📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Stadt Weismain
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammen-hang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 01.09.2024
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengeset-zes erlässt die Stadt Weismain folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebüh-renpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) Kinderreihengräber für die Dauer der Ruhezeit von 10 Jahren 120,00 €,
b) Erwachsenenreihengräber für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 640,00 €,
c) Doppelgräber für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 1.300,00 €,
d) Mehrfachgräber für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 1.800,00 €,
e) Urnengräber für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 480,00 €,
f) Urnenstelengräber für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 720,00 €,
g) Grufte fur die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 3.000,00 €.
(2) Für die Veränderung der Ruhezeit und den Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts werden die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle oder Gruft beträgt
a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €,
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr 800,00 €,
c) einer Totgeburt 200,00 €.
Der Zuschlag für die Tieferlegung einer Leiche beträgt 110,00 €.
(2) Mit der Bestattungsgebühr nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:
a) Annahme, Aufbahrung und Aufbewährung der eingesargten Leiche im Leichenhaus bis zur Beisetzung.
b) das erstmalige Anlegen der Grabstelle,
c) das Offnen der Grabstelle oder Gruft,
d) der Transport des Sarges vom Leichenhaus zur Grabstelle oder Gruft,
e) das Einbringen des Sarges in die Grabstelle oder Gruft
f) das Lauten anlasslich der Trauerfeierlichkeiten und der Transport der Kranze und Blumen vom Leichenhaus zur Grabstelle oder Gruft,
g) das Schlieben der Grabstelle oder Gruft,
h) das Abräumen der Grabstelle oder Gruft in angemessenem zeitlichen Abstand nach der Bestattung,
i) das Anlegen eines provisorischen Grabhugels.
Entfällt eine der unter Satz 1 aufgeführten Leistungen, wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht ermäßigt.
(3) Für die Annahme, Aufbewahrung und Aufbahrung sowie die Aussegnung einer eingesargten Leiche zur auswärtigen Bestattung oder Einäscherung werden erhoben:
a) pro Tag der Aufbewahrung oder Aufbahrung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €,
b) pro Tag der Aufbewahrung oder Aufbahrung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr 0,00 €,
c) für die Aussegnung der eingesargten Leiche 195,00 €.
(4) Für die Aufbewahrung, Beisetzung und Aussegnung einer Urne werden erhoben:
a) für die Aufbewahrung pro Tag 0,00 €,
b) für die Aussegnung einer Urne 195,00 €,
c) für die Beisetzung in einer Grabstelle 150,00 €,
d) für die Beisetzung in einer Gruft 185,00 €.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft beträgt
a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 510,00 €,
b) bei Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr 1019,00 €.
Für die Wiederbestattung einer Leiche einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft beträgt die Gebühr
a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €,
b) bei Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr 400,00 €.
Für das Ausgraben einer Urne wird eine Gebühr von 200,00 €, für die Wiederbeisetzung der Urne wird eine Gebühr von 130,00 € erhoben.
(2) Für die Benutzung der Leichenkühltruhe wird pro Tag eine Gebühr in Höhe von 45,00 € erhoben.
(3) Der Zuschlag für Bestattungen, die an einem Samstagvormittag durchgeführt werden soll, beträgt
a) für eine Erdbestattung (zusätzlich zu den Kosten nach § 5 Abs. 1) 300,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung (zusätzlich zu den Kosten nach § 5 Abs. 1) 200,00 €.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für sonstige Leistungen erhobene Gebühr bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen für
a) die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern und Einfassungen 30,00 €,
b) das Ausstellen einer Graburkunde 10,00 €,
c) die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 10,00 €,
d) das Ausstellen eines Leichenpasses 15,00 €,
e) die Genehmigung zur Umbettung 40,00 €,
f) die Anforderung einer Urne 15,00 €,
g) die Verwaltung und den Unterhalt der Friedhöfe 20,00 €.
(2) Für die Bearbeitung von Bestattungen an Samstagen wird auf die in § 7 Absatz bestimmten Gebühren ein Zuschlag von 30 % erhoben.
(3) Für Amtshandlungen, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, bemisst sich die Gebühr nach der Kostensatzung und dem Kostenverzeichnis der Stadt Weismain.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.04.2024 außer Kraft.
Weismain, 27. August 2024 Stadt Weismain
Michael Zapf Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weismain?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weismain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!