie ist jedes Jahr zu erneuern. Mit dem Zulassungsbescheid erhalten die Gewerbetreibenden von der Verwaltung einen Berechtigungsnachweis für die Ausführung der Arbeiten und das Befahren der Friedhöfe in Schrittgeschwindigkeit. Die Berechtigung ist bei der Ausführung der Arbeiten mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Baustelleneinrichtungsstellen in einem ord-nungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. (5) Wenn Erdaushub (inkl. Grabhügelabtrag) oder pflanzliches Material (auch Laub), welches bei einer Dienstleistung an oder im Umfeld einer Grabstätte auf den unter § 1 genannten Friedhöfen anfällt und nicht zur Entsorgung mit

zum Betriebshof genommen wird, dann ist dieses auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf den Friedhöfen abzuladen. (6) Verpackungen, Abfall und Materialreste (inkl. Beton/-bruch) sind vom Gewerbetreibenden abzutransportieren und gem. Abfallwirtschaftsgesetz zu entsorgen. Sie dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur von montags bis freitags, mit entsprechender Anmeldung auch samstags, durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (9) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von einer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen. Bei schweren Verstößen (z.B. Diebstahl) ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Die für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbebetriebe werden an den Haupteingängen der Friedhöfe durch einen Aushang genannt. III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragsteller/-in die erforderlichen Unterlagen, mindestens jedoch Friedhofsantrag, Sterbeurkunde und ggfs. Einäscherungsurkunde beizufügen. Spätestens 24 Std. vor Beisetzung müssen diese vollständig vorliegen. (2) Das Nutzungsrecht wird durch einen schriftlichen Bescheid verliehen. (3) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Mög-lichkeit berücksichtigt werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens acht Werktage nach Eintritt des Todes erfolgen; Urnen sollen inner-halb von einem Monat beigesetzt werden.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Aschebestattungen in Urnen (Aschekapseln) vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person so beschaf-fen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Ausschließlich biologisch abbaubare Stoffe dürfen Verwendung finden. (3) Aus religiösen Gründen kann von einer Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzu-holen. (5) Für Urnen (gleichzusetzen mit Aschekapseln, Schmuckuren oder Überurnen) und Särge dürfen keine Materialien aus illegalen Bedingungen (Kinderarbeit, Raubbau, Krieg, Tropenholz, etc.) verwendet werden. (6) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen. (7) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt nicht bei Beschädigung oder Verlust. (8) Urnen müssen aus biologisch abbaubaren Stoffen bestehen. Ausgeschlossen sind folgende Materialien: a. Porzellan und Keramik, b. Kunststoffe, c. Metalle, d. Glas, e. Stein, f. Ton. (9) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiten und höchstens 0,40 m hoch sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Urnen oder anderweitige Formen erforderlich bzw. gewünscht, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für den Mehraufwand werden zusätzliche Gebüh-ren berechnet.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Grab wird von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet, ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mind. 48 Std vor der Bestattung von Pflanzen, Grabmalen o.ä. zu räumen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges minde-stens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale o.ä. durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person zu erstatten. Für dabei ggfs. entstandene Schäden übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Hansestadt Lüneburg 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Tot-, Fehl- und Ungeborenen im Sinne des §2 Abs. 3 des Nds. BestattG beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen der Hansestadt Lüneburg 20 Jahre. (3) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Lüneburg und der nutzungsberechtigten Person, wenn die antrag-stellende Person davon abweicht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Aschen werden nur ausgegraben, wenn zum entsprechenden Zeitpunkt die Urne zu mindestens 2/3 erhalten ist. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen von noch vorhandenen Leichen- oder Aschenresten durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. (4) Bei Umbettungen in Grabstätten auf Friedhöfen der Hansestadt Lüneburg müssen Särge und Urnen gemäß § 9 beschaffen sein. Vorhandene Urnen dürfen nicht wieder eingebracht werden, wenn Sie aus in § 9 Abs. 7 genann-ten Materialien bestehen. Ausgenommen davon sind die Aschekapseln. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die ggfs. dabei entstehen-den Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entste-hen. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können nur natür-liche Personen ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erwerben. Die Rechte beziehen sich auf die Nutzung und Gestaltung der verschiedenen Grabstätten. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Wahlgrabstätten a. Erdwahlgrab b. Rasenwahlgrab c. Schmuckgrab d. Urnenwahlgrab e. Baumgrab 2. Gemeinschaftsgrabstätten f. für Urnen g. für Särge 3. Wiesengrabstätte 4. Kindergrabstätten h. Kindergrab i. Sternenkinder 5. Anonyme Grabstätten 6. Erinnerungsgarten 7. Muslimische Grabstätten j. Muslimisches Einzelgrab k. Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab l. Muslimisches Kindergrab 8.. Historische Grabstätten (3) Grabstätten mit einem Wahlrecht können auch ohne anstehende Beisetzung erworben werden (Vorerwerb). Die dafür anfallende Gebühr ist die für einen Neukauf geregelte Gebühr über die Nutzungszeit der regelhaften Nut-zungszeit (20 Jahren, Urnengrab bzw. 25 Jahre, Erdgrab). Im Falle einer Beisetzung ist die Grabstätte gebühren-pflichtig zu verlängern. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. (4) Auch vorerworbene Grabstätten sind in der Örtlichkeit kenntlich zu machen und zu unterhalten. (5) Die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (Vorzeitige Einebnung) ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss schriftlich beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet darüber im Einzelfall. Es fallen dafür je nach Grabart gesonderte Gebühren für die vorzeitige Übernahme der Pflege durch die Friedhofsverwaltung an,

wenn auf Grund der laufenden Ruhefrist die Grabstätte nicht wieder verkauft werden kann. Dieses gilt jeweils für die gesamte Grabstätte.

Diese Regelung betrifft alle Grabarten, ausgenommen anonyme Grabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen, bei denen eine vorzeitige Einebnung gebührenfrei ist. (6) Die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit (auch Grabstätten aus einem Vorerwerb, die nie genutzt wurden) ist jederzeit möglich. Dieses muss schriftlich beantragt werden. (7) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (8) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der sieben städtischen Friedhöfe anzubieten. (9) Die Gebühren der Grabarten gelten für alle Friedhöfe gleichermaßen.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen für Grabstätten mit einem Wahlrecht

(1) Grabstätten mit einem Wahlrecht sind: a. Erdwahlgrabstätten b. Rasenwahlgrabstätten c. Schmuckgrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Baumgrabstätten (2) Für diese Grabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbestattungen (Nutzungszeit) verliehen. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit Wahlrecht möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wieder-erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten mit Wahlrecht ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (3) Die Person, die ein Nutzungsrecht erwerben möchte, kann die Lage der Grabstätte zusammen mit der Friedhofs-verwaltung aus mehreren Angeboten auswählen. (4) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tage der Beisetzung bzw. beim Vorerwerb nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Eine Beisetzung (auch von Urnen) darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Fol-genden unter a) – h) genannten oder einer explizit benannten dritten Person seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen gemeinsam unterschriebenen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, die nichtehelichen und die Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der in Buchstaben a. bis h. genannten Angehörigen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten gegenüber dem Friedhofsträger der Übernahme des Nutzungsrechtes zustimmt. (8) Die jeweils nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen. (9) Sofern die nach Abs. 7 nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung eine schriftliche Einverständniserklä-rung vorlegt, dass eine Dritte Person außerhalb des unter Abs. 7 genannten Personenkreises das Nutzungsrecht erhalten darf, kann dieser Person das Nutzungsrecht erteilt werden. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Anschriftenände-rung unverzüglich anzuzeigen. (11) Die jeweils nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der jeweiligen Grabstätte mit Wahlrecht beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweils nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ende des jewei-ligen Jahres schriftlich hingewiesen. Ist die Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch

eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hinge-wiesen. (13) In den letzten drei Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle vorhandenen Gegenstände sowie Grabsteine und Grabmale, Grabmalkonstruktionen, Einfassungen und Abdeckungen inkl. Fundament durch die nutzungs-berechtigte Person fachgerecht abzuräumen und zu entsorgen. Die Entfernung kann an Dienstleister beauftragt werden, die auf den Friedhöfen als Gewerbetreibende zugelassen sind. Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist und keine Verlängerung erfolgt, wird die Grabstätte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Dann anfallende Gebühren für Ersatzvornahmen sind durch die Person zu tra-gen, die nutzungsberechtigt gewesen ist.

§ 15 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgräber sind ein oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen. (2) Die einzelne Grabstelle hat eine Breite von 1,25 m und eine Länge von 2,50 m. (3) Auf einer Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Sollte nach einer Urne ein Sarg beigesetzt werden, ist innerhalb der Ruhezeit, bzw. wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit vollständig erhalten ist, eine Exhumierung und Wiederbeisetzung der Urne notwendig. Der Vorgang ist gebührenpflichtig. (4) Die Gesamtkonstruktion (Grabmal inkl. Einfassung und Abdeckung) darf die Fläche der Grabstätte nicht überragen (5) Aus dem Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage gemäß Titel V dieser Satzung (mindestens ein Liegestein muss gesetzt werden) und zur Pflege der Grabstätte gemäß Titel VI dieser Satzung. Zuwiderhandlungen können zu einem Entzug der Grabstätte führen.

§ 16 Rasenwahlgräber

(1) Die Rasenwahlgräber lösen die Rasenpartnergrabstätten der vorhergehenden Satzung ab. Jede Rasenpartner-grabstätte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung besteht, kann auf Wunsch der nutzungsberech-tigten Person in ein Rasenwahlgrab umgewandelt werden. (2) Rasenwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen. (3) Die einzelne Grabstelle hat eine Breite von 1,25 m und eine Länge von 2,50 m. (4) Auf einer Rasenwahlgrabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Sollte nach einer Urne ein Sarg beigesetzt werden, ist innerhalb der Ruhezeit, bzw. wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit vollständig erhalten ist, eine Exhumierung und Wiederbeisetzung der Urne notwendig. Der Vorgang ist gebührenpflichtig. (5) Ein Grabmal bzw. eine Grabmalkonstruktion darf nachfolgende Maße nicht übersteigen: a. Auf einem Raseneinzelgrab: Liegeplatte bzw. Unterplatte inkl. 15 cm Mähkante: maximal 70 cm breit x 100 cm lang, Stein/Konstruktion nicht höher als 100 cm b. Auf einem mehrstelligen Rasengrab: Liegeplatte bzw. Unterplatte inkl. 15 cm Mähkante: maximal 140 cm breit x 100 cm lang, Stein/Konstruktion nicht höher als 100 cm (6) Eine Mähkante von mindestens 15 cm Breite (im Lot) muss das Grabmal umlaufend hergestellt sein und ist zwin-gend sowie dauerhaft von jeglichen Gegenständen freizuhalten. Dies ist notwendig, damit die Fläche sauber gemäht werden kann.

Die Platte wird dabei mit handgeschobenen Mähern überfahren. Um dabei Schäden an Grabschmuck zu vermei-den ist diese Regelung notwendig. (7) Bei Einhaltung der frei bleibenden Mähkante darf innerhalb der Unterplatte eine Pflanzfläche entstehen. (8) Grabschmuck muss so auf der Platte angebracht oder abgelegt werden, dass die Mähkante umlaufend und voll-ständig im Lot freibleibt. Wiederrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Dies gilt auch für bereits vorhandene Grabstätten. Die Unterhaltung des Grabschmuckes bzw. der ggfs. gesetzten Stau-den / Blumen erfolgt durch die Nutzungsberechtigten. (9) Die Gesamtfläche des Rasengrabfeldes wird mit Wiesensaat eingesät und durch die Hansestadt Lüneburg 25 Jahre gepflegt. (10) Gehölze und Strauchrosen dürfen weder innerhalb der Grabplatte noch außerhalb gepflanzt oder aufgestellt wer-den. In der Rasenfläche dürfen ausschließlich Zwiebeln von Frühjahrsblühern gesetzt werden.

§ 17 Schmuckgrabstätten

(1) Schmuckgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen mit einer Größe von 1,50 m Breite und 3,00 m Länge. (2) Die Nutzungszeit beträgt beim Ersterwerb - abweichend zu den Erdwahlgrabstätten - 40 Jahre. (3) Schmuckgrabstätten liegen in der Regel in repräsentabler Lage und stehen nur auf dem Waldfriedhof, dem Zentral-friedhof und dem Michaelisfriedhof zur Verfügung.

(4) Auf einer Schmuckgrabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Sollte nach einer Urne ein Sarg beigesetzt werden ist innerhalb der Ruhezeit, bzw. wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit vollständig erhalten ist, eine Exhumierung und Wiederbeisetzung der Urne notwendig. Der Vorgang ist gebührenpflichtig. (5) Die Gesamtkonstruktion (Grabmal inkl. Einfassung und Abdeckung) darf die Fläche der Grabstätte nicht überragen. (6) Aus dem Nutzungsrecht an einer Schmuckgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage gemäß Titel V dieser Sat-zung (mindestens ein Liegestein muss gesetzt werden) und zur Pflege der Grabstätte gemäß Titel VI dieser Sat-zung. Zuwiderhandlungen können zu einem Entzug der Grabstätte führen.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, mit einer Fläche für bis zu vier Urnen gleichzeitig. (2) Ein Urnenwahlgrab hat eine Abmessung von 1,00 m Breite und 1,00 m Länge. (3) Aus dem Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte. (4) Die Gesamtkonstruktion (Grabmal inkl. Einfassung und Abdeckung) darf die Fläche der Grabstätte nicht überragen und maximal 80 cm ab Oberkante Boden hoch sein. (5) Ein Urnenwahlgrab kann immer nur als ganze Grabstätte mit vier Plätzen erworben und als solche wieder zurück-gegeben werden. Ein Teilverzicht ist bei dieser Grabart nicht möglich.

§ 19 Baumgrabstätten

(1) Bei Baumgräbern werden die Urnen an einem Baum, einem Großstrauch oder am Gehölzrand beigesetzt. (2) Baumgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnenbestattungen. (3) Auf den für Baumgräber ausgewiesenen Friedhofsfeldern stehen Gräber an alten (Bestand) sowie an neu gepflanzten Bäumen und Großsträuchern zur Auswahl. Alle Grabstätten dieser Form sind pflegearm. Die Gestal-tung der Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung, ebenso die Pflege und Unterhaltung der Anlage. (4) Die einzelne Baumgrabstelle (Einzelstelle) hat eine Abmessung von 0,30 x 0,30 m. (5) Folgende Gestaltungsarten gibt es: a. Baumgräber in Wiesenfläche a.I. Auf einer Baumgrabstätte (unabhängig von der Anzahl der Stellen) darf eine Liegeplatte von maximal 50 x 50 cm, mind. 8 cm stark, verlegt werden. Diese muss bündig mit der umliegenden Fläche erfolgen. Ein Fundament ist dabei nicht notwendig. Eine aufgesetzte Schrift, stehende Grabmale und Holzkreuze sind nicht zulässig. a.II. Grabschmuck darf von Anfang März bis Ende Oktober nicht auf der Grabplatte abgelegt werden. Steck-vasen sind an der Grabplatte nicht zulässig. Dafür stehen im Grabfeld zentrale Ablagestellen zur Verfü-gung. Ausgenommen sind einzelne Schnittblumen. Diese können ganzjährig auf der Grabplatte abgelegt werden, es wird darauf jedoch keine Rücksicht beim Mähen genommen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entsorgt a.III. Eine Um- oder Hinterpflanzung ist nicht erlaubt. b. Baumgräber mit Staudenspiegel b.I. Auf einer Baumgrabstätte (unabhängig von der Anzahl der Stellen) darf eine Liegeplatte von maximal 50 x 50 cm, mind. 8 cm stark, leicht gekippt verlegt werden, so dass die Steinstärke hinten rausschaut. Vorne ist die Platte weiterhin bündig zu setzen. Stehende Grabmale und Holzkreuze sind nicht zulässig. b.II. Grabschmuck in angemessener Größe (keine Kübel/Pflanzschalen über 3 Liter) oder andere Beigaben können hier direkt an der Grabplatte, auf einer Fläche von maximal 1,00 m Breite x 0,45 m Länge (inkl. Platte) abgelegt/-gestellt werden. Auch können dort Stauden, Blumen bis 20 cm Wuchshöhe und Zwie-beln gepflanzt werden. b.III. Das Pflanzen und Aufstellen von Sträuchern und Bäumen ist untersagt. Die nutzungsberechtigte Per-son hat die Gestecke und Pflanzen selber zu pflegen bzw. zu entsorgen und für die Unterhaltung des Bereiches zu sorgen.

§ 20 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgräber sind pflegeleichte Grabstätten mit Namensnennung, in der sowohl einzelne oder paarweise Urnenbestattungen, in wenigen Anlagen auch einzelne Erdbestattungen, erfolgen. Die Grabstellen werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine einmalige Verlängerung bei der

  1. 2. Beisetzung (Partnerbeisetzung) ist bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes ist nicht möglich. (2) Die Nutzungszeit beträgt entsprechend der Ruhezeit 20 Jahre bei Urnenbestattungen und 25 Jahre bei Erdbestat- tungen. (3) Die Bestattung findet innerhalb einer begrenzten Grabanlage der Reihe nach statt. Eine Zuordnung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (4) Durch die Friedhofsverwaltung wird auf einem Grabmal, einer Tafel oder an vergleichbarer Stelle in jeweils gleicher Schrift und Form, jedoch nach Anlage unterschiedlich, Vorname und Name und ggfs. auch Geburts- und Sterbeda- tum der verstorbenen Person genannt.

(5) Die Urnengrabstelle hat eine Fläche von 0,30 m x 0,30 m (einstellig) bzw. 0,30 x 0,60 m (zweistellig). Die Erdgrab-stelle hat eine Fläche von 1,25 m Breite x 2,50 m Länge. (6) Eine Verlängerung sowie ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (7) Grabschmuck darf in einem angemessenen Rahmen (damit alle ihren Platz finden) nur auf den in der Grabanlage dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Die Ablage auf der jeweiligen Grabstelle ist untersagt. Widerrecht-lich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entsorgt.

§ 21 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen in Wiesenfläche, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-falle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich. (2) Die Bestattung findet bei Wiesengräbern auf einer Fläche von 1,25 m x 2,50 m statt. (3) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. (4) Jedes Grab hat eine Liegeplatte in der Größe 40 cm breit und 35 cm hoch, die von der Friedhofsverwaltung ca. 12 Wochen nach Bestattung geliefert und gesetzt wird. Beschriftet wird die Platte mit dem Vor und Nachnamen sowie mit Geburts- und Sterbejahr. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit wird der Stein durch die Friedhofsverwaltung wieder abgeräumt. (6) Grabschmuck darf von Anfang März bis Ende Oktober nicht auf der Grabplatte abgelegt werden. Ausgenommen sind einzelne Schnittblumen. Diese können ganzjährig auf der Grabplatte abgelegt werden, es wird darauf jedoch keine Rücksicht beim Mähen genommen. Steckvasen sind an der Grabplatte nicht zulässig. Für den Grabschmuck stehen im Grabfeld zentrale Ablagestellen zur Verfügung. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. (7) Wiesengräber werden als Wiesenfläche gestaltet, wobei nur ein schmaler Streifen im Bereich der Grabsteine regel-mäßig gemäht wird. Der Großteil der Fläche wird maximal 4 Mal / Jahr gemäht. (8) Eine Um- oder Hinterpflanzung von Wiesengräbern ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind Zwiebeln von Frühjahrs-blühern, die anteilig in der Wiesenfläche eingebracht werden dürfen, sie werden mit abgemäht. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich – falls die Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (10) Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist, wird die Grabstätte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Der Grabstein wird entsorgt. (11) Die Rasenreihengrabstätten der vorhergehenden Satzung werden zukünftig durch diese Grabart abgelöst. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden Felder für Rasenreihengräber werden noch belegt, soweit das notwen-dig ist. Neue Felder werden nicht mehr eingerichtet.

Für die Rasenreihengräber gilt folgende Regelung. a. Auf Rasenreihengräbern erfolgen Erdbeisetzungen der Reihe nach. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Urne kann innerhalb der ersten 5 Jahre nach Beginn der Ruhefrist der Erdbestattung zusätzlich beigesetzt werden. b. Ein Grabmal auf einem Raseneinzelgrab darf nachfolgende Maße nicht übersteigen: c. Liegeplatte bzw. Unterplatte: maximal 70 cm breit x 100 cm tief, Stein/Konstruktion nicht höher als 100 cm d. Eine umlaufende Mähkante von mindestens 15 cm Breite muss das Grabmal umfassend hergestellt sein und ist zwingend sowie dauerhaft von jeglichen Gegenständen freizuhalten. e. Die Gesamtfläche des Rasengrabfeldes wird mit Rasen oder Wiesensaat eingesät und durch die Hansestadt Lüneburg 25 Jahre gepflegt. f. Bei Einhaltung der freibleibenden Umrandung darf innerhalb der Grundplatte eine Pflanzfläche entstehen. Auf der Grabplatte abgestellter Grabschmuck darf nur innerhalb der Umrandung stehen und diese nicht überragen. g. Ein Stein bzw. eine Steinkonstruktion muss bei Raseneinzelgräbern immer in Verbindung mit einer Unterplatte aufgestellt werden. Holzkreuze sind nicht zulässig. h. Eine Um- oder Hinterpflanzung von Naturgräbern, sowie das Aufstellen von Gegenständen inkl. Steckvasen außerhalb der Grabmalanlage ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind Zwiebeln von Frühjahrsblühern, die antei-lig in der Rasen-/ Wiesenfläche eingebracht werden dürfen, sie werden mit abgemäht. i. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweils nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ende des jeweiligen Jahres schriftlich hingewiesen. Ist die Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,

wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen. j. In den letzten drei Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle vorhandenen Gegenstände sowie Grab-steine und Grabmale, Grabmalkonstruktionen, Einfassungen und Abdeckungen inkl. Fundament durch die nutzungsberechtigte Person fachgerecht abzuräumen und zu entsorgen. Die Entfernung kann an Dienstleister beauftragt werden, die auf den Friedhöfen als Gewerbetreibende zugelassen sind. Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist und keine Verlängerung erfolgt, wird die Grabstätte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Dann anfallende Gebühren für Ersatzvornahmen sind durch die Person zu tragen, die nutzungsberechtigt gewesen ist.

§ 22 Erinnerungsgarten Waldfriedhof

(1) Beim Erinnerungsgarten handelt es sich um eine gärtnerisch gepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestat-tungen auf dem Waldfriedhof in Lüneburg. (2) Die Anlage wird durch die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen / Sachsen-Anhalt GmbH gestaltet und betreut. Diese vergibt auch die Gräber. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Fläche zur Verfügung und tritt als Eigentümer der Grabstätten auf. Die Gebühren werden von der Friedhofsverwaltung an die nutzungsberechtigten Personen erhoben.

§ 23 Kindergrabstätten

(1) Es wird zwischen folgenden Grabanlagen unterschieden: a. Kindergrabstätte b. Sternenkinderanlage (2) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie von Tot-, Fehl- und Ungeborenen im Sinne des Nds. BestattG (§2 Absatz 3). (3) In jeder Kindergrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Die Grabstätten haben die Maße: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m. (5) Das fertige Grabbeet hat die Größe 0,70 m Länge x 0,40 m Breite. Ein Grabstein darf die Breite des Grabbeetes nicht überschreiten. (6) Auf Kindergräbern dürfen kleine Spielsachen und andere kindgerechte Gegenstände in angemessener Größe aus allen Materialien abgelegt werden, soweit sie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht stören. Einfassungen aus Kunststoff sind dagegen zu vermeiden. (7) Die Grabstätte wird für die Dauer von 10 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich. Die Grabstätte bleibt jedoch nach Ablauf der Ruhezeit so lange erhalten, wie diese erkennbar gepflegt wird. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls die Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (9) Aus dem Nutzungsrecht an einer Kindergrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte. (10) Wenn die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht mehr regelmäßig gepflegt wird, ebnet die Friedhofsver-waltung das Grab ein und entfernt alle noch vorhandenen Gegenstände inkl. Grabstein und Einfassung. (11) Die Sternenkinderanlage ist eine Anlage, auf der durch die Friedhofsverwaltung Fehlgeborene, die nicht bestat-tungspflichtig im Sinne des Nds. BestattG § 2 sind (Föten, Fehlgeborene unter 500 g), beigesetzt werden, wenn dies von den Angehörigen gewünscht ist. Voraussetzung hierfür ist die Bescheinigung der Totgeburt bzw. des Schwangerschaftsabbruchs durch die medizinische Einrichtung. (12) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in einer hygienisch dicht verschlossenen Aschekapsel bzw. Urne. Die Anlage unterhält die Friedhofsverwaltung zusammen mit dem städtischen Klinikum.

§ 24 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten stehen ausschließlich für Urnen auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. (2) Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb der für die Grabart vorgesehenen Fläche beigesetzt. (3) Urnen werden auf einer Fläche von 0,30 x 0,30 m (immer 2 Urnen übereinander) für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren beigesetzt. (4) Trauernde können der Beisetzung beiwohnen. Das Betreten der Pflanzflächen ist jedoch zu jederzeit untersagt. Auskünfte über die genaue Lage werden nicht erteilt. Eine genaue Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte findet nicht statt. (5) Die Gestaltung der Anlage findet nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung statt. (6) Für die Ablage von Grabschmuck steht eine zentrale Ablagefläche zur Verfügung. Widerrechtlich auf der Grab-stätte abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entsorgt. (7) Eine Umbettung aus einer anonymen Grabstätte ist nicht möglich.

§ 25 Muslimische Grabstätten

(1) Muslimische Grabstätten werden auf gesondert eingerichteten Grabfeldern zur Verfügung gestellt. (2) Folgende muslimische Grabarten gibt es: a. Muslimisches Einzelgrab a.I. Die Grabstätte wird der Reihe nach vergeben, es besteht keine Auswahlmöglichkeit. b. Mehrstelliges Muslimisches Wahlgrab b .I. Die Grabstätte kann frei gewählt werden. Sie besteht aus mindestens 2 Stellen. c. Muslimisches Kindergrab c .I. Es gelten alle Reglungen zum Kindergrab, siehe § 23

(3) Auf einer muslimischen Einzelgrabstelle sowie auf mehrstelligen muslimischen Grabstätten können zusätzlich zum Leichnam bis zu vier Urnen je Stelle beigesetzt werden.

Sollte nach einer Urne ein Sarg beigesetzt werden, ist innerhalb der Ruhezeit, bzw. wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit vollständig erhalten ist, eine Exhumierung und Wiederbeisetzung der Urne notwendig. Der Vorgang ist gebührenpflichtig. (4) Die Ruhefrist eines Leichnams beträgt 25 Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist entspricht der Nutzungszeit einer Grabstätte. Die Nutzungszeit ist (mit Ausnahme der Kindergräber) kostenpflichtig verlängerbar, wenn die Grabstätte über die Ruhefrist hinaus erhalten bleiben soll. (5) Die Grabstätten sind so ausgerichtet, dass die Bestattungen nach muslimischem Glauben mit Blick nach Mekka erfolgen können. (6) Der Leichnam kann auf Antrag im Tuch (Leinen) ohne Sarg und auf der rechten Schulter liegend mit Blick nach Mekka gebettet werden. Eine Beisetzungshilfe aus unbehandeltem Holz wird von der Friedhofsverwaltung geliefert. (7) Die Angehörigen dürfen im Laufe der Trauerfeier das Grab bis zu 1/3 der Grabtiefe in Eigenleistung verschließen. Die restliche Erde wird von der Friedhofsverwaltung verfüllt. (8) Die einzelne Grabstelle hat eine Breite von 1,25 m und eine Länge von 2,50 m. Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben eine Größe von 1,20 m Länge und 0,90 m Breite. (9) Aus dem Nutzungsrecht an einer muslimischen Grabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage gemäß Titel V dieser Satzung (mindestens ein Liegestein muss gesetzt werden) und zur Pflege der Grabstätte gemäß Titel VI dieser Satzung. Zuwiderhandlungen können zu einem Entzug der Grabstätte führen. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweils nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ende des jewei-ligen Jahres schriftlich hingewiesen. Ist die Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hinge-wiesen. (11) In den letzten drei Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle vorhandenen Gegenstände sowie Grabsteine und Grabmale, Grabmalkonstruktionen, Einfassungen und Abdeckungen inkl. Fundament durch die nutzungs-berechtigte Person fachgerecht abzuräumen und zu entsorgen. Die Entfernung kann an Dienstleister beauftragt werden, die auf den Friedhöfen als Gewerbetreibende zugelassen sind. Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist und keine Verlängerung erfolgt, wird die Grabstätte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Dann anfallende Gebühren für Ersatzvornahmen sind durch die Person zu tra-gen, die nutzungsberechtigt gewesen ist.

§ 26 Historische Grabstätte

(1) Die Zuerkennung, die Wiederherstellung und die Unterhaltung von Historischen Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die die Stadt gesetzlich verpflichtet Gräber zu erhal-ten, es sei denn diese stehen unter Denkmalschutz. (2) Historische Grabstätten, für die eine laufende Ruhe- oder Nutzungszeit besteht, werden von den jeweiligen Nut-zungsberechtigten unterhalten. (3) Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten sind gemäß GräberG dauerhaft zu erhalten. (4) Es gibt zwei Arten historischer Gräber: a Erhaltenswerte Grabstätten b. Ehrengrabstätten (5) Erhaltenswerte (ggfs. denkmalgeschützte) Grabstätten auf Grund einer besonderen Sepulkralkultur, also der Art und oder Gestaltung des Grabmals. Ziel ist es, die Friedhofskultur in Deutschland als immaterielles Kulturerbe zu erhalten. Die Grabstätten sind Zeitzeugen dessen. (6) Ehrengrabstätten werden für Personen mit besonderen Leistungen in ihrem Leben für die Gesellschaft, die Stadt und oder den Staat ausgewiesen. Ziel ist es, das Schaffen der zu ehrenden Person dauerhaft zu würdigen. (7) Für die Einstufung als Ehrengrabstätte ist ein begründeter schriftlicher Antrag an die Hansestadt Lüneburg zu rich-ten. Über den Antrag berät und beschließt der Rat der Hansestadt Lüneburg. (8) Grabanlagen, die nach den vorgenannten Kriterien als solche eingestuft worden sind gehen in das Eigentum der Hansestadt Lüneburg über und werden, soweit möglich, unterhalten und gepflegt. (9) Ehrengräber werden grundsätzlich als Grabanlage erhalten und pflegeleicht mit einem immergrünen Bodendecker bepflanzt. Dies erfolgt so lange, wie die Grabstätte als solche gewidmet ist. (10) Wenn nicht anders beschlossen entscheidet bei den erhaltenswerten Grabanlagen die Friedhofsverwaltung, ob nur der Stein oder die gesamte Grabanlage erhalten wird. Soll die gesamte Grabanlage erhalten werden, ist diese pfle-geleicht mit einem immergrünen Bodendecker bepflanzt. (11) Erhaltenswerte Grabstätten können im Ermessen der Friedhofsverwaltung als Gemeinschaftsgrabanlagen wieder der Nutzung zugeführt werden. Das Grabmal darf dabei baulich nicht verändert oder gefährdet werden. Inschriften können entfernt oder überarbeitet werden. (12) Als erhaltenswert eingestufte Grabmale oder Grabstätten können im Ermessen der Friedhofsverwaltung auch an private Nutzer zur neuen Nutzung weitergegeben werden, wenn sich diese verpflichten, die Grabmale in ihrer Form vollständig zu erhalten und zu unterhalten. Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen die Grabmale wieder in das Eigen-tum der Hansestadt Lüneburg über.

(13) Die historischen Grabstätten können von der Friedhofsverwaltung vor Ort mit einem einheitlichen Schild als solche ausgewiesen. (14) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der für Abteilungen mit besonderen Gestal-tungsvorschriften - so zu gestalten sowie an die Umgebung so anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabmale sind innerhalb der Grabstätte aufzustellen. Bei Erdgräbern hat der Stein außerhalb bzw. auf der Kante der Grube zu stehen, so dass die Hälfte des Fundamentes mindestens im gewachsenen Boden steht. Der genaue Standort ist im Zweifelsfall mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (3) Grabstätten sind mit einem Grabmal zu kennzeichnen. Ausgenommen sind anonyme Grabstätten sowie Gemein-schaftsgrabstätten, dort wird die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung umgesetzt. (4) Unzulässig sind: a. Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen, b. Grabsteine aus gegossener Betonmasse, c. Grabsteine aus Kunststoffen, d. in Beton aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck, e. Ölfarbenanstrich auf Grabmalen, f. Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (5) Lichtbilder, mit Porträtaufnahme in angemessenem Material und angemessener Größe zum Grabmal sind zulässig. (6) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, keinen zusätzlichen Anforderungen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (8) Die Steinstärke und die entsprechende Fundamentierung und Verdübelung muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Stehende Grabsteine müssen mindestens 12 cm stark sein, liegende Grabsteine mindestens 8 cm. (9) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel und Einfas-sungen dürfen auf Wahlgräbern, Schmuckgräbern und muslimischen Grabstätten 50 %, bei Urnenwahlgrabstätten 70 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstat-tungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig (Gewährleistung Luftaustausch im Boden). Genehmigte Ganzabdeckungen haben Bestands-schutz. (10) Grabstätten unterliegen, soweit sie nicht bereits in den §§ 14-26 beschrieben, keinen besonderen Gestaltungvor-schriften. (11) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz der Friedhofsverwaltung. Schatten und Laubfall sind von Nutzungsberechtigten hinzunehmen. Von den Grabstätten zusammengetragenes Laub ist von den Nutzungsberechtigten in den bereitstehenden Kompostboxen zu entsorgen. (12) Zur Förderung des Artenschutzes werden auf den Friedhöfen Blühwiesen und Wildstrauchhecken durch die Fried-hofsverwaltung eingerichtet. Wildkräuter können sich auf angrenzende Grabstätten aussäen, deren Beseitigung obliegt bei Bedarf der Nutzungsberechtigten Person.

§ 28 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bzw. Grabmalkonstruktionen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Grabmalantrag). Auch provisorische Grabzeichen und Ergän-zungsplatten, sofern sie zulässig sind, sind zustimmungspflichtig. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale, provisorischen Grabzeichen und Ergänzungsplatten einzuholen. Als Verän-derungen gelten insbesondere das Umarbeiten der Form und das Niederlegen von Grabmalen. Die Anträge sind durch den/die Nutzungsberechtigte/-n zu stellen. (2) Den Grabmalanträgen ist beizufügen: a. Die vollständige technische Bauzeichnung des Grabmals bzw. der Grabmalkonstruktion in klarer und lesbarer Form, mit Grundriss, seitlicher Ansicht und Bemaßung. Im Idealfall erfolgt die Zeichnung im Maßstab 1:10. Dazu Angaben zum Material, zur Bearbeitung, zur Form und Anordnung auf der Grabstätte sowie zur Inschrift. b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, z.B. von Einfassungen, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Jede Ergänzung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die unter Denkmalschutz

stehen, erfordert vor Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung gemäß Abs. 1 und 2 die denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Diese ist dann dem Grabmalantrag beizufügen. Die Sanie-rungs- oder Restaurierungsarbeiten hierfür sind von einem Steinmetzmeister/in mit Zusatzqualifikation „Restaura-tor/in im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk“ durchzuführen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Dann wäre erneut ein Grabmalantrag zu stellen. (6) Die Aufstellung und Unterhaltung kann an Dienstleiter beauftragt werden, die gemäß § 7 auf den Friedhöfen der Hansestadt Lüneburg als Gewerbetreibende zugelassen sind. (7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. Sie werden von den Nutzungsberechtigten aufgestellt und ent-fernt. (8) Auf Baumgräbern und Gemeinschaftsgrabanlagen sowie anonymen Grabstätten dürfen keine provisorischen Grab-male aufgestellt werden.

§ 29 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn: a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird

oder b. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Maze-donien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Ame-rika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das Übereinkommen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen: 1. Fair Stone 2. IGEP 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 4. Xertifix (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensge-setzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetz-lichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleich-stellung bereitgestellte „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 30 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf Verlangen am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 31 Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, wählt der Ausführende nach den Regeln der Statik für Bauwerke. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Die Standfestigkeit eines neu aufgestellten Grabmals ist nach 3 Monaten für stehende Steine und Grabmalkon-struktionen durch den Aufsteller unaufgefordert und schriftlich bei der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung führt jährlich eine Standsicherheitskontrolle durch. Die Prüfung erfolgt gemäß Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des VFD (Verband der Friedhofsverwalter Deutschland e.V.) in aktu-eller Fassung. Ab einer Steinhöhe von 50 cm wird mit einem Kraftmessgerät bei einer Prüflast von 300 KN, bis 120 cm Höhe über Fundamentoberkante geprüft. Grabsteine bis 50 cm Höhe und aufgesetzte Teile (z.B. Figuren, Kreuze, etc.) über 1,20 m, jeweils ab OK Fundament gemessen, werden optisch und von Hand auf ihre Sicher-heit überprüft. Gleiches gilt für Schrifttafeln. Bei Grabmalen aus Metall, Holz, Glas oder Keramik werden beson-

ders Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten / Ecken und die Verbindung zum Fundament (z.B. Balkenschuh, Schweißnähte, Schraubverbindungen) geprüft. Hier wird eine Handprüfung durchgeführt. (4) Festgestellte Mängel werden von der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Zudem wird vor Ort ein entsprechendes Schild gesteckt, bzw. eine Information am Grabmal angebracht. Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich auf-gefordert, die Mängel zu beheben. (5) Gibt das Grabmal beim Prüfen nach und droht umzustürzen, wird durch die Friedhofsverwaltung eine Sicherungs-maßnahme durchgeführt oder das entsprechende Element umgelegt. Die Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person.

§ 32 Unterhaltung

(1) Die Grabstätte, Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabma-len, Absperrungen) treffen. Wird der Mangel trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzuset-zenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Mangel auf Kosten des Verant-wortlichen zu beseitigen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen und zu entsorgen. (3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt im Falle einer Man-gelfeststellung (jeder Art) eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bevor die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig Ersatzvornahmen durchführen darf. (4) Die Nutzungsberechtigten Personen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen, Pflanzung und Ausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 33 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (vorzeitige Einebnung) oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind innerhalb von drei Monaten die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (inkl. Grabschmuck) auf Wahl, Natur- und Muslimischen Grabstätten durch die jeweils nutzungsberechtigten Per-sonen zu entfernen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 34 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen durch die nutzungsberechtigten Personen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14-19, 23 und 25 innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb hergerichtet und dauerhaft sowie ver-kehrssicher instandgehalten werden. Die Unterhaltung kann an Dienstleiter beauftragt werden, die gemäß § 7 auf den Friedhöfen der Hansestadt als Gewerbetreibende zugelassen sind. (2) Bei den Baumgräbern, den Wiesengräbern und den Gemeinschaftsgrabanlagen richtet die Friedhofsverwaltung auf allen Friedhöfen die Flächen der Erdbestattungen in der Regel 12 Wochen nach der Beisetzung her. Rasenurnen-und Baumgrabstätten (Urnen) werden unmittelbar nach der Beisetzung wieder hergestellt. (3) Das Herrichten von Wahlgrabstätten (Abräumen von Kränzen und Gestecken nach Beisetzung, Erdhügel ab- und Oberboden auftragen, Vorbereitung für Bepflanzung) kann auf Wunsch der Nutzungsberechtigten Person auf allen Friedhöfen durch die Friedhofsverwaltung gegen Entgeltzahlung ausgeführt werden. Als Boden wird auf den Fried-höfen vorhandene Erde verwendet. (4) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, bzw. des jeweiligen Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Auf den Grabstätten dürfen nur lebende Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäu-men ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Sträucher sind so zu wählen, dass Sie benachbarte Grabstätten nicht unverhältnismäßig (mehr als 0,50 m) überwachsen, sie dürfen nicht unmittelbar an / auf die Grenze der Grabstätte gepflanzt werden. (5) Abgestorbene Pflanzen und verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Sie dürfen in den dafür vorgesehenen Kompostboxen entsorgt werden. Die Ver-pflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pestiziden jeglicher Art bei der Grabpflege ist verboten. (8) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik (z.B. Gestecke, Kränze, etc.) verwendet werden. (9) Kunststoffe und andere nicht kurzfristig und vollständig verrottende Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauer-floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen, bei Grababdeckungen und anderen baulichen Anlagen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Gießkannen und Grabvasen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottendem Material sind unmit-telbar nach der Verwendung vom Friedhof zu entfernen. Sie können in den bereitstehenden Restmüllbehältern entsorgt werden.

(10) Trauerschmuck und Grablichter dürfen zudem nicht verwendet werden, wenn diese Elektronik (z.B. LED-Licht, Solarzellen) enthalten. Die Friedhofsverwaltung entsorgt widerrechtlich verwendeten Grabschmuck.

Grablichter aus Kunststoff mit Kerzen dürfen verwendet werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu entsor-gen, wenn die Kerzen abgebrannt sind.

§ 35 Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemes-senen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sollte einer wiederholten Aufforderung nicht nachgekommen werden wird das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen und die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Abtragen von abgestorbenen Gehölzen) treffen. So können absterbende oder wuchernde Pflanzungen auf Grabstätten fachgerecht beschnitten oder entfernt werden, wenn entsprechende Maßnahmen nicht durch die nut-zungsberechtigte Person rechtzeitig veranlasst worden sind. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen (Kapellen) dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sollen Leichen in den dafür vorgesehenen Räumen der Leichenhalle für mehrere Tage untergestellt werden, müs-sen diese in fest verschlossenen Metallsärgen oder Leichenhüllen („bodybags“) in Särgen gelagert sein.

§ 37 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgese-henen Stelle abgehalten werden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeiern, Musik- oder Gesangsdarbie-tungen sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, die Nutzung der Orgeln, etc. sind spätestens 3 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und im Antrag zur Bestattung bekannt zu geben. (2) Der Abschied am offenen Sarg ist möglich. Er kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Ver-storbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Soll der Abschied in der Kapelle vor der eigentlichen Trauerfeier stattfinden so wird dafür 50 % der Gebühr für die Kapellennutzung berechnet. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ein Abschied am offenen Sarg ist bis zu 30 Min vor Beginn der Trauerfeier möglich. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und verursachen jeweils weitere Gebührenstellungen. (4) Die Friedhofskapellen können durch die Hinterbliebenen nach Belieben geschmückt werden. Dafür dürfen die Kapellen bis zu 45 Min vor der Trauerfeier genutzt werden. Angelieferter Kapellenschmuck der Bestatter kann für unmittelbare Folgetermine stehen bleiben, wenn die Kapelle nicht für andere Trauerfeiern oder Veranstaltungen gebraucht wird. VIII. Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 39 Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbe-schränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 40 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Hansestadt Lüneburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Für andere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden privatrechtliche Entgelte berechnet. (3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnah-men (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehr-wertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Diese Leistungen sind in der Friedhofsgebüh-rensatzung entsprechend gekennzeichnet.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;

2. entgegen § 6 Abs. 1 als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; 3. entgegen § 6 Abs. 2 a, die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) und Sportgeräten (z.B. Rollschu-hen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, befährt; 4. entgegen § 6 Abs. 2 b, Waren aller Art, insbesondere Dienstleistungen und Grabschmuck zu bewerben; 5. entgegen § 6 Abs. 2 c, an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerblich Arbeiten ausführt; 6. entgegen § 6 Abs. 2 d. Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken; 7. entgegen § 6 Abs. 2 e. Druckschriften verteilt, sofern dies nicht im Rahmen von Bestattungen erfolgt; 8. entgegen § 6 Abs. 2 f. Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert ablegt oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringt; 9. entgegen § 6 Abs. 2 g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten ausgenommen Rasengräber, Grabeinfassungen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) betritt und Einfriedungen oder Hecken übersteigt;

  1. 10. entgegen § 6 Abs. 2 h. sich mit oder ohne Spiel- / Sportgerät sportlich betätigt;
  2. 11. entgegen § 6 Abs. 2 i. auf Rasenflächen lagert;
  3. 12. entgegen § 6 Abs. 2 j. Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen auf vorherige Anmel- dung bei Bestattungen;
  4. 13. entgegen § 6 Abs. 3. Satz 1 mitgebrachte Tiere nicht an einer kurzen Leine, bei Fuß und ausschließlich auf Wegen führt. Ausgenommen sind Assistenzhunde.
  5. 14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Hundekot nicht entsprechend in den Abfallbehältern entsorgt.
  6. 15. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestat- tung stehende Veranstaltungen, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
  7. 16. entgegen § 6 Abs. 5 Ruhebänke aufstellt;
  8. 17. entgegen § 7 Abs. 1 als Gewerbetreibender ohne Zulassung tätig wird, entgegen § 7 Abs. 4, 5 und 6 Werk- zeuge und Materialien unzulässig lagert bzw. ohne Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung auf dem Fried- hof entsorgt, sich entgegen § 7 Abs. 7 die Regelungen der Friedhofssatzung nicht einhält und entgegen § 7 Abs. 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie § 7 Abs. 10 Unternehmensinformationen auf den Friedhöfen aufstellt, die über das zugelassene Maß hinausgehen;
  9. 18. entgegen § 28 Abs. 1, 3 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
  10. 19. entgegen § 29 Natursteine verwendet werden, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) nicht eingehalten wird.
  11. 20. entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  12. 21. entgegen § 32 Abs. 1 Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen im guten und verkehrssicheren Zustand hält;
  13. 22. entgegen § 33 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  14. 23. entgegen § 34 Abs. 7 Pestizide auf der Grabstätte oder angrenzenden Flächen einsetzt;
  15. 24. entgegen § 34 Abs. 8 andere als natürliche Produkte in der Trauerfloristik einsetzt;
  16. 25. entgegen § 34 Abs. 9 Kunststoffe und andere nicht kurzfristig und vollständig verrottende Werkstoffe in Pro- dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken, im Grabschmuck bei Grabeinfassungen und anderen baulichen Anlagen verwendet (ausgenommen sind Gießkannen und Grabva- sen), oder Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottendem Material unmittel- bar nach der Verwendung vom Friedhof entfernt, bzw. in den bereitstehenden Restmüllbehältern entsorgt.
  17. 26. entgegen § 34 Abs. 10 Trauerschmuck und Grablichter mit Elektronik (z.B. LED-Licht, Solarzellen) auf den Grabstätten aufstellt.
  18. 27. entgegen § 35 Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Abs. 5 Satz 2 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00€ geahndet werden. § 42 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.11.2009 außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lüneburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lüneburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lüneburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lüneburg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lüneburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lüneburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €