🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Bestattungsgebührender Gemeinde Langerringen
(Bestattungsgebührensatzung - BestGebSatzung)
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Langerringen folgende Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Langerringen erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhobena) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Leichenhausgebühren (§ 6)
d) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen. Sie wird mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung innerhalb von 2 Wochen zur Zahlung fällig.
(2) Ist die Zahlung nicht hinreichend sichergestellt, können Vorschusszahlungen erhoben werden.
Teil 2
Gebührenhöhe
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit (§ 13 BestSatzung)
a) Familiengrabstätten 500,00 €
b) Einzelgrabstätten 440,00 €
c) Urnennischen (oberirdisch) 750,00 €
d) Urnenfeld 450,00 €
e) anonyme Urnenbestattung 350,00 €
f) anonyme Urnenbestattungen (auswärtgig) 500,00 €
(2) Soll in einer Grabstätte (§ 12 und 13 BestSatzung) eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 10 BestSatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Abs. 1 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden.
(3) Die Aufzahlungsgebühr (§ 13 Abs. 4 BestSatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach den zum Zeitpunkt der Bestattung/Veränderung geltenden Sätzen festgesetzt. (4) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Bestattungsdienste
- 1.1. Leichen- u. Friedhofsdienst (Sarg im Leichenhaus zur Aufbahrung aufstellen, Kerzen anzünden und überwachen, Anschlagtafel anbringen, Sarg schließen und für die Aussegnung in der Halle aufstellen, Kränze zum Grab transportieren und auf das Grab legen) je Sterbefall 180,00 €
- 1.2. Friedhofsdienst (Urne bereitstellen, Kerzendienst; Anschlagtafel; Kränz-/Blumenschmuck zum Grab bringen) je Sterbefall 90,00 €
- 2. Durchführung der Bestattung
- 2.1. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen über 6 Jahren für ein Normalgrab 420,00 €
- 2.2. wie vor, jedoch mit Überfahrrampe 470,00 €
- 2.3. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen über 6 Jahren für ein Tiefgrab 470,00 €
- 2.4. wie vor, jedoch mit Überfahrrampe 520,00 €
| 2.5. Ausheben und Schließen eines Urnengrabes | 120,00 € |
|---|---|
| 2.6. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen unter 6 Jahren incl. Träger bei Beerdigung | 238,00 € |
| 2.7. Sarg tiefer legen | 250,00 € |
| 2.8. Grabverbauelemente | 65,00 € |
| 2.9. Erdcontainer | 75,00 € |
| 3. Urnenbeisetzung | |
| 3.1. Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit | 140,00 € |
| 3.2. Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit | 100,00 € |
| 3.3. Urnenbeisetzung in Nische | 60,00 € |
| 4. Träger | |
| 4.1. Sargträger (Mithilfe bei der Bestattung, Sargwagen fahren, Sarg absenken, Anwesenheit bei der Aussegnung im Leichenhaus) | 200,00 € |
| Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn rechtzeitig mitgeteilt wird, dass der Sarg von Vereinsmitgliedern o.ä. getragen wird | 100,00 € |
| 5. Schließdienst | |
| Schließdienste (z.B. bei Überbringung durch ein Fremdinstitut) | |
| 5.1. innerhalb der Dienstzeit | 80,00 € |
| 5.2. außerhalb der Dienstzeit | 120,00 € |
§ 6 Leichenhausgebühren - Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr zur Benutzung des Leichenhauses beträgt:
| Für Aufbahrung von Leichen | 50,00 € |
|---|---|
| Für Aufbahrung von Aschenurnen | 40,00 € |
(2) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
für Ausgrabung
| – einer Leiche | 590,-- € |
|---|---|
| – einer Aschenurne im Urnengrab | 120,-- € |
| – einer Aschenurne in den Urnenstelen | 120,-- € |
(3) Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, werden folgende Gebühren erhoben:
| Abräumen einer Grabstätte (Erdgrab) durch Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs | 250,-- € |
|---|
| Abräumen von Blumenschmuck oder Kränzen an den Urnenstelen | 70,-- € |
|---|
§ 7 Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
- 1. Verwaltungsgebührena) für Bestattungen und Ersterwerb einer Grabstätte (einschließlich Ausstellen des Grabbriefes) 40,-- €
- b) Umschreibung / Wiedererwerb des Nutzungsrechtesan einer Grabstätte mit Ausstellen des Grabbriefes 20,-- €
- 2. Genehmigung gemäß § 7 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 30,-- €
- 3. Genehmigungen von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung oder der Bestattungsverordnung 5,-- bis 100,-- €
§ 9
Übergangsregelung
Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden biszum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren hinaus keine weiteren Gebühren erhoben.
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte an Grabstätten bleibtes bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bei den nach den bisherigen Vorschriftengezahlten Grabgebühren.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung vom 11. März 2021 und die Gebührensatzung vom 16. Oktober 2014 außer Kraft.
Langerringen, den 19.07.2024
Marcus Knoll Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 19.07.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Langerringen
Die Gemeinde Langerringen erlässt aufgrund Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BayRS, 2127-1-UG) und der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Bestattungsverordnung) folgende
Friedhofssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 – Ausheben der Gräber
§ 10 – Ruhezeiten
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Nutzungsrechte, Nutzungszeit
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Beisetzung von Aschen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 17 – Größe der Grabstätten
VI. VI. Grabmale
§ 18 – Höchstmaß für Grabzeichen
§ 19 – Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
§ 21 – Zustimmungserfordernis
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
§ 23 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
§ 25 – Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
§ 27 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
§ 29 – Haftung
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Langerringen:
Langerringen (Abteilungen I – IV, Abteilung V (ehem. evang. Friedhof), VI) Westerringen Gennach Schwabmühlhausen.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Langerringen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Langerringen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaften als öffentliche Bestattungseinrichtungen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführerhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfe der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Behinderung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden; spätestens jedoch 24 Stunden vor der Bestattung. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Beisetzung setzt die Gemeinde, vertretungsweise das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest. Beisetzungen finden nur an Werktagen und nur während der Tageszeit statt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen (Bio-Urnen).
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde bzw. dem von der Gemeinde vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhefrist für Leichen wird für alle Friedhöfe wie folgt festgesetzt:
a) Personen über 12 Jahre: 20 Jahre
b) Kinder 6 – 12 Jahre: 10 Jahre
c) Kinder 2 – 5 Jahre: 8 Jahre
d) Kinder unter 2 Jahre: 5 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhöfe sind in den ersten 20 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten. In den Fällen des § 25 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde bzw. dem von der Gemeinde vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonyme Urnengrabstätten.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Nutzungsrechte, Nutzungszeit
(1) Die Gemeinde entscheidet auf Antrag, über den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist oder nicht genügend Grabstätten zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für Urnenwahlgrabstätten! (2) Nutzungsrechte an Grabstätten gemäß dieser Satzung entstehen nach Zahlung der in der Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Grabgebühr und der nachstehenden Einzelbestimmungen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (3) Die Nutzungszeit beträgt für Urnennischen (oberirdisch) 10 Jahre Urnenwahlgräber (unterirdisch) 10 Jahre alle anderen Grabstätten 20 Jahre (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antrag um 5, 10, 15 oder
20 Jahre verlängert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt. Die Höhe der Aufzahlungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als vol-les Jahr gerechnet wird. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des übertragen-den wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-ten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in-nerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. ( 9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend (10)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11)Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es werden unterschieden
a) einstellige Grabstätten (Einzelgrab)
b) mehrstellige Grabstätten (Familiengrab) in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräber erfolgen können. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einer Grabstätte über einer anderen Leiche während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestatte Leiche in einer Tiefe von 2,50 m beigesetzt wurde.
§ 15 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen werden von der Gemeinde bzw. dem von der Gemeinde vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen beigesetzt in
a) Urnenwahlgrabstätten (unterirdisch oder Stelen),
b) anonymen Urnengrabstätten (unterirdisch),
c) Wahlgrabstätten (vgl. § 14) (2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und die Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachhaltig verändern können. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenstelen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte. (4) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 20 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihren Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 17 – Größe der Grabstätten
Friedhof Langerringen Abteilung I – IV
a) Einzelgräber Länge: 2,00m Breite: 1,00m
b) Familiengräber Länge: 2,00m Breite: 2,00m Abteilung V
a) Einzelgräber Länge: 2,00m Breite: 1,00m
b) Familiengräber Länge: 2,00m Breite: 2,00m Vorhandene Grabstätten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Satzung angelegt waren, sind hiervon ausgenommen. Abteilung VI (Urnenwahlgrabstätten, unterirdisch) Länge: 1,00 m x 0,80m
Friedhof Gennach
a) Einzelgräber Länge: 2,00m Breite: 1,00m
b) Familiengräber Länge: 2,00m Breite: 2,00m
Friedhof Schwabmühlhausen Familiengräber Länge: 2,00m Breite: 2,00m Einzelgräber Länge: 2,00m Breite: 1,00m Urnenwahlgrab Länge: 0,80m Breite: 0,80m
Friedhof Westerringen
a) Einzelgräber Länge: 2,00m Breite: 1,00m
b) Familiengräber Länge: 2,00m Breite: 2,00m Vorhandene Grabstätten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Satzung angelegt waren, sind hiervon ausgenommen.
VI. Grabmale
§ 18 – Höchstmaß für Grabzeichen
Grundsätzlich sind auf den Friedhöfen aufrechte (stehende) oder liegende Grabzeichen zulässig.
- 1. Für stehende Grabmahle an Einzelwahlgrabstätten gelten folgende Höchstmaße:
a) Friedhof Langerringen Höhe max. 1,70 m
Breite max. 1,00 m
b) Friedhof Gennach Höhe max. 1,70 m
Breite max. 1,00 m
c) Friedhof Westerringen Höhe max. 1,70 m
Breite max. 1,00 m
- 2. Bei Familienwahlgrabstätten sind aufrechte Grabmahle mit folgenden Höchstmaßen zulässig:
a) Friedhof Langerringen Höhe max. 1,80 m
Breite max. 2,00 m
b) Friedhof Gennach Höhe max. 1,80 m
Breite max. 2,00 m
c) Friedhof Schwabmühlhausen Höhe max. 1,80 m
Breite max. 2,00 m
d) Friedhof Westerringen Höhe max. 1,80 m
Breite max. 2,00 m
- 3. Liegende Grabmale (Plattengräber) sind nur in der maximalen Größe der Grabstätte zulässig. Teilplattenabdeckungen sind nur zulässig, wenn die restliche Grabstätte gem. § 19 Abs. 6 angelegt wird.
- 4. In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
- 5. a) Friedhof Langerringen Abteilung I – IV: Der Grabhügel darf bei einem Familiengrab nicht länger als 1,80 m und nicht breiter als 2,00 m sein. Bei einem Einzelgrab muss die Länge auf 1,80 m und die Breite auf 1,00 m begrenzt werden. Der Grabhügel darf höchstens 25 cm hoch sein. Er darf nur von Rasen umgeben sein. Ausnahmsweise ist eine Einfassung zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht: 1.) Höhengleich mit dem umgebenden Rasen (bündig); ausgenommen Plattengräber max. 15 cm Gesamthöhe, 2.) max. bis zu 3 cm breit, 3.) dunkle Farbe, 4.) nicht aus Holz.
Abteilung V: Es sind Einfassungen entsprechend der Breite und Tiefe der Grabstelle anzubringen. Die Maße sind dabei von Außenkante zu Außenkante zu messen.
Abteilung VI (Urnengräber): Es sind sowohl aufrechte wie liegende Grabmale zulässig. Wenn Einfassungen angebracht werden, müssen diese höhengleich mit dem umgebenden Rasen (bündig) sein und der Breite und Tiefe der Grabstelle entsprechen.
b) Friedhof Gennach
Als Grabeinfassungen sind im neuen Teil des Friedhofes quadratische Steinplatten vorgeschrieben, die von der Gemeinde verlegt werden. Die Steinplatten dienen zugleich als Laufweg zwischen den Gräbern und sind entsprechend dem Friedhofsplan zu verlegen. Ausnahmsweise ist eine Einfassung zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht: 1.) max. 5 cm hoch, 2.) max. bis zu 3 cm breit, 3.) dunkle Farbe, 4.) nicht aus Holz.
Im alten Teil des Friedhofes sind Einfassungen entsprechend der Breite und Tiefe der Grabstellen anzubringen. Die Maße sind dabei von Außenkante zu Außenkante zu messen.
c) Friedhof Schwabmühlhausen
Im neuen Teil des Friedhofes sind als seitliche Grabeinfassungen Steinplatten vorgeschrieben, die von der Gemeinde verlegt werden. An den Breitseiten der Gräber sind keine Einfassungen zulässig. Die Steinplatten dienen zugleich als Laufweg zwischen den Gräbern. Die Erdoberfläche der Grabstätte muss mit den seitlich verlegten Steinplatten abschließen.
Ausnahmsweise ist eine Einfassung zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht: 1.) max. 5 cm hoch, 2.) max. bis zu 3 cm breit, 3.) dunkle Farbe, 4.) nicht aus Holz.
Im alten Teil des Friedhofes sind Einfassungen entsprechend der Breite und Tiefe der Grabstelle anzubringen. Die Maße sind dabei von Außenkante zu Außenkante zu messen.
d) Friedhof Westerringen
Im Friedhof Westerringen sind Einfassungen aus Stein entsprechend der Breite und Tiefe der Grabstelle anzubringen.
§ 19 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begründen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. (4) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht gestattet. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (7) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (8) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet werden. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (10) Die Gemeinde ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck (z.B.: störende Blinklichter), den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen. Evtl. entstehende Kosten sind vom Grabnutzungsrechtsinhaber zu ersetzen.
§ 20 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
- 1. Als Verschlussplatten der Urnenkammern sind nur die von der Gemeinde beschafften Kammerplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zulässig. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Gemeinde fachgerecht durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kammerplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
- 2. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Stelen ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die ersten sieben Tage nach einer Beisetzung. Die Entfernung der weiteren Grabausstattung ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine kostenpflichtige Ersatzmaßnahme gemäß Gebührensatzung. § 21 Zustimmungserfordernis
- 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift (Schriftdetail 1 : 1) und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Die Gemeinde kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Gemeinde kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte und anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
- 2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrags, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
- 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten gemäß Gebührensatzung zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1-20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (7) Die Errichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (8) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind von den Friedhöfen zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik; insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und –gestecken nur dann verwendet werden, wenn diese nach Satz 1 behandelt bzw. entsorgt werden.
§ 25 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberichtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Der Aufbahrungsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. deren Überführung. Er darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung eines Amtsarztes.
§ 27 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 oder § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere mitbringt,
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialen unzulässig lagert,
- 4. entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht von den Friedhöfen entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 8. Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (Bekanntmachung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. Januar 1993 außer Kraft
Langerringen, 15. Oktober 2013
Dobler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
(entspricht § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Langerringen vom 01. Mai 2008 zur Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen):
1. Diese Satzung wurde am 15.10.2013 durch den 1. Bürgermeister der Gemeinde Langerringen ausgefertigt. 2. Sie wurde am 15.10.2013 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Langerringen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15.10.2013 angeheftet und am 04.11.2013 wieder abgenommen. 3. Die Satzung ist damit zum 15.10.2013 in Kraft getreten.
Langerringen, 04.11.2013
Dobler
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur 2. Änderung der
Bestattungsgebührensatzung (BestGebSatzung) der Gemeinde Langerringenvom 30. Januar 2014
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Langerringen folgende Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Satzung zur 2. Änderung Bestattungsgebührensatzungder Gemeinde Langerringen
§ 1
§ 5 (Bestattungsgebühren) wird neu festgesetzt:
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Bestattungsdienste
- 1.1. Leichen- u. Friedhofsdienst (Sarg im Leichenhaus zur Aufbahrungaufstellen, Kerzen anzünden und überwachen, Anschlagtafelanbringen, Sarg schließen und für die Aussegnung in der Halle aufstellen, Kränze zum Grab transportieren und aufdas Grab legen) je Sterbefall 150,00 €
- 1.2. Friedhofsdienst (Urne bereitstellen, Kerzendienst, Anschlagtafel; Kränz-/Blumenschmuck zum Grab bringen) je Sterbefall 75,00 €
- 2. Durchführung der Bestattung
- 2.1. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen über 6 Jahrenfür ein Normalgrab 389,00 €
- 2.2. wie vor, jedoch mit Überfahrrampe 439,00 €
- 2.3. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen über 6 Jahrenfür ein Tiefgrab 439,00 €
- 2.4. wie vor, jedoch mit Überfahrrampe 489,00 €
- 2.5. Ausheben und Schließen eines Urnengrabes 100,00 €
- 2.6. Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen unter 6 Jahrenincl. Träger bei Beerdigung 228,00 €
- 2.7. Sarg tiefer legen 218,00 €
- 2.8. Grabverbauelemente 55,00 €
- 2.9. Erdcontainer 65,00 €
- 3. Urnenbeisetzung
- 3.1. Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit 105,00 €
- 3.2. Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit 75,00 €
- 3.3. Urnenbeisetzung in Nische 50,00 €
- 4. Träger
- 4.1. Sargträger (Mithilfe bei der Bestattung, Sargwagen fahren, Sarg absenken, Anwesenheit bei der Aussegnung im Leichenhaus) Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn rechtzeitig mitgeteilt wird, dass der Sarg von Vereinsmitgliedern o.ä. getragen wird 165,00 €
- 5. Weitere Tätigkeiten am Grab
- 5.1. Entfernen von Aushub und Verbringung in die gemeindliche Kiesgrube (Menge = Volumen des Sarges) 98,00 €
- 5.2. Dekoration am Grab auf Wunsch der Angehörigen (Grab und Erd- Container mit grünen Kunststoffmatten auslegen und abdecken) 69,00 €
- 6. Schließdienst Schließdienste (z.B. bei Überbringung durch ein Fremdinstitut)
- 6.1. innerhalb der Dienstzeit 60,00 €
- 6.2. außerhalb der Dienstzeit 90,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langerringen, 11. März 2021
Marcus Knoll Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
(entspricht § 31 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Langerringen vom 01. Mai 2020 zur Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen):
- 1. Diese Satzung wurde am 11.03.2021 durch den 1. Bürgermeister der Gemeinde Langerringen ausgefertigt.
- 2. Sie wurde am 12.03.2021 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Langerringen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 12.03.2021 angeheftet und am 29.03.2021 wieder abgenommen.
- 3. Die Satzung ist damit mit Wirkung vom 01.03.2021 in Kraft getreten.
Langerringen, 29.03.2021
Marcus Knoll Erster Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Langerringen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: