Friedhofsgebühren Unkel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Unkel · Rheinland-Pfalz · PLZ 53572

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.03.2022, zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 26.09.2023 (in Kraft 14.10.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.150 € + Zuschlag einmalig 350 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Erdgrabstätten, Nr. 1 (§ 13 Friedhofssatzung)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.500 € + Zuschlag einmalig 350 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Erdgrabstätten, Nr. 6 (§ 16 Friedhofssatzung) – Preis je Grabstelle (1-stelliges Einzelwahlgrab, § 16 Abs. 3)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II. Urnengrabstätten, a) pflegefreie Urnenreihengrabstätten, Nr. 6 (§ 20 Friedhofssatzung – pflegefreies Gemeinschaftsgrab 'Wurzelruhe', 1 Urne, günstigstes benanntes Urnenreihengrab ohne Grabplatten-Sachwert)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
1.250,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 625 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.250 € für 2 Urnen (= Ø 625 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II. Urnengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, Nr. 1 (Urnengrab – 2 Urnen; kleinstes Urnenwahlgrab, kein 1-Urnen-Wahlgrab in der Satzung ausgewiesen, § 17 Abs. 1 b)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II. Urnengrabstätten, a) pflegefreie Urnenreihengrabstätten, Nr. 2 (§ 19 Friedhofssatzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II. Urnengrabstätten, a) pflegefreie Urnenreihengrabstätten, Nr. 1 (§ 18 Friedhofssatzung – Gemeinschaftsbaum als Reihengrabstätte für Einzelbeisetzung, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 600 € · Urne: 250 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV. Ausheben und Schließen der Gräber

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.03.2022, zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 26.09.2023 (in Kraft 14.10.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Unkel vom 22.03.2022 (konsolidierte Fassung, Stand 26.09.2023)

Stand: 26.09.2023

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Unkel vom 22.03.2022

Der Stadtrat Unkel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 (1), 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und des § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Unkel vom 08.02.2022 in der jeweils gültigen Fassung am 22.03.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten*,**

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Unkel vom 02.03.2015 außer Kraft.

*Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stand Unkel vom 15.11.2022 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

**Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stand Unkel vom 26.09.2023 tritt zum 14.10.2023 in Kraft.

Unkel, den 22.03.2022 Stadt Unkel gez. Gerhard Hausen Stadtbürgermeister

  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 15.11.2022

** geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 26.09.2023

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Erdgrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte § 13

1.150,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Kinderreihengrabstätte

1.150,00 EUR

  1. 3. Überlassung einer pflegefreien Rasengrabstätte für

Erdbestattungen (inkl. Natursteinplatte) § 14 (1), Alternative 2 1.800,00 EUR

  1. 4. Eingesäte pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung (Grabstein am Kopfende) § 14 (1), Alternative 1

1.700,00 EUR

  1. 5. Anonyme Rasengrabstätte f. Erdbestattung § 15

1.000,00 EUR

  1. 6. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte

je Grabstelle § 16

1.500,00 EUR

  1. 7. Für die Beisetzung einer weiteren Urne gem. § 17 Abs. 1 c der

Friedhofssatzung (je Urne)

350,00 EUR

Gemäß § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattung Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr zu Nr. 5.

II. Urnengrabstätten**

a) pflegefreie Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Baumbeisetzung (inkl. Stele u. Markierungsschild) § 18 1.150,00 EUR
  1. 2. Grabstätte im Anonymgrabfeld § 19

500,00 EUR

  1. 3. Pflegefreie Urnenbeisetzung „Gräserwinkel“ mit beschrifteter

Grabplatte (inkl. Grabplatte)

1.250,00 EUR

  1. 4. Beisetzung im Bereich der pflegefreien Gemeinschaftsgrab-

stätte „Heimatgarten“ (inkl. Kennzeichnung) § 20 1.500,00 EUR

  1. 5. Beisetzung im „Ahorn-Ruhe-Hain“ als pflegefreies

Gemeinschaftsgrab (inkl. Kennz.) § 20

1.500,00 EUR

6**. Beisetzung im „Wurzelruhe“ als pflegefreies

Gemeinschaftsgrab (inkl. Kennz.) § 20

1.150,00 EUR

b) Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnengrab – 2 Urnen § 20

1.050,00 EUR

  1. 2. Urnendoppelgrab – 4 Urnen § 20

2.100,00 EUR

  1. 3. Baumbeisetzung mit 2 Urnen (inkl. Stele u. Markierungsschild) § 18

1.300,00 EUR

  1. 4. Urnentiefgrab als Wahlgrab in der Gemeinschaftsgrab- stätte „Heimatgarten“ (inkl. Kennz.) – 2 Urnen § 20 2.100,00 EUR
  1. 5. Urnentiefgrab als Wahlgrab in der Gemeinschaftsgrab-

Stätte „Ahorn-Ruhe-Hain“ (inkl. Kennzeichnung) § 20 2.100,00 EUR

6**. Urnentiefgrab als Wahlgrab in der Gemeinschaftsgrab-

Stätte „Wurzelruhe“ (inkl. Kennzeichnung) § 20 1.300,00 EUR ** geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 26.09.2023

Gemäß § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten 15 Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/15 der Gebühr zu den Nummern 1 – 5.

III. Gebühren für das Abräumen der Gräber

  1. 1. Bei Erwerb/Überlassung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten ab dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 02.03.2015 werden im Voraus anfällige Gebühren für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erhoben:
    • a) Reihengrabstätten bzw. Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen

350,00 EUR

b) Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen

500,00 EUR

c) Urneneinzelwahlgrabstätten

200,00 EUR

d) Urnendoppelwahlgrabstätten

300,00 EUR

  1. 2. Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte - § 27 a Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Kalenderjahr

für eine einstellige Grabstätte

60,- €

für eine zweistellige Grabstätte

80,- €

Die Gebühren werden erst bei Erteilung der Genehmigung fällig.

  1. 3. Für das für die Verantwortlichen vorzunehmende Abräumen seitens der Stadt Unkel an bereits bestehenden Gräbern ohne Abräumvorauszahlung gelten die Abräumgebühren zu 1a) bis 1d) entsprechend.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber Für Verstorbene

a) Erdbestattung

600,00 EUR

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung

250,00 EUR

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen *

  1. 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen des Friedhofs- personals der Stadt Unkel betragen je Arbeitskraft und Stunde:

a) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen, Grabmälern und Grabeinfassungen (ohne Abfuhr) 75,-€

b) für das Ausgraben und die Wiederbestattung einer Leiche oder Asche

250,-€

  1. 2. Soweit für die unter Nummer 1. genannten Tätigkeiten seitens der Stadt Unkel ein gewerbliches Unternehmen in Anspruch genommen werden muss, sind die von ihm berechneten Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. (Diese Formulierung fällt weg, da die Friedhofssatzung in der Form angepasst wurde, dass keine Unternehmen in Anspruch genommen werden. Für den Fall der Fälle erfolgt eine modifizierte Formulierung in VI.)

VI. Umsatzsteuer* Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.

  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 15.11.2022
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.03.2022 (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung Stand 26.09.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Unkel vom 22.03.2022 (konsolidierte Fassung, Stand 26.09.2023)

Stand: 26.09.2023

Friedhofssatzung der Stadt Unkel vom 22.03.2022

Der Stadtrat von Unkel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung am 22.03.2022 folgende Satzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Unkel, „Am Hohen Weg“, gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Unkel. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Verbandsgemeinde Unkel waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) ohne Einwohner der Verbandsgemeinde Unkel zu sein, eine Grabstätte erworben haben. Eine gesonderte Gebühr für Grabstätten wird nicht erhoben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§2a Religiösen

Gemeinschaften/Vereinigungen kann durch die Stadt Unkel ein Gräberfeld zur abschließenden Erdbeisetzung von Urnen zugewiesen werden. Die abschließende Erdbeisetzung erfolgt durch die Stadt Unkel gegen Gebühr.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder pflegefreien Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Unkel in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder pflegefreien Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Unkel auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen und die am Friedhofseingang angebrachte Friedhofsordnung ist zu beachten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Elektrokrankenfahrzeuge sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der bei der Ausführung der Arbeiten anfallende Abfall ist auf eigene Kosten abzufahren.

*Fußnote zu § 6 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3074) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer pflegefreien Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchsten 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9 *

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. *geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt bei

  1. 1. Erdbestattungen
    • a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
    • b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 20 Jahre
  1. 2. Urnenbeisetzungen 15 Jahre

§ 11 *

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Unkel im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Unkel nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/pflegefreien Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach

§ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der

jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Unkel ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. *geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 **

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: Erdgrabstätten als

a) Reihengrabstätten (mit Grabeinfassung) gem. § 13

b) pflegefreie Reihengrabstätten wie folgt:

  1. 1. Reihengrabstätten (Grabstein etc. nur noch am Kopfende) gem. § 14 (1) Alternative 1
  2. 2. pflegefreie Reihengrabstätten (Rasenbestattung) mit Grabplatte gem. § 14 (1) Alternative 2
    • c) Anonymgrabstätten gem. § 15
    • d) Wahlgrabstätten gem. § 16

Urnengrabstätten

a) Pflegefreie Reihengrabstätten, wie folgt:

  1. 1. Baumbeisetzung gem. § 18 Abs. 2 a
  2. 2. Urnenbeisetzung im Gräserwinkel mit beschrifteter Grabplatte gem. § 20 Abs. 1
  3. 3. Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabstätte „Heimatgarten“ gem. § 20 Abs. 1
  4. 4. Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabstätte „Ahorn-Ruhe-Hain“ gem. § 20 Abs. 1 5**. Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabstätte „Wurzelruhe“ gem. § 20 Abs. 1

**geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 26.09.2023 b) Anonymgrabstätten gem. § 19

c) Wahlgrabstätten wie folgt:

  1. 1. Urnenwahlgrab gem. § 17 Abs. 3
  2. 2. Urnenbaumgrab gem. § 18 Abs. 2 b
  3. 3. Urnentiefgrab im „Heimatgarten“ gem. § 20 Abs. 2
  4. 4. Urnentiefgrab im „Ahorn-Ruhe-Hain“ gem. § 20 Abs. 2 5**. Urnentiefgrab im „Wurzelruhe“ gem. § 20 Abs. 2

Ehrengrabstätten als Erdbestattung- oder Urnenbeisetzung

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: Einzelgrab Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Doppelgrab Länge 2,00 m, Breite 2,00 m Urnengrab Länge 1,00 m, Breite 0,80 m Urnendoppelgrab Länge 1,00 m, Breite 1,60 m Anonyme Urnengrabstätte Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

Pflegefreie Urnenreihengrabstätten

a) Urnenbeisetzung im Gräserwinkel Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

b) Baumbeisetzung Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

c) Urnengemeinschaftsgrabstätte „Heimatgarten“ Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

d) Urnengemeinschaftsgrabstätte „Ahorn-Ruhe-Hain“ Länge 0,40 m, Breite 0,40 m e)** Urnengemeinschaftsgrabstätte „Wurzelruhe“ Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

**geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 26.09.2023 § 13 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte

a) die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder

b) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg zu bestatten. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Pflegefreie Rasengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Die pflegefreien Rasengrabstätten für Erdbestattungen sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Unkel. Als Alternative 1 erfolgt die Kennzeichnung dieser Grabstätte lediglich am Kopf des Grabes mittels eines individuellen Grabsteins, Grabvase und/ oder Grablampe. Grabeinfassung und individuelle Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten sind nicht gestattet. Alternative 2 bietet den Erwerb eines pflegefreien Reihengrabes mit Grabplatte an. Die Grabplatten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung dieser mit erworbenen Grabplatte mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr zulässig. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung oder Dekoration ist nicht gestattet. (3) Blumenschmuck darf nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.

§ 15 – Anonyme Rasengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Die anonymen Rasengrabstätten für Erdbestattungen sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Unkel. Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung, Dekoration oder Grabschmuck ist nicht gestattet und wird umgehend durch die Stadt entfernt bzw. abgeräumt.

§ 16 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In jeder Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich zwei Urnen pro Grabstelle beizusetzen. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist auch für einen Teil einer Doppelgrabstätte möglich, sofern die verbleibende Grabstätte neu angelegt wird. Die Rückgabe einer Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten findet keine Erstattung der auf die verbleibende Nutzungszeit entfallenden restlichen Nutzungsgebühren statt.

§ 17 **

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) pflegefreien Urnenreihengrabstätten - 1 Urne

  1. 1. Baumbeisetzung
  2. 2. Grabstätte im Anonymgrabfeld
  3. 3. Pflegefreie Urnenbeisetzung im Gräserwinkel mit beschrifteter Grabplatte
  4. 4. Beisetzung im Bereich der pflegefreien Gemeinschaftsgrabstätte „Heimatgarten“
  5. 5. Beisetzung in Bereich der pflegefreien Gemeinschaftsgrabstätte „Ahorn-Ruhe-Hain“ 6**. Beisetzung in Bereich der pflegefreien Gemeinschaftsgrabstätte „Wurzelruhe“

**geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 26.09.2023 b) Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnengrab - 2 Urnen
  2. 2. Urnendoppelgrab - 4 Urnen
  3. 3. Baumbeisetzung mit - 2 Urnen
  4. 4. Urnentiefgrab als Wahlgrab in der Gemeinschaftsgrabstätte „Heimatgarten“ - 2 Urnen
  5. 5. Urnentiefgrab als Wahlgrabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte „Ahorn-Ruhe-Hain“ - 2 Urnen 6**. Urnentiefgrab als Wahlgrabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte „Wurzelruhe“ - 2 Urnen

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen – zusätzlich 2 Urnen je Grabstelle

(2) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten und Urnenbeisetzungen im Anonymgrabfeld sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Für die Bestattung dürfen nur nachweislich zu 100% verrottbare Aschekapseln und Zierurnen verwendet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18 *

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, bei denen die Beisetzung im Bereich der Baumscheibe erfolgt. (2) Die Beisetzung kann in folgenden Beisetzungsplätzen erfolgen:

a) Gemeinschaftsbaum als Reihengrabstätte für Einzelbeisetzung: Die Grabstellen werden einzeln der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegeben.

b) Gemeinschaftsbaum als Wahlgrabstätte für zweifache Belegung als Tiefengrab

*geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 **geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 26.09.2023 (3) Baumbeisetzungen werden mit Grabstelen im Bereich der Baumscheibe gekennzeichnet, die mit einer gravierten Metalltafel (4-zeilige Beschriftung enthalten) versehen sind. Material und Schrifttyp werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Bestellung der Metalltafel erfolgt ausschließlich über die Stadt Unkel.

(4) Auf Urnenbaumgrabstätten sind Kennzeichnungen mit einem Grabstein oder - kreuz sowie Grabschmuck (Blumen, Grabschalen, Grableuchten usw.) nicht zugelassen. Gegebenenfalls werden sie von der Stadt Unkel umgehend abgeräumt.

(5) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Urnengrabstätten durch die Stadt Unkel zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Eine Bepflanzung oder Dekoration durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zugelassen.

§ 19 – Urnengrabstätten als Anonymgrabstätten

(1) Für anonyme Urnen-Beisetzungen stehen auf dem Friedhof entsprechende Flächen zur Verfügung. (2) Beigesetzt werden dürfen Urnen ohne Überurnen. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von ca. 0,70 m und in einem Abstand von 0,40 m. (3) Das Grabfeld wird von der Stadt Unkel gepflegt. Eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder -kreuz sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen ist nicht zulässig und wird umgehend von der Stadt Unkel abgeräumt. (4) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der anonymen Urnengrabstätten durch die Stadt Unkel zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Eine Bepflanzung oder Dekoration durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zugelassen.

§ 20 *, **

Pflegefreie Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Die pflegefreien Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern liegen und auf unterschiedliche Weise gestaltet sind (Baumbeisetzung mit Stelenstein und beschrifteter Metallplakette versehen, sowie die Gemeinschaftsgrabstätten „Heimatgarten“, „Ahorn-Ruhe-Hain“, „Wurzelruhe“ und Gräserwinkel). Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (2) Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Unkel. Urnengrabstätten Gräserwinkel werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x 0,05 m versehen. Als Grabkennzeichnung erfolgt die Beschriftung dieser mit erworbenen Grabplatte mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr. Die Bestellung der Grabplatte erfolgt ausschließlich durch die Stadt Unkel.

Baumbeisetzungen werden mit Grabstelen im Bereich der Baumscheibe gekennzeichnet, die mit einer gravierten Metalltafel (4-zeilige Beschriftung enthalten) versehen ist. Material und Schrifttyp für die Grabstelle werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Bestellung der Metalltafel erfolgt ausschließlich durch die Stadt Unkel. Die Beisetzungen im Bereich der pflegefreien Reihengrabstätten sowie der pflegefreien Wahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabstätte „Heimatgarten“ und „Ahorn-Ruhe-Hain“, „Wurzelruhe“ und Gräserwinkel finden in der mit Bodendeckern bepflanzten Fläche statt. Der Gräserwinkel wird teils mit Bodendeckern, Grasstauden und Kalkschotter gestaltet.

Name, Vorname und Geburts- sowie Sterbejahr werden in würdiger Form dargestellt und fachgerecht durch die Friedhofsverwaltung befestigt. In der Gebühr sind bis zu 25 Zeichen eingeschlossen, darüberhinausgehende Beschriftungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Bestellung der Kennzeichnung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Unkel. Der mit unterschiedlichen Blüh- und Rankpflanzen der Region versehene Teil der Grabfläche ist nicht für Urnenbeisetzungen vorgesehen.

(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Urnengrabstätten durch die Stadt Unkel zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Eine Bepflanzung oder Dekoration durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zugelassen.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

*geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 **geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 26.09.2023 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Gestaltungsvorschriften

(1) Friedhöfe sind Orte mit parkähnlichem Charakter, auf denen sowohl durch die kommunale Pflege als auch durch die individuellen Grabstätten ersichtlich werden soll, dass den hier bestatteten bzw. beigesetzten Verstorbenen mit Würde und Respekt begegnet wird. So ist der Friedhof Ausdruck einer auf christlich-abendländischen Wurzeln basierenden Friedhofskultur. Dabei müssen Teilabschnitte des Friedhofs so gestaltet sein, dass der oben beschriebene Parkcharakter bewahrt bleibt.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 23 – Gestaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind ausschließlich aus Naturgestein zugelassen; Grabmale und Grabeinfassungen aus Holz sind vorübergehend bis zu einer Dauer von 3 Jahren seit der letzten Bestattung/Beisetzung zugelassen. Ausnahmen sind möglich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Grabmale mit Lichtbildern in jeder Gestaltungs- und Bearbeitungsart. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Wahlgrabstätten und Reihengräber für Erdbestattungen

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte minus 0,20 m nicht übersteigen.

  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
  1. 3. Grababdeckungen aus Stein Gräber dürfen unabhängig von Ziffer 2 vollständig abgedeckt werden. Mindeststärke 0,06 m.
  1. 4. Grabkreuze Grabkreuze sind bis zu einer Höhe von 1,70 m zulässig.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale
    • a) bei pflegefreien Urnen-Reihengrabstätten Höhe bis 1,00 m; Breite 0,70 m
    • b) bei Urnen-Einzelwahlgrabstätten und Urnen-Doppelwahlgrabstätten Höhe bis 1,00 m; Breite 0,70 m
  2. 2. Bei liegenden Grabmalen auf Urnengräbern darf die Grabfläche auch insgesamt abgedeckt werden. Die Höhe der hinteren Kante beträgt 0,16 m.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulassen soweit er es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält. Im Sinne der Regelung des § 22 soll heimischem Stein der Vorzug gegeben werden. § 24

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Antrags begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 Verkehrssicherungspflicht

für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und pflegefreien Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen*

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräber für Erdbestattung und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern für Erdbestattung und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird bereits bei Erwerb/Überlassung sowie Verlängerung einer jeden Grabstätte erhoben. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können von den Angehörigen abgeholt werden. (3) Für bestehende Grabstätten ohne Abräumvorauszahlung gilt § 27 (2) S. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Abräumgebühr nacherhoben wird. Hierfür gelten die in der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren festgelegten Abräumvorauszahlungsgebühren entsprechend. § 27a* Pflege der Grabstätten bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit und deren vorzeitige Einebnung durch den Nutzungsberechtigten, obliegt die Grabpflege bis zum Ende der Ruhezeit der Friedhofsverwaltung. Für die Pflege der eingeebneten Grabstätten je Grabstelle wird von den zur Unterhaltung Verpflichteten eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an den Grabstätten wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühr wirksam.

*geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Im Übrigen unterliegt die Herrichtung der Grabstätten keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine Bepflanzung mit Sträuchern ist nur im oberen Drittel des Grabbereichs von Wahlgrabstätten zulässig. (3) Nicht zugelassen ist die Bepflanzung mit Sträuchern, die ausgewachsen die Höhe von maximal 1,00 m überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist unzulässig. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und pflegefeien Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihen- und pflegefreie Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Grabschmuck - wie Kränze und Gebinde - darf nur aus verrottbarem Material bestehen. § 29* Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Bepflanzung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. In dem Einziehungsbescheid wird dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides entfernt werden.

*geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel 15.11.2022 8. Leichenhalle

§ 30 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 31 – Benutzen der Friedhofskapelle

Die Friedhofskapelle ist vorgesehen für die Aufbahrung zum Zwecke der Trauerfeier 1.) bei Erdbestattungen für die Trauerfeier am Tag der Bestattung,

  1. 2. a) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier vor der Feuerbestattung
    • b) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier am Tag der Urnenbeisetzung.
  1. 9. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei in Kraft treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

Die Stadt Unkel haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder die am Friedhofseingang angebrachte Friedhofsordnung nicht beachtet. (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 23, § 24 a)
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 4)
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 8)
  11. 11. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 28 Abs. 2 u. 3 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Unkel verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Inkrafttreten*,**

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Unkel vom 02.03.2015, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Unkel vom 23.03.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

*Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel vom 15.11.2022 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

**Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stand Unkel vom 15.11.2022 tritt zum 14.10.2023 in Kraft.

Unkel, den 22.03.2022 Stadt Unkel gez. Hausen Stadtbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Unkel, Stadt

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Unkel vom 22.03.2022

Der Stadtrat Unkel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2014 (GVGl. S. 181) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 301), in der öffentlichen Sitzung am 15.11.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Unkel vom 22.03.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. V zur Anlage der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung: V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  2. 1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen des Friedhofs- personals der Stadt Unkel betragen je Arbeitskraft und Stunde:

a) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen, Grabmälern und Grabeinfassungen (ohne Abfuhr) 75,-€

b) für das Ausgraben und die Wiederbestattung einer Leiche oder Asche

250,-€

  1. 2. Soweit für die unter Nummer 1. genannten Tätigkeiten seitens der Stadt Unkel ein gewerbliches Unternehmen in Anspruch genommen werden muss, sind die von ihm berechneten Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. (Diese Formulierung fällt weg, da die Friedhofssatzung in der Form angepasst wurde, dass keine Unternehmen in Anspruch genommen werden. Für den Fall der Fälle erfolgt eine modifizierte Formulierung in VI.)
  1. 2. Nr. VI zur Anlage der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

VI. Umsatzsteuer Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.

Artikel 2

§ 4 – Inkrafttreten – erhält folgende Fassung:

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Unkel, den 15.11.2022

Stadt Unkel

gez.

Gerhard Hausen

Stadtbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach der vorgenannten Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Unkel, den 15.11.2022

Unkel, den 15.11.2022 Stadt Unkel

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel Unkel gez.

gez. Gerhard Hausen

Karsten Fehr Stadtbürgermeister

Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Unkel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Unkel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Unkel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Unkel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 600 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Unkel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €